BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 – 3 A 1/11 – Bund-Länder-Streit; Kampfmittelräumung; Umfang des Kostenerstattungsanspruchs 1. Der Erstattungsanspruch eines Landes gegen den…
WBRE410018814 BVerwG 3. Senat 20120531 3 A 1/11 Urteil Art 120 Abs 1 GG, § 50 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 19 Abs 2 Nr 1 AKG, § 55 Abs 1 HO BE DEU Bundesrepublik Deutschland Bund-Länder-Streit; Kampfmittelräumung; Umfang des Kostenerstattungsanspruchs 1. Der Erstattungsanspruch eines Landes gegen den Bund nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG wegen der Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg umfasst grundsätzlich auch die Beprobung zur Erlangung einer repräsentativen Gefährdungsabschätzung im Vorfeld der Räumung (hier: Flughäfen Berlin-Tegel und -Tempelhof).
1 Das klagende Land verlangt von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von Aufwendungen, die ihm in den Jahren 2004 bis 2006 für das Sondieren und Räumen von Kampfmitteln auf den Berliner Flughäfen Tegel und Tempelhof entstanden sind.
2 Der Flughafen Tegel liegt auf Flächen, die teils im Eigentum des klagenden Landes, teils im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) stehen, die es von der Beklagten durch gesetzlichen Eigentumsübergang mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erlangt hat. Entsprechendes galt für den Ende 2008 geschlossenen Flughafen Tempelhof, dessen Grundflächen seit 2009 im Alleineigentum des Klägers stehen. Die Flughäfen werden, der Flughafen Tempelhof bis zu seiner Schließung, von der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH (BFG) betrieben, deren Alleingesellschafterin die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH ist; deren Gesellschafter sind wiederum der Kläger, die Beklagte und das Land Brandenburg.
3 Das Gelände des Flughafens Tegel war zunächst als Artillerie-Schieß- und Raketenversuchsplatz genutzt worden, im Zweiten Weltkrieg als Truppenübungsplatz und als Standort von Flugabwehrgeschützen. Das Flughafengelände war Ziel von Luftangriffen. Vor Aufnahme des Flugbetriebs auf der ersten Start- und Landebahn im Jahre 1948 wurden keine Kampfmittel geräumt. Über spätere Räumungen ist wenig bekannt; punktuelle Räumungen wurden zwischen 1968 und 1981 in geringer Bodentiefe vorgenommen.
4 Im Mai 2004 wurden bei Bau- und Reparaturarbeiten der BFG an der nördlichen Rollbahn des Flughafens Tegel Kampfmittel aus Wehrmachtsbeständen gefunden. Daraufhin verbot das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin der BFG mit Bescheid vom 14. Juli 2004 Tief- und Erdarbeiten auf dem Flughafengelände, bis eine Munitionsbergung durch eine Fachfirma durchgeführt worden sei und eine schriftliche Freigabebescheinigung dieser Firma vorliege. Die Klage der BFG gegen die Beklagte wegen der dadurch angefallenen Kosten blieb vor dem Kammergericht Berlin ohne Erfolg. Die zwei Wochen nach dem Fund durchgeführte Räumung in den Baubereichen förderte knapp 5 200 kg abgabepflichtige Kampfmittel zutage.
Im September 2004 bestätigte eine Luftbilduntersuchung den Verdacht einer hohen Kampfmittelbelastung des gesamten Flughafengeländes aus der Zeit bis 1945. Deshalb beauftragte der Kläger das Ingenieurbüro D. mit Testfelduntersuchungen entsprechend den "Arbeitshilfen Kampfmittelräumung" des Bundes. Die Beprobungen erfolgten zwischen Dezember 2004 und August 2005. Wegen von der BFG geplanter Bauarbeiten wurden ab Februar/März 2005 baubegleitend zusätzliche Testfelder angelegt. Insgesamt wurden 35 Testfelder, 15 Zusatztestfelder in Bereichen geplanter Bautätigkeit und 23 Einzelpunkte untersucht; dabei wurden in den meisten Bereichen Kampfmittel gefunden, insgesamt 1 909 Stück unterschiedlicher Gefährlichkeit in verschiedenen Tiefen, teilweise unmittelbar unter der Geländeoberkante.
Zu den Testfelduntersuchungen auf dem Flughafen Tegel legte das Ingenieurbüro D. unter dem 23. Oktober 2005 ein Gutachten vor.
5 Mit Bescheiden vom 19. Mai 2005 wies der Kläger die BImA und die BFG an, geplante Erdarbeiten unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn, im Falle unaufschiebbarer Arbeiten umgehend anzuzeigen sowie bei Übertragung des Eigentums bzw. der Nutzungsrechte an andere als die BFG den neuen Eigentümer oder Nutzer über die Belastung mit Kampfmitteln und die Pflichten aus diesem Bescheid zu informieren. Die Klage der BImA hiergegen wurde vor dem Verwaltungsgericht Berlin durch Mediations-Vereinbarung vom 5. September 2006 erledigt.
6 Auf dem Flughafen Tempelhof ließ der Kläger zwischen August und September 2005 drei Bombenblindgängerverdachtspunkte sondieren und räumen. Dabei wurden lediglich ungefährliche Kampfmittelreste gefunden. Außerdem wurden zwischen Juli und November 2006 die im Eigentum des Landes stehenden Flächen auf dem Flughafen Tegel - Los 1 - sondiert und geräumt.
7 Für die Sondierung und Räumung von Kampfmitteln auf den bundeseigenen Flächen der Flughäfen Tegel und Tempelhof forderte der Kläger mit Schreiben vom August 2007 1 128 372,04 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 8. April 2009 endgültig ab.
8 Das Land hat am 23. Dezember 2010 bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben, die an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen worden ist.
9 Die Klageforderung von zunächst 1 630 418,30 € hat der Kläger auf 1 346 362,97 € reduziert, die er wie folgt aufgeschlüsselt hat:
Flughafen Tegel
11 Die Maßnahmen seien zwingend erforderlich gewesen. Das Gutachten D. belege, dass die Kampfmittel zum großen Teil wirksam gewesen seien und teilweise jederzeit hätten selbstständig detonieren können. Es habe daher - auch unter Berücksichtigung möglicher Havarien auf dem Flughafen und dadurch ausgelöster Detonationen - eine Gefahr bestanden und kein bloßer Gefahrenverdacht. Ungewiss sei lediglich gewesen, wo, welche und wie viele Kampfmittel auf dem Flughafen vorhanden gewesen seien. Verantwortlich für die Gefahr sei der Bund. Er sei Zustandsstörer als Eigentümer seiner Flächen und der reichseigenen Munition sowie Handlungsstörer als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.
12 Die BFG könne demgegenüber nicht in Anspruch genommen werden. Ihre Betriebssicherungspflicht beziehe sich nur auf Gefahren, die nach Übernahme des Flughafens eingetreten seien. Bauarbeiten und Grünpflege gehörten zur ordnungsgemäßen Nutzung des Flughafens und unterbrächen nicht den für die Verantwortlichkeit des Bundes notwendigen Zurechnungszusammenhang.
13 Die freihändige Vergabe der Arbeiten sei wegen der besonderen Dringlichkeit der Sondierung gerechtfertigt gewesen. Die Dringlichkeit ergebe sich schon daraus, dass es sich um einen großen internationalen Verkehrsflughafen handele. Auch hätten Art und Umfang der Leistung vorab nicht hinreichend präzisiert werden können. Für die Inanspruchnahme eigenen Personals könne das Land nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Staatspraxis 3 % projektbezogene Betreuungskosten beanspruchen; für die Betreuung der Maßnahmen am Flughafen Tempelhof 7 %, weil kein Ingenieurbüro eingeschaltet gewesen sei.
14 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 346 362,97 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 24. Dezember 2010 zu zahlen.
15 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
16 Sie hält die Forderung für grundsätzlich unberechtigt sowie der Höhe nach für überzogen.
17 Die Räumung auf dem Flughafen Tegel habe nicht der Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr gedient, sondern der Entwicklung des Geländes für die Zeit nach Schließung des Flughafens Tegel. Es handele sich um nicht erstattungsfähige Gefahrerforschungsmaßnahmen. Von den vorhandenen Kampfmitteln sei bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Flughafengeländes keine Gefahr ausgegangen; daher sei auch der Flugbetrieb nicht gefährdet gewesen. Die Gefahr sei erst durch die Bauarbeiten der BFG entstanden. Das erkenne auch der Kläger selbst an, der den Betrieb des Flughafens nicht untersagt habe. Die BFG hätte vorrangig als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden müssen, zumal sie von der Fortführung des Flugbetriebs profitiert habe.
Die Kosten seien überhöht ausgefallen, weil der Kläger keine Ausschreibung vorgenommen habe. Die Mehrkosten, die infolge der Aufrechterhaltung des Flugbetriebs angefallen seien, seien unnötig, ebenso die Kosten für Zusatztestfelder. Diese hätten einer baubegleitenden Kampfmittelsuche gedient, für die sie, die Beklagte, nicht einzustehen habe; denn damit sei eine der BFG zurechenbare Gefahr beseitigt worden. Die Einzelpunkte seien fehlerhaft ausgewählt worden und die Untersuchungsmethode unsachgemäß gewesen. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, den der Senat abgelehnt hat (Gerichtsakte Bl. 465 f.). Betreuungskosten am Flughafen Tegel seien dem Kläger nicht entstanden, weil er die Durchführung der Beprobung auf das Ingenieurbüro D. übertragen habe.
18 Die Kosten für die Räumung auf dem Flughafen Tempelhof seien ebenfalls nicht erstattungsfähig. Dort habe keinerlei Gefahr bestanden, weil Bombenblindgänger nicht vorhanden gewesen seien. Im Übrigen hätte auch dort die BFG als Zustandsstörer vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. Die Forderung von 7% Betreuungskosten sei überzogen.
19 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen. Der Kläger hat seine Forderung nach Klageerhebung um 284 055,33 € reduziert und in diesem Umfang die Klage zurückgenommen.
20 Soweit Aufwendungen für den Flughafen Tegel geltend gemacht werden, hat die Klage im Wesentlichen Erfolg (unten 2). Aufwendungen für den Flughafen Tempelhof sind hingegen nicht zu erstatten (unten 3).
21 1. Die Klage ist zulässig.
22 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts steht aufgrund der bindenden Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht fest (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit, nämlich um einen Bund-Länder-Streit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO handelt. Maßgeblich für die Abgrenzung zu verfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Rechtsnatur des geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Der Kläger beruft sich auf Art. 120 Abs. 1 GG und die Staatspraxis im Bereich der Kampfmittelräumung, woraus sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein dem Verwaltungsrecht zuzurechnender Erstattungsanspruch ergibt (vgl. im Einzelnen Urteile vom 14. Juni 2006 - BVerwG 3 A 6.05 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 8 Rn. 7 und vom 19. Februar 2004 - BVerwG 3 A 2.03 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 7 S. 5 = NVwZ 2004, 1125 m.w.N.).
23 2. Die Klage ist hinsichtlich des Flughafens Tegel im Wesentlichen begründet; in Abzug zu bringen ist lediglich ein Teil der Betreuungskosten (unten 2 l).
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26 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Staatspraxis in Kap. 3.2 Abs. 2 der Arbeitshilfen zur wirtschaftlichen Erkundung, Planung und Räumung von Kampfmitteln auf Liegenschaften des Bundes (Arbeitshilfen Kampfmittelräumung - AH KMR - Stand: 31. Oktober 2007, Bl. 73 der Gerichtsakte, vgl. auch www.arbeitshilfen-kampfmittelraeumung.de) zutreffend festgehalten ist. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Juni 2006 a.a.O. Rn. 14) ist dies nicht fraglich. Nach der dort wiedergegebenen Übung trägt der Bund die Beseitigungskosten auf seinen eigenen Liegenschaften, unabhängig davon, ob es sich um ehemals reichseigene oder ausländische Kampfmittel handelt. Auf nicht bundeseigenen Liegenschaften trägt der Bund die Beseitigungskosten hingegen nur für die ehemals reichseigenen Kampfmittel.
27 Der Anwendungsbereich des Art. 120 Abs. 1 GG ist eröffnet. Die streitigen Aufwendungen macht der Kläger in Übereinstimmung mit der Staatspraxis geltend. Kostenerstattung für die Beseitigung von Kampfmitteln ungeachtet ihrer Herkunft verlangt er nur hinsichtlich der (nunmehr mittelbar) bundeseigenen Flächen; für Maßnahmen auf den Landesflächen des Flughafens Tegel beansprucht er lediglich die anteiligen Kosten für die Beseitigung der reichseigenen Kampfmittel.
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29 Diese Voraussetzungen sind § 19 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG) vom 5. November 1957 (BGBl I S. 1747) zu entnehmen. Zwar ist dieses Gesetz nicht unmittelbar anwendbar, weil der Bund nicht, wie es § 1 AKG voraussetzt, für frühere Verpflichtungen des Reiches in Haftung genommen wird; die von Art. 120 Abs. 1 GG in Bezug genommene Staatspraxis hat sich aber in Anlehnung an diese Vorschrift entwickelt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2006 a.a.O. Rn. 14). Ihr entsprechend sind einem Land Aufwendungen für Kampfmittelbeseitigungen zu erstatten, wenn die Räumung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich war.
30 Die Beklagte meint zu Unrecht, dass die Testfeldbeprobungen und die daran anknüpfenden Maßnahmen nicht der Beseitigung von unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit der darauf befindlichen Menschen gedient haben.
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32 Die Testfelderkundungen haben eine Belastung mit Kampfmitteln auf nahezu allen untersuchten Bereichen ergeben. Das ergibt sich aus dem Gutachten D. vom 23. Oktober 2005 (vgl. S. 53 ff.), dessen Aussagekraft die Beklagte nicht infrage zu stellen vermocht hat. Gefunden wurden danach insbesondere auch Kampfmittel der Klassen F und G, bei denen eine Detonation durch Fremdeinwirkung prinzipiell möglich ist (Gefährdungsklasse F) oder die sogar selbstdetonationsgefährdet sind (Gefährdungsklasse G). Etwa 25 % der geborgenen Kampfmittel waren wirksam (Gefährdungsklassen Fw und Gw). Knapp 96 % der geborgenen Kampfmittel befanden sich zwischen der Geländeoberkante und einer Tiefe von 120 cm, etwa 35 % in einer Tiefe bis 20 cm unter der Geländeoberkante, in der damit zu rechnen ist, dass die Schutzwirkung überlagernder Böden überwunden werden kann (Klasse w10).
33 Kampfmittel dieser Art begründen auch dann, wenn sie nicht zur Selbstdetonation neigen, auf intensiv genutzten Grundstücken wie Flughäfen eine allemal hinreichend wahrscheinliche Gefährdung von Leben und Gesundheit. Wie im Gutachten hervorgehoben, ergeben sich solche Gefahren insbesondere durch eine hohe Wahrscheinlichkeit des unbeabsichtigten Auffindens spreng- und zündkräftiger Munition bei Eingriffen in den Boden oder durch Maßnahmen der Pflege auf unbefestigten Flächen. Als ähnlich gefahrträchtig sind Selbstdetonationen einzuschätzen, selbst wenn sie durch überlagernde Bodenschichten gedämpft worden wären; denn auch dann hätte sich nach den Ausführungen des Gutachters eine Schädigung von Personen nicht hinreichend ausschließen lassen.
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37 Gefahren gingen ferner von der sonstigen zündfähigen, wenn auch nicht selbstdetonationsgeneigten Munition aus. Wie im Gutachten D. festgehalten, musste mit die Erdoberfläche durchbrechenden Detonationen jedenfalls bei äußeren Einwirkungen (etwa durch Tiefbauarbeiten, Pflege von Flächen wie Mäharbeiten und bei irregulärem Flugbetrieb wie Havarien, Abkommen von Luftfahrzeugen von befestigten Rollwegen und sonstigen Flugunfällen) auf die in geringer Tiefe liegende wirksame Munition gerechnet werden. Die in diesem Sinne unmittelbar gefährlichen Kampfmittel befanden sich schließlich nicht an Orten, die eine Gefährdung von Leben und Gesundheit als ausgeschlossen erscheinen ließen.
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Die Verantwortung des Bundes für die von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren wird nicht durch Handeln Dritter verdrängt, mit dem sich diese innerhalb ihres Rechtskreises bewegen oder sonst sozialadäquat verhalten. In diesem Sinne stellen auch die Arbeitshilfen KMR für die Bewertung und Gefährdungsabschätzung auf die Grundstücksnutzung ab (vgl. Kap. 5.1 Abs. 1 und Abs. 4 und Kap. 5.2 Kategorie 3: "Nutzungsänderungen und Infrastrukturmaßnahmen"). Bau- und Pflegearbeiten, die der Unterhaltung und Instandhaltung eines Flughafens dienen, sind nicht nur nutzungsadäquat, sondern entsprechen überdies dem Pflichtenkreis des Flughafenunternehmers, der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) verpflichtet ist, den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben.
Zu diesen, den Zurechnungszusammenhang unberührt lassenden Maßnahmen gehören Bau- und Reparaturarbeiten an den Flugbetriebsflächen, wie sie im Jahr 2004 zum Auffinden erster Kampfmittel geführt haben, ebenso Mäh- und Landschaftspflegearbeiten, die aus Gründen der Vorsorge gegen Schäden an Luftfahrzeugen durch so genannte Vogelschläge unabdingbar sind (vgl. Deutscher Ausschuss zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr, www.davvl.de/de).
39 Dasselbe gilt für den Flugbetrieb, der von luftrechtlichen Erlaubnissen (§§ 6 und 8 Luftverkehrsgesetz) gedeckt ist oder - wie im Fall von Tegel - kraft Gesetzes als genehmigt gilt (vgl. Reidt, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, § 6 Rn. 71) und damit von der Betriebspflicht des Unternehmers gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO umfasst ist. Dem nutzungsadäquaten Betrieb des Flughafens zuzurechnen sind darüber hinaus Flugunfälle, die infolge des Kontakts mit Kampfmitteln auf den nicht zur Benutzung durch Luftfahrzeuge bestimmten Flughafenbereichen zu Schäden führen können. Derartige Ereignisse sind gemessen an der Zweckbestimmung des Flughafens zwar irregulär; mit ihnen ist aber auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt zu rechnen. Daher ist Flugunfällen auf dem Flugplatzgelände nach verbindlichen internationalen Regelwerken etwa durch den Bau von Sicherheitsflächen - auf denen hier ebenfalls Kampfmittel gefunden worden sind - schon bei der Anlegung eines Flughafens Rechnung zu tragen (vgl. Anhang 14 "Aerodromes" des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt <Chicago Convention> vom 7. Dezember 1944; dazu Beitrittsgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 7. April 1956, BGBl II S. 411). Da das untersuchte Gelände bereits am maßgeblichen Stichtag, dem 1. Oktober 1965 (vgl. Art. 120 Abs. 1 Satz 3 GG), als Flughafen genutzt worden ist, kann der Senat offenlassen, ob und in welchen Fällen spätere Nutzungsänderungen den Zurechnungszusammenhang hätten unterbrechen können.
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44 Der Erstattungsanspruch nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst nur die Kosten solcher Arbeiten, die im Hinblick auf die Beseitigung der unmittelbaren Gefahr notwendig sind (Urteil vom 14. Juni 2006 - BVerwG 3 A 6.05 - a.a.O. Rn. 16). Mit dieser Beschränkung der Erstattungspflicht auf notwendige Kosten verpflichtet die Staatspraxis die mit der Räumung befassten Behörden zum Schutz der Beklagten, Aufwendungen nur im unvermeidlichen Umfang zu tätigen. Maßnahmen, für die Erstattung verlangt werden kann, dürfen nicht über dasjenige hinausgehen, was geeignet und erforderlich ist, die Gefahr durch Kampfmittel effektiv und schadlos zu beseitigen.
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53 Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die untersuchten Einzelpunkte festgelegt worden sind. Leitend war der Gesichtspunkt, anhand der konkreten Gegebenheiten eine zuverlässige Gefährdungsabschätzung zu ermöglichen. Zwar hat die Beklagte auf einen scheinbaren Widerspruch zwischen dem Gutachten und den Erklärungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, der dies infrage stellen könnte. Die Erläuterungen, die der Gutachter daraufhin zur Auswahl der Einzelpunkte gegeben hat, und der Abgleich der Borstellen mit dem Kartenmaterial verdeutlichen aber, dass tatsächlich kein solcher Widerspruch besteht. Entgegen dem Eindruck, den die Darstellung im Gutachten erweckt (S. 53, 65), wurden mit den Einzelpunkten nicht nur Bomben- oder Blindgängerverdachtspunkte untersucht. Vielmehr sind durchweg Punkte ausgewählt worden, für die aufgrund der Luftbildauswertung oder örtlicher Besonderheiten konkrete Verdachtsmomente auf eine Kampfmittelbelastung (wie Bombenkrater, Munitionslager oder andere militärische Strukturen) vorlagen, sodass eine großflächigere Untersuchung wie durch ein Testfeld nicht sinnvoll erschien. Die Beklagte erhebt hiergegen keine substanziierten Einwände; der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag musste daher abgelehnt werden.
54 Soweit die Beklagte die Anordnung und Zahl der Bohrlöcher bemängelt, verkennt sie, dass verbindliche Regelungen hierüber nicht bestanden. Der - im Beprobungszeitpunkt noch nicht veröffentlichte - Anhang A-9.3.12 der Arbeitshilfen KMR sieht ein festes Bohrlochraster nur für Bombenblindgängerverdachtspunkte vor, lässt im Übrigen aber Raum für die Wahl von Abständen, die den örtlichen Besonderheiten angepasst sind. Die Einwände der Beklagten hiergegen gehen von unzutreffenden Annahmen aus, sodass dem Beweisantrag auch insoweit nicht nachzugehen war.
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64 Nach der Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist, sind so genannte projektbezogene Betreuungskosten vom Bund zu tragende Kriegsfolgelasten in Form von Zweckausgaben, sofern sie nach der von den konkreten Beteiligten vor dem Stichtag geübten Erstattungspraxis gezahlt worden waren (Urteil vom 20. Februar 1997 - BVerwG 3 A 2.95 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 5 S. 3). Die Beklagte stellt die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von projektbezogenen Betreuungskosten nicht infrage, meint aber, dem Kläger sei aufgrund der Beauftragung des Ingenieurbüros Döring kein eigener Betreuungsaufwand entstanden, der abgerechnet werden könnte. Dieser Einwand ist zum Teil berechtigt. Es ist dem Kläger unbenommen, die ihm entstandenen Betreuungskosten konkret zu beziffern oder sich - wie hier - mit einer pauschalen Abgeltung zu begnügen. In diesem Fall sind die Betreuungskosten in Anlehnung an Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl I S. 1426) zu bemessen (vgl. Urteil vom 20. Februar 1997 a.a.O.). Danach beträgt die Pauschale 2 % der Auftragssumme für die Kosten der Entwurfsbearbeitung und 1 % für Kosten der Bauaufsicht. Nur Letztere sind dem Kläger infolge seiner Pflicht zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Ingenieurbüros entstanden; die weiteren Kosten sind hingegen bei diesen angefallen und bereits in den abgerechneten Aufwendungen für die Kampfmittelbeprobung enthalten.
65 3. Die Aufwendungen für Maßnahmen am Flughafen Tempelhof sind schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.
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68 4. Nach alldem ist die Klage in Höhe von 1 306 204,42 € begründet; im Übrigen (in Höhe von 40 158,55 €) ist sie abzuweisen. Die geltend gemachten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus stehen dem Kläger entsprechend § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Tag nach Klageerhebung zu (Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 = Buchholz 310 § 90 VwGO Nr. 6). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410018814&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public