GG zum Jahreseinkommen, weil diese Vorschrift auf das Steuerrecht verweise und Zinserträge
G) als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterlägen. Entgegen der Ansicht des Klägers finde der Rechtsgedanke der Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei der Berechnung von Wohngeld keine Anwendung. Während Vermögen wohngeldrechtlich nur ausnahmsweise im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme zu berücksichtigen sei, seien Kapitalerträge grundsätzlich als Einkommen in Ansatz zu bringen. 6 Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (jetzt: § 90 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII). Diese Vorschrift müsse ihrem Rechtsgedanken
auch auf die Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld angewendet werden. Dem Betroffenen müsse es wegen der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes möglich sein, auch dessen Früchte zu ziehen. Von dieser Funktion sei auch die freie Verfügung über das Schmerzensgeld umfasst. Würde man die Zinsen als Einkommen anrechnen, hätte er, der Kläger, letztlich nur die Wahl, entweder das Schmerzensgeld zu verbrauchen oder einen erheblichen Wertverlust durch Inflation oder Anrechnung im Leistungsfall in Kauf zu nehmen. Von einer freien Verfügung über das Schmerzensgeld könne dann nicht mehr die Rede sein. 7 Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen den angegriffenen Beschluss. 8 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Einklang. 9 Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Zinseinkünfte des Klägers, die er aus der Anlage des Schmerzensgeldes auf einem Bankkonto erzielt hat, bei der Berechnung des Wohngeldes als Einkommen zu berücksichtigen sind. 10 Das Wohngeldgesetz (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl S. 1856) verweist hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens auf die
dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtigen Einkünfte.
GG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zuzüglich der Einnahmen
GG abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Zinsen, die aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrages erzielt werden, sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte (1.). Aus dem Wohngeldgesetz ergibt sich nicht, dass solche Zinserträge bei der Berechnung des Wohngeldes außer Acht gelassen werden dürfen (2.). 11 1. Bei den hier in Rede stehenden Zinsen handelt es sich einkommensteuerrechtlich um steuerbare Einkünfte. 12 a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes.
G unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer. Zu diesen Einkünften gehören Erträge aus (sonstigen) Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt; dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Hiervon werden Zinsen aus Kapitalforderungen erfasst (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2007 - VIII R 36/05 - BFHE 220, 35 <36 f.> m.w.N.).
dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG und des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Zinsen unabhängig von dem Ursprung des ihnen zugrunde liegenden Kapitalvermögens steuerbar. Eine Ausnahme für Kapitalerträge, die aus der Anlage von Schmerzensgeld erzielt werden, lässt der Wortsinn der Bestimmungen nicht zu. 13
ihrem Wortlaut, Sachverhalte erfasst, die sie
dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr
Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (Urteil vom
2 BGB (früher: § 847 BGB) unabhängig davon, ob sie als einmalige Kapitalabfindung oder als Schmerzensgeldrente gezahlt werden, als solche grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig (vgl. BFH, Urteile vom 29. Oktober 1963 - VI 290/62 U - BFHE 78, 32 und vom 25. Oktober 1994 - VIII R 79/91 - BFHE 175, 439 <448>; vgl. auch Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 8. November 1995 - IV B 3-S 2255-22/95 - BStBl I 1995, 705 und vom 15. Juli 2009 - IV C 3-S 2255/08/10012 - BStBl I 2009, 836). Weder der Zweck der Steuerfreiheit des Schmerzensgeldes (
der die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung sich im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und Steuertatbestände nicht zugleich auf die Zinsen erstreckt (stRspr des BFH, vgl. Urteile vom
ausschließlich zur Abdeckung eines Schadens immaterieller Art. Es soll insbesondere Erschwernisse,
teile und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die nicht durch die materielle Schadensersatzleistung abgedeckt sind, ausgleichen. Zugleich trägt es dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom
G (BFH, Urteil vom
dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG sind bei der Berechnung des Wohngeldes alle
G steuerbaren Einkünfte zu berücksichtigen, also - wie aufgezeigt - auch Zinsen aus der Anlage von Schmerzensgeld. Der Wortlaut der Bestimmung lässt es nicht zu, diese Zinserträge zu vernachlässigen. 26 b) Die Systematik des Gesetzes bestätigt das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung.
GG gehören Kapitalerträge - soweit sie 100 € übersteigen - zum Jahreseinkommen. Dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ermittlung des Wohngeldes Kapitalerträge unabhängig von ihrer Herkunft nur bis zu dem dort festgelegten Betrag (von bis zu 100 €) von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen sind, während alle diesen Betrag übersteigenden Erträge Berücksichtigung zu finden haben. Dafür, dass aus der Anlage von Schmerzensgeld stammende Zinsen nicht als Einkommen anzusetzen sind, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. 27 Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei der Bemessung des
dem Wohngeldgesetz zu berücksichtigenden Einkommens seien mit Blick auf den Grundgedanken des früheren § 88 Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der Härtefallregelungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) - Zweites Buch - (II) sowie des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB - Zwölftes Buch - (XII) Zinseinkünfte aus angelegtem Schmerzensgeld zu vernachlässigen, kann dem bereits aus systematischen Gründen nicht gefolgt werden.
den genannten Bestimmungen durfte bzw. darf die Gewährung von Hilfe nicht vom Einsatz und der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden bzw. ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit dies eine Härte bedeuten würde. Der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke, dass durch die Anrechnung von Vermögen keine Härte für den Betroffenen bewirkt werden soll, kann auf die hier vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden. 28 Zum einen beziehen sich die genannten Härtefallregelungen des Sozial- und Grundhilferechts nicht auf die hier in Rede stehende Frage der Berücksichtigung von Zinseinkünften als Einkommen, sondern auf das in diesen Rechtsgebieten grundsätzlich einzusetzende Vermögen. Zu der Frage, ob und ab welcher Höhe Vermögen bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen ist, enthält das Wohngeldgesetz eine eigene spezielle Regelung,
der Vermögen nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen für den Wohngeldanspruch Bedeutung erlangen kann (vgl. § 21 Nr. 3 WoGG). 29 Zum anderen hält das Wohngeldgesetz durch seine Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht und die diese ergänzenden eigenen Bestimmungen einen speziellen Regelungskomplex für die Berücksichtigung von Einkommen bei der Wohngeldberechnung bereit, der auch die Kapitalerträge erfasst. Auch dies schließt insoweit einen Rückgriff auf (Härtefall-)Regelungen des Sozialhilfe- und Grundhilferechts aus. Im Gegensatz zum Sozialhilfe- und Grundsicherungsrecht, das zwar im Grundsatz alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ausweist (§ 11 Abs. 1 SGB II, § 82 Abs. 1 SGB XII), davon aber zahlreiche Ausnahmen vorsieht und Einschränkungen festlegt (vgl. §§ 11a, 11b SGB II; §§ 82 bis 85 SGB XII), ist
dem Wohngeldrecht Einkommen nur anzurechnen, wenn es unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG fällt oder von dem Katalog des § 14 Abs. 2 WoGG erfasst wird und nicht einer der eng begrenzten Ausnahmetatbestände (Abzugs- und Freibeträge gemäß §§ 16 bis 18 WoGG) vorliegt. Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung weist daher gegenüber derjenigen im Sozialhilfe- und Grundsicherungsrecht zahlreiche Unterschiede und Besonderheiten auf. Während etwa im Recht der Grundsicherung und Sozialhilfe die Nichtberücksichtigung von Schmerzensgeld als Einkommen ausdrücklich normiert ist (§ 11a Abs. 2 SGB II, § 83 Abs. 2 SGB XII), findet sich hierzu im Wohngeldgesetz weder eine eigene Regelung noch ein Verweis auf die zuvor genannten Rechtsgebiete. Es beschränkt sich vielmehr auf die allgemeine Bezugnahme (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG) auf das Einkommensteuergesetz. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Maße Kapitalerträge als Einkommen Berücksichtigung finden. 30 c) Die
dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG und der Gesetzessystematik gebotene Berücksichtigung der Zinsen ist keiner Einschränkung dahin zugänglich, dass Kapitalerträge aus der Anlage von Schmerzensgeld zu vernachlässigen sind. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion nicht vor. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber entgegen Wortlaut und Gesetzessystematik eine solche Einschränkung, etwa wegen der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, vornehmen wollte. Auch der Gesetzesgeschichte ist dafür nichts zu entnehmen (vgl. BTDrucks 14/1636 S. 184 f. zu § 10). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410018527&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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