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BVerwG 2 C 82/10

WBRE410018974 BVerwG 2. Senat 20120830 2 C 82/10 Urteil § 26aaF BRRG, Art 33 Abs 5 GG, § 56 BG ND vom 03.10.2005, § 54 BG ND vom 03.10.2005, § 80 Abs 1 BG ND vom 03.10.2005, § 6 Abs 1 BBesG, § 72a BBe

§ 42BBG Nr.

22 S. 4 f.) vom

  1. Oktober 2005 (Nds. GVBl S. 296) setzt die begrenzte Dienstfähigkeit Dienstunfähigkeit voraus. Nach § 54 Abs. 1 NBG ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, so dass die Versetzung in den Ruhestand voraussetzt, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (§ 55 Abs. 4 NBG a.F.; Urteil vom
  2. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <300> =

§ 42BBG Nr.

25 Rn. 14 f.). Kann der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen und der Beamte stattdessen für begrenzt dienstfähig erklärt werden (§ 56 Abs. 1 NBG a.F.). Mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit wird ein Teilzeitstatus besonderer Art begründet (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F., § 72a BBesG). 12 Nach § 80 Abs. 1 NBG a.F. darf die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. § 80 Abs. 9 NBG a.F. enthält indes eine Verordnungsermächtigung, nach der "das Nähere zur Arbeitszeit" durch Verordnung geregelt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht daher auch eine Ausgestaltung der Arbeitszeitregelung für bestimmte Gruppen von Beamten, wie etwa Lehrkräfte (Urteile vom

  1. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222> und vom
  2. Januar 2004 - BVerwG 2 C 19.03 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 S. 1 <2>). 13 Hiervon ist durch die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der Fassung vom
  3. August 2004 (Nds. GVBl S. 302), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom
  4. November 2004 (Nds. GVBl S. 457), Gebrauch gemacht worden. Danach wird die Pflichtstundenzahl der Unterrichtsstunden festgelegt, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr). Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes an berufsbildenden Schulen haben nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ArbZVO-Lehr 24,5 Stunden wöchentlich zu unterrichten. Hinsichtlich der anderen Verpflichtungen findet eine zeitliche Eingrenzung oder Bindung nicht statt (§ 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr). 14 Die zeitliche Festlegung der Unterrichtsverpflichtung, nicht aber der übrigen Dienstpflichten trägt der Besonderheit Rechnung, dass Lehrkräfte nur während ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht u.a.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen (vgl. Urteile vom
  5. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <13> und vom
  6. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 <66 f.> m.w.N.). 15 Maßgeblicher Teil der Arbeitszeit von Lehrern, der angesichts seiner Bedeutung und der hieran anknüpfenden Rechtsfolgen einer normativen Regelung bedarf (Urteil vom
  7. August 2012 - BVerwG 2 C 23.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen), ist daher die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass für die Leistung des Pflichtstundendeputats von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche an einer berufsbildenden Schule ein Gesamtzeitaufwand von durchschnittlich 40 Wochenstunden erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ArbZVO-Lehr). Die allgemein angeordnete regelmäßige Arbeitszeit ist daher ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. Urteil vom
  8. September 2004 a.a.O. S. 66 m.w.N.). 16 Der Kläger ist dienstunfähig. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist er infolge seiner Augenerkrankung dauerhaft nicht mehr in der Lage, seine vollen Dienstpflichten von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu erfüllen. Auch der Kläger stellt dies nicht in Abrede. Anstelle der für Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes an berufsbildenden Schulen festgesetzten Pflichtstundenzahl von 24,5 Stunden verbleibt ihm nur noch eine Unterrichtsleistung von 19,5 Stunden wöchentlich. Die Leistungsfähigkeit des Klägers reicht damit nicht mehr zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus (vgl. Urteil vom
  9. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <300> =

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25 Rn. 14 f.). Auf die Frage, ob der Kläger insgesamt 40 Wochenstunden arbeiten kann, kommt es daher nicht an. 17 Da der Kläger seine Dienstpflichten aber noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 56 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 NBG a.F. vor. Er soll daher nicht in den Ruhestand versetzt werden, vielmehr ist der verbleibende Anteil der noch möglichen Dienstleistung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung festzustellen (vgl. BTDrucks 13/9527 S. 29). Diese Teilzeitquote ist notwendiger Bestandteil der Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. Urteil vom

  1. September 2010 - BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 Rn. 8). Aus ihr folgt nicht nur der Umfang der Unterrichtsverpflichtung (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F.), die Quote ist vielmehr auch für die Bestimmung der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungs- (vgl. § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG) und versorgungsrechtlichen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) Konsequenzen maßgeblich. 18 Eine ausdrückliche Teilquote enthält der Bescheid vom
  2. Dezember 2006 nicht. Aus der Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Stunden pro Woche ergibt sich jedoch ein Verhältnis zu der in Bezug genommenen Regelunterrichtsverpflichtung von 24,5 Wochenstunden. Wird nur der Umfang der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung festgesetzt, ist aus dem Verhältnis zu der im Zeitpunkt des Bescheids geltenden Pflichtstundenzahl eine Quote zu bilden (vgl. Urteil vom
  3. August 2012 - BVerwG 2 C 23.10 a.a.O.). Damit ist sichergestellt, dass auch begrenzt dienstfähige Beamte an späteren Änderungen der Arbeitszeit anteilig teilhaben und nicht vom generellen Arbeitszeitrecht der Beamten abgekoppelt werden. 19
  4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung "im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung". 20 Dem Begehren steht bereits die von der Beklagten zutreffend festgestellte begrenzte Dienstfähigkeit entgegen. Der Kläger kann nicht vollzeitbeschäftigt werden, weil er dienstunfähig ist. Er wird gemäß § 56 NBG a.F. im Status der begrenzten Dienstfähigkeit weiter verwendet. Dadurch wird dem Kläger zwar die begehrte Deputatsermäßigung gewährt, diese erfolgt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. aber in der Gestalt eine Herabsetzung der Arbeitszeit. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit schließt eine Vollzeitbeschäftigung aus. 21 Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kann die im Falle des Klägers aus gesundheitlichen Gründen notwendige Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auch nicht "arbeitszeitneutral" gewährt werden. 22 Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit (und damit die Besoldung, vgl. § 6 Abs. 1 BBesG) kennt die hier maßgebliche Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nur im Falle der Anrechnung oder Ermäßigung. Diese lässt die Arbeitszeit unberührt und kompensiert die besondere Belastung einer Lehrkraft durch die teilweise Befreiung von der Unterrichtserteilung (bzw. deren fingierter Anrechnung). Anknüpfungspunkte hierfür können einerseits Belastungen aus der Wahrnehmung besonderer Aufgaben sein. Andererseits kann der aus einem fortgeschrittenem Alter oder einer Schwerbehinderung folgenden Belastung Rechnung getragen werden, weil die Betroffenen hier bei typisierender Betrachtung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigen (Urteile vom
  5. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <16>, vom
  6. Oktober 2007 - 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 9, Beschluss vom
  7. Juni 2012 - BVerwG 2 B 12.11 -). Diese Ermäßigungen stehen auch begrenzt dienstfähigen Beamten im anteiligen Umfang ihrer Arbeitszeitquote zu (§ 10 Abs. 5 ArbZVO-Lehr). 23 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine analoge Anwendung der Ermäßigungsregelungen für die Festsetzung des zeitlichen Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit nicht in Betracht. Dies folgt schon daraus, dass eine dafür erforderliche planwidrige Lücke nicht angenommen werden kann. Die Arbeitszeit begrenzt dienstfähiger Beamter ist nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit durch Herabsetzung der Regelarbeitszeit festzulegen (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F.). Daraus folgt, dass zeitliche Ermäßigungen, die nicht auf die Regelarbeitszeit anzurechnen sind, außer Betracht bleiben. 24 Hinzu kommt, dass das Regelungssystem der Ermäßigungsstunden vom Konzept der typisierenden Festsetzungen ausgeht. Weder bei älteren noch bei schwerbehinderten Lehrkräften führt ein tatsächlich längerer zeitlicher Aufwand zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu erhöhten Ermäßigungsstunden. Vielmehr wird auch hier pauschal und typisierend vermutet, dass die Bearbeitungszeit mit fortschreitendem Alter (§ 8 ArbZVO-Lehr) oder höherem Grad der Behinderung (§ 10 ArbZVO-Lehr) steigt. Der individuelle Ansatz der von einer Lehrkraft tatsächlich aufgewandten Vorbereitungszeit ist damit nicht vergleichbar. Er widerspricht vielmehr dem Grundgefüge der Regelungstechnik und würde eine Vielzahl von Billigkeitsfragen im Einzelfall nach sich ziehen. Auch in anderen Regelungsbereichen wird zur Gewährleistung der erforderlichen Fürsorge hinsichtlich der Arbeitszeit nur typisierend auf bestimmte Regelkategorien abgestellt, wie etwa den Grad der Behinderung oder das Erreichen einer Altersstufe. Dies ist auch in Ansehung der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteile vom
  8. Oktober 2007 - 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 und vom
  9. Juli 2010 - BVerwG 2 C 17.09 -

.2 § 3 AZV Nr. 1). 25 Im Übrigen ist auch die tatsächliche Bearbeitungszeit gesunder Lehrkräfte unterschiedlich und kann angesichts unterschiedlicher Rahmenbedingungen (wie etwa Schulfächer und Schülerzahl) und individueller Faktoren erheblich differieren. Anknüpfungspunkt der Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte ist daher generell nicht die tatsächlich aufgewendete, sondern die normativ festgesetzte Regelzeit (Urteil vom 23. Juni 2005 a.a.O. S. 12 f.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410018974&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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