WBRE410018868 BVerwG 8. Senat 20120705 8 C 16/11 Urteil vorgehend VG Dresden, 25. November 2010, Az: 7 K 1675/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtu
§ 1Abs. 7 Verm
G Nr. 1 S. 1 <3 f.>; Beschluss vom
- Februar 2009 - BVerwG 8 B 98.08 - ZOV 2009, 137 f.). 21 Eine Aufhebungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG liegt in der strafrechtlichen Rehabilitierung des Rechtsvorgängers der Beigeladenen mit Beschluss des Landgerichts ... vom
- Oktober
- Die Entscheidung der Gnadenkommission vom
- Oktober 1954 erfüllt den Tatbestand noch nicht, weil sie keine rechtsstaatliche Missbilligung der Verurteilung erkennen lässt (vgl. Urteile vom
- Februar 1999 a.a.O. S. 322 bzw. <6> und vom
- Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 <185> =
§ 1Abs. 7 Verm
G Nr. 4). Erst der Rehabilitierungsbeschluss vom
- Oktober 2005 bezeichnet die strafrechtliche Verurteilung und die Vermögenseinziehung als rechtsstaatswidrig und hebt sie darum insgesamt auf. Für die Rechtsfolgen verweist § 3 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) auf das Vermögensgesetz. 22 b) Eine vermögensrechtliche Rückgabeberechtigung folgt aus der Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 VermG jedoch nur, wenn die begehrte Rückgabe im Zusammenhang mit der Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Entscheidung steht. Das setzt voraus, dass der zurückzugebende Vermögenswert durch die aufgehobene rechtsstaatswidrige Entscheidung entzogen wurde. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die rechtsstaatswidrige Entscheidung noch im Zeitpunkt der Rehabilitierung den Rechtsgrund des Vermögensverlusts bildete, sodass ihre Aufhebung die Vermögensverschiebung rechtsgrundlos werden ließ. 23 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist hier umfassend zu prüfen. Die Bindungswirkung des strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschlusses nach § 3 Abs. 2 StrRehaG steht dem nicht entgegen. Sie bezieht sich nur auf Fragen, über die im Rehabilitierungsverfahren entschieden wurde (vgl. Urteil vom
- Juli 2000 - BVerwG 8 C 6.99 -
§ 1Abs. 7 Verm
G Nr. 5 S. 21). Außerdem wirkt sie nicht zulasten derjenigen Verfügungsberechtigten, die - wie die Klägerin - nicht am Rehabilitierungsverfahren beteiligt waren und deshalb effektiven Rechtsschutz nur im vermögensrechtlichen Verfahren erlangen können (vgl. Urteile vom 24. Juni 2004 - BVerwG 7 C 21.03 -
§ 1Abs. 7 Verm
G Nr. 14 S. 50 f., vom 19. Mai 2005 - BVerwG 7 C 18.04 -
§ 1Abs. 7 Verm
G Nr. 15 S. 56 und vom 6. August 2008 - BVerwG 8 C 2.08 -
§ 1Abs. 7 Verm
G Nr. 19 S. 56; Beschluss vom 15. Juli 2010 - BVerwG 8 B 4.10 - ZOV 2010, 223). 24 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die strafgerichtliche Vermögenseinziehung die verfahrensgegenständlichen Flurstücke erfasste (
- aa)und nicht schon vor der Rehabilitierung rückgängig gemacht wurde (bb). Das angegriffene Urteil übersieht aber, dass der Zusammenhang zwischen der rehabilitierungsrechtlichen Aufhebung der Vermögenseinziehung und der begehrten Rückgabe auch mit einem wirksamen Verzicht auf die Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts entfällt und dass ein solcher Verzicht hier vorliegt (cc). 25
- aa)Die strafgerichtliche Vermögenseinziehung erstreckte sich auf die gesamte Neubauernwirtschaft des Herrn T. und erfasste alle dazu gehörenden Bodenreformgrundstücke. Offen bleiben kann, ob der endgültige Vermögensverlust schon mit der Rechtskraft des Strafurteils eintrat (vgl. Urteile vom 19. Juli 2000 a.a.O. S. 22 und vom 6. August 2008 a.a.O. Rn. 21) oder ob er wegen des faktischen Enteignungsbegriffs des Vermögensrechts einen tatsächlichen Zugriff voraussetzte (Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 7 C 18.05 - BVerwGE 126, 213 <Rn. 10 ff.> =
§ 1Abs. 7 Verm
G Nr. 17). Ein solcher Zugriff liegt hier jedenfalls darin, dass die LPG "Pionier" L. das landwirtschaftliche Inventar übernahm und die Felder nicht nur während der Haftzeit des Herrn T. bestellte, sondern trotz seiner Haftentlassung ab dem
- Juni 1953 dauerhaft zur Eigenbewirtschaftung erhielt. An diese verwaltungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen ist der Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Dass die Bodenreformgrundstücke im Grundbuch zunächst nicht umgeschrieben wurden, schließt den faktischen Zugriff auf den landwirtschaftlichen Betrieb nicht aus. Die Verzögerung der Umschreibung erklärt sich im Übrigen aus der bodenreformrechtlichen Bindung der Grundstücke, die eine Neuzuteilung an einen anderen Neubauern erforderte, und aus den Schwierigkeiten, einen Interessenten für die Übernahme der hoch verschuldeten Hofstelle mit dem reparaturbedürftigen Gebäude zu finden. Dies ermöglichte Familie T. auch, weiterhin dort zu wohnen. 26 bb) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der Entscheidung der Härtefallkommission oder dem Gnadenerweis keine Rückgabe der entzogenen Neubauernstelle gesehen. Eine die Vermögensentziehung aufhebende, die vermögensrechtliche Restitution erübrigende Rückabwicklung liegt nur vor, wenn die Entziehung vollständig rückgängig gemacht und der Betroffene wieder in seine vorherige Rechtsstellung eingesetzt wurde (vgl. Urteile vom
- März 2002 - BVerwG 8 C 2.01 -
§ 1Abs. 7 Verm
G Nr. 8 S. 30 <33> und vom
- Juni 2006 a.a.O. Rn. 14). Das ist hier nicht geschehen. 27 Die stattgebende Entscheidung der Härtefallkommission vom
- Oktober 1953 führte keine vollständige Wiedergutmachung herbei. Sie hob weder die Vermögenseinziehung auf, noch setzte sie Herrn T. erneut in das entzogene Bodenreformeigentum ein. Das Strafurteil und die damit verhängte Vermögenseinziehung blieben ausdrücklich aufrecht erhalten. Die Entscheidung, Herrn T. die Flurstücke zur persönlichen Nutzung zu überlassen, verlieh ihm ein Nutzungsrecht nach Maßgabe der Richtlinie 2, ohne ihm wieder Bodenreformeigentum zuzuteilen. Dass er nach wie vor als Bodenreformeigentümer im Grundbuch eingetragen war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Solange die Vermögenseinziehung wirksam blieb, erschöpfte die Eintragung sich in einer bloßen Buchposition. 28 Der Gnadenerweis vom
- Oktober 1954 bewirkte ebenfalls keine vollständige Rückabwicklung der Vermögenseinziehung. Entgegen dem angegriffenen Urteil folgt dies allerdings nicht schon daraus, dass die Gnadenentscheidung keine Rehabilitierung vornahm. Zur Rückabwicklung einer Entziehung genügt, dass das entzogene Recht wieder eingeräumt und der Vermögenswert zurückgegeben wird. Aus welchem Rechtsgrund dies geschieht, ist unerheblich. Die Rückabwicklung kann daher auch durch eine nicht rehabilitierende Maßnahme bewirkt werden. Revisionsrechtlich fehlerfrei hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, der Gnadenerweis habe mangels sachenrechtlicher Gestaltungswirkung keine Rückabwicklung herbeigeführt. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Klägerin gehen fehl. Die tatrichterlichen Feststellungen zum Gnadenerweis sind weder aktenwidrig noch denkfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht verneint weder die Aufhebung der Vermögenseinziehung noch deren unmittelbare Wirkung. Es geht lediglich davon aus, dass damit - wie im Fall einer Rehabilitierungsentscheidung nach § 3 Abs. 2 StrRehaG - nur der Rechtsgrund der Entziehung beseitigt, das eingezogene Vermögen aber noch nicht rechtsgestaltend in das Eigentum des Betroffenen überführt wurde. Aus der Richtlinie 7/54 ergibt sich nicht, dass diese Schlussfolgerung denklogisch unmöglich wäre. Vielmehr gehen Ziffern I B 2 und II der Richtlinie von der Notwendigkeit einer Übertragung oder Rückgabe des entzogenen Vermögens "in das Eigentum" des Betroffenen aus. Die von der Klägerin zitierte Regelung der Berichtspflicht zur Rückübertragung spricht ebenfalls für die Notwendigkeit eines Vollzugsakts. Hier unterblieb die Rückgabe, weil die staatlichen Stellen davon ausgingen, mit der Verzichtserklärung des Herrn T. habe sich die Rückgabe der entzogenen Neubauernstelle erledigt. Wertersatz für das Inventar wurde unter Hinweis auf abgelöste und noch offene Verbindlichkeiten abgelehnt. 29 cc) Entgegen dem angegriffenen Urteil folgt aus dem Unterbleiben der Rückgabe aber noch nicht, dass der Vermögensverlust im Zeitpunkt der Rehabilitierung noch auf der rechtsstaatswidrigen Vermögenseinziehung beruhte. Vielmehr stellt der am
- Dezember 1953 erklärte Verzicht einen selbstständigen Rechtsgrund für den Vermögensverlust dar. 30 Mit der schriftlichen Erklärung vom
- Dezember 1953 hat Herr T. gegenüber dem Rat des Kreises wirksam auf die Rückgabe des entzogenen Bodenreformeigentums verzichtet. Die gegenteilige Auslegung der Vorinstanz, dass Herr T. nur das Angebot auf Nutzungsüberlassung abgelehnt habe, widerspricht den gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, die im Zeitpunkt der Erklärung auch in der DDR galten. Danach ist der erklärte Wille bei empfangsbedürftigen Erklärungen anhand des Wortlauts unter Berücksichtigung der für den Adressaten erkennbaren Umstände zu ermitteln. 31 Der Wortlaut der Verzichtserklärung vom
- Dezember 1953 ist eindeutig. Herr T. verzichtete ausdrücklich auf die Grundstücke, für die er als Bodenreformeigentümer eingetragen war. Diese Erklärung bezieht sich nicht nur auf die Nutzungsüberlassung oder auf ein entsprechendes Angebot, sondern auf das Bodenreformeigentum selbst. Der Verzicht darauf geht nicht schon wegen der strafgerichtlichen Vermögenseinziehung ins Leere. Soweit die Einziehung vollzogen wurde, schließt er einen künftigen Rückgabeanspruch aus. Darüber hinaus erstreckt er sich auf die Eigentumseintragung im Grundbuch, die Herrn T. verblieben war und die ihm wegen der stattgebenden Entscheidung der Härtefallkommission nach Teil B Abschnitt II Ziffer 3 Abs. 2, Abschnitt IX der Richtlinie 2 trotz der Vermögenseinziehung und selbst bei Verweigerung der Nutzungsübernahme nicht mehr entzogen werden durfte. Dieser Buchposition konnte Herr T. sich nur durch Verzicht auf das Eigentum selbst entledigen. 32 Für einen umfassenden Verzicht sprechen auch die für den Adressaten erkennbaren Umstände der Erklärung. Danach wollte Herr T. jede Rückgabe der Neubauernstelle abwenden, die ihn gezwungen hätte, die absehbar unrentable Bewirtschaftung der hoch verschuldeten Hofstelle samt allen damit verbundenen Lasten zu übernehmen. Das galt sowohl für eine nur faktische Rückgabe durch die bereits beschlossene Nutzungsüberlassung als auch für eine vollständige, die Rückübertragung des Bodenreformeigentums einschließende Rückabwicklung der Entziehung. 33 Bereits die Nutzungsüberlassung hätte Herrn T. wieder eine dem Bodenreformeigentum vergleichbare Rechtsstellung verschafft. Das Recht zur persönlichen Nutzung entsprach dem Recht zur Bewirtschaftung der Neubauernstelle, das den Kern des Bodenreformeigentums bildete. Der persönliche Charakter des Nutzungsrechts bildete den Zuweisungsgehalt dieses Eigentums ab, das nur dem Neubauern selbst zustand und nicht veräußert oder verpfändet werden durfte (vgl. dazu §§ 1, 13 der im Zeitpunkt der Härtefallentscheidung geltenden Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom
- Juni 1951, GBl DDR I S. 629; Urteil vom
- Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170 <172 ff.> =
§ 1Verm
G Nr. 17 S. 10 f.). Der Hinweis der Härtefallkommission auf die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des überlassenen Vermögens machte deutlich, dass mit dem Nutzungsrecht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verbunden war. Für das Bodenreformeigentum ergab sie sich aus dessen rechtlicher Ausgestaltung als persönliches Arbeitseigentum (Urteil vom
- Februar 1994 a.a.O. S. 11). 34 Wegen der hohen Verschuldung der Neubauernstelle, des erheblichen Reparaturbedarfs und der Vorgeschichte der strafgerichtlichen Verurteilung musste Herr T. davon ausgehen, dass die Neubauernstelle nicht zu bewirtschaften war, ohne erneut die Erfüllung von Tilgungs- und Ablieferungspflichten oder die Existenz seiner Familie zu gefährden. Dieses Dilemma war auch für den Rat des Kreises erkennbar, der um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wusste. Es bestand nicht nur bei der beschlossenen Nutzungsüberlassung, sondern auch und erst recht bei einer vollständigen Rückübertragung des Bodenreformeigentums. Das Kreisgericht hatte Herrn T. in den Entscheidungsgründen des Strafurteils darauf hingewiesen, dass er seiner Notlage nicht durch Rechtsbruch, sondern nur durch Verzicht auf die Neubauernstelle hätte entgehen können. Mit der Verzichtserklärung auf dem dafür vorgesehenen Formular zog er die entsprechenden Konsequenzen. 35 Für die Wirksamkeit seines Verzichts ist unerheblich, ob die spätere Aufhebung der Vermögenseinziehung für ihn absehbar war. Zum einen konnte er auch auf eine ungewisse künftige Rückübertragung des Bodenreformeigentums verzichten. Zum anderen ergibt sich aus den dargelegten Umständen, dass er seinen Verzicht gerade in Kenntnis der Folgen einer Rückgabe endgültig und vorbehaltlos erklärte, um die Neubauernstelle auf keinen Fall wieder zurücknehmen zu müssen. Der Verzicht ist auch nicht wegen Willensmängeln unwirksam. Dass er nicht auf eine Nötigung, einen Machtmissbrauch oder sonstige unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen war, hat das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits mit Widerspruchsbescheid vom
- September 1996 bestandskräftig auch gegenüber den Beigeladenen festgestellt. 36 Der Verzicht stellt keine bloß hypothetische und deshalb unbeachtliche Reserveursache für den Vermögensverlust dar. Allerdings entfällt ein vermögensrechtlicher Anspruch wegen einer Schädigung nicht schon, wenn der Vermögenswert andernfalls durch eine spätere, tatsächlich ins Leere gehende Entziehungsmaßnahme verloren gegangen wäre (Urteil vom
- Juli 2000 - BVerwG 8 C 6.99 -
§ 1Abs. 7 Verm
G Nr. 5 S. 21). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Verzicht stellt keine zweite, tatsächlich wirkungslose Schädigung dar, die nur bei Fehlen der Erstschädigung Bedeutung gewonnen hätte. Vielmehr knüpfte er gerade an die Vermögenseinziehung und die Milderung ihrer Rechtsfolgen durch die Entscheidung der Härtefallkommission an. Er ließ die dadurch geschaffene Rechtsposition entfallen und schloss eine Rückabwicklung der Enteignung aus. Als selbstständiger Rechtsgrund für den dauerhaften Vermögensverlust blieb er von der späteren Aufhebung der Vermögenseinziehung im Rehabilitierungsverfahren unberührt. Da die Vermögensverschiebung nicht rechtsgrundlos wurde, konnte die Rehabilitierung keinen Anspruch auf vermögensrechtliche Restitution auslösen. 37
- Die Entscheidung der Vorinstanz beruht auf den dargelegten rechtlichen Mängeln und ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Aus § 1 Abs. 3 VermG können die Beigeladenen keine vermögensrechtliche Berechtigung herleiten, weil eine Schädigung durch unlautere Machenschaften mit Widerspruchsbescheid vom
- September 1996 bestandskräftig verneint wurde. Sonstige Schädigungstatbestände kommen nicht in Betracht. Auf die rechtzeitige Anmeldung von Erlösauskehransprüchen und die Auslegung des Schreibens vom
- November 2005 kommt es danach nicht mehr an. 38
- Die verwaltungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen erlauben eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Der Klage ist nach § 113 Abs. 1 VwGO stattzugeben, weil Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, finden die Berechtigungsfeststellung und die Feststellung des Erlösauskehranspruchs gegen die Klägerin im Vermögensgesetz keine Grundlage. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410018868&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public