träglich eingetretene Haftungsbeschränkung
SchG (juris: BinSchPRG) berührt nicht die Rechtmäßigkeit eines ordnungsrechtlichen Kostenbescheides, sondern wirkt sich nur auf seine Realisierbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit aus. 2. Eine Gewässerverunreinigung ist kein Sachschaden im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BinSchG. Die Forderung von Kosten für den Einsatz der Feuerwehr zum Zweck der Abwendung einer solchen Verunreinigung unterliegen deshalb nicht der Haftungsbeschränkung
SchG. 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes wegen eines Schiffsunfalls im Hafen von Gernsheim (Rhein). 2 Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin des Motortankschiffs A. Am 31. August 2004 löschte sie im Hafen von Gernsheim an der Verladestelle der Firma S. eine Partie von 651 Tonnen Xylol. Während des Löschvorgangs betätigte der Steuermann versehentlich den Fahrhebel des Schiffes. Das dadurch in Fahrt gesetzte, mit der Löschanlage verbundene Schiff riss den Löscharm aus der landseitigen Verankerung, der daraufhin ins Hafenbecken fiel. Das Schiff konnte zwar sofort wieder zum Stehen gebracht werden, so dass die Löschleitungsverbindung insgesamt standhielt. Auch konnte der Löschvorgang durch Auslösen der Notstoppeinrichtungen (Abschaltung der Pumpen und Schließen der Sicherheitsschieber) unterbrochen werden.
dem Abschlussbericht der Hessischen Wasserschutzpolizei - Abteilung Gernsheim - vom
teilweise rechtswidrig geworden, dass die Beklagten ihre durch die angefochtenen Bescheide titulierten Forderungen im binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zur Tabelle angemeldet hätten. Die Anmeldung sei nur vorsorglich und hilfsweise für den Fall erfolgt, dass die Forderungen der Haftungsbeschränkung des § 4 BinSchG unterlägen. Dies sei zu verneinen, so dass auch der auf die Feststellung einer Haftungsbeschränkung
dem Binnenschifffahrtsgesetz gerichtete Hilfsantrag keinen Erfolg habe.
SchG beziehe sich die Haftungsbeschränkung auch auf solche Ansprüche, mit denen - wie hier - die Erstattung von Aufwendungen zur Schadensabwendung geltend gemacht werde. Die Haftungsbeschränkung sei aber
SchG ausgeschlossen. Der Feuerwehreinsatz sei im Wesentlichen auf den Gewässerschutz und nicht auf den Brandschutz gerichtet gewesen. 8 Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Das Berufungsgericht habe ebenso wie das Verwaltungsgericht verkannt, dass
O) mit der Eröffnung des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens sämtliche Rechtsstreitigkeiten unterbrochen seien. Die Fortführung des Rechtsstreits trotz dieser Unterbrechung stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Die Kostenanforderungen der Beklagten seien nicht berechtigt, da die Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu keiner Zeit bestanden habe. Der massive Feuerwehreinsatz sei unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Haftungsbeschränkung
den §§ 4 ff. BinSchG nicht eingetreten sei. Zwar habe er rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung
SchG erfüllt seien.
SchG unterlägen auch Ansprüche auf Aufwendungsersatz wegen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr der Haftungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei die Haftungsbeschränkung aber auch nicht
SchG ausgeschlossen. 9 Die Klägerin beantragt, die Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
den §§ 4 ff. BinSchG und den Artikeln 2 Abs. 1 a und 6 b Abs. 1 CLNI beschränkt ist und den Beklagten über den Betrag hinaus, der in dem schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren vor dem Amtsgericht Mainz zu ihren Gunsten festgestellt wird, kein weitergehender Anspruch gegen sie zusteht. 10 Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. 11 Sie verteidigen das Berufungsurteil. 12 Die Beigeladenen haben im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. 13 Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof war durch das binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren vor dem Amtsgericht Mainz, in dem die Beklagten ihre durch die angefochtenen Kostenbescheide festgesetzten Forderungen angemeldet hatten, nicht an einer Entscheidung gehindert (1.). Die Klägerin dringt weder mit dem Begehren einer Änderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts und einer Aufhebung der Kostenbescheide der Beklagten durch, das sie mit dem Hauptantrag ihrer Revision verfolgt (2.), noch kann sie mit ihrem hilfsweise angebrachten Feststellungsantrag Erfolg haben (3.). 14 1. Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht hätte entscheiden dürfen, sondern das binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren hätte abwarten müssen. Die Eröffnung dieses Verfahrens hat das Klageverfahren entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unterbrochen. 15
O werden Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 näher bezeichneten Ansprüche, die bei der Eröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfahrens anhängig sind, mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen, bis sie
O aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.
O ist die Vorschrift des § 8 SVertO auf die Eröffnung des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SVertO bezeichneten Ansprüche die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung
den §§ 4 bis 5m BinSchG unterliegen. Diese Voraussetzungen sind zwar in zeitlicher Hinsicht erfüllt, denn die Klägerin hat ihre verwaltungsgerichtlichen Klagen am
Anhängigkeit dieser Rechtsstreitigkeiten eröffnet. Eine Unterbrechung der verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten ist dadurch gleichwohl nicht eingetreten. 16
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom
SchG hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Kostenbescheide. 18 a) Der Verwaltungsgerichtshof hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der von den angefochtenen Bescheiden herangezogenen Rechtsgrundlage in Gestalt des § 61 Abs. 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes i.V.m. den Feuerwehrgebührensatzungen der Beklagten bejaht. Er hat insbesondere angenommen, dass eine Gefahr vorlag, zu deren Abwendung die abgerechneten Feuerwehrleistungen erforderlich waren. Den Einwendungen, die die Klägerin hiergegen im Revisionsverfahren weiterhin geltend macht, kann der erkennende Senat wegen seiner einerseits durch § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO, andererseits durch § 137 Abs. 2 VwGO bewirkten Bindungen nicht
gehen. 19 Die revisionsgerichtliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils ist nicht durch die von der Klägerin erhobene Rüge entfallen, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht
GO verstoßen, weil er wegen des Bestehens einer Gefahrenlage ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt und weiteren Zeugenbeweis nicht erhoben habe. Die Aufklärungsrüge setzt nicht nur die substantiierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, sondern auch, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene Beweisaufnahme sich ihm hätte aufdrängen müssen. Zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt umfassend - auch durch Vernehmung von Zeugen - ermittelt. Die Klägerin hat weder einen förmlichen Beweisantrag gestellt noch eine unterlassene Beweisaufnahme gerügt. Angesichts dessen hat es sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen müssen, weitere Zeugen zu befragen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. 20 b) Die angefochtenen Kostenbescheide können auch mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachte Haftungsbeschränkung
SchG nicht ganz oder teilweise rechtwidrig geworden sein. 21 Die angefochtenen Bescheide wurden vor der mit Beschluss vom 11. Dezember 2007 erfolgten Eröffnung des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens und der dadurch gemäß § 8 Abs. 1, § 41 SVertO, § 5 d Abs. 2 BinSchG bewirkten Haftungsbeschränkung
SchG erlassen. Eine solche
träglich eingetretene Haftungsbeschränkung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit dem Insolvenzrecht. Wird über das Vermögen eines Abgabenschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, darf dieser
der Eröffnung grundsätzlich nicht mehr durch Abgabenbescheid zur Leistung der Abgabe verpflichtet werden, wogegen Gebührenbescheide die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen werden, nicht
träglich rechtswidrig, sondern nur in ihrer Vollziehbarkeit eingeschränkt werden (Beschluss vom
dieser Bestimmung ist die Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 der Vorschrift genannten Ansprüche
der Eröffnung des Verteilungsverfahrens unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wird.
O ist die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Übertragen auf die Festsetzung von Gebühren und Kosten folgt hieraus, dass ein bereits vor Eröffnung des Verteilungsverfahrens durch Bescheid herangezogener Schuldner mit Bezug auf eine geltend gemachte Haftungsbeschränkung nicht die Aufhebung des Bescheids
GO, sondern nur die Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit verlangen kann. Auf eine solche Feststellung der Nichtvollziehbarkeit liefe es auch hinaus, wenn die von der Klägerin hilfsweise beantragte Feststellung des Bestehens einer Haftungsbeschränkung ausgesprochen würde. 23 3. Auch mit ihrem Hilfsantrag ist die Revision jedoch zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die beantragte Feststellung zu Recht nicht ausgesprochen, weil die Haftung der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebührenforderungen nicht
SchG beschränkt ist. 24
SchG kann der Schiffseigner seine Haftung für Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit einer Bergung einschließlich einer Wrackbeseitigung eingetreten sind, sowie für Ansprüche aus Wrackbeseitigung beschränken, es sei denn, das Schiff wird zum Sport oder zur Erholung und nicht des Erwerbes wegen verwendet. Die Ansprüche unterliegen der Haftungsbeschränkung unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind und ob sie auf Grund eines Vertrages oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
SchG sind Ansprüche wegen Sachschäden -
SchG sind Ansprüche wegen Sachschäden ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden, für die der Schuldner seine Haftung beschränken kann. Die Kostenforderungen sind keine Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden, und zwar weder im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BinSchG noch im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 BinSchG. Sie sind deshalb von vornherein nicht von der Haftungsbeschränkung des § 4 BinSchG erfasst. Auf die von dem Berufungsgericht bejahte Frage eines Ausschlusses der Haftungsbeschränkung
SchG kommt es deshalb nicht an. 25 Ein Anspruch "wegen Personen- und Sachschäden" setzt von seinem Wortlaut her nicht voraus, dass der Anspruch auf Ersatz eines eingetretenen Schadens gerichtet ist. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Kausalverhältnis zwischen einem eingetretenen oder drohenden Schaden und einem hieraus entstandenen, also damit kausal verknüpften Anspruch besteht. Der Begriff "wegen" lässt darüber hinaus auch eine im Sinne einer Vermeidungsabsicht intentionale oder finale Verknüpfung zu, so dass beispielsweise auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zur Verhütung eines drohenden Schadens unter den Begriff "Anspruch wegen Personen- und Sachschäden" subsumiert werden kann. Mit dieser weiten Auslegung stimmt es überein, dass die Ansprüche
SchG unabhängig davon der Haftungsbeschränkung unterliegen, auf welcher Grundlage sie beruhen, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind und ob sie auf Grund eines Vertrages oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Ansprüche "wegen" Personen- und Sachschäden sind demnach nicht nur Schadensersatz-, sondern auch Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche. Diese Auslegung wird durch die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 BinSchG bestätigt, wonach Ansprüche wegen Sachschäden auch Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden sind, für die der Schuldner seine Haftung beschränken kann. Aufgrund der weiten Auslegung des Begriffs "Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden" und der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BinSchG ist es mithin durchaus möglich, auch Aufwendungsersatzansprüche wegen eines Feuerwehreinsatzes unter § 4 BinSchG zu subsumieren. Allerdings müssen solche Ansprüche in einem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit einem eingetretenen oder drohenden Personen- oder Sachschaden stehen. 26 Bei § 4 Abs. 1 Satz 2 BinSchG ergibt sich die Notwendigkeit eines solchen Zusammenhangs mit einem Personen- oder Sachschaden aus dem systematischen Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 1 BinSchG und dem Willen des Gesetzgebers. Durch die Einbeziehung der Rückgriffs- und Entschädigungsansprüche soll der Schiffseigner davor geschützt werden, dass Gläubiger die Haftungsbeschränkung dadurch unterlaufen, dass sie einen anderen Haftpflichtigen, der seine Haftung nicht beschränken kann, in Anspruch nehmen, der dann seinerseits unbeschränkt Regress nimmt (BTDrucks 13/8446, S. 19 f.; von Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl. 2007, § 4 BinSchG Rn. 6). Ein solches Unterlaufen der Haftungsbeschränkung ist indes nur möglich, wenn die Voraussetzungen für ihr Eingreifen
SchG gegeben sind. § 4 Abs. 1 Satz 2 BinSchG knüpft damit an einen Personen- oder Sachschaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BinSchG an und stellt nur klar, dass "Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden" nicht nur solche auf Ersatz solcher Schäden darstellen, sondern auch solche, die in anderer Weise mit solchen Schäden zusammenhängen. Noch deutlicher ist dieser Zusammenhang bei § 4 Abs. 3 Satz 2 BinSchG. Ansprüche wegen Sachschäden sind danach auch Ansprüche wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von "Personen- oder Sachschäden". Kostenersatzansprüche unterfallen danach nur dann der Haftungsbeschränkung des § 4 Abs. 1 BinSchG, wenn die ihnen zugrundeliegende Maßnahme durch eine Abwendungs- oder Verringerungsabsicht mit einem Personen- oder Sachschaden im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 BinSchG in einen abwendungsintentionalen Zusammenhang gebracht werden kann. 27 Die hier streitgegenständlichen Kostenforderungen stehen in keinem solchen Zusammenhang. Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 21) hat mit für den Senat bindender Wirkung festgestellt, dass die Feuerwehren der beklagten Städte tätig geworden sind, weil Xylol aus dem Schiff bzw. aus dem an das Schiff angeschlossenen, bereits im Hafenbecken hängenden Ladearm in das Hafenbecken zu fließen drohte. Es ging damit um die Abwendung eines Umweltschadens in Gestalt einer Gewässerverschmutzung. Eine Explosion- oder Brandgefahr wurde von den Einsatzkräften, wie sich aus der von dem Verwaltungsgerichtshof (UA S. 16) weiter in Bezug genommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 31. Juli 2008 ergibt, nur insoweit in den Blick genommen, als sie als Folge der Maßnahmen zur Abwendung der Gewässerverschmutzung hätte entstehen können, In dem von § 4 Abs. 1 Satz 1 BinSchG geforderten unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb stand deshalb nur die direkt als Folge des Unfalls eingetretene Gewässergefahr. Eine Gewässerverschmutzung stellt indes keinen (drohenden) Schaden im Sinne des § 4 BinSchG dar. Sie ist ersichtlich kein Personenschaden
SchG und erfüllt auch nicht die Merkmale eines Sachschadens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BinSchG.
SchG sind Ansprüche wegen Sachschäden solche wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen. Der Zweck des Einsatzes lag nicht darin, einen drohenden Verlust des Transportguts Xylol und den damit verbundenen Schaden abzuwenden, sondern - wie dargelegt - die durch das Auslaufen dieses Stoffes drohende Gewässerverschmutzung zu verhindern. In einer solchen Verschmutzung hätte auch keine Beschädigung des Wassers im Hafenbecken gelegen. Dieses Wasser stellt keine Sache dar. Der Sachbegriff in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BinSchG entspricht dem des § 90 BGB und umfasst sämtliche körperliche Gegenstände ungeachtet des Aggregatzustands (BTDrucks 13/8446, S. 20; von Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl. 2007, § 4 BinSchG Rn. 12).
Körperliche Gegenstände müssen im Raum abgrenzbar sein; dies trifft für Allgemeingüter wie freie Luft und fließendes Wasser nicht zu (Ellenberger, in: Palandt, BGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.