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BVerwG 2 B 71/10

Obsah (4)§ 132§ 121§ 133§ 138

WBRE410018390 BVerwG 2. Senat 20111222 2 B 71/10 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, § 121 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 13. Juli 2010, Az: 3 LB 8/06, Urteil DEU Bundes

§ 132Vw

GO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 -

§ 132Abs. 2 Ziff. 1 Vw

GO Nr. 4 S. 4). Daran fehlt es hier. 4 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz setzt voraus, dass der Dienstherr schuldhaft eine eigene, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnde (quasi-vertragliche) Verbindlichkeit verletzt hat, dieser Rechtsverstoß adäquat kausal für den eingetretenen Schaden gewesen ist und der Betroffene es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Urteile vom

  1. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 <124> = Buchholz 237.7 § 7 NWLBG Nr. 5, vom
  2. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40, vom
  3. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <101 ff.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 und vom
  4. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 <143> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 S. 26). Diese für das Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätze gelten auch für das Soldatenverhältnis. 5 Die Ablehnung des Antrags auf Schadensersatz in Bezug auf die unterbliebene Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zum
  5. Oktober 2000 hat das Berufungsgericht auch darauf gestützt, das Verwaltungsgericht habe den entsprechenden Feststellungsantrag rechtskräftig abgewiesen. Diese Begründung trägt die Abweisung der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs selbstständig. Hinsichtlich dieser Begründung macht die Beschwerde keinen Zulassungsgrund geltend. 6 Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Feststellungsklage abgewiesen wird, ist identisch mit einer rechtskräftig gewordenen gegenteiligen Feststellung (Urteile vom
  6. August 1966 - BVerwG 8 C 353.63 - BVerwGE 25, 7 <9> =

§ 121Vw

GO Nr. 22 und vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 -

§ 121Vw

GO Nr. 64 = NVwZ 1993, 781). Damit ist rechtskräftig entschieden, dass das Unterlassen der Beklagten, den Kläger zum

  1. Oktober 2000 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO einzuweisen, rechtmäßig war. Die Beurteilung dieses Unterlassens als rechtmäßig ist nach § 121 Nr. 1 VwGO auch für die Klage auf Schadensersatz bindend. Die Rechtskraft eines Urteils soll gerade verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird (Urteile vom
  2. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <258> =

§ 121Vw

GO Nr. 63 und vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> =

§ 121Vw

GO Nr. 68 m.w.N.; BGH, Urteil vom

  1. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032). Danach ist bei einer rechtskräftig als rechtmäßig bewerteten Amtshandlung oder entsprechendem behördlichen Unterlassen ein Schadensersatzanspruch, der die schuldhafte Verletzung einer Verbindlichkeit der Behörde voraussetzt, ausgeschlossen. 7 Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Abweisung des Feststellungsantrags durch das Verwaltungsgericht als unbegründet rechtskräftig geworden ist, wird, ohne dass hiergegen eine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben oder ein anderer Zulassungsgrund geltend gemacht wurde, nach Art einer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit dem angeblichen Verfahrensmangel der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Oberverwaltungsgerichts wegen Voreingenommenheit des Einzelrichters angegriffen. Der hier gerügte Verfahrensmangel ist nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. 8 Ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (Beschluss vom
  2. September 1987 - BVerwG 9 CB 59.87 -

§ 133Vw

GO Nr. 72 und vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 -

§ 138Ziff. 1 Vw

GO Nr. 28 m.w.N.). Die Beschwerde muss die Tatsachen, aus denen sie den Mangel herleitet, in einer substantiierten Weise vortragen, die dem Revisionsgericht ohne Weiteres die Beurteilung ermöglicht (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 -

§ 138Ziff. 1 Vw

GO Nr. 24 S. 3 f. m.w.N. und vom 27. Juni 1995 - BVerwG 5 B 53.95 -

§ 132Abs. 2 Ziff. 3 Vw

GO Nr. 9 S. 7). Diese Voraussetzungen sind hier durch die Ausführungen unter VI. 5 und 6 der Beschwerdebegründung nicht erfüllt. 9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410018390&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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