WBRE410018768 BVerwG 8. Senat 20120622 8 BN 1/12 Beschluss Art 20 Abs 3 GG vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 14. Dezember 2011, Az: 6 C 11098/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Verlautbarungsfunktion Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.12.2012 - 1 BvR 2318/12 - nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Der 1961 geborene Antragsteller ist als angestellter Rechtsanwalt Mitglied des Antragsgegners. Er wendet sich gegen die in der Satzung des Antragsgegners mit Wirkung vom 1. Januar 2010 enthaltene stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters. Danach wird die Altersgrenze, mit der der Anspruch auf ungekürzte lebenslange Altersrente entsteht, für die ab dem 1. Januar 1949 Geborenen pro Jahrgang in 1-Monatsschritten von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Unwirksamerklärung der geänderten Fassung des § 10 Abs. 1 der Satzung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2011 begehrte, ab. 2 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. 3 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht oder nicht hinlänglich geklärt ist und die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 166 und vom 9. September 2011 - BVerwG 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226). Daran fehlt es hier. 4 Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob es mit dem sich aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gebot des zumutbaren und transparenten Zugangs zu den Rechtsquellen vereinbar ist anzunehmen, dass durch eine über längeren Zeitraum praktizierte Bekanntmachungspraxis eine ungeschriebene normative Anpassung der Bekanntmachungsregelung herbeigeführt werden kann, bezeichnet keine die Auslegung revisiblen Verfassungsrechts betreffende Rechtsfrage, sondern will die konkrete Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts am verfassungsrechtlichen Maßstab überprüfen lassen. Welche Anforderungen das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip an die Verkündung von Rechtsnormen stellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach enthält das Rechtsstaatsprinzip keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten; dabei müssen allerdings fundamentale Elemente des Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <290> m.w.N.). Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, dem Rechtsstaatsprinzip bei der Normsetzung Rechnung zu tragen. Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände - und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeit - unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, kann eine Regelung als rechtsstaatswidrig beanstandet werden (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 a.a.O.). 5 Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 a.a.O. S. 291; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - BVerwGE 126, 388 <392> Rn. 17 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 185). Die Aufgabe der Konkretisierung obliegt dem Landesgesetzgeber, soweit die Regelung eines Normsetzungsverfahrens - wie hier - in seine Zuständigkeit fällt. Insoweit bleibt es grundsätzlich dem Gericht des Landes vorbehalten, Streitigkeiten über den Inhalt der konkretisierenden landesrechtlichen Bestimmungen durch deren Auslegung verbindlich zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 11. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.03 - DVBl 2004, 379 f.; Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - a.a.O. m.w.N.). Die Auslegung der Bekanntmachungsregelung des § 35 der Satzung des Antragsgegners durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt somit nicht revisionsgerichtlicher Überprüfung. 6 Allerdings folgen aus dem Rechtsstaatsprinzip Mindestanforderungen, denen eine Bekanntmachung unabhängig von ihrer gesetzlichen Konkretisierung genügen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 a.a.O. S. 290; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 a.a.O. m.w.N.). Dazu gehört als zwingendes Bekanntmachungserfordernis die Möglichkeit einer verlässlichen Kenntnisnahme vom geltenden Recht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Um der Verlautbarungsfunktion, die der Bekanntmachung als letztem Akt des Rechtsetzungsverfahrens zukommt, gerecht zu werden, muss die Bekanntmachung einerseits zum Ausdruck bringen, dass Gegenstand der Publikation eine Rechtsnorm ist, und andererseits muss sie im Gegensatz zu einer bloß nachrichtlichen Information als amtliche Verlautbarung im Sinne eines zum Rechtsetzungsverfahren gehörigen Formalakts erkennbar sein. Weitergehende Anforderungen lassen sich aus der Funktion der Rechtsnormverkündung, den Bürgern ohne Schwierigkeit die Kenntnisnahme vom Erlass der Rechtsnorm zu ermöglichen, nicht ableiten (Urteil vom 11. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist bei der Veröffentlichung der Satzungsänderung im Staatsanzeiger ersichtlich gegeben, da es die Aufgabe des Staatsanzeigers ist, amtliche Verlautbarungen bekannt zu machen. 7 Auch die Forderung des Rechtsstaatsprinzips, dass bestehende Vorschriften über Bekanntmachungsformen eingehalten werden müssen (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 20), ist gewahrt, da nach der nichtrevisiblen Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht § 35 der Satzung des Antragsgegners sich nicht auf die Bekanntgabe von Satzungen und Satzungsänderungen, sondern lediglich auf sonstige Bekanntmachungen bezieht und es damit für die Bekanntmachung von Satzungsänderungen bei der Regelung des § 4 des Verkündungsgesetzes verbleibt, der eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vorschreibt. 8 Den vom Antragsteller in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Art. 6 und Art. 10 EMRK sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lassen sich weitergehende Anforderungen nicht entnehmen. 9 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.