WBRE410018397 BVerwG 8. Senat 20111213 8 C 24/10 Urteil § 43a Abs 2 BRAO, Art 12 Abs 1 GG, § 44c Abs 1 S 1 KredWG, § 2 RABerufsO vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 10. November 2010, Az: 6 A 1896/09, Urteilvorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2009, Az: 1 K 3874/08.F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anwaltliche Verschwiegenheit und Pflicht zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 1. Das Recht und die Verpflichtung zur anwaltlichen Verschwiegenheit werden durch die Pflicht aus § 44c Abs. 1 KWG (juris: KredWG) zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschränkt. 2. Ein Auskunftsverlangen der Bundesanstalt gegenüber einem Rechtsanwalt ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb ermessensfehlerhaft, wenn ein Vorgehen gegen dessen Mandanten möglich und erfolgversprechend ist. 1 Der Kläger wendet sich unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gegen die von der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung über Geschäftsvorgänge und zur Vorlage entsprechender Unterlagen. 2 Von Ende Juni bis Mitte Juli 2007 nahm der Kläger auf seinem Girokonto Geldbeträge verschiedener Zahlungsanweiser in Höhe von insgesamt 496 000 € unter dem Betreff "S. Portfolio" oder vergleichbaren Verwendungszwecken entgegen. Die Zahlungseingänge variierten zwischen 5 000 € und 160 000 €. Am 5. Juli 2007 hob der Kläger 120 000 € in bar vom Konto ab, 155 000 € verwendete er für den Erwerb von Wertpapieren. Weitere 170 000 € sollten an einen anderen Rechtsanwalt überwiesen werden. Das kontoführende Geldinstitut sah sich aufgrund der Zahlungsanweisung über 170 000 € veranlasst, Verdachtsanzeige nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) zu erstatten, die sie unter anderem der Beklagten übermittelte. 3 Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2007 zur näheren Erläuterung der getätigten Geschäfte auf, um eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz beurteilen zu können. Hierauf teilte der Kläger am 1. August 2007 mit, dass er seit 1990 als Rechtsanwalt zugelassen sei und neben der anwaltlichen Tätigkeit keine Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betreibe. Die Entgegennahme und Weiterleitung von Mandantengeldern gehöre zum Tagesgeschäft eines Rechtsanwalts. Weitere Auskünfte könne er mangels Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht nicht erteilen. Er werde das Schreiben seiner Mandantschaft zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme weiterleiten. 4 Mitte August 2007 erhielt die Beklagte anonym Unterlagen, unter anderem einen Treuhandantrag und einen Vermögensverwaltungsvertrag der "D. GbR". 5 Zu weiteren Schreiben der Beklagten vom 18. September und 11. Oktober 2007 gab der Kläger keine inhaltliche Stellungnahme ab, sondern verwies erneut auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit. 6 Mit Bescheid vom 28. November 2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, sämtliche Geschäfts- und Kontounterlagen vorzulegen, die die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der "S." und der Gesellschaft "S. GbR" beträfen oder hiermit im Zusammenhang stünden, und Auskunft über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung binnen zwei Wochen nicht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 € angedroht. Es bestehe der Verdacht, dass er Finanzdienstleistungen erbringe oder in derartige Geschäftstätigkeiten der genannten Firmen einbezogen sei. Die gewerbsmäßige Erbringung derartiger Geschäfte bedürfe nach dem Kreditwesengesetz der vorherigen Erlaubnis, über die weder der Kläger noch die betreffenden Gesellschaften verfüge. 7 Im weiteren Verfahren gab der Kläger an, dass er weder als Privatperson noch als Rechtsanwalt Geldleistungen und Versicherungen vermittle oder sonstige Finanzdienstleistungen erbringe. Er sei zu keinem Zeitpunkt als echter Treuhänder tätig gewesen. Er sei im Juni 2007 von der "S. Ltd." beauftragt worden, Geldbeträge ihrer Gesellschafter entgegenzunehmen, um sie einer Rechtsprüfung gemäß den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes zu unterziehen. Den Wertpapierkauf über 155 000 € habe er auf Weisung der Mandantschaft ausgeführt. Das Depot sei aufgelöst und der Betrag an den Verfügungsberechtigten ausgekehrt worden. Seine Auftraggeberin sei als Verwalterin für die "S. GbR" tätig. Er legte eine auf den 15. Juni 2007 datierte unterzeichnete Vollmacht vor, die die Errichtung eines Anderkontos und Anderdepots umfasst. Aus der Vollmachtsurkunde gehen weder die Anschrift der "S. Ltd." noch deren Verantwortliche hervor. 8 Die nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Auskunfts- und Vorlageersuchen der Beklagten sei rechtmäßig. Der Kläger könne sich nicht auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen, weil die von ihm betriebene Tätigkeit nicht spezifisch anwaltlicher Art sei. 9 Im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern durch einen Rechtsanwalt unterfalle zwar dem Tatbestand des § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG. Der Kläger sei in die Abwicklung möglicher Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen einbezogen. Er sei dennoch nicht zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet, weil er sich auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen könne. Die Schweigepflicht erstrecke sich auf alles, was einem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sei. Ausnahmen hiervon müssten spezialgesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein. Die Verschwiegenheitspflicht entfalle nur, wenn der Mandant auf den Schutz verzichte. Weiteren Einschränkungen sei die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht zugänglich. Sie solle die eigenständige und unabhängige Funktion des Rechtsanwalts zur Durchsetzung des Rechts im Interesse des Mandanten schützen und das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant von staatlicher Kontrolle frei halten. Das Wissen, auf welches sich die Auskunftspflicht und das Vorlageersuchen der Beklagten bezögen, habe der Kläger in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt erlangt. Was zur anwaltlichen Tätigkeit gehöre, sei nicht im Einzelnen festgelegt, sondern erstrecke sich auf sämtliche Rechtsbereiche. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass eine anwaltliche Tätigkeit gewünscht werde, wenn man sich an einen Rechtsanwalt wende. Die Tätigkeit könne auch rein wirtschaftliche Interessen zum Gegenstand haben, sofern der rechtliche Beistand nicht völlig in den Hintergrund trete. Eine Treuhandtätigkeit gehöre durchaus zum typischen Berufsbild eines Rechtsanwalts. Erforderlich sei allein, dass auch eine Rechtsberatung vorliege. Das sei hier der Fall. Es ließen sich zwar keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Ausgestaltung des Mandatsverhältnisses mit der "S. Ltd." gewinnen. Für eine anwaltliche Tätigkeit spreche jedoch die erteilte Vollmacht. Zudem sei der Kläger nach seinen Angaben beauftragt gewesen, die über sein Anderkonto vereinnahmten Beträge zu überprüfen und Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz zu melden. Diese Tätigkeit habe sich nicht auf die Sachverhaltsermittlung beschränkt, sondern habe es wegen der im Raum stehenden Verwirklichung von Straftatbeständen nahe gelegt, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Von einem ausschließlich oder vorherrschend wirtschaftlich geprägten Treuhandverhältnis könne daher nicht ausgegangen werden. 10 Mit ihrer Revision macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass dem Kläger nach Sinn und Zweck des § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kein Schweigerecht zustehe. Die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung diene allein dem Individualinteresse des Mandanten, nicht aber dem Geheimhaltungsinteresse des Rechtsanwalts. Ein Anwalt müsse deshalb das ihm Anvertraute in demselben Umfang offenbaren, in dem sein Mandant selbst zur Auskunft verpflichtet sei. Dass eine Verschwiegenheitspflicht nur den Interessen des Einzelnen und nicht dem Gemeinwohl diene, werde durch Schweigepflichten in anderen Bereichen belegt. Nötig sei eine Abwägung zwischen dem Schutz des Berufsgeheimnisses gegenüber dem Schutz der Stabilität und Integrität des Finanzsystems. Letzteres genieße den Vorrang. Die Betreiber unerlaubter Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte könnten sich sonst durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entziehen, indem sie das Wissen um wesentliche Teile ihres Geschäftsmodells bei diesem monopolisierten. 11 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2010 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2009 zurückzuweisen. 12 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 13 Er verteidigt das angegriffene Urteil. 14 Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisen müssen. 15 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem Auskunfts- und Vorlageersuchen der Beklagten keine Dauerwirkung zu. Die Regelung erschöpft sich darin, dem Kläger die umgehende zeitnahe Erfüllung bestimmter Verhaltenspflichten aufzuerlegen, und ist nicht auf eine laufende Kontrolle angelegt (Urteil vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29 <52> = Buchholz 451.61 KWG Nr. 19). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist damit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2008. 16 2. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG (in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG - vom 13. August 2008 - BGBl I S. 1690, 1700) ist. Danach haben ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass es Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt, sowie in die Abwicklung der Geschäfte einbezogene oder einbezogen gewesene andere Unternehmen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Das Vorgehen der Bundesanstalt setzt den Verdacht voraus, dass unerlaubt Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder verbotene Geschäfte nach § 3 KWG betrieben werden (vgl. Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl. 2008, § 44c Rn. 13 f.; Samm, in: Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Stand: August 2011, § 44c Rn. 80; Schmitz, in: Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, KWG, 2009, § 44c Rn. 6). Auskunfts- und vorlagepflichtig sind die in die Abwicklung der Geschäfte einbezogenen oder einbezogen gewesene andere Unternehmen; das sind alle, die einen Beitrag zur Durchführung verdächtiger Geschäfte leisten (Lindemann, in: a.a.O., § 44c Rn. 27 f.; Schmitz, in: a.a.O., § 44c Rn. 28). § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf banktypische Unternehmen. Vielmehr wurde die Auskunfts- und Vorlagepflicht durch Art. 6 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2010, 2058) auf Drittunternehmen erweitert. Dadurch sollte den Aufsichtsbehörden das rechtliche Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden, unerlaubte Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen erfolgreich und noch effizienter bekämpfen zu können (BTDrucks 13/7142, S. 93; 14/8017, S. 128, 184). Unternehmen im Sinne des § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG ist daher jeder Akteur, dem eine von § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG erfasste Geschäftstätigkeit zugerechnet werden kann. Das umfasst auch selbstständig tätige Rechtsanwälte (Göpfert, BRAK-Mitteilungen 2009, 252; Schwennicke, in: Schwennicke/Adelt/Anders u.a., KWG, 2009, § 44c Rn. 6). 17 § 2 Abs. 6 Nr. 10 KWG zwingt zu keiner anderen Auslegung. Danach gelten als Finanzdienstleistungsinstitute nicht Angehörige Freier Berufe, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des Öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt. Das lässt keine Rückschlüsse darauf zu, wie der Begriff "Unternehmen" in § 44c Abs. 1 KWG zu definieren ist. 18 Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass der Kläger als Unternehmen im Sinne des § 44c Abs. 1 KWG in die Abwicklung möglicher Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen der auftraggebenden Gesellschaften einbezogen ist oder war. Er ist damit nach dieser Vorschrift grundsätzlich auskunfts- und vorlagepflichtig. 19 3. Zu Unrecht meint das angegriffene Urteil, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gehe der Auskunftspflicht nach § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG vor. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Verschwiegenheitspflicht könne nur aufgrund einer ausdrücklichen Regelung eingeschränkt werden, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. 20 Die Auskunfts- und Vorlagepflicht des § 44c Abs. 1 KWG gilt für die dort umschriebenen Unternehmen ausnahmslos. Dass der Gesetzgeber dabei auch an Rechtsanwälte gedacht hat, zeigt § 2 Abs. 6 Nr. 10 KWG (vgl. Schäfer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Auflage, § 2 Rn. 62 ff.; Weber, in: Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, KWG, 2009, § 2 Rn. 26); er hat für sie keine Ausnahme zugelassen. Aus der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt sich nichts anderes. 21
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