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BVerwG 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10, 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C

Obsah (12)§ 10§ 73§ 121§ 63§ 86§ 47§ 5§ 8§ 9§ 4§ 2§ 13

WBRE410018819 BVerwG 4. Senat 20120404 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10, 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10 Ur

dem Protokoll beigefügter Anlage) liegenden Anwesen durch Verklammerung der Dachziegel Schutzvorkehrungen gegen wirbelschleppenbedingte Schäden durchzuführen. Das Verhalten der Klägerin und des Beklagten ist so aufzufassen, als ob sie übereinstimmend beantragt hätten, den Rechtsstreit insoweit für erledigt zu erklären (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juli 1956 - III ZR 29/55 - BGHZ 21, 298 <298 f.>). 10 Die Revisionen der Kläger in den durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren (§ 93 Abs. 1 VwGO) sind zulässig. In allen Verfahren zulässig ist auch die Revision des Beklagten. Entgegen der Behauptung der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 hat der Beklagte die von ihm vorgetragene Revisionsbegründung nicht "in vollem Umfang revoziert". Formal hat der Beklagte Revisionsantrag und -begründung uneingeschränkt aufrechterhalten. Dem Beklagten mangelt es auch nicht an dem für die Durchführung des Revisionsverfahrens erforderlichen Rechtsschutzinteresse, etwa deshalb, weil er - wie die Klägerin meint - sein ursprüngliches Rechtsschutzziel zwischenzeitlich aufgegeben hätte. Die Klägerin räumt selbst ein, der Ministerpräsident des beklagten Landes habe sich dahin geäußert, dass man die erforderlichen juristischen Schritte eingeleitet habe, um möglichst schnell die höchstrichterliche Antwort und damit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Seiten hinsichtlich der Frage zu erhalten, ob ein absolutes Nachtflugverbot auch rechtlich möglich sei. Die Klärung der Rechtslage ist ein legitimes, rechtlich nicht zu missbilligendes Rechtsschutzziel, zumal in der Revision, die der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zugelassen hat, das Verfahren gebe dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, sich grundsätzlich zu den - auch in der Revisionsbegründung des Beklagten aufgeworfenen - Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Fluglärmschutzgesetz sowie zum Verhältnis von Fachplanung und Landesentwicklungsplanung zu äußern. 11 Die Revisionen der Kläger sind teilweise begründet, die Revision des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr (Mediationsnacht) als abwägungsfehlerhaft beanstandet und den Beklagten insoweit zur Neubescheidung verpflichtet; anders als vom Verwaltungsgerichtshof angenommen ist diese Regelung auch wegen eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben. Verkannt hat der Verwaltungsgerichtshof, dass sich die rechtsfehlerhafte Zulassung des Kontingents für die Mediationsnacht zwingend auf das zugelassene Kontingent von durchschnittlich 150 Flugbewegungen für die Gesamtnacht auswirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hätte deshalb das Bewegungskontingent für die Nachtrandstunden zwischen 22.00 und 23.00 Uhr sowie zwischen 5.00 und 6.00 Uhr insoweit als unabgewogen beanstanden müssen. Das nach Abzug der 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht verbleibende Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen für die Nachtrandstunden hält der Senat für abgewogen. Der Beklagte war danach zu verpflichten, auch über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen in der Gesamtnacht neu zu entscheiden, soweit diese 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung des Planfeststellungsbeschlusses für die Bestimmung des Verkehrswertes von Grundstücken im Falle eines Übernahmeanspruchs hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch eine Protokollerklärung ausgeräumt. Im Übrigen begegnet die Regelung der Übernahmeansprüche im Planfeststellungsbeschluss keinen durchgreifenden bundesrechtlichen Bedenken. Die Revision der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen als ausreichend angesehen hat. Im Übrigen steht die erstinstanzliche Entscheidung mit Bundesrecht im Einklang. Revisionsgerichtlich bestätigt ist damit auch der planfestgestellte Bau einer neuen Landebahn und eines weiteren Terminals. 12 A. Formelle Rechtmäßigkeit 13 Der Planfeststellungsbeschluss ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt. 14
  2. Bestimmtheit 15 Ohne Erfolg wenden sich die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09, 4 C 2.10 und 4 C 5.10 allerdings gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Inkrafttreten der Nachtbetriebsregelung des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend bestimmt geregelt sei. 16 Nach Teil A II 4 des Planfeststellungsbeschlusses dürfen "nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest ab dem ersten Tag der Flugplanperiode, für die unter Nutzung der Kapazität der Landebahn Nordwest eine Erhöhung des Koordinierungseckwertes festgelegt wurde", auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt Main an allen Wochentagen in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen, soweit nicht in den nachfolgenden Regelungen Ausnahmen insbesondere in Form bestimmter Nachtflugkontingente (durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen für die Gesamtnacht in Teil A II 4.1 und durchschnittlich 17 planmäßige Flugbewegungen in der Mediationsnacht in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses) zugelassen sind; bis zu diesem Zeitpunkt gilt

Teil A II 4.5 die bisherige nächtliche Betriebsregelung fort. 17 Diese Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses für das Inkrafttreten der Neuregelung genügen den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 HVwVfG. Dass bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht feststand, wann die neue Nordwest-Landebahn in Betrieb gehen und der Flughafenkoordinator den Eckwert erhöhen wird, führt nicht zur mangelnden Bestimmtheit. Entscheidend ist, dass für den Planbetroffenen anhand der Vorgaben klar erkennbar ist, welche Ereignisse gemeint sind und deren Eintritt feststellbar ist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof für die Erhöhung des Koordinierungseckwertes (§ 27a Abs. 2 Satz 2 LuftVG) zu Recht angenommen. Offenbleiben kann, ob - wie der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 278) meint - über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Landebahn möglicherweise gestritten werden kann. Denn die Erhöhung des Koordinierungseckwertes muss "unter Nutzung der Kapazität der Landebahn Nordwest" vorgenommen worden sein, was voraussetzt, dass die neue Landebahn in der betreffenden Flugplanperiode bereits in Betrieb ist. Weitere Anforderungen ergeben sich aus dem Kriterium "unter Nutzung der Kapazität der Landebahn Nordwest" nicht. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 1198 und 1204) ist zwar ausgeführt, die neuen Betriebsregeln seien an den Zeitpunkt gekoppelt, an dem sich die Kapazität des Flughafens "vorhabenbedingt" planbar erhöhe. Kausalitätserwägungen sollten aber ersichtlich keine Rolle spielen. Erst recht spricht nichts dafür, dass - wie die Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 vortragen - erst eine Erhöhung zähle, die über den möglichen Koordinierungseckwert des Planungsnullfalls (86 Flugbewegungen) hinausgeht. 18 Ohne Erfolg bleibt auch die Gehörsrüge der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Problematik der Bestimmtheit der Inkrafttretensregelung befasst. Dass er dabei nicht auf alle Details des klägerischen Vortrags näher eingegangen ist, ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er den Vortrag unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis genommen hätte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.> und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 10). 19 2. Weiterer Erörterungstermin 20 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat die Planfeststellungsbehörde, nachdem der geänderte Plan ausgelegt worden war und erneut zahlreiche Einwendungen erhoben wurden, diese in Einzelfällen mit betrieblich Betroffenen erörtert, aber im Übrigen von der Durchführung eines zweiten Erörterungstermins abgesehen. Diese Vorgehensweise hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls ohne Bundesrechtsverstoß gebilligt. 21

§ 10Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Luft

VG kann bei der Änderung eines Flughafens von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG abgesehen werden. In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 52) ist geklärt, dass die Vorschrift auf den - hier vorliegenden - Fall einer auf bestimmte Themen beschränkten nachträglichen Änderung im laufenden Verfahren analog anzuwenden ist. Eine erneute Erörterung ist hiernach nur dann geboten, wenn sich als Ertrag der zusätzlich ins Verfahren eingeführten Unterlagen Erkenntnisgewinne abzeichnen, die dem Vorhabenträger hätten Anlass geben müssen, die Plankonzeption zu überdenken. Demgegenüber kann die Anhörungsbehörde von einer weiteren förmlichen Erörterung absehen, wenn sich aus den Einwendungen kein nennenswerter Informationsmehrwert ergibt. Von diesen Grundsätzen hat sich der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 289) leiten lassen und sich hierbei der Ansicht der Planfeststellungsbehörde angeschlossen, dass die Einwendungen nach der zweiten Auslegung, soweit sie nicht mit den betrieblich Betroffenen individuell erörtert worden seien, im Wesentlichen den bereits erörterten Einwendungen entsprächen. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Allein der Umstand, dass eine Planänderung zu stärkeren Betroffenheiten führt, löst einen über die erhobenen Einwendungen hinausgehenden Erörterungsbedarf nicht aus. 22 Der Vorwurf der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, der Verwaltungsgerichtshof habe einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angewandt, indem er angenommen habe, die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins sei nur bei "unabweisbarem Erörterungsbedarf" erforderlich, wird den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Dieses Kriterium hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 291) seinen Erwägungen zur Unbeachtlichkeit oder Heilung des angenommenen Fehlers zugrunde gelegt, die Einwender entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 LuftVG nicht zu dem Verzicht auf eine erneute Erörterung angehört zu haben. Es ist deshalb ohne Aussagekraft für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtshof einen erneuten Erörterungstermin für erforderlich gehalten hat. 23 Schließlich hat es der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis ohne Bundesrechtsverstoß gebilligt, dass die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen zu dem beabsichtigten Verzicht auf eine (erneute) Erörterung nicht angehört hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass diese Anhörung - anders als der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat - gar nicht geboten war. Sofern die Anhörungsbehörde

§ 10Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Luft

VG von einer förmlichen Erörterung absieht, ist den Einwendern

§ 10Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Luft

VG vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur - schriftlichen - Äußerung zu geben (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O.). Diese Verfahrensanforderung hat der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich dahin verstanden, dass eine Anhörung der Betroffenen zu dem beabsichtigten Verzicht auf die (erneute) Erörterung erforderlich sei. Diese Auslegung geht fehl. Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt unmissverständlich klar, dass "vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens" und nicht etwa vor der Entscheidung der Anhörungsbehörde über die Durchführung eines (weiteren) Erörterungstermins Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. In die gleiche Richtung deuten Sinn und Zweck der Vorschrift, die an die Stelle einer - mündlichen - Erörterung

§ 73Abs. 6 HVw

VfG die Gelegenheit zur - schriftlichen - Stellungnahme treten lässt, um die Beteiligungsrechte der Betroffenen sicherzustellen. Auf die von den Klägern angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Unbeachtlichkeit oder Heilung des vermeintlichen Anhörungsfehlers kommt es deshalb nicht an. 24 3. Anhörung zur erneuten Planänderung 25 Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger allerdings in ihrem Verfahrensrecht aus § 73 Abs. 8 Satz 1 HVwVfG, weil die Planfeststellungsbehörde den Klägern nicht mitgeteilt hatte, dass der geänderte, im Frühjahr 2007 erneut ausgelegte Plan abermals geändert werden sollte, und die Kläger deshalb zur beabsichtigten Zulassung planmäßiger Flugbewegungen in der Mediationsnacht keine Einwendungen erheben konnten. Das hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt. Der Verfahrensfehler führt bereits für sich genommen zur Aufhebung der Regelung planmäßiger Flugbewegungen in der Mediationsnacht

Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses. 26 Der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 292 ff.) hat die Planfeststellungsbehörde als nicht verpflichtet angesehen, die Kläger zu den Ergebnissen ihrer nach der zweiten Auslegung im Zusammenwirken mit der Beigeladenen vorgenommenen Ermittlungen, insbesondere im Zusammenhang mit der geplanten Zulassung planmäßiger Flugbewegungen in der Mediationsnacht, anzuhören. Zu der nach § 73 Abs. 8 Satz 1 HVwVfG aufgeworfenen Frage, inwieweit die Planfeststellungsbehörde verpflichtet war, die Kläger zu der beabsichtigten Zulassung planmäßiger Flugbewegungen in der Mediationsnacht anzuhören, hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich verhalten. Einen Verfahrensfehler hat er insoweit nicht angenommen. Das ist mit § 73 Abs. 8 Satz 1 HVwVfG nicht vereinbar. 27 Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Das gilt

§ 10Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Luft

VG mit bestimmten Ergänzungen auch im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lagen hier vor. 28 Das im Antrag der Beigeladenen (Band A 1, Antragsteil A 1, Stand Februar 2007, Blatt 39) enthaltene Betriebskonzept, das keine planmäßigen Flüge in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr vorsah, gehörte - wie der Senat als Rechtsfrage in eigener Zuständigkeit beurteilen kann (vgl. Urteil vom

  1. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 18) - zu dem von der Beigeladenen beantragten und von der Planfeststellungsbehörde ausgelegten Plan. Etwas anderes hat letztlich auch der Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen. Soweit er in anderem Zusammenhang (juris Rn. 752 ff.) - bei der Erörterung der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde an alle Einzelheiten des Antrags gebunden ist - ausgeführt hat, die Beigeladene habe zu Recht vorgetragen, dass das dem Planfeststellungsantrag zugrunde liegende Betriebskonzept lediglich als ein Vorschlag an die Planfeststellungsbehörde aufzufassen sei, dem sich diese anschließe, von dem sie aber auch im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsbefugnis abweichen könne, sind diese Ausführungen nicht so zu verstehen, dass die Beigeladene sich nicht auf ein bestimmtes Betriebskonzept festlegen, sondern nur ein aus ihrer Sicht abwägungsfehlerfreies und damit von der Planfeststellungsbehörde festsetzbares Betriebskonzept vorschlagen wollte. 29 Das beantragte Betriebskonzept sollte nach dem Willen der Planfeststellungsbehörde nach Durchführung der zweiten Auslegung erneut geändert werden. Die Änderung ist von § 73 Abs. 8 HVwVfG erfasst. Zumindest wesentliche Änderungen von Betriebsregelungen unterfallen dem Regelungsbereich dieser Norm. Das ergibt sich aus deren Sinn und Zweck. Sie dient der Verwirklichung rechtlichen Gehörs. Die Betroffenen müssen in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls mit welchen Argumenten sie sich gegen ein Vorhaben verteidigen wollen. Beantragt der Vorhabenträger das Vorhaben ohne Betriebsregelungen, dann wissen die Betroffenen, woran sie sind. Würde der Plan unverändert festgestellt, wäre der Betrieb nicht beschränkt. Hiergegen können sich die Betroffenen konkret verteidigen. Beantragt der Vorhabenträger hingegen ein "betroffenenfreundliches" Betriebskonzept mit Beschränkungen des Flugverkehrs, so kann von den Betroffenen nicht ernsthaft erwartet werden, dass sie sich vorsorglich auch gegen jedes andere denkbare Betriebskonzept, das sie stärker belasten würde, verteidigen, und zwar allein mit Blick auf die theoretische Möglichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde über den Antrag hinausgehen und das Betriebskonzept zu ihren Lasten verändern könnte. 30 Die Änderung des Plans durch Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht ist hiernach als wesentliche Änderung anzusehen. Der Verzicht auf planmäßige Flüge in der Mediationsnacht war nicht nur das Ergebnis des - rechtlich unverbindlichen - Mediationsverfahrens, das der Planfeststellung vorausging. Ein umfassender Lärmschutz in den Kernstunden der Nacht war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auch für die LEP-Änderung 2007 "von herausragender Bedeutung". Schließlich hatte auch die Beigeladene ein komplettes Verbot planmäßiger Flugbewegungen in der Mediationsnacht als politisches "Junktim" des Flughafenausbaus akzeptiert. Auf dieser Grundlage hatten die Kläger auch ihre Stellungnahmen und Einwendungen im Zuge der ersten und zweiten Auslegung formuliert. Zu einer rein vorsorglichen Verteidigung gegen eine - sich aus ihrer Sicht nicht abzeichnende - Zulassung von Flügen in der Mediationsnacht, etwa im Interesse der Luftverkehrsgesellschaften, hatten die Kläger keine Veranlassung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zulassung einzelner planmäßiger Flugbewegungen in der Kernzeit der Nacht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris Rn. 293) von Luftverkehrsunternehmen in Einwendungen gefordert worden und diese Problematik Gegenstand der Erörterungen gewesen sei. Zweck des § 73 Abs. 8 HVwVfG ist es gerade, in verfahrensökonomischer Weise auf die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zu reagieren (Beschluss vom
  2. Juni 1989 - BVerwG 4 B 101.89 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 3). 31 Durch die Zulassung planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht wurden die Kläger stärker als bisher betroffen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Flüge in der Mediationsnacht für bestimmte Kläger keine zusätzliche Lärmbelastung mit sich bringen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs durfte die Planfeststellungsbehörde auch nicht davon ausgehen, dass eine erneute Anhörung keine grundlegend neuen Erkenntnisse vermitteln würde. Insoweit unterscheiden sich die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommenen wesentlichen Änderungen am Betriebskonzept - anders als vom Verwaltungsgerichtshof an anderer Stelle (juris Rn. 753) angedeutet - grundsätzlich nicht von Änderungen an den baulichen Anlagen. 32 B. Planungshindernisse 33 Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Planfeststellung für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main keine unüberwindlichen Planungshindernisse entgegenstanden. 34
  3. Planfeststellungsbeschluss 1971 35 Planungshindernisse ergaben sich insbesondere nicht aus dem Planfeststellungsbeschluss des Jahres
  4. 36 In dessen Begründung ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris Rn. 298 ff.) die Aussage enthalten, die Befürchtungen, dass später eine weitere Start- oder Landebahn - etwa parallel zur Startbahn 18 West - errichtet werden könnte, entbehrten jeder Grundlage; die Genehmigung für eine solche Maßnahme werde auf keinen Fall erteilt. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass diese Aussage der nunmehrigen Ausbauplanung nicht als unüberwindliches Planungshindernis entgegenstand. Dagegen gibt es bundesrechtlich nichts zu erinnern. 37 Mit dem Planfeststellungsbeschluss von 2007 hat die Planfeststellungsbehörde eine neue, umfassende Rechtsgrundlage für den Flughafenausbau geschaffen. Damit wurden all diejenigen Rechtsbeziehungen aufgehoben, geändert oder angepasst, die durch die frühere Planfeststellung begründet worden sind und dem jetzigen Plan entgegenstehen. Aufgrund dieser Gestaltungswirkung der späteren Planfassung wird die frühere in ihrer Gestalt verändert (Urteil vom
  5. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 285). Die Gestaltungswirkung erfasst die gesamte frühere Regelung einschließlich der festgestellten Planunterlagen, der verfügten Auflagen und der Begründung des Beschlusses mit der Folge, dass ein neuer einheitlicher Gesamtplan entsteht. Sich widersprechende Inhalte sind damit ausgeschlossen. 38 Dem Planfeststellungsbeschluss von 1971 ist auch keine rechtswirksame Zusicherung oder Zusage der Planfeststellungsbehörde zu entnehmen, einen weiteren Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zukünftig zu unterlassen. Offenbleiben kann, ob eine derartige Zusicherung oder eine nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts in ihren Wirkungen vergleichbare Zusage in einem Planfeststellungsbeschluss rechtlich überhaupt zulässig wäre. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat jedenfalls einen Rechtsbindungswillen der Planfeststellungsbehörde ohne Bundesrechtsverstoß verneint. Deshalb kann dahingestellt bleiben, inwieweit die weiteren Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof gegen die Annahme einer Zusicherung angeführt hat, mit Bundesrecht vereinbar sind. 39 Ob eine behördliche Erklärung die Kriterien einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. Urteil vom
  6. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 21 m.w.N.). Zusicherungen im Sinne des § 38 VwVfG sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber nicht rechtsverbindlich gemeinten Erklärungen gekennzeichnet. Der Adressat der Erklärung muss - letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots - Klarheit darüber haben, ob sich die Behörde durch eine Zusicherung rechtswirksam binden will. Das gilt umso mehr, wenn die betreffende Erklärung - wie hier - auch als Begründung einer komplexen und politisch hoch umstrittenen Planfeststellungsentscheidung verstanden werden kann. Unter diesen Umständen ist eine behördliche Erklärung regelmäßig nur dann als rechtsverbindliche Zusicherung zu qualifizieren, wenn der Rechtsbindungswille entweder im Bescheidtenor dokumentiert ist oder für den Empfänger in anderer Weise deutlich hervortritt (vgl. Urteil vom
  7. November 2009 a.a.O. Rn. 20 ff. <zur Regelungsqualität feststellender Verwaltungsakte>). Von diesen Erwägungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 301) der Sache nach ersichtlich leiten lassen und hierbei festgestellt, die Planfeststellungsbehörde habe keine über die Wirkungen der Planfeststellung hinausgehende und davon unabhängige Verpflichtungserklärung abgegeben, sondern ihre Entscheidung über die Zulassung der Errichtung der Startbahn 18 West unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwendungen lediglich begründen wollen. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat gebunden. 40 Die Verfahrensrüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 8.09, die geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe die Planunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss 1971 nicht gesichtet und ausgewertet und deshalb die Feststellung unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz getroffen, ist unsubstantiiert. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof deren Beiziehung hätte aufdrängen müssen. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass sich aus den Verwaltungsvorgängen für die Auslegung der fraglichen Passage in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 etwas Neues ergeben hätte. 41 Aufgrund des fehlenden Rechtsbindungswillens des Beklagten hat die Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss 1971 auch weder die Qualität einer verbindlichen Abwägungsdirektive, die ihr die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 8.09 beimisst, noch konnte sie ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen begründen. Die im Zusammenhang mit der Auslegung der LEP-Änderung 2007 getroffene Feststellung (juris Rn. 771), es sei "schon das Vertrauen auf die Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss 1971, keine weitere Start- oder Landebahn zu bauen, enttäuscht worden", dient dem Verwaltungsgerichtshof nicht zur Begründung eines rechtlich schutzwürdigen Vertrauens, sondern als Bestätigung der Sichtweise der Landesplanung, "dass das Verbot planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz des Projekts" liefere. Dass das Interesse der Bevölkerung und der Gemeinden in der Nachbarschaft des Flughafens Frankfurt Main, von einem weiteren Ausbau des Flughafens verschont zu bleiben, ein Belang ist, der in der Abwägung zu berücksichtigen ist, haben weder die Planfeststellungsbehörde noch der Verwaltungsgerichtshof verkannt. 42
  8. Behauptete Illegalität bestehender Flughafenanlagen 43 Im Ergebnis ohne Bundesrechtsverstoß hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 306 ff.) auch den Einwand der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 zurückgewiesen, die bestehenden Flughafenanlagen seien zu einem erheblichen Teil weder durch eine Genehmigung nach § 6 LuftVG noch durch den Planfeststellungsbeschluss 1971 gedeckt, weshalb auf der Grundlage dieses illegalen Zustandes auch keine Erweiterung des Flughafens zugelassen werden dürfe. 44 Offenbleiben kann, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die behauptete Illegalität bestehender Flughafenanlagen der Ausbauplanung durch den Planfeststellungsbeschluss 2007 überhaupt als Planungshindernis entgegenstehen könnte. Auf diesen Einwand kann sich die Klägerin hier schon deshalb nicht berufen, weil ihr die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom
  9. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - entgegensteht. 45 Mit Urteil vom
  10. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - hat der Verwaltungsgerichtshof die auf nachträgliche Einschränkungen des Flugbetriebs am Flughafen Frankfurt Main gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin abgewiesen. Der Auffassung der Klägerin, dass der Planfeststellungsbeschluss von 1971 den gegenwärtigen Umfang des Verkehrs und die damit für sie verbundene Lärmbelastung nicht zum Gegenstand gehabt habe (a.a.O. juris Rn. 72), hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen vermocht. Beseitigungs- oder Änderungsansprüche der Klägerin hat er unter Bezugnahme auf die Gründe seines vorausgehenden Urteils vom
  11. April 2003 - 2 A 2646/01 - mit der Begründung verneint, dass der derzeitige Betrieb des Flughafens Frankfurt Main "in vollem Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-)Genehmigung nachfolgende Planfeststellung von 1971 gedeckt" sei und "eine im Rechtssinne wesentliche Erweiterung oder Änderung bislang ... nicht stattgefunden" habe (a.a.O. juris Rn. 69 ff., 74 f.). Diese Begründung nimmt an der Rechtskraftbindung des Urteils teil. 46

§ 121Nr. 1 Vw

GO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Vom subjektiven Anwendungsbereich der Vorschrift ist die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 erfasst, weil sie Klägerin des mit Urteil vom 14. Oktober 2003 entschiedenen Verwaltungsrechtsstreits und damit

§ 63Nr. 1 Vw

GO daran beteiligt war. Die Behauptung der Klägerin unterfällt auch dem objektiven Anwendungsbereich des § 121 VwGO. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, namentlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Die gerichtliche Entscheidung ist die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter das Gesetz, mithin der konkrete Rechtsschluss vom Klagegrund auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der begehrten Rechtsfolge anhand des die Entscheidung unmittelbar tragenden Rechtssatzes (Urteil vom

  1. August 2011 - BVerwG 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 20 m.w.N.). Demgemäß bezieht sich die Entscheidung über eine Verpflichtungsklage nicht bloß auf die begehrte Rechtsfolge, sondern stets auch auf die gesetzliche Anspruchsgrundlage (Rennert, in: Eyermann, VwGO,
  2. Aufl. 2010, § 121 Rn. 28) und die ihr zugrunde liegende tragende Rechtsbehauptung (vgl. Beschluss vom
  3. Februar 1990 - BVerwG 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13 m.w.N.). Hierauf ist die Wirkung der Rechtskraft beschränkt. Auf einzelne Urteilselemente, also auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandselemente und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind, erstreckt sich die Rechtskraft nicht (Urteil vom
  4. August 2011 a.a.O. m.w.N.). 47 Streitgegenstand des mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom
  5. Oktober 2003 entschiedenen Verfahrens war der geltend gemachte Anspruch auf nachträgliche Einschränkung des Flugbetriebs am Flughafen Frankfurt Main. Diesen Anspruch hat der Verwaltungsgerichtshof verneint. Damit steht rechtsverbindlich fest, dass die Klägerin den bisherigen Flugbetrieb am Flughafen Frankfurt Main nicht (mehr) abwehren kann. Die Rechtskraftbindung des Urteils geht aber noch darüber hinaus. Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Betrieb des Flughafens "in vollem Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-)Genehmigung nachfolgende Planfeststellung von 1971 gedeckt" sei und "eine im Rechtssinne wesentliche Erweiterung oder Änderung bislang ... nicht stattgefunden" habe (a.a.O. juris Rn. 74 f.), ist auf die zentrale Rechtsbehauptung der Klägerin bezogen, der Planfeststellungsbeschluss von 1971 habe den gegenwärtigen Umfang des Verkehrs und die damit für sie verbundene Lärmbelastung nicht zum Gegenstand gehabt, weshalb der bisherige Betrieb des Flughafens teilweise illegal sei. Sie geht damit über die bloße Feststellung einzelner Tatbestandselemente der einschlägigen Anspruchsgrundlage oder die Klärung sonstiger Vorfragen hinaus und nimmt als "tragende Begründung" (vgl. Beschluss vom
  6. Februar 1990 a.a.O.) bzw. als "sachlicher Inhalt" der Entscheidung (Urteil vom
  7. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 <361 f.>; vgl. auch Urteil vom
  8. September 1984 - BVerwG 8 C 4.82 - BVerwGE 70, 159 <161>) an der Rechtskraftbindung des Urteils teil. Sie verhindert, dass der geltend gemachte Anspruch auf Betriebseinschränkung einschließlich der ihn tragenden zentralen Rechtsbehauptung einer teilweisen Illegalität des bisherigen Flugbetriebs in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann. 48 C. Planrechtfertigung/Nachfrageprognose 2020 49 Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Ausbauvorhaben hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Bundesrechtsverstoß bejaht. Die Würdigung der Verkehrsprognose der Planfeststellungsbehörde für das Prognosejahr 2020, die der Planrechtfertigung zugrunde liegt, ist nach den Maßstäben, die der Senat in seinen Urteilen vom
  9. Oktober 2011 zum Planergänzungsbeschluss für den Flughafen Berlin (z.B. BVerwG 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 62 ff.) dargelegt hat, nicht zu beanstanden. 50
  10. Gerichtliche Tatsachenfeststellung 51 Mangels durchgreifender Verfahrensrügen ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Verkehrsprognose der Planfeststellungsbehörde gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). 52 Die Aufklärungsrüge, mit der die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 8.09 geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe die Beigeladene zu Unrecht nicht zur Vorlage der von der I... GmbH (im Folgenden: I...) zur Erstellung der Verkehrsprognose 2020 verwendeten Quelle-Ziel-Matrizes und der Passagierbefragungen aufgefordert, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Eine schlüssige Aufklärungsrüge setzt unter anderem substantiierten Vortrag voraus, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Letzteres legt die Klägerin nicht dar. Sie hält die Kenntnis des Inhalts der Quelle-Ziel-Matrizes und der Passagierbefragungen offensichtlich für erforderlich zur Beurteilung der Frage, ob das I...-Gutachten G 8 von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Dass eine Kenntnis der Matrizes oder Befragungen dies in Frage gestellt hätte, behauptet sie aber selbst nicht. 53 Abgesehen davon gelingt es ihr auch nicht, den Einwand des Verwaltungsgerichtshofs (juris Rn. 335) zu entkräften, es habe keine Rechtsgrundlage bestanden, Geschäftsgeheimnisse von I... herauszuverlangen. Der Amtsermittlungsgrundsatz ermächtigt hierzu nicht; er ist Aufgabenzuweisung, nicht Ermächtigungsgrundlage. § 99 VwGO gilt nur gegenüber Behörden. Auch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten

§ 86Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Vw

GO gibt dem Gericht keine Eingriffsbefugnisse gegenüber Hilfspersonen eines Beteiligten. Infolgedessen hatte der Verwaltungsgerichtshof auch keine Veranlassung, auf eine Vorlage der Quelle-Ziel-Matrizes weiter hinzuwirken, weil eine von vornherein aussichtslose Aufklärungsmaßnahme - I... lehnte eine Herausgabe der Quelle-Ziel-Matrizes und der Ergebnisse der Passagierbefragungen ab - auch nach dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht geboten ist. 54 Soweit die Klägerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe ihre Beweisanträge I.1 bis I.4, I.6 und I.7.1 bis I.7.3 in verfahrensfehlerhafter Weise mit der Begründung abgelehnt, dass bereits Gutachten vorliegen würden, trifft bereits die der Rüge unterlegte Tatsachenbehauptung nur teilweise zu. Nur die Beweisanträge I.1, I.2, I.7.2 und I.7.3 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf vorhandene Gutachten abgelehnt. Dabei hat er die Anträge I.7.2 und I.7.3 zusätzlich sinngemäß als unerheblich abgelehnt. Dies hat die Klägerin mit ihrer Verfahrensrüge ebenso wenig angegriffen wie die Ablehnungsgründe für die Beweisanträge I.3 bis I.6. Den Beweisantrag I.1 hat er zusätzlich mit dem Argument abgelehnt, die Frage, ob die Belastbarkeit von Ergebnissen geprüft werden könne, sei eine Rechtsfrage. Auch gegen diese Begründung hat sich die Klägerin nicht gewandt. Hinsichtlich des verbleibenden Beweisantrags I.2 genügt die Verfahrensrüge nicht den Darlegungsanforderungen. Die Klägerin legt nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Nach der Begründung des Beweisantrags I.2, die die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung wiedergegeben hat, hätte eine Beweiserhebung ergeben, dass das Prognoseergebnis von I... nicht plausibel sei, weil die Prognose für den Zeitraum von 2004 bis 2007, also noch vor der Wirtschaftskrise, Wachstumsraten von 2,2 bzw. 2,9 % unterstellt habe, während das durchschnittliche jährliche Passagierwachstum nur knapp 2 % betragen habe, und im Jahr 2008 ein Wachstumsrückgang von 1,3 % festzustellen sei. Die Plausibilität eines Gutachtens indes ist eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung und der Beweiserhebung nicht zugänglich. Im Übrigen legt die Klägerin auch nicht dar, inwieweit die gerichtliche Beweiswürdigung durch die behaupteten Diskrepanzen in Frage gestellt worden wäre. 55 Die weitere Rüge der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Verletzung seiner Prozessförderungspflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO nicht darauf hingewirkt, dass sie ihren auf Vernehmung des mit der Gutachtenerstellung befassten Mitarbeiters von I..., Dr. Sch..., als Zeugen gerichteten Beweisantrag in einen Antrag auf dessen Vernehmung als Sachverständigen umstellte, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Verwaltungsgerichtshof die Ablehnung des Antrags in der mündlichen Verhandlung begründet hat (Sitzungsniederschrift S. 51); die anwaltlich vertretene Klägerin hat auf die Begründung, obwohl zumutbar, nicht von sich aus reagiert. 56 Unsubstantiiert ist auch die Verfahrensrüge der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Beweisantrag I.1.c zu Unrecht abgelehnt. Die Kläger haben Einholung eines Sachverständigengutachtens unter anderem zu der Behauptung beantragt, dass sich das Wirtschaftswachstum in den Jahren 2009 und 2010 reduziere, während die Flugpreise gleichzeitig stiegen, weshalb von einem Verkehrsrückgang um bis zu 10 % und einem Passagierrückgang von bis zu 15 % und von einer Überschätzung des zu erwartenden Aufkommens um mindestens 180 000 Flugbewegungen und 28 Mio. Passagiere auszugehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, durch den klägerischen Vortrag werde die anderslautende prognostische Einschätzung von I... nicht in Frage gestellt (juris Rn. 348). Inwiefern die erhofften Beweisergebnisse zu der - durch die Wirtschaftskrise geprägten und daher im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses so nicht vorhersehbaren - Wirtschaftsentwicklung in den Jahren 2009 und 2010 die Verwertbarkeit des Gutachtens G 8 in Frage stellen könnten, begründen die Kläger nicht. 57 2. Gerichtliche Überprüfung der Nachfrageprognose 58 Die gerichtliche Überprüfung der Nachfrageprognose der Planfeststellungsbehörde lässt einen Bundesrechtsverstoß ebenfalls nicht erkennen. 59 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegt eine behördliche Verkehrsprognose auch im Bereich der ansonsten voll überprüfbaren Planrechtfertigung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (z.B. Urteile vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <286> und vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <131>). Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 <275>; soweit der 9. Senat in seinem Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 105 ausgeführt hat, es sei zu prüfen, ob die Prognose "methodisch einwandfrei" erarbeitet worden sei, vertritt er keinen strengeren Maßstab; siehe dazu die in Bezug genommenen Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41). Von diesen bundesrechtlichen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 332) ersichtlich leiten lassen. 60

  1. a)Methode 61 Die Prognosemethode von I... hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Bundesrechtsverstoß gebilligt. 62 Die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrizes offenbart keinen Methodenmangel. Sie erschwert lediglich die Überprüfung der angewandten Methode und macht es gegebenenfalls erforderlich, dass das Gericht seine Überzeugung von der Eignung der Methode und ihrer tatsächlichen Anwendung aus anderen Erkenntnisquellen schöpft. Das hat der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des Gutachtens der Technischen Universität Hamburg-Harburg (im Folgenden: TUHH-Gutachten) getan. Die TUHH habe im Wesentlichen bestätigt, dass die Bedarfsprognose methodisch einwandfrei und auf der Grundlage ordnungsgemäß erhobener Daten erarbeitet worden sei (juris Rn. 327). Soweit die TUHH kritisiert, statt einer linearen Verbindung zwischen Wirtschaftsentwicklung und Passagierzahl im Modell von I... hätten mehrere unabhängig voneinander stehende Variablen verwendet und im Rahmen einer multiplen Regressionsanalyse überprüft werden müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 341) dieses methodische Defizit als durch die auch von der TUHH als Ersatz empfohlenen Sensitivitätsrechnungen kompensiert angesehen. Hiergegen gibt es bundesrechtlich nichts einzuwenden. Im Übrigen haben die Kläger die Methodengerechtigkeit des I...-Gutachtens G 8 nicht substantiiert in Frage gestellt. 63
  2. b)Sachverhaltsermittlung 64 Bundesrechtlich tragfähig ist ferner die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die I...-Prognose beruhe auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt. 65 Das gilt zunächst für die Passagierbefragungen, die der Prognose zugrunde liegen. Der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 330) hat ausgeführt, das Gutachten der TUHH bestätige im Zusammenwirken mit dem Ergebnis der Sensitivitätsberechnungen von I..., dass das I...-Gutachten G 8 auf der Grundlage ordnungsgemäß erhobener Daten erarbeitet worden sei. 66 Soweit sich die Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 2.10 und 4 C 4.10 dagegen wenden, dass der Verwaltungsgerichtshof die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrizes und der Daten der Fluggastbefragungen aufgrund des Umstandes, dass die TUHH die Prognoseprämissen und -ergebnisse als plausibel bestätigt habe, für ausgeglichen hält, bleibt ihre Sachrüge ohne Erfolg. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die richterliche Beweiswürdigung. Eine allgemeine Beweisregel, die besagt, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten die Kenntnis dieser Ausgangsdaten erfordert, gibt es nicht (vgl. Beschlüsse vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 34 und vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 43). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 angeführten Beschluss vom 15. Januar 2008 - BVerwG 9 B 7.07 - (NVwZ 2008, 675 Rn. 4). In dieser Entscheidung hat es der 9. Senat für die Feststellung der Richtigkeit des Sachverhalts - einer gängigen Praxis folgend - grundsätzlich als ausreichend erachtet, sich in der mündlichen Verhandlung die Datenbasis und das prognostische Vorgehen erläutern zu lassen und die Prognoseergebnisse einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen; eine Anforderung des elektronisch gespeicherten Zahlenwerks der Berechnung in seiner Gesamtheit hat er gerade für verzichtbar gehalten. 67 Unberechtigt ist auch der Einwand der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, der Verwaltungsgerichtshof ziehe mit der Annahme, eine mangelnde Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Gutachtens könne durch den Vorteil der Berücksichtigung auch anderer Verkehrsträger in Verbindung mit der bestätigten Plausibilität der Prognoseprämissen und Prognoseergebnisse ausgeglichen werden, einen nach den Gesetzen der Logik schlicht unmöglichen Schluss. Ein Verstoß gegen Denkgesetze, der ein Unterfall eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sein kann, wenn er sich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271), wird damit nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 334) bezieht sich insoweit auf das von der Planfeststellungsbehörde zur Qualitätskontrolle des I...-Gutachtens eingeholte Gutachten der TUHH (S. 74), das die von I... ermittelten Prognosewerte "insgesamt als plausibel" einschätzt, wie eine Einordnung der bisherigen und prognostizierten Entwicklung am Flughafen Frankfurt Main in den Gesamtzusammenhang des bisherigen und von anderen Institutionen prognostizierten Entwicklung des Luftverkehrsaufkommens in Deutschland und der Welt verdeutliche. Der Verwaltungsgerichtshof wertet also ersichtlich den Umstand, dass sich die Ergebnisse der I...-Prognose in die bisherige und von anderen Institutionen prognostizierte Entwicklung des Luftverkehrsaufkommens einordnen lassen, als Indiz dafür, dass Prämissen ungeachtet ihrer fehlenden Dokumentation sachgerecht ausgewählt und Zwischenschritte korrekt vorgenommen wurden. Diese Überlegung ist naheliegend und verstößt nicht gegen Denkgesetze. 68 Ein Bundesrechtsverstoß ist auch nicht dargetan, soweit der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 343 ff.) die Einwände der Kläger gegen die Annahmen von I... zur Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Preisentwicklung sowie zum künftigen Ausbaustand der Verkehrsinfrastruktur zurückgewiesen hat. Diese Annahmen sind zwar Eingangsdaten für die Verkehrsprognose 2020 des Gutachtens G 8, beruhen aber ihrerseits auf Prognosen, für die eine gerichtliche Kontrolle nach den dargestellten Maßstäben erforderlich, aber auch ausreichend ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt. Er hat es daher zu Recht abgelehnt, die von I... zugrunde gelegten Ausgangsprognosen durch von den Klägern benannte Alternativprognosen zu ersetzen oder sie an der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingetretenen tatsächlichen Entwicklung zu messen. Auf dieser Grundlage hat sich der Verwaltungsgerichtshof die Überzeugung verschafft, dass die meisten von I... verwendeten Ausgangsprognosen sich im Rahmen der vertretbaren Bandbreite von Prognosen bewegen. Das gilt auch für die Annahmen zum Wirtschaftswachstum in Deutschland. Wenn diese, wie von der TUHH angenommen, "leicht optimistisch" waren, so lagen sie damit immer noch im Rahmen des Vertretbaren. 69 Entgegen der Rüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 3.10 sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Belastbarkeit der Verkehrsprognose und zum Ausmaß der verbleibenden Unsicherheiten auch nicht durch Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet. Die Sensitivitätsberechnung von I... hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 345) lediglich als Beleg dafür herangezogen, dass I... den Zusammenhang zwischen Wirtschafts- und Luftverkehrswachstum nicht unvertretbar gewichtet habe. Zur Vertretbarkeit der von I... angenommenen Entwicklung des Ölpreises hat er festgestellt, dass auch ein erheblich ansteigender Ölpreis und ein damit verbundener Anstieg der Flugpreise auf das Prognoseaufkommen im Jahr 2020 keine entscheidungsrelevanten Auswirkungen hätten (juris Rn. 348). Soweit die Klägerin schließlich rügt, die Sensitivitätsbetrachtung gehe nach den eigenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs von völlig unzureichenden Prämissen aus, setzt sie der I...-Prognose ihre eigene Trendprognose entgegen. Dass der Verwaltungsgerichtshof sich hiervon nicht hat überzeugen lassen, hält sich im Rahmen seiner Beweiswürdigungsfreiheit. 70 Die fehlende Offenlegung der Quelle-Ziel-Matrix 2004 führt - entgegen der Auffassung der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 - auch nicht zwangsläufig zu Defiziten bei der gerichtlichen Überprüfung der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung. Die von I... verwendete Quelle-Ziel-Matrix bildet zwar einen tatsächlichen Zustand ab und fällt insoweit unter den Begriff der Sachverhaltsermittlung. Andererseits lässt sie sich selbst bei Offenlegung nicht ohne Weiteres in die Kategorien "zutreffend" - "unzutreffend" einordnen. Die Matrix ist eine Hochrechnung der Ergebnisse der Passagierbefragungen. Überprüfbar ist deshalb nur die Ordnungsmäßigkeit der Passagierbefragungen und der zugrunde gelegten Methode. Beides hat der Verwaltungsgerichtshof - wie dargelegt - ohne Bundesrechtsverstoß bestätigt. 71
  3. c)Begründung des Ergebnisses 72 Ohne Bundesrechtsverstoß hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich zu erkennen gegeben, dass er auch das Ergebnis der Nachfrageprognose für nachvollziehbar und einleuchtend begründet hält. 73 Jedenfalls bei komplexen Rechenwerken setzt das Begründungserfordernis nicht die exakte "Nachrechenbarkeit" im Detail voraus (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - juris Rn. 143 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 75, 214> und Beschluss vom 15. Januar 2008 a.a.O.). In der Regel müssen lediglich die für die prognostische Einschätzung wesentlichen Erwägungen offengelegt werden. Etwas anderes mag dann gelten, wenn ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte für Rechenfehler vorliegen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 334) vorliegend festgestellt hat, dass einzelne Prognoseschritte von I... nicht nachvollzogen werden könnten, weil die Quelle-Ziel-Matrizes nicht zugänglich seien, zielt diese Formulierung ersichtlich auf die fehlende exakte Nachrechenbarkeit, ohne die inhaltliche Nachvollziehbarkeit in Frage zu stellen. Gegenteilige Feststellungen lassen sich dem Urteil entgegen der Auffassung der Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09 und 4 C 2.10 nicht entnehmen. 74 D. Raumordnung 75 Einen Verstoß gegen Vorgaben der Raumordnung hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Bundesrechtsverstoß verneint. 76 1. LEP-Änderung 2007 77 Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 - LEP 2000 - in der Fassung der Änderung von 2007 - LEP-Änderung 2007 - bestimmt u.a. als Ziel, dass zur Sicherung der langfristigen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens Frankfurt Main die in der Plankarte dargestellten Flächen für die Erweiterung der Flughafenanlagen einschließlich einer neuen Landebahn als Vorranggebiete ausgewiesen werden, die von konkurrierenden Planungen und Nutzungen freizuhalten sind. 78 Ohne Erfolg kritisiert die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (juris Rn. 441 ff.), dass die LEP-Änderung 2007 nicht wegen eines formellen oder materiellen Rechtsmangels nichtig sei. 79 Die gemeindlichen Klägerinnen hatten die LEP-Änderung 2007 auch mit Normenkontrollanträgen

§ 47Vw

GO angegriffen. Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom

  1. Februar 2010 - 11 C 2715/07.N - (juris) abgelehnt. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschlüssen vom
  2. März 2011 (BVerwG 4 BN 18.10 und 4 BN 19.10) zurückgewiesen. Damit steht für die Klägerin als Beteiligte des Normenkontrollverfahrens mit der Bindungswirkung des § 121 VwGO fest, dass die LEP-Änderung 2007 rechtswirksam ist. 80 Zu Unrecht rügen die Klägerinnen in den Verfahren BVerwG 4 C 9.09, 4 C 3.10 und 4 C 5.10, der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 413 ff.) sei unter Verkennung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass in der LEP-Änderung 2007 eine abschließende landesplanerische Standortentscheidung für die neue Nordwest-Landebahn nicht vorgenommen worden sei. 81 Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die LEP-Änderung 2007 als zielförmige Festlegung lediglich die Ausweisung von Vorrangflächen für die Erweiterung des Flughafens enthalte. Die strikte Bindungswirkung beschränke sich somit auf das Verbot, die als Vorrangflächen festgelegten Gebiete anderweitig zu nutzen (juris Rn. 433). Gleichwohl komme in der Ausweisung insgesamt deutlich der landesplanerische Wille zum Ausdruck, den Flughafen räumlich zu erweitern, und zwar durch den Bau einer Landebahn auf der Vorrangfläche im Nordwesten des Flughafens. Diese Vorgabe sei als Grundsatz der Raumordnung zu verstehen. Aus bundesrechtlicher Sicht gibt es hiergegen nichts zu erinnern. 82 Die LEP-Änderung 2007 ist Teil des nicht revisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). An das Ergebnis der Auslegung von Landesrecht durch den Verwaltungsgerichtshof ist der Senat grundsätzlich gebunden (§ 560 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung der LEP-Änderung 2007 Bundesrecht verletzt hätte, hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom
  3. März 2011 (a.a.O.) verneint. Er hat insbesondere angenommen, eine bundesrechtliche Vorschrift, die den Träger der Landesplanung verpflichte, den Standort der Erweiterung des internationalen Verkehrsflughafens Frankfurt Main selbst mit bindender Wirkung für die Fachplanung zielförmig festzulegen, existiere nicht (Beschluss vom
  4. März 2011 - BVerwG 4 BN 19.10 - juris Rn. 10 ff.). Auch dem Raumordnungsgesetz des Bundes lasse sich eine entsprechende Verpflichtung nicht entnehmen. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Im Revisionsverfahren zeigen die Klägerinnen keine Gesichtspunkte auf, die über die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente hinausgehen. 83
  5. Beeinträchtigung der Zentrenfunktion 84 Der Kritik der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die raumordnungsrechtliche Beachtenspflicht, weil er in den Kernbereich der ihr im LEP 2000 zugewiesenen Oberzentrumsfunktion eingreife, ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht gefolgt. 85 Der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 494 f.) hat angenommen, dass die Eigenschaft eines Oberzentrums nicht entzogen und § 4 Abs. 1 HLPG nicht dadurch verletzt werde, dass einzelne Einrichtungen und Planungen mit Bezug zur Oberzentrumsfunktion durch Lärm und sonstige Immissionen sowie mittelbar durch Bauverbote und finanzielle Lasten beeinträchtigt werden. Entsprechendes gelte auch für die Zentrumsfunktion der anderen Gemeinden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt, aufgrund der Bauverbote des § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz - FluglärmG) i.d.F. der Bek. vom
  6. Oktober 2007 (BGBl I S. 2259) werde ein "Austrocknen" dieser Funktion im Laufe der nächsten Jahre bewirkt. Darüber hinaus unterstelle das angefochtene Urteil, dass es nur um "einzelne Einrichtungen und Planungen mit Bezug zur Oberzentrumsfunktion" gehe, obwohl sie bereits im Einwendungsverfahren dargelegt habe, dass sämtliche Einrichtungen mit Oberzentrumsfunktion im Planungsfall vom Lärmschutzbereich 2 überlagert würden und damit Bauverboten unterlägen. Im Übrigen setze sich das Urteil auch in Widerspruch zu seiner eigenen tatsächlichen Feststellung. Mit diesem Vortrag legt die Klägerin einen Bundesrechtsverstoß nicht dar. Soweit sie in tatsächlicher Hinsicht einwendet, sie habe im Einwendungsverfahren und in der Klagebegründung substantiiert dargelegt, dass sämtliche Einrichtungen mit Oberzentrumsfunktion im Planfall vom "Lärmschutzbereich 2" überlagert würden und damit Bauverboten unterlägen, ist dieser Vortrag bereits unschlüssig. Denn in der Tag-Schutzzone 2 dürfen nur Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen sowie Schulen und Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. Davon, dass - wie die Klägerin behauptet - sämtliche Einrichtungen mit Oberzentrumsfunktion in ihrem Stadtgebiet, also etwa auch überregionale Sportstätten, Kongresszentren oder Museen im Planungsfall Bauverboten unterlägen, weil diese vom "Lärmschutzbereich 2" überlagert würden, kann deshalb keine Rede sein. Abgesehen davon können auch schutzbedürftige Einrichtungen in der Tag-Schutzzone 2 im Wege der Ausnahme

§ 5Abs. 1 Satz 3 Fluglärm

G zugelassen werden; vorhandene Einrichtungen dürfen weiterbetrieben werden. Von einer Beeinträchtigung der Oberzentrumsfunktion ist der Verwaltungsgerichtshof deshalb zu Recht nicht ausgegangen. 86 Ohne Erfolg bleibt die Verfahrensrüge der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Beweisantrag Nr. 7 unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und 2 VwGO abgelehnt. Dem Beweisantrag lag die Behauptung zugrunde, dass die Klägerin die ihr landesplanerisch zugewiesene Aufgabe als Oberzentrum aufgrund der jahrzehntelangen Zunahme der Lärmimmissionen durch den gegenwärtigen Flugbetrieb des Flughafens Frankfurt Main immer weniger erfüllen könne und im Planungsfall in absehbarer Zeit gar nicht mehr werde erfüllen können. Der Verwaltungsgerichtshof ist dem Beweisantrag zu Recht nicht gefolgt, weil die Klägerin keine Tatsachen, sondern Rechtsfragen unter Beweis gestellt hat. Die Beweisbehauptungen lassen sich nur auf der Grundlage eines Subsumtionsvorgangs beantworten, der unter anderem die rechtliche Klärung, was oberzentrale Aufgaben sind, voraussetzt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 496), soweit (auch) Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollten, diese zu Recht für unerheblich gehalten. 87 Soweit die Klägerin schließlich meint, ihre Oberzentrumsfunktion sei abwägungserheblich gewesen, räumt sie selbst ein, dass sich diese Einschätzung mit derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs (juris Rn. 496) deckt, der der Planfeststellungsbehörde insoweit allerdings attestiert hat, mögliche Einschränkungen dieser Funktion fehlerfrei abgewogen zu haben. 88 E. Öffentliches Interesse in der Abwägung 89 Im Einklang mit Bundesrecht stehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Gewichtung und Bewertung der für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main sprechenden öffentlichen Belange. 90 Der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 511 ff.) ist davon ausgegangen, dass seine Ausführungen zur Planrechtfertigung auch für die Ermittlung und Bewertung der für den Ausbau streitenden öffentlichen Interessen im Rahmen der planerischen Abwägung von Bedeutung seien. Aus diesen sowie aus seinen Ausführungen zur Raumordnung und zu den wirtschaftlichen Effekten hat er gefolgert, dass überragende Gründe des öffentlichen Interesses für den Ausbau sprächen. Der seit längerem am Flughafen bestehende Kapazitätsengpass werde beseitigt. Die Erweiterung setze den Flughafen in die Lage, den wachsenden künftigen Verkehrsbedarf von 88,6 Mio. Passagieren bei 701 000 Flugbewegungen zum Prognosehorizont 2020 am bestehenden Standort zu decken. Mit dem kapazitiven Ausbau werde der Luftverkehrsstandort Hessen gesichert und strukturell aufgewertet. Das diene der Erhaltung und Verbesserung der im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs. Die Erweiterung stärke die Funktion des Flughafens Frankfurt Main als Drehscheibe des nationalen und internationalen Flugverkehrs im Wettbewerb mit anderen Hub-Flughäfen. Zu Recht habe die Planfeststellungsbehörde deshalb den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belangen im Rahmen der planerischen Abwägung ein außerordentlich hohes Gewicht eingeräumt. 91 Hier setzt die Kritik mehrerer Kläger an. Soweit sie Rechtsfehler bei der Erstellung einer sachgerechten Prognose und deren gerichtliche Kontrolle geltend machen, kann auf die Ausführungen im Rahmen der Planrechtfertigung (oben C.) verwiesen werden. Die Rügen bleiben aber auch ohne Erfolg, soweit sie auf spezifische Abwägungsgesichtspunkte zielen. 92 1. Prognoseunsicherheiten 93 Zu Unrecht rügen die Klägerinnen in den Verfahren BVerwG 4 C 8.09 und 4 C 3.10, der Verwaltungsgerichtshof habe die mit der Nachfrageprognose 2020 verbundenen Prognoseunsicherheiten in der Abwägung unberücksichtigt gelassen. 94 Zutreffend weisen die Klägerinnen allerdings darauf hin, dass es für die Gewichtung prognostizierter Verkehrsbedürfnisse im Rahmen der Abwägung

§ 8Abs. 1 Satz 2 Luft

VG auch auf die Verlässlichkeit einer Prognose ankommen kann. Als Faustregel lässt sich festhalten: Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren Bedarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17). Das Gewicht der für ein Ausbauvorhaben sprechenden öffentlichen Belange nimmt deshalb in dem Maße ab, in dem die Bedarfsprognose weiter in die Zukunft greift und damit mit größeren Unsicherheiten verbunden ist. Vorkehrungen zur Deckung eines ungesicherten Bedarfs sind nicht dringlich (Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 <273>). Maßgeblich ist, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <234>). Andererseits ist es nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird (Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142 <146>). Zutreffend ist ferner die Annahme der Klägerinnen, dass an die Ermittlung des Verkehrsinteresses im Rahmen der Abwägung strengere Anforderungen zu stellen sein können als im Rahmen der Planrechtfertigung. 95 Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese rechtlichen Maßstäbe verkannt und einen Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde in diesem Zusammenhang unbeanstandet gelassen hätte. Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Abwägungskontrolle den im I...-Gutachten prognostizierten Verkehrsbedarf von 88,6 Mio. Passagieren bei 701 000 Flugbewegungen zum Prognosehorizont 2020 referiert, ohne auf die Ergebnisse der Sensitivitätsanalyse einzugehen, ist hierfür kein hinreichendes Indiz, weil der Verwaltungsgerichtshof insoweit auf seine detaillierteren Ausführungen im Rahmen der Planrechtfertigung verwiesen hat. Zwar war im Rahmen der Planrechtfertigung eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit etwaigen Prognoseunsicherheiten der von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten I...-Prognose gar nicht erforderlich, weil auch ein wesentlich niedrigeres Luftverkehrswachstum und wohl schon der aktuelle Nachfrageüberhang die Planung gerechtfertigt hätte. Das bedeutet indes nicht, dass die im Rahmen der Planrechtfertigung getroffenen Feststellungen zur Validität der Behördenprognose nicht ausreichten, die Verkehrsbelange auch für die Abwägung hinreichend valide zu bestimmen. Denn die Planfeststellungsbehörde ist nicht dabei stehen geblieben, die Planrechtfertigung auf den aktuellen Nachfrageüberhang zu stützen. Vielmehr hat sie sich - ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 328 f.) - bereits im Rahmen der Planrechtfertigung mit den Einwänden der Kläger zu den Unsicherheiten der I...-Prognose auf der Grundlage der Qualitätssicherung durch die TUHH und der Sensitivitätsrechnungen von I... ausführlich auseinandergesetzt. Es ist deshalb nicht zweifelhaft, dass der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 345 und 330) seine Bewertung, die Abweichung der Sensitivitätsrechnung von der I...-Prognose sei unwesentlich, weshalb die prognostizierten Zahlen auch unter Berücksichtigung eines deutlich steigenden Ölpreises als plausibel angesehen werden könnten, und ferner, die Gutachten von I... und der TUHH stellten insgesamt eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung dar, nicht allein auf die Planrechtfertigung, sondern auch bereits (im Vorgriff) auf die Abwägungskontrolle bezogen hat. 96 Soweit die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 8.09 rügt, aufgrund der Unverwertbarkeit des I...-Gutachtens verstießen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Effekte des Flughafenausbaus und zur raumordnerischen Bedarfsbewertung gegen das Abwägungsgebot, sind diese Rügen angesichts der dargelegten Verwertbarkeit des Gutachtens gegenstandslos. 97 2. Differenzierung des Verkehrsbedarfs anhand der Planungsziele 98 Entgegen der Auffassung der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 8.09 hatte der Verwaltungsgerichtshof auch keine Veranlassung, bei der Bedarfsermittlung in stärkerem Umfang nach "drehkreuzrelevanten" und "nicht drehkreuzrelevanten" Verkehren zu differenzieren. 99 Die Klägerin meint, es hätte nachgewiesen werden müssen, dass der ermittelte Bedarf für die vorrangig als Planungsziel angenommene Sicherung und Stärkung der Drehkreuzfunktion des Flughafens Frankfurt Main erforderlich sei. Demgegenüber messe der Verwaltungsgerichtshof denjenigen Flügen am Flughafen Frankfurt Main, die keinen Bezug zur Drehkreuzfunktion aufwiesen, insbesondere Low-Cost-Carrier (LCC)-Verkehren, in der Abwägung kein deutlich geringeres Gewicht zu. Damit löse er die mit dem Ausbau verfolgten öffentlichen Interessen von dem vorrangigen Planungsziel. Mit dieser Rüge zeigt die Klägerin einen Bundesrechtsverstoß nicht auf. Sie geht von einer unzutreffenden Prämisse aus. 100 Zu den Planungszielen hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 528 f. <im Rahmen seiner Ausführungen zur Alternativenprüfung>) neben einer Sicherung und Stärkung der Drehkreuzfunktion ausdrücklich auch die Beseitigung des bestehenden Kapazitätsengpasses sowie die wettbewerbsfähige Bedarfsdeckung, mithin also die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen im Allgemeinen einschließlich der LCC-Flüge gezählt. Warum diese Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, die durch dessen Begründung (S. 480 Abs. 4) bestätigt wird, unzutreffend sein soll, legt die Klägerin nicht dar. 101 F. Alternativenprüfung 102 Die Alternativenprüfung der Planfeststellungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Bundesrechtsverstoß gebilligt. 103 1. Planungsziele 104 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den hierfür maßgeblichen Planungszielen lassen einen Bundesrechtsverstoß nicht erkennen. 105

  1. a)Koordinierungseckwert 106 Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass es bei der Alternativenprüfung wesentlich auf die Ziele ankomme, die der Planungsträger mit dem Projekt verfolge. Vorrangiges Planungsziel sei, mit der Erweiterung des Flughafens den bestehenden Kapazitätsengpass zu beseitigen und die Abwicklung von 701 000 Flugbewegungen pro Jahr zu ermöglichen. Der im Gutachten G 8 unter Kapazitätsgesichtspunkten nachvollziehbar ermittelte und durch das qualitätssichernde Gutachten der TUHH bestätigte Koordinierungseckwert von 126 Flugbewegungen pro gleitender Stunde sei von Klägerseite nicht erschüttert worden. 107 Die Kritik der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10, für den Variantenvergleich unter Kapazitätsgesichtspunkten hätte ein geringerer Wert als der zugrunde gelegte Koordinierungseckwert von 126 planbaren Flugbewegungen pro gleitender Stunde genügen können, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 535) ohne Bundesrechtsverstoß zurückgewiesen. 108 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs geht die Behauptung des Sachbeistandes der Kläger, ein Wert von 104 Flugbewegungen pro Stunde hätte ausreichen können, von falschen Voraussetzungen aus. Der Sachbeistand nehme an, dass in der LEP-Änderung 2007 eine Kapazitätsbereitstellung "bis 120 Flugbewegungen pro Stunde angestrebt" werde. Diese Argumentation sei nicht nur falsch, sondern auch unseriös. Die von ihm zitierten Stellen der Begründung zur LEP-Änderung 2007 stellten den Gang des Planungsverfahrens dar und referierten hierbei den ursprünglich für den Planungshorizont 2015 aufgrund der Passagierprognose von 660 000 Flugbewegungen pro Jahr für notwendig gehaltenen Wert. Jedoch werde in der beschlossenen LEP-Änderung 2007 ebenso wie durchgängig im Planfeststellungsbeschluss richtigerweise zugrunde gelegt, dass der aktualisierte Prognosehorizont des Jahres 2020 mit 701 000 prognostizierten Flugbewegungen einen Koordinierungseckwert von 126 Flugbewegungen pro Stunde notwendig mache. Für Abschläge hiervon fände sich keine plausible Erklärung. 109 Die Kläger wenden ein, der Verwaltungsgerichtshof habe die Kritik ihres Sachbeistandes missverstanden. Dieser habe seine Behauptung, zur Bewältigung des Prognoseverkehrs genüge eine Kapazität von 104 planbaren Flugbewegungen, nicht auf eine Passagierprognose von 660 000 statt 701 000 Flugbewegungen bezogen. Vielmehr habe er kritisiert, dass I... den Koordinierungseckwert bei 92 % des Verkehrs der typischen Spitzenstunde von 137 Flugbewegungen angesetzt habe. Nach Vorgaben der International Air Transport Association (IATA) gelte dies nur in einem Engpassszenario. In einem engpassfreien Szenario wie dem Prognoseszenario 2020 für den Flughafen Frankfurt Main liege der Koordinierungseckwert nach den Vorgaben der IATA bei 70 % der Maximalkapazität. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesen Vortrag offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Zugleich habe er gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil er den klägerischen Vortrag ohne hinreichende eigene Sachkunde ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen gewürdigt habe. 110 Die Kläger übergehen mit diesen Rügen, dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris Rn. 535) nicht auf den Vortrag ihres Sachbeistandes in der mündlichen Verhandlung, sondern auf das Themenpapier vom 21. März 2009 (z.B. VGH 11 C 227/08.T, GA Bd. VI Bl. 1025 ff.) beziehen, zu dem der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, der vom Sachbeistand der Kläger als ausreichend erachtete Koordinierungseckwert von 104 Flugbewegungen beziehe sich auf ein Planungsziel von 120 Bewegungen in der Spitzenstunde, während I... den Koordinierungseckwert von 125 Flugbewegungen aus einem Ziel von 137 Bewegungen pro Spitzenstunde abgeleitet habe. Sollte der Sachbeistand der Kläger - wie behauptet - in der mündlichen Verhandlung für denselben angeblich ausreichenden Koordinierungseckwert von 104 Flugbewegungen tatsächlich eine völlig neue Begründung gegeben haben, bedeutet das Schweigen der Urteilsgründe noch nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in verfahrensfehlerhafter Weise die Hinzuziehung eines Sachverständigen unterlassen hätte. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht, zu sämtlichen Ausführungen der Beteiligten in den Urteilsgründen Stellung zu nehmen. 111
  2. b)Regionale Wirtschaftskraft und Wettbewerbsposition 112 Zu Unrecht kritisiert die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09, der Verwaltungsgerichtshof habe die Nullvariante mit der Begründung abgelehnt, mit dieser würden die Ziele der Stärkung des Luftverkehrsstandortes und der regionalen Wirtschaftskraft von vornherein verfehlt. 113 Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, die Planfeststellungsbehörde habe zu Recht weitere öffentliche Belange wie insbesondere die Stärkung des Luftverkehrsstandortes und der regionalen Wirtschaftskraft, die für das Projekt sprechen, ihrer Alternativenprüfung zugrunde gelegt. Die Klägerin wendet ein, das Ziel der Förderung der regionalen Wirtschaftskraft werde vom Luftverkehrsgesetz nicht gedeckt. Insoweit fehle es schon an der für eine Planrechtfertigung erforderlichen Konformität der Planungsziele mit dem Luftverkehrsgesetz. Dasselbe gelte für das Ziel des Ausbaus eines bestehenden Flughafens "am Standort" und für die Zielvorgabe, am Flughafen Frankfurt Main 701 000 jährliche Flugbewegungen bei akzeptabler Qualität abzuwickeln. Das Luftverkehrsgesetz diene nur der Förderung des Luftverkehrs im Allgemeinen und nicht der juristischen Absicherung von Ausbauwünschen eines bestimmten Flughafenbetreibers. Erst recht vermittle das Luftverkehrsgesetz der Beigeladenen keinen Anspruch auf Stärkung ihrer Wettbewerbsposition gegenüber konkurrierenden Hub-Flughäfen, wie sie die Beigeladene ausdrücklich mit dem von ihr vorgegebenen Kapazitätswert und den sog. Qualitätskriterien, insbesondere der garantierten Minimum-Connection-Time (MCT), anstrebe. 114 Diese Einwände sind unbegründet. Richtig ist zwar, dass für die Planrechtfertigung grundsätzlich allein die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, vorliegend also des Luftverkehrsgesetzes, maßgebend sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören nicht zu den Zielen des Luftverkehrsgesetzes. Für die Planrechtfertigung ist es deshalb grundsätzlich ohne Bedeutung, ob das Vorhaben im Hinblick auf seine Folgewirkungen für den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur im öffentlichen Interesse liegt (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 51 f.). Eine Heranziehung der Maßstäbe der Planrechtfertigung ist im Rahmen der Alternativenprüfung allerdings verfehlt. Ernsthaft in Betracht kommende (Standort-)Alternativen sind vielmehr grundsätzlich nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Maßstäben zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98). Offenbleiben kann, ob dabei sämtliche abwägungsrelevanten Belange und Planungsziele Berücksichtigung finden können. Berücksichtigungsfähig sind jedenfalls solche Planungsziele, die durch landesplanerische Festlegungen mit normativer Verbindlichkeit ausgestattet werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17). Dass öffentliche Belange wie die Förderung der Wirtschaftsstruktur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt (Urteil vom 26. April 2007 a.a.O. Rn. 52). Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen, wenn er - in anderem Zusammenhang (juris Rn. 516) - ausführt, die Planfeststellungsbehörde habe zu Recht weitere Planungsziele zugrunde gelegt, die über die Planrechtfertigung hinausgehen und als öffentliche Interessen bei der Alternativenprüfung auch als Maßstab für die Zielerreichung dienen, und hierbei die Sicherung bestehender und die Schaffung neuer vom Flughafen abhängiger Arbeitsplätze sowie die Stärkung der Wirtschaftskraft der Rhein-Main-Region insgesamt nennt. Diese Belange haben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auch in den Zielen der LEP-Änderung 2007 ihren Niederschlag gefunden. 115 Soweit die Klägerin im Übrigen auf die strengeren Maßstäbe der nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) durchzuführenden Alternativenprüfung abstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 568) dem zu Recht entgegengehalten, dass sie sich hierauf nicht berufen kann, weil das (europäische) Naturschutzrecht allein öffentlichen Interessen dient. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T - (LKRZ 2009, 434) die Alternativenprüfung nach nationalem und europäischem Naturschutzrecht unbeanstandet gelassen hat, und dass diese Entscheidung mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - rechtskräftig geworden ist. 116
  3. c)Qualitätskriterien (MCT- und Verspätungskriterium) 117 Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die von der Beigeladenen vorgegebenen, das Planungsziel näher konkretisierenden Qualitätsmerkmale wie insbesondere das Verspätungskriterium und die MCT als sachgerecht gebilligt. Die hiergegen gerichtete Rüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 geht fehl. 118 Die Klägerin rügt, zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof den Ausschluss aller anderen Varianten aufgrund des MCT-Kriteriums unbeanstandet gelassen. Sie habe vorgetragen, dass das MCT-Kriterium für die Realisierung der Planungsziele und der vorzunehmenden Gesamtabwägung bei der Standortentscheidung und Alternativenprüfung gar nicht ins Gewicht falle. Das angefochtene Urteil akzeptiere ihr wesentliches tatsächliches und gutachterliches Vorbringen. Der grundlegende rechtliche Fehler des Urteils liege indes in der Verabsolutierung des MCT-Kriteriums von 45 Minuten. Der gleiche Rechtsfehler liege der Würdigung der "Verspätungskriterien" zugrunde. 119 Der Vorwurf der Klägerin ist schon deshalb unberechtigt, weil der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 529) ebenso wie die Planfeststellungsbehörde in erster Linie auf die aus den Planungszielen abgeleitete Beseitigung des Kapazitätsengpasses am Flughafen Frankfurt Main abgestellt hat. Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht auf, warum die von der Planfeststellungsbehörde geprüften und vom Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 537 ff., 531 ff.) gewürdigten Kriterien als Qualitätsziele und Maßstäbe für die Alternativenprüfung ungeeignet sein sollen. Sie wiederholt insoweit im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und stellt ihre Einschätzung derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs gegenüber. So trägt sie etwa unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Gutachten vor, dass das MCT-Kriterium für die Realisierung der Planungsziele nicht entscheidend ins Gewicht falle. Dieser Einschätzung ist der Verwaltungsgerichtshof unter ausführlicher Würdigung der vorliegenden Sachverständigen-Gutachten nicht gefolgt. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung oder sonstige Rechtsanwendungsfehler zeigt die Klägerin insoweit nicht auf. Verfahrensrügen erhebt sie nicht. Gleiches gilt hinsichtlich des Verspätungskriteriums. 120
  4. d)Realisierbarkeit/Kosten 121 Ein Bundesrechtsverstoß ist auch nicht dargetan, soweit sich die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 dagegen wendet, der Verwaltungsgerichtshof habe den Ausschluss bestimmter Varianten bereits in der Grobprüfung anhand des Kriteriums der besseren Realisierbarkeit (insbesondere der Kosten) unbeanstandet gelassen. 122 Die Klägerin moniert, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr tatsächliches Vorbringen weder im Tatbestand noch in den Urteilsgründen berücksichtigt. Sie knüpft daran zwar "ausdrücklich die Aufklärungsrüge". Der Sache nach rügt sie aber einen Gehörsverstoß. Sie macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren erstinstanzlichen Vortrag ignoriert. Dort habe sie Folgendes vorgetragen: Das angefochtene Vorhaben erfordere eine Verlagerung des Chemiebetriebs der Firma T... mit einem Aufwand von 670 Mio. Euro. Um den Ausschluss anderer Varianten aus Kostengründen bereits bei der Grobprüfung zu rechtfertigen, hätten diese Kosten im Planfeststellungsbeschluss dergestalt verrechnet werden müssen, "dass ein wesentlicher Teil dieser Kosten anderen Varianten zugerechnet wurde." Das sei im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. März 2009 sowie im Gutachten ihres Sachbeistandes im Einzelnen substantiiert dargelegt worden. 123 Die Gehörsrüge der Klägerin geht ins Leere. Das Revisionsvorbringen stimmt nicht mit dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren überein. Im Schriftsatz vom 30. März 2009 heißt es: "Während bei anderen Varianten unzumutbare kostenintensive Verdrängungsmaßnahmen zum Ausschluss dieser Variante führten, wurden kostenintensive Verdrängungsmaßnahmen bei der (planfestgestellten) Variante 9b ... dieser Variante nicht zugerechnet." Dieser Vorhalt ist nicht identisch mit dem Vorwurf, im Planfeststellungsbeschluss seien die Kosten der Verlegung der Firma T... auf verschiedene Planungsvarianten verteilt worden. Im Übrigen hat sich der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 561) mit den Kosten der Verlegung des T...-Werkes auseinandergesetzt, nur hat er die von der Klägerin für richtig gehaltene Schlussfolgerung, dass der Beigeladenen angesichts dieser Kosten auch größere Belastungen im Zusammenhang mit Verlagerungen auf dem Flughafengelände zuzumuten seien, als neben der Sache liegend zurückgewiesen. Er hat dies damit begründet, dass eine rein finanzielle Belastung nicht mit den Konsequenzen verglichen werden könne, die sich aus der Verlagerung großflächiger und zahlreicher Einrichtungen auf dem Flughafengelände sowie aus den Bedingungen eines Ausbaus unter "laufendem Betrieb" ergeben würden. Warum diese Begründung abwägungsfehlerhaft sein soll, legt die Klägerin nicht dar. 124
  5. e)Lärmauswirkungen 125 Zu Unrecht rügt die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 schließlich, das angefochtene Urteil habe die unterschiedlichen Lärmauswirkungen anderer Varianten - insbesondere hinsichtlich der von ihr immer wieder ins Spiel gebrachten Planungsalternative Umwidmung der "Startbahn West" in eine "Start- und Landebahn West" - völlig übergangen. 126 Die von der Klägerin favorisierte Umwidmung der Startbahn West ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris Rn. 547 ff.) bereits im Rahmen der Grobanalyse ausgeschieden worden, weil mit einer bloßen Optimierung des bestehenden Bahnsystems die geforderte Kapazität von 701 000 Flugbewegungen im Jahr nicht erreicht werden könne. Diese Vorgehensweise ist - wie sogleich zu zeigen sein wird - bundesrechtlich unbedenklich. Rückschlüsse auf eine abwägungsfehlerhaft unterbliebene Berücksichtigung von Lärmauswirkungen verschiedener Varianten lassen sich hieraus nicht ziehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 148 ff.), auf das sich die Klägerin beruft. Die dortigen Ausführungen betrafen die Abwägung von Alternativen, von denen keine im Rahmen einer Grobanalyse als zur Erreichung der Planungsziele von vornherein ungeeignet ausgeschieden war. 127 2. Grobanalyse 128 Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 215 Rn. 65) hat es der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 546 ff.) gebilligt, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Alternativenprüfung in einer ersten Stufe diejenigen Varianten ausgeschieden hat, die nicht näher zu untersuchen gewesen seien, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die Kapazitätsanforderungen eindeutig verfehlten oder sonst nicht geeignet seien, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen. 129
  6. a)Nullvariante - Start- und Landebahn West 130 Gemessen hieran konnte die Planfeststellungsbehörde die von der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 favorisierte Umwandlung der Startbahn West zu einer Start- und Landebahn bereits im Rahmen der Grobplanung ausscheiden. 131 Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass zur Erreichung der Planungsziele 126 Flugbewegungen pro gleitender Stunde an einem typischen Spitzentag bewältigt werden müssten (juris Rn. 529). Auf dieser Grundlage hat er sich auf den Standpunkt gestellt, die von der Klägerin als "bauliche Nullvariante" vorgeschlagene Umwidmung der Startbahn West falle unter die von der Planfeststellungsbehörde zu Recht ausgeschiedenen Varianten, weil eine bloße Optimierung des bestehenden Bahnsystems die geforderte Kapazität von 701 000 Flugbewegungen im Jahr bzw. 126 planbaren Flugbewegungen pro gleitender Stunde nicht erreichen könne (juris Rn. 549). Dass diese Annahmen unzutreffend wären, zeigt die Klägerin nicht auf. Der von der Beigeladenen hierfür angegebene Grund - die Abhängigkeiten des Flugverkehrs auf der Startbahn West und dem parallelen Nord- und Südbahnsystem - wird von der Klägerin, die insoweit lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, durch die Umwidmung könnten bis zu 660 000 Flugbewegungen pro Jahr bewirkt werden, nicht substantiiert entkräftet. 132 Mit der Begründung, dass die geforderte Kapazität von 701 000 Flugbewegungen pro Jahr deutlich verfehlt werde, konnte der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 551) auch den Beweisantrag zu 7 der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 ohne Bundesrechtsverstoß als unerheblich ablehnen. Sollte der Vortrag der Klägerin so zu verstehen sein, dass sie sich hiergegen mit der Verfahrensrüge wendet, ist diese unbegründet. 133
  7. b)Nullvariante - Verlagerung auf andere Flughäfen oder die Bahn 134 Unbegründet ist auch die Kritik der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09, die einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot geltend macht, weil die von ihr vorgeschlagene Möglichkeit eines Verzichts auf einen kapazitiven Ausbau (Nullvariante) unter Verlagerung eines Teils des Umsteigeverkehrs auf andere bestehende Hub-Flughäfen nicht schon auf der Ebene der Grobprüfung hätte ausgeschieden werden dürfen. 135 Diese Kritik beruht auf einer unzutreffenden Vorstellung von den zugrunde zu legenden Planungszielen. Der Verwaltungsgerichtshof hat Abwägungsfehler verneint, soweit die Planfeststellungsbehörde die klägerseits vorgeschlagene Möglichkeit eines Verzichts auf einen kapazitiven Ausbau (Nullvariante) unter Verlagerung eines Teils der Luftverkehrsströme auf andere Flughäfen oder den Hochgeschwindigkeitsverkehr der Bahn abgelehnt hat. Er hat dies u.a. damit begründet, dass auf diese Weise zwar möglicherweise der dann reduzierte Bedarf gedeckt werden könnte. Es würden aber die darüber hinaus mit dem Projekt verfolgten Ziele der Stärkung des Luftverkehrsstandortes und der regionalen Wirtschaftskraft von vornherein verfehlt (juris Rn. 552). Das sind - wie dargelegt - jedenfalls dann öffentliche Belange, die in der Abwägung von Planungsalternativen berücksichtigt werden können, wenn sie in den Festlegungen der Landesplanung ihren Niederschlag gefunden haben. 136 Der weitere Einwand, es sei auf die nach der FFH-Richtlinie durchzuführende Alternativenprüfung abzustellen, verkennt die einschlägigen Maßstäbe. 137
  8. c)Einbeziehung des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim 138 Soweit die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 5.10 es schließlich planungsrechtlich nicht für gerechtfertigt hält, die Einbeziehung des benachbarten Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim bereits zu Beginn der Planungen aus der Variantenprüfung auszuschließen, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 555) hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass diese Einbeziehung nicht realisierbar sei, insbesondere auch deshalb, weil die Erlaubnis zur zivilen Mitbenutzung des militärischen Flugplatzes auf absehbare Zeit nicht zu erlangen sei. Diese tatsächliche Feststellung ist mit Verfahrensrügen nicht erschüttert worden und damit im Revisionsverfahren bindend. 139 G. Fluglärmschutz 140 1. Fluglärmschutzgesetz als Grundlage 141 Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass die Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes verfassungsmäßig und auf den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main anwendbar ist mit der Folge, dass weitergehende Ansprüche auf passiven Schallschutz für die nach dem Fluglärmschutzgesetz geschützten Nutzungen nicht geltend gemacht werden können. 142
  9. a)Anwendbarkeit des Fluglärmschutzgesetzes 143 Der Anwendbarkeit des Fluglärmschutzgesetzes steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zu einigen Vorschriften des Gesetzes noch Ausführungsverordnungen erlassen werden mussten. Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig gesehen. 144 Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 591 ff.) darauf hingewiesen, dass der Kern der gesetzlichen Neuregelung wie insbesondere die Normierung der Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Fluglärm und deren Geltung für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren ohnehin keiner weiteren Ausführungsvorschriften bedarf. Demgegenüber setzen Schutzansprüche

§ 9Fluglärm

G zwar voraus, dass die in § 2 FluglärmG vorgesehenen Lärmschutzbereiche durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt worden sind. Die Festsetzung soll allerdings

§ 4Abs. 3 Fluglärm

G (erst) vorgenommen werden, sobald der Plan für die Anlegung oder Erweiterung des Flugplatzes festgestellt worden ist. Erst im Anschluss hieran ist

§ 10Fluglärm

G durch Bescheid der zuständigen Behörde über die Schutzansprüche auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FluglärmG) zu entscheiden. Daraus erhellt, dass die Anwendung des neuen Fluglärmschutzgesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers nicht daran scheitert, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung noch keine Lärmschutzbereiche durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt worden sind. Auch das Fehlen der Verordnung der Bundesregierung über die Einzelheiten der Berechnung der Fluglärmkonturen rechtfertigt es nicht, von der Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes insgesamt abzusehen. 145

  1. b)Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes 146 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes Verfassungsrecht verletzt hätte, bestehen nicht. Zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht deshalb kein Anlass. 147
  2. aa)Schutzpflichten 148 Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann nicht festgestellt werden. 149 Bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Eine Verletzung von Schutzpflichten kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 und vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 - NVwZ 2009, 1489). 150

(1)Auslösewerte 151 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FluglärmG festgelegten Auslösewerten den ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hätte. 152 In seinen Urteilen vom
  1. Oktober 2011 - vgl. z.B. BVerwG 4 A 4001.10 - (BVerwGE 141, 1 Rn. 168 f.) hat der Senat auf der Grundlage des Vortrags der dortigen Kläger keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FluglärmG verfassungswidrig sein könnte, weil die bis zum
  2. Dezember 2010 maßgeblichen Werte (LAeq Nacht = 53 dB<A> und LAmax = 6 mal 57 dB<A> für die Nacht-Schutzzone für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze) der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht genügen (a.a.O.). Hieran ist festzuhalten. 153 Anhaltspunkte für eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten bieten auch die - vorliegend einschlägigen - Werte

§ 2Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Fluglärm

G für die Tag-Schutzzone 1 (LAeq Tag = 60 dB<A>) und die Tag-Schutzzone 2 (LAeq Tag = 55 dB<A>) nicht. Diese Auslösewerte bewegen sich in etwa auf dem Niveau, das auch der Planfeststellung für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zugrunde lag. Dass diese Werte zum Schutz der menschlichen Gesundheit ausreichend waren, hat der Senat in seinem Urteil vom

  1. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 297 ff.) dargelegt. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom
  2. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - NVwZ 2008, 780) hat diese Einschätzung nicht beanstandet. 154 Unberechtigt sind die Rügen der Kläger in den Verfahren BVerwG 4 C 9.09, 4 C 2.10 und 4 C 3.10, die bemängeln, dass auf der Grundlage der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes, sollten diese mit dem Verwaltungsgerichtshof tatsächlich so zu interpretieren sein, dass der Planfeststellungsbehörde die Anordnung von Schutzvorkehrungen unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG verwehrt wäre, nach dem aktuellsten Stand der Lärmwirkungsforschung eine verfassungskonforme Risikovorsorge nicht gewährleistet sei. Soweit sich diese Rügen auf passiven Lärmschutz für Einrichtungen beziehen, die vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasst sind, gehen sie bereits deshalb fehl, weil der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 604) ebenso wie die Planfeststellungsbehörde insoweit die Möglichkeit einer Anordnung baulichen Schallschutzes oder von Entschädigungsleistungen unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG nicht in Abrede gestellt hat. 155 Aber auch im Übrigen ist eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten nicht zu erkennen. "Aktuellste" oder "neueste" Studien der Lärmwirkungsforschung, die erst nach der Beschlussfassung über die Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes veröffentlicht wurden, konnte der Gesetzgeber noch nicht berücksichtigen. Eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (BVerfG, Beschluss vom
  3. Mai 2011 a.a.O. Rn. 38). So liegen die Dinge hier ersichtlich nicht. Um dies festzustellen, ist eine Gesamtschau der lärmmedizinischen Erkenntnisse erforderlich. Die von den Klägern zitierten neuesten Studien mögen Anlass geben, die gesetzlich normierten Werte im Rahmen ihrer spätestens 2017 anstehenden Überprüfung, die der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 FluglärmG selbst angeordnet hat, kritisch zu hinterfragen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Ergebnisse dieser Studien in der Fachwissenschaft ihrerseits kontrovers diskutiert werden. Auch nach aktuellem Stand der lärmmedizinischen Forschung ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FluglärmG festgelegten Auslösewerten derzeit den ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hätte (Urteil vom
  4. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 169). 156 Die Aufklärungsrüge der Kläger im Verfahren BVerwG 4 C 2.10 bleibt ohne Erfolg. Ihren Beweisantrag, der darauf zielte, ob die Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes dem (aktuellen?) Stand der lärmmedizinischen Forschung gerecht werden, konnte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis darauf, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, ohne Bundesrechtsverstoß ablehnen, was er sinngemäß auch getan hat. 157 Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09, mit der sie die Ablehnung ihrer Beweisanträge III-32, III-49, III-3, III-4, III-7 und III-28 auch insoweit als verfahrensfehlerhaft rügt, als die Anträge zum Thema Gesundheitsgefährdung für die Nachtzeit gestellt worden sind. Die Rüge ist als Aufklärungsrüge zu verstehen. Mit ihr beanstandet die Klägerin, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Erörterung der Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes die Gesundheitsgefährdungsgrenze bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) in der Nacht gezogen hat, ohne, wie von ihr beantragt, im Wege der Beweisaufnahme zu klären, dass die Grenze bei 55 dB(A) liege. Rechtliche Relevanz misst ihr die Klägerin auch für den Umgriff des für den Übernahmeanspruch maßgeblichen Entschädigungsgebiets zu. Die Rüge ist unzulässig, weil die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat, dass sie bei einer Konturierung des Entschädigungsgebiets nach ihren Vorstellungen in eigenen Rechten verletzt sei. 158

(2)Typisierung 159 Entgegen der Rüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 4.10 enthält das Fluglärmschutzgesetz auch keine verfassungswidrige, das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzende Typisierung. Die Klägerin verkennt insoweit bereits den einschlägigen verfassungsrechtlichen Prüfmaßstab. Eine Schutzpflichtverletzung kann - wie ausgeführt - nur festgestellt werden, wenn der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat, oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Auf individuelle Härtefallbetrachtungen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kommt es hierbei grundsätzlich nicht an. Das gilt jedenfalls im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung über Betriebsregelungen

§ 8Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Luft

VG, für die

§ 8Abs. 1 Satz 3 LuftVG die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG zu beachten sind. 160

(3)Gleichbehandlung von Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen 161 Das Fluglärmschutzgesetz ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil es Wohnungen und besonders schutzbedürftige Einrichtungen hinsichtlich der Schutzanforderungen in - wie die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 geltend macht - verfassungswidriger Weise gleichbehandelt. Richtig ist zwar, dass Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime sowie Schulen, Kindergärten und ähnlich schutzbedürftige Einrichtungen

§ 5Abs. 1 Fluglärm

G im Gegensatz zu Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 grundsätzlich einem Bauverbot unterliegen. Es ist dem Gesetzgeber indes unbenommen, Bauverbote unter dem Gesichtspunkt des vorsorgenden Gesundheitsschutzes in einem weiteren Umfang anzuordnen als die dem Gesundheits- und Eigentumsschutz dienende Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs. 162 Eine andere Frage ist es, ob es unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) gerechtfertigt ist, die Auslösewerte für Schutzansprüche im Fall von Fluglärm für Wohnungen einerseits und schutzbedürftige Einrichtungen andererseits auf gleichem Niveau zu regeln. Die Frage stellt sich vor allen Dingen deshalb, weil die für andere Lärmquellen einschlägigen Regelungen insoweit zum Teil differenzierte Schallschutzanforderungen vorsehen. So ist etwa in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime ein Schutzniveau von 57 dB(A) am Tag und 47 dB(A) in der Nacht vorgegeben, während in Wohngebieten lediglich ein Schutzniveau von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht zu gewährleisten ist. Ähnliche Differenzierungen gelten nach Nr. 6.1 der TA Lärm für anlagenbezogenen Lärm. Entsprechende Differenzierungen sehen übrigens auch Planfeststellungsbeschlüsse vor, die vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes erlassen wurden, wie etwa der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. In Anbetracht des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Erfüllung von Schutzpflichten war der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Fluglärmschutzgesetzes aber nicht gehindert, hinsichtlich des Fluglärms eine hiervon abweichende Wertung zugrunde zu legen, ohne dass die Regelung dadurch in verfassungswidriger Weise inkonsistent oder gleichheitswidrig wäre. 163

(4)Rechtzeitiger Schutz 164 Unbegründet ist auch die Rüge der Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 4.10, weder das Fluglärmschutzgesetz noch der Planfeststellungsbeschluss ließen absehen, wann die gesetzlichen Voraussetzungen der Erstattungs- und Entschädigungsansprüche erfüllt sein werden. 165 Zu Recht hält es die Klägerin zwar für erforderlich, dass passiver Schallschutz "rechtzeitig" wirksam wird. Durch die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ist dem Erfordernis eines rechtzeitigen Schutzes vor Fluglärm jedoch in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Rechnung getragen.

§ 9Abs. 1 Satz 1 Fluglärm

G werden dem Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem besonders schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 FluglärmG oder Wohnungen errichtet sind, auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet. Der Erstattungsanspruch entsteht im Falle eines neuen oder baulich wesentlich erweiterten zivilen Flughafens

§ 9Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Fluglärm

G, wenn der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel bei einem Grundstück den Wert von 65 dB(A) überschreitet; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Entsprechendes gilt

§ 9Abs. 2 Fluglärm

G für den Eigentümer eines in der Nacht-Schutzzone

§ 2Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a Fluglärm

G gelegenen Grundstücks mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 58 dB(A) abzustellen ist.

§ 4Abs. 2 Fluglärm

G erfolgt die Festsetzung des Lärmschutzbereichs durch Rechtsverordnung der Landesregierung.

§ 4Abs. 3 Satz 3 Fluglärm

G "soll" er für einen neuen Flughafen oder baulich wesentlich erweiterten Flugplatz festgesetzt werden, sobald die Planfeststellung für die Anlegung oder die Erweiterung des Flugplatzes erteilt ist. Das Wort "soll" ist im üblichen juristischen Sprachsinn als eingeschränktes Ermessen zu interpretieren. Das gibt der zuständigen Behörde einerseits den Spielraum, die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses abzuwarten und flexible Lösungen herbeizuführen. Im Regelfall, der keine atypischen Besonderheiten aufweist, ist die Behörde andererseits grundsätzlich verpflichtet, die Lärmschutzbereiche alsbald nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - unabhängig von dessen Bestandskraft - festzusetzen (Rathgeb, in: Giemulla/Schmid, LuftVG, Bd. 1.1, Stand August 2010, § 6 Rn. 146 und Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand April 2008, § 4 FluglärmG Rn. 51). Für den Fall, dass die rechtzeitige Festsetzung der Lärmschutzbereiche - wie hier - unterbleibt oder das ausgewiesene Gebiet zu klein ist, können die potentiell Begünstigten auf Erlass der Schutzbereichsverordnung klagen (Reidt/Fellenberg, a.a.O. Rn. 75 f.; ebenso Rathgeb, a.a.O. Rn. 149). Damit hat der Gesetzgeber ausreichend dafür Sorge getragen, dass Grundeigentümer, die durch Fluglärm in unzumutbarer Weise betroffen werden, im Regelfall spätestens mit der Inbetriebnahme des planfestgestellten Vorhabens Erstattung ihrer Aufwendungen für baulichen Schallschutz beanspruchen können. 166 Die Diskrepanz zwischen den Grenzwerten nach § 2 Abs. 2 FluglärmG (hier: LAeq Tag = 60 dB<A> und LAeq Nacht = 53 dB<A>) und den Auslösewerten für die Entstehung des Anspruchs im Zeitpunkt der Festsetzung der Lärmschutzbereiche (hier: LAeq Tag = 65 dB<A> und LAeq Nacht = 58 dB<A>) in Höhe von 5 dB(A) erscheint hinnehmbar, weil die Berechnung der betreffenden Pegel auf das Prognosejahr - hier 2020 - ausgerichtet ist, weshalb die Pegel im Zeitpunkt der Inbetriebnahme regelmäßig noch nicht erreicht sein werden. 167 Entsprechendes gilt für die Ansprüche auf Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs

§ 9Abs. 5 Fluglärm

G. 168 Soweit die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 9.09 dem Verwaltungsgerichtshof vorwirft, er habe ihren Beweisantrag III-11, mit dem sie verlangt habe, die "Überschusseffekte" zu quantifizieren, die durch die Veränderung der Verlärmung ausgelöst würden, zu Unrecht abgelehnt, ist diese Rüge unbegründet. Der Beweisantrag wurde im Zusammenhang mit der Behauptung der Klägerin gestellt, die Schwelle der Gesundheitsgefährdung sei falsch, weil zu hoch angesiedelt worden mit der Folge, dass die Übergangsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 FluglärmG den Betroffenen Unzumutbares zumute, soweit sie bei Dauerschallpegeln von = 60 dB(A) einen Anspruch auf Schallschutz erst mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs vermittelt. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 FluglärmG stellt sich hier jedoch nicht. Die Vorschrift ist auf bestehende Flugplätze anwendbar, während es vorliegend um einen baulich wesentlich erweiterten Flugplatz geht, für den Grenzwerte gelten, die auch den verfassungsrechtlichen Vorstellungen der Klägerin genügen. 169

  1. bb)Rechtsschutz 170 Unberechtigt ist auch der Vorwurf einer "Verunmöglichung des Rechtsschutzes". 171 Die Klägerin im Verfahren BVerwG 4 C 4.10 kritisiert, dass potentiell Betroffene auf der Suche nach Rechtsschutz (gegen unzureichenden baulichen Schallschutz) auf ein nachgelagertes Verfahren verwiesen würden, in dem sie nicht mehr im vollen Umfang gegen einen dann bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vorgehen könnten. Der Betroffene müsse deshalb den kostspieligen Weg einer Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses gehen, um seinen Primäranspruch vorzutragen. Die Klägerin spricht damit Gesichtspunkte des effektiven Rechtsschutzes an, wie sie auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - (BVerfGE 100, 226 <246>) maßgeblich waren. Danach ist für den Fall ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums zu fordern, dass die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden muss, ebenso wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat. Damit soll vermieden werden, dass der Betroffene einen Verwaltungsakt, den er für unvereinbar mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes hält, in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden lässt. 172 Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen sind auf die hier aufgeworfenen Fragen baulichen Schallschutzes nicht übertragbar. Der durch Fluglärm betroffene Grundeigentümer kann sich auf der Grundlage der durch § 9 FluglärmG gesetzlich eingeräumten Schutzansprüche, die an die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG anknüpfen, darauf verlassen, dass er zu keinem Zeitpunkt vorhabenbedingten Fluglärmeinwirkungen ausgesetzt sein wird, die die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschreiten. Zu einer verfassungswidrigen Rechtsschutzverkürzung führt die Entscheidung über baulichen Schallschutz in einem der Planfeststellung nachgelagerten Verfahren deshalb nicht. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Entschädigung von Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs. 173
  2. c)Schlussfolgerungen aus der Anwendbarkeit des Fluglärmschutzgesetzes 174 Die Schlussfolgerungen, die die Planfeststellungsbehörde aus der Anwendbarkeit des Fluglärmschutzgesetzes gezogen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls ohne Bundesrechtsverstoß gebilligt. 175
  3. aa)Passiver Schallschutz und Entschädigung 176

(1)Grundsätzliche Maßgeblichkeit des Fluglärmschutzgesetzes 177 Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen für baulichen Schallschutz und auf Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs - soweit im Fluglärmschutzgesetz geregelt - nunmehr grundsätzlich nach den verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorgaben des Fluglärmschutzgesetzes zu gewähren sind. 178 Das Fluglärmschutzgesetz regelt in § 9 Abs. 1 bis 4 die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich der zugrunde liegenden Auslösewerte und in § 9 Abs. 5 und 6 die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs, und zwar

§ 13Abs.

1 auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren. Geregelt werden nicht nur die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, sondern auch das Verfahren zur Feststellung des Anspruchs. 179 In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmt § 10 FluglärmG, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde nach Anhörung der Beteiligten durch schriftlichen Bescheid festsetzt, in welcher Höhe die Aufwendungen für passiven Schallschutz erstattungsfähig sind. Seit Inkrafttreten der Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes ist deshalb über Ansprüche auf passiven Schallschutz, soweit sie im Fluglärmschutzgesetz geregelt sind, grundsätzlich nicht mehr im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Festsetzungsverfahren nach dem Fluglärmschutzgesetz zu entscheiden. Entsprechendes gilt

§ 9Abs. 6 Fluglärm

G hinsichtlich der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs. Damit sind die Rügen der Klägerinnen in den Verfahren BVerwG 4 C 9.09 und 4 C 4.10, soweit sie sich gegen eine Verlagerung der Entscheidung über passiven Lärmschutz und Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in ein nachfolgendes Verfahren wenden, als unberechtigt zurückzuweisen. 180 Materiellrechtlich sind die Erstattungs- und Entschädigungsansprüche

§ 9Abs. 1, 2 und 5 Fluglärm

G an die Belegenheit der Grundstücke in der Tag- oder Nacht-Schutzzone und damit an das Überschreiten der in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FluglärmG jeweils für die Tag- und Nachtschutzzone gesondert geregelten Auslösewerte geknüpft. Das Fluglärmschutzgesetz ist insoweit ein Spezialgesetz zu § 9 Abs. 2 LuftVG. Die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG bestimmen die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle (Beschluss vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 34 Rn. 33) und damit die Auslösewerte, bei deren Überschreiten der Vorhabenträger die Benutzung der benachbarten Grundstücke durch Erstattung der Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes sicherzustellen sowie Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs zu leisten hat. Die Planfeststellungsbehörde ist deshalb weder generell berechtigt noch gar verpflichtet, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 LuftVG weiterreichenden baulichen Schallschutz unterhalb der Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes anzuordnen. § 9 Abs. 2 LuftVG steht hierfür als Rechtsgrundlage nicht zur Verfügung. 181 Hierfür spricht auch die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch die Neufassung des § 13 FluglärmG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG im Interesse der Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, dass "lärmmedizinische Gutachten, die sehr oft einen hohen Grad von Allgemeingültigkeit aufweisen, in Zukunft bei luftrechtlichen Zulassungsverfahren nicht mehr erforderlich seien, da die Pegelwerte des Gesetzes als geltende Grenzwerte eingeführt würden" (BTDrucks 16/3813, S. 11 f. und S. 19). Diese Zielsetzung würde konterkariert, hielte man die Planfeststellungsbehörde für berechtigt und unter weiteren Voraussetzungen sogar für verpflichtet, unabhängig von den Auslösewerten des § 2 Abs. 2 FluglärmG wie bisher auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 LuftVG über die Anordnung von Schallschutzmaßnahmen und die hierfür maßgeblichen Zumutbarkeitsschwellen unter Heranziehung lärmmedizinischer Erkenntnisse weiterhin zu entscheiden. 182 Soweit die Lärmschutzbelange vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes erfasst sind, decken dessen Lärmgrenzwerte alle Schutzziele ab, die in der lärm

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