WBRE410019086 BVerwG 2. Senat 20120830 2 C 23/10 Urteil § 6 BBesG, § 9 BBesG, § 45 VwVfG, § 79 Abs 1 S 1 Nr 9 PersVG BW, § 62 Abs 1 S 2 BBG, § 74 BG BW 1996 vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Würt
§ 6BBes
G Nr. 24). 9 Fehlt es an der Festsetzung der Teilzeitquote im Bewilligungsbescheid, muss sie ermittelt werden, indem die festgesetzte Arbeitszeit in das zeitliche Verhältnis zu der bei Bewilligung geltenden Regelarbeitszeit gesetzt wird. Spätere Änderungen der Regelarbeitszeit führen bei Teilzeitbeschäftigten zu einer anteiligen Erhöhung oder Absenkung der zu leistenden Arbeitszeit entsprechend der festgelegten Quote, lassen hingegen den Besoldungsanteil unberührt. Dem Interesse von Teilzeitbeschäftigten, die anteilige Zahl der Arbeitsstunden trotz Änderung der Regelarbeitszeit beizubehalten, kann durch eine antragsgemäße Änderung der Teilzeitquote Rechnung getragen werden. 10 Der Klägerin war für den fraglichen Zeitraum Teilzeit mit einer Quote von 20/25 (= 4/5) bewilligt worden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Bewilligungsbescheid vom
- Juli 2003, weil im Verfügungsausspruch die von der Klägerin individuell zu leistende Wochenstundenzahl (20 Stunden) in das Verhältnis zur wöchentlichen Pflichtstundenzahl (25 Stunden) gesetzt wurde. Demzufolge stehen ihr nach § 6 Abs. 1 BBesG 4/5 der vollen Dienstbezüge zu, ohne dass es auf die Rechtswirksamkeit der Erhöhung der Pflichtstundenzahl von 24 auf 25 Unterrichtsstunden pro Woche ankommt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof eine Teilzeitquote nicht festgestellt. Der Senat kann die Teilzeitquote der Klägerin von 4/5 aber dem in den Akten befindlichen Bewilligungsbescheid vom
- Juli 2003 entnehmen (Urteile vom
- Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279 f.> = Buchholz 406.27 § 31 BBergG Nr. 2 S. 11 f., vom
- Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264, jeweils Rn. 52, vom
- Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 <265> = Buchholz 150 § 25 PartG Nr. 1 und vom
- Februar 2007 - BVerwG 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3). 11
- Die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der Lehrer muss durch Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden. Der derzeitige Rechtszustand ist aber noch für eine Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 hinzunehmen. 12 Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in grundlegenden Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <310 ff.> und Beschlüsse vom
- August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126> und vom
- November 1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <142>). Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom
- November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303 <335 ff.>; BVerwG, Urteile vom
- November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 <203> = Buchholz 237.1 Art 21 BayLBG Nr. 1 und vom
- Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <108> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123). Dies gilt nicht nur, soweit kollidierende Grundrechte auszugleichen sind. Die Regelung der Arbeitszeit für Beamte bedarf einer normativen Regelung, weil sie die Beamtenpflichten wesentlich ausgestaltet. Durch die Arbeitszeit wird festgelegt, wann der Beamte am Dienstort anwesend sein und seine Dienstpflichten erfüllen muss. Dementsprechend stellt unerlaubtes Fernbleiben eine Dienstpflichtverletzung dar, die disziplinarisch zu ahnden ist und zum Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum des Fernbleibens führt (§ 9 BBesG). 13 Für Lehrer ist zu beachten, dass die zeitliche Festlegung der Unterrichtsverpflichtung, nicht aber der übrigen Dienstpflichten der Besonderheit Rechnung trägt, dass Lehrer nur während ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht u.a.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen (vgl. Urteile vom
- September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 <66 f.> =
§ 6BBes
G Nr. 23 S. 5 m.w.N. und vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <13> =
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G Nr. 24 S. 13). 14 Maßgeblicher Teil der Arbeitszeit von Lehrern ist daher die Festsetzung der Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Die allgemein angeordnete regelmäßige Arbeitszeit ist ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. Urteil vom
- September 2004 a.a.O. S. 66 bzw. S. 4 f., jeweils m.w.N.). 15 Die Pflichtstundenzahlen sind deshalb durch Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage festzulegen, wie dies auch nunmehr durch § 67 Abs. 1 LBG BW i.d.F. vom
- November 2010 (GBl S. 793) vorgegeben wird. Daher führt der Senat die frühere Rechtsprechung zur Festlegung der Pflichtstundenzahlen durch Verwaltungsvorschriften nicht fort (vgl. etwa Urteil vom
- Juni 1971 - BVerwG 2 C 17.70 - BVerwGE 38, 191 = Buchholz 237.5 § 85 HessBG 62 Nr. 1 und Beschluss vom
- Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 - Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2). 16 Allerdings sind die Verwaltungsvorschriften noch für eine Übergangszeit für die Bestimmung der Pflichtstundenzahlen maßgeblich. Dem Verordnungsgeber muss Zeit gegeben werden, um sich auf die neue Lage einzustellen. In der Zwischenzeit muss ein regelloser und damit noch verfassungsfernerer Zustand vermieden werden (Urteil vom
- Juni 2004 a.a.O. S. 111 bzw. S. 14). Hinsichtlich der Dauer der Übergangszeit ist nach den Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Zeitspanne von zwei Jahren, das heißt bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014, angemessen. 17
- Die Erhöhung der Pflichtstundenzahlen durch Änderung der Verwaltungsvorschrift war nicht bereits deshalb unwirksam, weil der Hauptpersonalrat beim baden-württembergischen Kultusministerium als zuständige Personalvertretung rechtswidrig nicht beteiligt wurde. 18 Das Personalvertretungsgesetz Baden-Württemberg regelt die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Beteiligungsrecht des Personalrats nicht. Daher findet der Grundsatz Anwendung, dass sich derartige Verstöße vor Erlass einer beteiligungspflichtigen Maßnahme nicht ohne Weiteres auf die Wirksamkeit der Maßnahme im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem von der Maßnahme betroffenen Beamten auswirken (Urteile vom
- Dezember 1982 - BVerwG 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 <295> = Buchholz 238.37 § 72 NWPersVG Nr. 7 und vom
- August 1986 - BVerwG 2 C 67.85 - Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 5; Beschluss vom
- August 2007 - BVerwG 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13). Vielmehr haben Beamte die Dienstausübung regelnde Maßnahmen aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit zu beachten (vgl. § 74 Satz 2 LBG BW a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG, § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Verstöße gegen Beteiligungsrechte können nur dann zur Unwirksamkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme führen, wenn dies gesetzlich angeordnet ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem gleichzusetzen ist, dass ein gesetzlicher Aufhebungsanspruch der übergangenen Personalvertretung besteht und geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom
- Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 6). 19 Die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl für Lehrer durch Verwaltungsvorschrift bedurfte der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG BW. Dieses Gesetz enthält weder eine gesetzliche Rechtsfolge der Unwirksamkeit von Maßnahmen bei einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts noch räumt es übergangenen Personalvertretungen einen Aufhebungsanspruch ein. Deshalb waren die betroffenen Lehrer aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit verpflichtet, die Unterrichtspläne zu beachten, welche die Erhöhung der Pflichtstundenzahlen umsetzten. 20 Hinzu kommt, dass die unterbliebene Beteiligung des Personalrats nachgeholt wurde. Diese Nachholung sollte nach dem Willen der Einigungsstelle auf den Zeitpunkt des Ergehens der Maßnahme zurückwirken. Es ist in der Rechtsprechung des für Personalvertretungsrecht zuständigen
- Senats des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in der Rechtsbeziehung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat der bloße Vollzug der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme das Mitbestimmungsrecht regelmäßig nicht untergehen lässt, sondern eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung grundsätzlich möglich und nötig ist (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom
- Januar 1993 - BVerwG 6 P 18.90 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 14, vom
- September 1994 - BVerwG 6 P 32.92 - BVerwGE 96, 355 <357 f.> = Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 2, vom
- März 1995 - BVerwG 6 P 31.93 - BVerwGE 98, 77 <86> = Buchholz 251.7 § 66 NWPersVG Nr. 4 und vom
- November 1998 - BVerwG 6 P 1.98 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 96). Daher kann hier nach dem Rechtsgedanken des § 45 VwVfG BW angenommen werden, dass es den betroffenen Lehrern auch aufgrund der Nachholung verwehrt ist, sich auf die Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts zu berufen. Der Fehler, der nicht ihre Rechtsstellung gegenüber dem Dienstherrn betrifft, gilt auch ihnen gegenüber als geheilt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019086&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public