2 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2011 entspricht, setzt der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe auch bei einer sog. Mehrfachbehinderung (hier: geistige und seelische Behinderung) nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe gerade wegen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung besteht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist. 1 Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom
1 Satz 2 SGB I. 5 Der Kläger verlangte von dem Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg. 6 Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 102 Abs. 1 SGB X, da der Kläger seine Leistungen
außen hin nur vorläufig erbracht habe. Zum einen bestehe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - eine Leistungspflicht des Klägers
den Bestimmungen über die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung sowie zur Gewährung von Erziehungshilfe. Zum anderen sei der Beklagte zur Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtet. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Anspruch gerade wegen der geistigen Behinderung bestehe.
der Vorrang-
rang-Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 - SGB VIII 1998 - sei der Beklagte als Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig. In den Fällen der Mehrfachbehinderung sei bei der Prüfung der vor- und
rangigen Leistungspflicht allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen und nicht auf eine Hauptursache, Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks abzustellen. Die Art der Leistung werde auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in der sie erbracht werde und bei der es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handele, indiziert. Es sei nicht erforderlich, dass die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung, also einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung, für die in Rede stehende Maßnahme der stationären Unterbringung schon für sich genommen kausal gewesen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen lasse. Das sei hier der Fall. Das Störungsbild des Hilfeempfängers - neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände - werde auch mit einer geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für den geistig behinderten Hilfeempfänger sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich gewesen. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setze auch nicht voraus, dass bei dem Hilfeempfänger eine wesentliche geistige Behinderung vorliege. 7 Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998. 8 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. 9 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. 10 Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers
außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht habe (1.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch
1 SGB X zu (2.). 11 1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht
1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I beanspruchen. 12
1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I - der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt - nicht vorlagen. 13
1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen.
Satz 2 Halbs. 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen
Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. 14 1.1 Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht daraus, dass dieser die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich des Bescheides vom 13. Dezember 2002 (formal) als vorläufige Leistung
1 Satz 2 SGB I übernommen hat. 15 Der Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I ist rechtlich unabhängig von dem Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt,
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 <57 f.> = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.). 16 1.2
der somit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Für eine derartige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom
1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und
t (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten.
1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. 19 Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung
wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde. 20 b)
1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum
fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem
den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich insoweit wiederum die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, wich die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung
den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war. 22 c) Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom
1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem
Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe
1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 gegeben sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 23
dessen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen bestand bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung. Dass auch die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, wird auch von dem Beklagten - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte - nicht bestritten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beim Hilfeempfänger durchgeführten Intelligenztests, deren Ergebnisse im Bereich der leichten Behinderung lagen, geltend macht, es habe keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 vorgelegen, widerspricht dies den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger unzweifelhaft wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt war (BA S. 10). An diese Feststellung ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten festzustellen, ob die wesentliche Teilhabeeinschränkung auf die geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 sind erfüllt, wenn eine solche Einschränkung besteht, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kommt. 24 Ausgehend von den ebenfalls bindend festgestellten kontinuierlichen positiven Entwicklungsfortschritten des Hilfeempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die in § 39 Abs. 3 BSHG 1994 bzw. 2001 umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insbesondere konnte die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gemeinschaft erleichtert und ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der konkreten Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich war (BA S. 15), ohne dass der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Der Senat ist deshalb - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). 25 2. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X. 26
1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein
rangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte.
1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger
rangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch
diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen
gehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom
rangig (2.2). 27 2.1 Für den streitigen Zeitraum bestanden - wie unter 1.2 dargelegt - sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. 28 2.2
2 Satz 2 SGB VIII 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) entspricht, gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe
dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ist daher nur zu bejahen, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall. 29 a) Der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, ob der festgestellte Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung
den Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gerade wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand. 30 Für die Anwendung der Vorrangregelung genügt die Feststellung, dass es sich bei den konkurrierenden Leistungen um solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 bezeichneten Art ("Maßnahmen der Eingliederungshilfe
dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind", "Leistungen
diesem Buch") handelt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom
dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom
dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Ferner trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung. Die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung
Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen
teil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der
rang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.). Schließlich dient die Anknüpfung an die formalen Kriterien der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflichten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je
der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). 32 An diesen Erwägungen, die für die hier in Rede stehende Mehrfachbehinderung ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat auch
erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. 33 c) Aus den gleichen Gründen kann § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erst recht nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe
dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit "das Erfordernis einer Kausalität schlechthin" (BA S. 13) erfüllt sein muss. 34 d) Es kann hier dahinstehen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe
2 Satz 2 SGB VIII 1998 jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar könnte der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe - positiv gefasst - voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht (vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII,
SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls
2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.