1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
:
Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
:
der Richtlinie 85/337/EWG in den Fällen, in denen das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats entsprechend Art. 10a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 85/337/EWG vom Grundsatz her bestimmt, dass für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren von der Geltendmachung einer Rechtsverletzung abhängt, dahin auszulegen, a) dass eine gerichtliche Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, nur dann Erfolg haben und zur Aufhebung der Entscheidung führen kann, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, und wenn durch den Verfahrensfehler zudem zugleich eine dem Kläger zustehende materielle Rechtsposition betroffen
oder
: Welche inhaltlichen Anforderungen sind an Verfahrensfehler zu stellen, damit diese bei der gerichtlichen Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung zugunsten eines Klägers Berücksichtigung finden können? I. 1 Die Kläger wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landes, der die Errichtung der Wasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zum Gegenstand hat. Die geplante Hochwasserrückhaltung hat eine Fläche von ca. 327 ha und soll in einem früheren Überschwemmungsgebiet des Rheins gebaut werden. Das Vorhaben beinhaltet die Errichtung eines Rückhalteraums, der aus zwei getrennten Teilen besteht. Der ungesteuerte Teil (Rückhaltevolumen ca. 1,2 Mio. m3) soll in Abhängigkeit von den Rheinwasserständen regelmäßig überschwemmt und an die natürliche Dynamik des Rheins angeschlossen werden. Der gesteuerte Teil des Rückhalteraums (Rückhaltevolumen ca. 7,8 Mio. m3) soll bei extremen Hochwasserereignissen geflutet werden, um Überflutungen in den unterliegenden Siedlungs-, Gewerbe- und Infrastrukturflächen der Rheinniederung zu verhindern. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Rückhalteräume sind zahlreiche bauliche Maßnahmen geplant. 2 Von der Planung betroffen sind in erster Linie landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Waldflächen. Der ungesteuerte Teil der Rückhaltung liegt in dem im Mai 2004 gemeldeten FFH-Gebiet "Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen". In der Nähe des Vorhabens befinden sich ein weiteres FFH-Gebiet sowie zwei Europäische Vogelschutzgebiete. 3 Die Klägerin zu 1
eine Gemeinde. Die geplanten Rückhalteräume erfassen ca. 12 % ihres Gemeindegebiets. Auch mehrere in ihrem Eigentum stehende Grundstücke befinden sich im Bereich des planfestgestellten Vorhabens. 4 Die Klägerin zu 2
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Obst und Gemüse anbaut. Die beiden Gesellschafter sind u.a. Eigentümer und Pächter von innerhalb der geplanten Rückhaltung gelegenen Flächen. Von dem planfestgestellten Vorhaben sind außerdem zahlreiche weitere in ihrem Eigentum stehende oder von ihnen gepachtete Flächen betroffen, die für die Herstellung von Deichen in Anspruch genommen werden sollen. 5 Der Kläger zu 3
Eigentümer eines nahe der geplanten Hochwasserrückhaltung liegenden Wohngrundstücks und mehrerer - ebenfalls in der Nähe des geplanten Vorhabens liegender - Grundstücke in einem Naherholungsgebiet, die für einen Campingplatz genutzt werden. 6 Mit Schreiben vom
einschlägige Vorschrift des Unionsrechts Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/35/EG. Dieser lautet: Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2005 nachzukommen. 16 2. Die insoweit einschlägige Vorschrift des nationalen Rechts
RG, der wie folgt lautet: Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. 17 § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG lautet, soweit er hier von Interesse
: Dieses Gesetz findet Anwendung für Rechtsbehelfe gegen 1. Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ... eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. 18 Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung lauten wie folgt: Die Umweltverträglichkeitsprüfung
ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG) und Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind 1. ... Planfeststellungsbeschluss ... (§ 2 Abs. 3 UVPG). 19 Die Entscheidung im Revisionsverfahren hängt von der Antwort auf die gestellten Fragen ab. 20 Allein auf der Grundlage des nationalen Rechts
die Revision der Kläger schon deswegen zurückzuweisen, weil das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für das vorliegende Verfahren (noch) nicht anwendbar
: Die Auslegung von § 5 UmwRG nach dessen Wortlaut ergibt eindeutig, dass das Gesetz nicht anwendbar
für Verwaltungsverfahren, die bis zum 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind. Dies gilt auch dann, wenn eine behördliche Entscheidung erst später ergangen
und folglich Überprüfungsverfahren vor Gerichten, in denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung angefochten wird, erst einige Jahre nach Ablauf der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/35/EG gesetzten Frist eingeleitet worden sind. 21 Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/2495 S. 14) heißt es: "Für Zulassungsentscheidungen, die vor dem 25. Juni 2005 bereits erteilt worden sind, oder deren laufende Verwaltungsverfahren am genannten Stichtag noch nicht abgeschlossen sind, richtet sich der Rechtsschutz ausschließlich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung ..." 22 Eine andere Auslegung von § 5 UmwRG
dem Bundesverwaltungsgericht deshalb verwehrt. 23 Fraglich
dagegen, ob das nationale Recht mit dem Unionsrecht übereinstimmt. Aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich diese Frage nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit beantworten. Daran vermögen auch die Ausführungen in dessen Urteilen vom
, würde dies weder behördliche noch gerichtliche Verfahren verzögern. Für das Verwaltungsverfahren begründet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ohnehin keine neuen Anforderungen. Auf das gerichtliche Verfahren wäre von Anfang an das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anwendbar, so dass auch dieses auf Grund der Übergangsregelung nicht verzögert werden könnte. 24 Falls die Frage 1 zu bejahen
, könnte deshalb die Revision nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sei für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Vielmehr würden sich dann die Fragen 2 und ggf. 3 stellen, deren Beantwortung - wie unten näher ausgeführt wird - der Revision zum Erfolg verhelfen könnte. IV 25 1. Für die unter 2 gestellte Frage
einschlägige Vorschrift des Unionsrechts Art. 10a Satz 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung. Dieser lautet - soweit hier von Bedeutung -: Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
RG, der folgenden Wortlaut hat: Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ...
. 27 Erheblich
weiter die Vorschrift des § 4 Abs. 3 UmwRG, der wie folgt lautet: Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. 28 § 61 VwGO hat folgenden Wortlaut: Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, ... 29 Falls die Frage 1 zu bejahen
, hängt die Entscheidung im Revisionsverfahren von der Antwort auf die Frage 2 ab: Nach dem nationalen Recht
RG zwar entsprechend anwendbar für die Rechtsbehelfe von natürlichen und juristischen Personen (§ 4 Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO). Dies würde der Revision aber nicht zum Erfolg verhelfen, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden
; denn gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung - vorbehaltlich der Ausführungen unter Ziffer V zur dritten Frage (vgl. Rn. 39 ff.) - nur verlangt werden, wenn die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt nicht durchgeführt worden
. 30 Könnte ein Aufhebungsanspruch dagegen auch bei einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hätte die Revision der Kläger Erfolg. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts wäre aufzuheben und die Sache wäre an dieses zurückzuverweisen. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann prüfen, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung an einem entscheidungserheblichen Fehler leidet, wie die Kläger behaupten, was aber im gerichtlichen Verfahren bisher nicht geprüft worden
. 31 Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 UmwRG
nach ihrem Wortlaut eindeutig. Der Wortlaut entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Im (ursprünglichen) Gesetzentwurf der Bundesregierung war - "zur vollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie, insbesondere von Artikel 10a" (BTDrucks 16/2495 S. 13) - noch eine weitergehende Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern in diesem Sinne vorgesehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden können, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind und der Verfahrensfehler nicht geheilt werden kann (BTDrucks 16/2495 S. 6). Die fehlende Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die fehlende Vorprüfung im Einzelfall wurde dabei in § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG lediglich als "Regelbeispiel" für die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften genannt. Dies wurde von der Bundesregierung zu Umsetzung des Art. 10a UVP-Richtlinie vor dem Hintergrund der "Wells"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02 - NVwZ 2004, 593) als zwingend notwendig erachtet (BTDrucks 16/2495 S. 6, 13/14). Im weiteren Verlauf
dann aber der Gesetzgeber dem Vorschlag der Bundesregierung bewusst nicht gefolgt, sondern hat den Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ausdrücklich auf den Fall der nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung beschränkt. 32 Angesichts dessen
dem Bundesverwaltungsgericht eine andere Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verwehrt. 33 Ob § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG - hiernach - zur Umsetzung von Art. 10a UVP-Richtlinie genügt,
fraglich. Nach dieser Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren haben, "um die ... verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen ... anzufechten". Die Bundesregierung hielt deshalb - wie dargelegt - zunächst zur vollständigen Umsetzung des Art. 10a UVP-Richtlinie eine weitergehende Regelung für erforderlich. 34 Es mag zwar einiges dafür sprechen, die Frage 2 zu bejahen und damit anzunehmen, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung nur unzureichend umsetzt. Die aufgeworfene Frage lässt sich aber - nach der Überzeugung des Senats - aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mit der gebotenen Klarheit beantworten. 35 Dies gilt auch nach dessen Urteil vom 12. Mai 2011 (Rs. C-115/09). Darin wird - gemäß dem Wortlaut der Richtlinie - zwischen den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren haben (die also ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen), und der Anfechtung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen unterschieden. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG setzt allein das zweitgenannte Tatbestandsmerkmal der Richtlinie um. 36 Zu der Anfechtung der materiellen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen wird in dem Urteil lediglich ausgeführt: Es "
festzustellen, dass Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337 bestimmt, dass es möglich sein muss, Entscheidungen ... im Sinne dieses Artikels zum Gegenstand eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens zu machen, um die 'materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit ... anzufechten', ohne dass er in irgendeiner Weise die Gründe beschränkt, die zur Stützung eines entsprechenden Rechtsbehelfs vorgebracht werden können" (vgl. Rn. 37). V 37 1. Für die unter 3 gestellte Frage
einschlägige Vorschrift des Unionsrechts Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung. Die Vorschrift wird oben unter IV zitiert. 38
aber, ob die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2003/35/EG fortbestehen kann. 41 Falls dies zu verneinen und die Frage 3 damit im Sinne von b) zu beantworten
, stellt sich die weitere Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an Verfahrensfehler zu stellen sind, damit diese bei der gerichtlichen Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung zugunsten eines Klägers Berücksichtigung finden können (vgl. Frage 3, letzter Teil). 42 Die Entscheidung im Revisionsverfahren hängt auch von der Beantwortung der Frage 3 ab. Bei Bejahung der Fragen 1 und 2 steht zwar fest, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen
. In seinem Urteil muss das Bundesverwaltungsgericht dann aber dem Oberverwaltungsgericht - für die von diesem zu treffende abschließende Entscheidung über die vorliegenden Klagen - eine rechtliche Beurteilung vorgeben, die für dieses bindend
(vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). In dieser rechtlichen Beurteilung wird anzugeben sein, ob an dem geschilderten Kausalitätserfordernis nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten
oder welche inhaltlichen Anforderungen sonst an Verfahrensfehler zu stellen sind, damit diese zugunsten der Kläger Berücksichtigung finden können. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410018437&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.