WBRE410018937 BVerwG 6. Senat 20120904 6 P 10/11 Beschluss § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 74 Abs 1 Nr 9 PersVG HE 1988 vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 29. September 2011, Az: 22 A 73/11.PV, Beschlussvorgehend VG Gießen, 5. November 2010, Az: 22 K 1769/10.GI.PV, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Mitbestimmungspflichtigkeit von Festlegungen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit; Anordnung von Rufbereitschaft Die Anordnung von Rufbereitschaft ist eine Festlegung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG (juris: PersVG HE 1988) und unterliegt daher der Mitbestimmung der Personalvertretung. I. 1 Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Rufbereitschaft. 2 Der Abteilungsleiter der Liegenschaftsverwaltung des Beteiligten ordnete Rufbereitschaft für den Winterdienst 2008/2009 an. Der Beteiligte stellte sich auf den Standpunkt, die Anordnung unterfalle nicht der Mitbestimmung durch den Antragsteller. 3 Das daraufhin vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2010 antragsgemäß festgestellt, der Antragsteller habe bei der Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst bei dem Beteiligten mitzubestimmen. Die Anordnung betreffe Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung des Verfahrens mit zwei weiteren Beschwerdeverfahren - mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Im Rahmen seiner Begründung hat er auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verwiesen, nach der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auch die Anordnung von Rufbereitschaft umfasse. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Mitbestimmungsnormen im Bundespersonalvertretungsgesetz und in Personalvertretungsgesetzen der Länder - wie in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG - sei in verschiedener Hinsicht nicht überzeugend. Der Arbeitnehmer habe während der Rufbereitschaft keine frei verfügbare und gestaltbare Freizeit; die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung von Arbeits- und Rufbereitschaft im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Personalvertretungen erscheine deshalb lebensfremd. 4 Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Beteiligte im Wesentlichen vorgetragen: Rufbereitschaft stelle keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne des Begriffs dar, auf den es bei Auslegung der personalvertretungsrechtlichen Norm ankomme. Die mit der Anordnung von Rufbereitschaft verbundenen Einschränkungen an der Freizeitgestaltung würden von ihrem Gewicht her nicht rechtfertigen, die betroffenen Zeiten als Arbeitszeit zu bewerten. Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem außer Betracht gelassen, dass der hessische Gesetzgeber bei Änderung von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG im Jahr 2004 zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Anordnung von Rufbereitschaft nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterstellen wolle. 5 Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2011 aufzuheben, soweit er die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. November 2010 zurückgewiesen hat, sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. November 2010 zu ändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. 6 Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 7 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. II. 8 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 111 Abs. 3 Satz 1 HePersVG). Die Anordnung von Rufbereitschaft ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angenommen hat - eine Festlegung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG. Der Senat hält nicht an seiner entgegenstehenden älteren Rechtsprechung fest (vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 1987 - BVerwG 6 P 8.85 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 48 S. 1 ff. und vom 26. April 1988 - BVerwG 6 P 19.86 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 2 S. 2 ff.; bereits offen gelassen im Beschluss vom 23. August 2007 - BVerwG 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 34). Er schließt sich insofern der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an (vgl. insbes. Beschlüsse vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200 <208 f.>, vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Bl. 320, vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Bl. 1514, vom 23. Januar 2001 - 1 ABR 36/00 - AP Nr. 78 zu § 75 BPersVG Bl. 963 und vom 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - BAGE 120, 162 <169 f.>). 9 1. Zeiten einer Rufbereitschaft unterfallen zwar nicht dem arbeitszeitrechtlichen Begriff der Arbeitszeit, wie er verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zugrunde liegt (vgl. etwa § 12 Satz 1 AZV; siehe auch BAG, Beschluss vom 14. November 2006 a.a.O. S. 168). Dies ist für die Auslegung einer personalvertretungsrechtlichen Vorschrift wie § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG jedoch dann nicht ausschlaggebend, wenn der mit dieser Vorschrift verfolgte Schutzzweck nach einer abweichenden Beurteilung verlangt (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang Beschluss vom 7. März 2011 - BVerwG 6 P 15.10 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 113 Rn. 19). So liegt es hier: 10
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