(2)Die Verfahrensrüge hat auch keinen Erfolg, soweit die Beklagte einen Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und dem angegriffenen Urteil damit begründet, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass in den seit 1992 zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen "keine Zustimmung der Beschwerdegegnerin (der Klägerin) geregelt war (und zum Teil schon rechtstechnisch gar nicht geregelt sein konnte)". Gleiches gilt hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, das Oberverwaltungsgericht habe nicht "annehmen können, dass die Zustimmung mit der - unstreitigen - Beendigung dieser Verträge entfallen war", zumal sich das Angebot der Beklagten an Wettbewerbsversicherungen auch nach 1993 nicht mit dem der Klägerin überschnitten habe. 15 Das Oberverwaltungsgericht hat ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten zur rechtlichen Bedeutung der seit 1992 geschlossenen Verträge und Vereinbarungen zur Kenntnis genommen und dieses dahin gewürdigt, dass die Versuche einer dauerhaften Kooperation der Klägerin und der Beklagten in O. mit deren Kündigung(
- en)gescheitert seien und dass sich die Beklagte seither auf ein Einverständnis der Klägerin nach § 3 Abs. 2 NöVersG, das ihr im Rahmen jener Verträge erteilt worden war, nicht mehr stützen könne. Die Beklagte kritisiert mit ihrer Beschwerde auch insoweit letztlich die vom Oberverwaltungsgericht vertretene rechtliche Würdigung ihres Vorbringens und die Zurückweisung ihrer Rechtsauffassung. Das belegt keine Aktenwidrigkeit. 16 Soweit die Beklagte geltend macht, die im Tatbestand des angegriffenen Urteils enthaltene Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, sie schließe im Geschäftsgebiet der Klägerin nahezu alle Versicherungsarten über eigene Niederlassungen und Versicherungsagenturen ab, sei unzutreffend, vermag auch dies eine Aktenwidrigkeit oder einen anderweitigen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht zu begründen. Mit ihrer Beschwerde trägt die Beklagte selbst vor, sie habe durchgängig seit 1907 Wettbewerbsversicherungen in O. gezeichnet. Ob hinsichtlich der von der Beklagten und der von der Klägerin im ehemaligen Regierungsbezirk A. gezeichneten Versicherungen Überschneidungen bestehen, war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Für die angegriffene Entscheidung kam es vielmehr tragend darauf an, ob sich die Beklagte für ihre versicherungsgeschäftliche Tätigkeit im ehemaligen Regierungsbezirk A. im entscheidungsrelevanten Zeitraum noch auf ein Einverständnis der Klägerin stützen kann. Denn die Beklagte benötigt nach der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften für jede Zeichnungs- und Vermittlungstätigkeit im Geschäftsgebiet der Klägerin, die nicht die im Urteilstenor ausgenommenen Versicherungssparten betrifft, das Einverständnis der Klägerin. Dieses liegt nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht mehr vor. Im Übrigen bezieht sich nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts der von § 3 NöVersG gewährleistete Regionalschutz auch auf die Versicherungssparten, die von der gebietsansässigen Versicherung, hier also von der Klägerin, nicht selbst betrieben werden (vgl. UA S. 29 f.). Auf den mit der Beschwerde in Zweifel gezogenen Umfang und die Deckungsgleichheit der diesbezüglichen Aktivitäten der Klägerin und der Beklagten kommt es mithin nicht an, so dass schon deshalb das angegriffene Urteil nicht auf (entscheidungserheblichen) aktenwidrigen Feststellungen beruht. 17
- b)Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass das Oberverwaltungsgericht in sonstiger Hinsicht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hat, indem es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Oberverwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Entscheidungserheblich war, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts, ob für den maßgeblichen Zeitraum das nach § 3 Abs. 2 NöVersG erforderliche Einverständnis der Klägerin für die vom Urteilstenor erfassten Tätigkeitsfelder der Beklagten im ehemaligen Regierungsbezirk A. (noch) vorliegt. Bei keinem der von der Beklagten in der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte (S. 42 bis 52) erschließt sich, inwiefern sich daraus ein Einverständnis der Klägerin ergeben könnte. 18
- c)Soweit die Beklagte als Verfahrensfehler rügt, die Versicherungsvertreter (selbstständige Handelsvertreter), mit denen sie in O. zusammenarbeite, seien entgegen § 65 Abs. 2 VwGO nicht beigeladen worden, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Personen an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sein sollten, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die mit der Klage begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des beizuladenden Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. August 1981 - BVerwG 7 B 195.80 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 60 und vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 150.88 - BVerwGE 80, 228 = Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 93). 19 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Entscheidung über die Klage kann getroffen werden, ohne dass dadurch unmittelbar und zwangsläufig Rechte des von der Beklagten angeführten Personenkreises der Versicherungsvertreter (selbstständige Handelsvertreter) gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Welche Maßnahmen die Beklagte im Falle der Rechtskraft des Urteils gegenüber diesem Personenkreis zur Erfüllung ihrer Unterlassungspflichten ergreifen und sicherstellen muss und welche vertraglichen Ansprüche in der Folge im Verhältnis zwischen der Beklagten und den für sie arbeitenden Versicherungsvertretern und -agenturen entstehen oder entfallen, betrifft nicht das hier streitige Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern ist allenfalls eine mittelbare Auswirkung der sich aus dem Urteil ergebenden Unterlassungspflichten der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht ersichtlich, inwiefern sich für die Notwendigkeit der Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) der Versicherungsvertreter anderes aus europarechtlichen Vorschriften ergeben sollte. Ihre Pflicht, für die vom Urteilstenor erfassten Aktivitäten im Versicherungsgeschäft im ehemaligen Regierungsbezirk A. nach § 3 Abs. 2 NöVersG das Einverständnis der Klägerin einzuholen, muss die Beklagte unabhängig davon erfüllen, ob dadurch geschäftliche Interessen der mit ihr kooperierenden Versicherungsvertreter (selbstständige Handelsvertreter) berührt werden. 20 2. Die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen - NöVersG - vom 10. Januar 1994 (Nds.GVBl S. 5) wegen des Vorrangs der Niederlassungs- (Art. 49 AEUV) und/oder Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) sowie wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AEUV unanwendbar ist, soweit er Versicherungsvermittlern untersagt, mit öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen zusammenzuarbeiten, die in einem Geschäftsgebiet wegen der Überschneidung mit dem Geschäftsgebiet eines anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens nur bestimmte Versicherungen zeichnen dürfen, ist nicht entscheidungserheblich. Das wäre sie nur dann, wenn die angegriffene Entscheidung auf dieser Frage und der vom Berufungsgericht gegebenen Antwort beruhen würde. Daran fehlt es hier. Bereits aus diesem Grunde ist sie damit nicht klärungsbedürftig 21 Nach dem angegriffenen Urteil kann die Klägerin entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 NöVersG und dem entsprechenden Satzungsrecht der Beteiligten von der Beklagten verlangen, dass diese eine über den Betrieb der Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung hinausgehende Geschäftstätigkeit im ehemaligen Regierungsbezirk A. in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unterlässt. Entgegen der mit der Grundsatzrüge in der bezeichneten Rechtsfrage vorgenommenen Unterstellung werden damit lediglich der Beklagten, nicht aber den in der Beschwerde bezeichneten "Versicherungsvermittlern" bestimmte Aktivitäten im Bereich des Versicherungsgeschäfts im Geschäftsgebiet der Klägerin untersagt. Das Urteil regelt keine Rechte und Pflichten solcher Versicherungsvertreter. Entscheidend war für das Oberverwaltungsgericht allein, ob sich die Beklagte auf ein Einverständnis der Klägerin nach § 3 Abs. 2 NöVersG berufen kann und ob der ehemalige Regierungsbezirk A. für Versicherungen außerhalb des Versicherungsgeschäfts im Bereich der Kraftfahrzeug- und Unfallversicherungen zum bisherigen, also am 1. Juli 1994 bestehenden Geschäftsgebiet der Beklagten gehörte. Es war für das Oberverwaltungsgericht und wäre auch in dem von der Beklagten angestrebten Revisionsverfahren mithin nicht entscheidungserheblich, ob § 3 Abs. 2 NöVersG wegen Verstoßes gegen die von der Beschwerde angeführten europarechtlichen Vorschriften unanwendbar ist, soweit er bestimmte Aktivitäten Versicherungsvermittlern untersagen würde. 22 3. Soweit die Beklagte hilfsweise wegen der im Berufungsverfahren unterbliebenen Vorlage der mit der Grundsatzrüge aufgeworfenen Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter rügt, ist diese Verfahrensrüge schon deshalb nicht begründet, weil die bezeichnete Rechtsfrage aus den oben dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich war. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019034&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public