Personalamts der Bundeswehr vom
Truppendienstes der Marine. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf
Kommandeurs der Lehrgruppe ... bei der ... in P. versetzt. Von dort kommandierte ihn das Marineamt mit Verfügungen vom
... nach B. . Seit dem 15. Oktober 2012 wird der Antragsteller aufgrund der bestandskräftigen Versetzungsverfügung
Personalamts der Bundeswehr vom
Marineamtes als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter
Antragstellers beim Personalamt der Bundeswehr die umgehende Wegversetzung
Antragstellers vom Dienstposten
Kommandeurs der Lehrgruppe ... bei der ... . Zur Begründung führte er aus, dass gravierende Spannungen zwischen dem Antragsteller und anderen Soldaten der ... bestünden und darüber hinaus das Vertrauen sowohl der Vorgesetzten als auch zahlreicher Untergebener in den Antragsteller nachhaltig und unwiederherstellbar zerrüttet sei. Dadurch würden die dienstlichen Belange so ernst und nachhaltig beeinträchtigt, dass eine Versetzung
Antragstellers erforderlich sei, um einen störungsfreien Dienstbetrieb an der ... gewährleisten zu können. Die Existenz erheblicher Spannungen habe der Antragsteller selbst in seiner Eingabe an den Wehrbeauftragten
Deutschen Bundestages vom 23. Januar 2012 beschrieben. Er habe darin eine Vielzahl von Anlässen und Begebenheiten genannt, bei denen die Spannungen zwischen ihm und dem Kommandeur der ..., aber auch zwischen ihm und anderen Soldaten der ... evident geworden seien. In diesem Zusammenhang spreche der Antragsteller selbst von einem dadurch eingetretenen Vertrauensverlust. Der Kommandeur der ... habe in seiner Stellungnahme zu dieser Eingabe die vorgetragenen Spannungen und Vertrauensverluste bestätigt. Der Kommandeur habe die schon im Vorfeld der Zuversetzung
Antragstellers aufgetretenen Probleme bezüglich der Übergabe der Dienstgeschäfte und
Kommandos über die Lehrgruppe ... dargestellt. Schon bald nach der Übernahme
Dienstpostens durch den Antragsteller sei es aufgrund seines Verhaltens zu weiteren Spannungen mit verschiedenen Soldaten der ... gekommen. Aus den dem Versetzungsvorschlag beigefügten Unterlagen und Meldungen gehe hervor, dass der Antragsteller ein nicht hinnehmbares einschüchterndes und aggressives Auftreten gegenüber anderen Soldaten an den Tag lege. Mehrere Soldaten, darunter der Fachbereichsleiter Infanterie und der S 1-Offizier der ... lehnten eine weitere persönliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ab. Überdies habe der Kommandeur der ... am
Rauchverbots innerhalb
Inspektionsgebäudes geraucht und dadurch ihm unterstellte Unteroffiziere und Mannschaftssoldaten, darunter auch Lehrgangsteilnehmer, ebenfalls zum Rauchen in den Inspektionsräumlichkeiten verleitet. Schließlich habe der Antragsteller versucht, durch Beeinflussung
Inspektionsfeldwebels 3./... eine im Rahmen der gegen ihn geführten disziplinaren Ermittlungen nachteilige Aussage zu seinen Gunsten zu verändern. Die vom Antragsteller gegen diese Disziplinarmaßnahme erhobene Beschwerde sei durch den - noch nicht bestandskräftigen - Bescheid
Admirals Ausbildung und Weiterentwicklung
Marineamtes vom 5. März 2012 zurückgewiesen worden. Das mehrfach disziplinar relevante Fehlverhalten
Antragstellers als eines Vorgesetzten in der herausgehobenen Dienststellung eines Lehrgruppenkommandeurs schädige in jedem Fall das Vertrauen in
sen Person nachhaltig. Dies gelte unabhängig davon, dass eine Entscheidung
Truppendienstgerichts noch ausstehe, weil bereits der im Raum stehende begründete Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung zu einer nachhaltigen Störung
erforderlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinem Disziplinarvorgesetzten geführt habe. Die sich über einen Zeitraum von zehn Monaten stetig aufbauenden und verfestigenden Spannungen und Vertrauensverluste seien dem Antragsteller frühzeitig kommuniziert worden; eine Verhaltensänderung sei eingefordert worden. Gleichwohl habe der Antragsteller sein Verhalten nicht geändert. Eine Rückkehr zu spannungsfreier und vertrauensvoller Zusammenarbeit im Dienstbetrieb sei nicht zu erwarten. Zahlreiche Soldaten der ..., unter anderem der Vorsitzende
Örtlichen Personalrats ..., die Vertrauensperson der Offiziere der ... sowie deren Stellvertreter, die Vertrauensperson der Unteroffiziere der ..., der S 1-Offizier, die Inspektionsfeldwebel der
Versetzungsvorschlags vorgebrachten Einwände seien nicht begründet. 4 Der Entwurf
Versetzungsvorschlags und die dazu unter dem 22. Juni 2012 abgegebene Stellungnahme
nächsten Disziplinarvorgesetzten
Antragstellers waren diesem am
Antragstellers in seine Funktion als Lehrgruppenkommandeur ein spannungs- und störungsfreier Dienstbetrieb zukünftig noch möglich sein werde.
halb sprächen keine Gründe gegen den Versetzungsvorschlag. 5 Das Personalamt der Bundeswehr versetzte den Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung vom
z.b.V.-Etats zum ...und gab als Dienstort "R." an. Der Antragsteller legte dagegen mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
halb rechtswidrig, weil er zum ... an den Dienstort R. versetzt werde. Tatsächlich entspreche dies nicht den realen Gegebenheiten. Er habe zu keinem Zeitpunkt seinen Dienst in R. angetreten. Vielmehr sei er aufgefordert worden, sich nach B. zu begeben. Dort versehe er seit der Umsetzung der Versetzungsverfügung seinen Dienst. Infolge der falschen Versetzungsverfügung erhalte er am Dienstort B. kein Trennungsgeld. Die kurzzeitige Versetzung für lediglich wenige Wochen solle offenbar verhindern, dass er zur ...schule in P. zurückkehren könne. Dies sei ermessensfehlerhaft. Die Versetzungsverfügung vom 2. August 2012 sei ihm im Übrigen nicht formell eröffnet worden. Kapitän zur See W. habe ihm lediglich die Absicht eröffnet, dass er versetzt werden solle. Auch in der Fassung der 1. Korrektur sei die Versetzungsentscheidung
Personalamtes rechtswidrig, weil das zugrundeliegende Verfahren einfachsten rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Dem Versetzungsvorschlag sei ein Aktenordner mit einem heillosen Sammelsurium von nicht zusammenhängenden Schriften beigefügt gewesen. Unterschiedliche Personen hätten zu unterschiedlichen Zeitpunkten irgendwelche Schreiben verfasst, die ihm teilweise unbekannt und teilweise inhaltlich falsch seien. Dem Versetzungsvorschlag habe nur belastendes Material zugrunde gelegen. Das Personalamt habe insofern auf der Grundlage lediglich selektiv ausgewählter Unterlagen entschieden. 9 Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 3. September 2012 gegen die Versetzungsverfügung
Personalamts der Bundeswehr vom
Personalamts vom
Antragstellers von der ... ein dienstliches Bedürfnis bestanden habe. Die herausgehobene Stellung
Antragstellers als Kommandeur der Lehrgruppe ... habe es nicht zugelassen, dass der Inhaber eines solchen Dienstpostens weiter Dienst in der ... verrichte, wenn das Vertrauensverhältnis zu Kameraden, Untergebenen und Vorgesetzten nachhaltig gestört sei und zumindest auch der Verdacht eines Dienstvergehens gegen ihn bestehe. 12 Der Bundesminister der Verteidigung hat am
1 WBO das Truppendienstgericht bzw. gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig ist. 13 Dazu hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. Oktober 2012 vorgetragen, dass der Amtschef
Marineamtes mit seinem Versetzungsvorschlag gegen seine Vorgesetztenpflichten aus § 10 Abs. 2, Abs. 3 SG und außerdem gegen § 7 SG und gegen § 13 Abs. 1 SG verstoßen habe.
halb sei eine sachliche Zuständigkeit
Bundesverwaltungsgerichts gegeben. 14 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat (in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung - R II 1 und R II 2 - ) mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 ebenfalls die sachliche Zuständigkeit
Bundesverwaltungsgerichts für gegeben angesehen und im Wesentlichen vorgetragen, dass es für den einzuschlagenden Rechtsweg ohne Belang sei, ob der Bundesminister der Verteidigung die personaltechnische Funktion durch eine militärische Dienststelle oder durch eine oder mehrere zivile Dienststellen in einem zivilen Organisationsbereich Personal erledigen lasse. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung
Senats, dass er für Streitigkeiten zuständig sei, die als "truppendienstliche Maßnahmen" auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhten. Die Entscheidung, wann und wo ein Soldat verwendet werde, gehöre zum Kern der Personalführungsbefugnisse
Bundesministers der Verteidigung. Zur Wahrnehmung dieser Befugnisse habe er sich seit jeher bestimmter Dienststellen bedient. Ob diese als militärische oder als zivile Dienststellen der Bundeswehr strukturiert seien, sei für die Qualifizierung von Versetzungen und Kommandierungen als truppendienstliche Maßnahmen unerheblich. Es sei überdies nicht notwendig, dass die truppendienstliche Maßnahme von einem militärischen Vorgesetzten getroffen werde. Im Übrigen sei die Personalführungs- und Entscheidungsbefugnis untrennbar mit der soldatischen Treuepflicht
SG im Zweiten Unterabschnitt
Ersten Abschnitts
Soldatengesetzes verknüpft. Die durch eine Versetzung oder Kommandierung unmittelbar berührte Dienstleistungspflicht korrespondiere mit dem Recht
Soldaten, dass ihm diese Pflicht nur im rechtlich zulässigen Rahmen auferlegt werde. 15 Zur Frage
Rechtsweges hat der Senat am
Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten
Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - ... und ... -, die Sachakte
Personalamts der Bundeswehr mit dem vollständigen Versetzungsvorschlag und sämtlichen Anlagen, ferner die Personalgrundakte
Antragstellers und die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 38.12 und BVerwG 1 WB 39.12 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II. 19 Die Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 6.12 und BVerwG 1 WDS-VR 7.12 beruhen auf demselben Lebenssachverhalt und dienten dem Ziel, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Wegversetzung
Antragstellers von seinem Dienstposten als Kommandeur der Lehrgruppe ... bei der ... in P. zu erlangen. Sie werden
halb für die noch erforderliche Kostenentscheidung zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO). 20 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in beiden Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten der Verfahren zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3, § 23a Abs. 2 WBO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom
Dienstpostenwechsels) zu den Entscheidungen über die dienstliche Verwendung
Soldaten gehört (grundlegend: Beschluss vom 17. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 89.72 - BVerwGE 46, 220, 222). Entscheidungen über die dienstliche Verwendung
Soldaten, die in der Judikatur und der wehrrechtlichen Literatur zur Abgrenzung von den "Verwaltungsangelegenheiten" (betreffend insbesondere das Statusverhältnis zwischen dem Soldaten und dem Dienstherrn und die in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommenen vier Regelungsmaterien) auch als "truppendienstliche" Maßnahmen bezeichnet werden, unterliegen nach ständiger Rechtsprechung
Senats der gerichtlichen Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte (Beschlüsse vom
geltend gemachten Anspruchs und die begehrte Rechtsfolge" maßgeblich (grundlegend: Beschlüsse vom
Bundesministers der Verteidigung in Nr. 2 seines Erlasses "Disziplinare Unterstellung der in Dienststellen der Wehrverwaltung verwendeten Soldatinnen und Soldaten" vom 27. Juli 2012 gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu revidieren. Denn die Organisationsstruktur
Trägers einer Verwendungsentscheidung als (militärische oder zivile) Dienststelle oder als (militärisches oder ziviles) Amt der Bundeswehr stellt kein Abgrenzungskriterium für die Bestimmung
Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten dar. 25 a) Das folgt bereits aus dem Wortlaut
1 WBO. 26 Abweichend von § 82 Abs. 1 SG, der für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis generell die sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte anordnet, eröffnet § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (ggf. i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) den speziellen Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, wenn die dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde eine Verletzung von Rechten
Soldaten oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt
Ersten Abschnitts
Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Diese zentralen Anknüpfungspunkte
individuellen Rechtsschutzes - Rechte
Soldaten und Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber - sind seit Inkrafttreten der Wehrbeschwerdeordnung vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I Seite 1066, 1068) unverändert in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO enthalten. Daraus folgt zunächst, dass die Wehrdienstgerichte - außerhalb der "Verwaltungsangelegenheiten" - für die gerichtliche Überprüfung der Befehle und sonstigen Maßnahmen (vgl. § 19 Abs. 1 WBO) sowie ggf. der Unterlassungen (vgl. § 17 Abs. 3 WBO) von militärischen Vorgesetzten gegenüber Soldaten sachlich zuständig sind. Diese Zuständigkeit knüpft an die Rechte und Pflichten in dem besonderen Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung an, wobei das Gesetz aber lediglich auf "einen" Vorgesetzten abstellt, nicht auf den (nächsten) Disziplinarvorgesetzten oder auf den Vorgesetzten mit unmittelbarer Befehlsbefugnis gegenüber dem betroffenen Soldaten. 27 Außerdem sind die Wehrdienstgerichte für die Kontrolle von dienstlichen Maßnahmen und Unterlassungen zuständig, die sich auf die Rechte der Soldaten beziehen, die § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO aus dem Zweiten Unterabschnitt
Ersten Abschnitts
Soldatengesetzes in Bezug nimmt und für deren Gewährleistung es nicht maßgeblich ist, ob ein (militärischer) Vorgesetzter entschieden bzw. eine gebotene Entscheidung/Handlung unterlassen hat oder ob ein unmittelbares (militärisches) Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt. Die Kompetenz zur Entscheidung über zahlreiche dieser Rechte der Soldaten ist gesetzlich nicht einem (militärischen) Vorgesetzten, sondern einer Dienststelle der Bundeswehr übertragen. Das gilt zum Beispiel im Rahmen
1 Satz 2 SG (Ausnahme für Annahme von Geschenken: oberste oder letzte oberste Dienstbehörde),
5 Satz 1 SG i.V.m. § 9 Abs. 1 BNV (Genehmigung von Nebentätigkeiten: oberste Dienstbehörde, BMVg als Behörde oder die von ihm beauftragte Stelle),
1, Abs. 3 SG i.V.m. § 14 SUV (Erholungs- und Sonderurlaub: BMVg als Behörde oder die vom ihm bestimmte Stelle),
5 SG (Betreuungsurlaub: Entlassungsdienststelle
Soldaten, vgl. Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 28, Rn. 46),
6 SG (Wahlbewerberurlaub: BMVg als Behörde, vgl. Walz et al., a.a.O., Rn. 62),
ZSoldV (Elternzeit: BMVg als Behörde oder die von ihm beauftragte Stelle) oder
V (Teilzeitbeschäftigung: BMVg als Entlassungsdienststelle, sonstige Entlassungsdienststelle). 28 Nach dem Wortlaut
1 Satz 1 WBO erstreckt sich die sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte mithin ausdrücklich auch auf Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen von Dienststellen der Bundeswehr, ohne dass der Gesetzgeber danach differenziert hat, ob diese ihre Maßnahmen als militärische oder als zivile Dienststellen der Bundeswehr zu treffen haben. Insofern korrespondiert § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO inhaltlich mit § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO, der sich ebenfalls auf militärische und auf zivile Dienststellen der Bundeswehr bezieht (Dau, WBO 5. Aufl. 2009, § 1 Rn. 71 ff). 29 Dabei ist hervorzuheben, dass im Geschäftsbereich
Bundesministeriums der Verteidigung in der Verwaltungspraxis auch über Versetzungen, Kommandierungen und Umsetzungen (Dienstpostenwechsel) von Soldaten in der Regel nicht bestimmte personalisierte militärische Vorgesetzte entscheiden. Für diese Anordnungen zur dienstlichen Verwendung fehlen gesetzliche bzw. normative Vorschriften; sie sind ausschließlich in Verwaltungsvorschriften bzw. in Erlassen
Bundesministeriums der Verteidigung geregelt, insbesondere in den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom
1 Satz 1 WBO. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Neuregelung
Rechtsschutzes für Soldaten in der Wehrbeschwerdeordnung durch unabhängige Wehrdienstgerichte das Ziel, zwar die Streitigkeiten um die Rechtsstellung
Soldaten, insbesondere um die Begründung und die Beendigung
Wehrdienstverhältnisses, den allgemeinen Verwaltungsgerichten zuzuweisen. Die Fälle, in denen der Soldat im "eigentlichen militärischen Dienstbereich in seinen Rechten verkürzt wird" und die "zum Bereich
inneren Gefüges der Bundeswehr" gehören, sollten hingegen den Wehrdienstgerichten zugewiesen sein, die für die Entscheidung derartiger Materien wegen der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern (Soldaten) als militärischen Fachbeisitzern neben den Berufsrichtern und wegen der möglichen beschleunigten Rechtsprechung dieser Spruchkörper besonders geeignet erschienen (Begründung der Bundesregierung zum "Entwurf einer Wehrbeschwerdeordnung", BT-Drucks 2/2359 vom 4. Mai 1956, S. 6, 7, 14 <zu § 18 WBO>). Diese Abgrenzung
Gesetzgebers erstreckt sich inhaltlich vor allem auf die konkrete Verwendung
Soldaten, d.h. auf seine "Einweisung in einen bestimmten soldatischen Pflichtenkreis" (vgl. dazu Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 70.82 - BVerwGE 69, 83, 86 = Buchholz 238.4 § 20 SG Nr. 1 S. 3). Die Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen den Kern
inneren militärischen Dienstbetriebs,
sen Kontrolle der historische Gesetzgeber über § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO den Wehrdienstgerichten zuweisen wollte. 31 c) Auch die systematische Auslegung der Norm stützt dieses Ergebnis. Wie die Bevollmächtigten und der Bundeswehrdisziplinaranwalt zutreffend hervorheben, verweist § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO unter anderem auf die in § 7 SG geregelte Pflicht zum treuen Dienen. Zur Dienstleistungspflicht nach § 7 SG gehört die Pflicht
Soldaten, jederzeit versetzungsbereit zu sein; damit ist die Personalführungs- und Entscheidungsbefugnis der insoweit zuständigen Entscheidungsträger der Bundeswehr unmittelbar mit der soldatischen Treuepflicht verbunden. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit der Soldaten ist unabdingbarer Bestandteil der Führung
militärischen Personals (vgl. Beschlüsse vom
Dienstherrn (§ 31 SG). Zur Dienstleistungspflicht
Soldaten nach § 7 SG gehört es im Übrigen, nicht nur Befehlen seiner militärischen Vorgesetzten, sondern auch den Anordnungen und Weisungen ziviler Vorgesetzter zu folgen (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl., 2008, § 1, Rn. 55, § 7, Rn. 16 und 21; Walz et al., a.a.O., § 1 Rn. 69 m.w.N.). 32 Innerhalb
SG stellt die jederzeitige Versetzbarkeit allerdings nicht ein bedingungsloses Prinzip dar. Vielmehr hat der betroffene Soldat ein Recht darauf, dass ihn die Treuepflicht bei Anordnungen und Entscheidungen zu seiner dienstlichen Verwendung nur nach Maßgabe der insoweit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen trifft. Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die in den Versetzungsrichtlinien sehr detailliert geregelten Voraussetzungen für Verwendungsentscheidungen, die an die Gesundheit
Soldaten und seiner nächsten Angehörigen, an eine eventuelle Schwerbehinderung, an den Schutz von Ehe und Familie sowie an die Aufrechterhaltung einer effektiven Personalvertretung der Soldaten anknüpfen, individuelle Rechte
Soldaten im Sinne
1 Satz 1 WBO begründen können, der auch auf § 6 SG und insoweit auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 GG und Art. 6 Abs. 1 GG sowie auf § 35 SG verweist. 33 d) Über das Vorstehende hinaus lässt sich verallgemeinernd sagen, dass die Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten ihrem Inhalt nach eine Materie
Zweiten Unterabschnitts
Ersten Abschnitts
Soldatengesetzes sind, die als solche in die Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte fällt. Das Soldatengesetz regelt Statusfragen in einem systematisch getrennten und abgeschlossenen Vorschriftenkomplex (im Zweiten Abschnitt); einzelne damit eng zusammenhängende im Zweiten Unterabschnitt
Ersten Abschnitts geregelte Aspekte, die vornehmlich die Rechtsstellung
Soldaten im Verhältnis zum Dienstherrn betreffen, sind von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte ausdrücklich ausgenommen (§§ 24, 25, 30 und 31 SG). Soweit das Soldatengesetz Vorschriften enthält, die auf Entscheidungen zur dienstlichen Verwendung
Soldaten ("truppendienstliche" Entscheidungen) einwirken, finden sich diese im Zweiten Unterabschnitt
Ersten Abschnitts; das gilt insbesondere für die Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten in § 27 SG. Würde für die typischen Entscheidungen über die dienstliche Verwendung
Soldaten (Versetzung, Kommandierung und Anordnung
Dienstpostenwechsels)
halb eine den §§ 27 bis 29 BBG entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen (die für Soldaten bisher fehlt), liegt es nahe, diese systematisch im Zweiten Unterabschnitt
Ersten Abschnitts anzusiedeln. 34 2. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wären aber in der Sache erfolglos geblieben. 35 Die Versetzungsverfügung
Personalamts vom
3 Satz 2 WBO überprüft werden sowie darauf, ob die gesetzlichen Grenzen
Ermessens überschritten sind oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, wie sie sich hier insbesondere aus den Versetzungsrichtlinien ergeben. 37 Für die Wegversetzung
Antragstellers von seinem Dienstposten als Kommandeur der Lehrgruppe ... bei der ... in P. bestand ein dienstliches Bedürfnis. Nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien ist das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung gegeben, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch eine Versetzung
Soldaten behoben werden können. Nach ständiger Rechtsprechung
Senats erstreckt sich der Geltungsbereich der Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien nicht nur auf das Verhältnis zwischen einem Soldaten und seinem nächsten (Disziplinar-)Vorgesetzten, sondern erfasst auch die genannten Störungen im Verhältnis zu weiteren (vorgesetzten) Dienststellen oder zu Kameraden eines Soldaten (vgl. z.B. Beschlüsse vom
Deutschen Bundestages vom 23. Januar 2012 im Einzelnen dargestellt, die er ausdrücklich zum Gegenstand seiner Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemacht hat. In dieser Eingabe hat der Antragsteller u.a. ausgeführt, dass die "Situation an der ... nunmehr insgesamt vollständig eskaliert" sei. Er führt u.a. aus, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Dienststellenleiter von Beginn an äußerst schwierig gestaltet habe. Es habe Konfrontationen mit dem Kommandeur der Schule gegeben; die Spannungen zwischen dem Kommandeur und der Lehrgruppe ... seien "hinlänglich bekannt". Dass gravierende Spannungen zwischen dem Antragsteller als Lehrgruppenkommandeur und anderen Soldaten an der ..., insbesondere in dem Bereich der Lehrgruppe, bestanden, ergibt sich im Einzelnen aus den Stellungnahmen
S 1-Offiziers der ... vom
Vorsitzenden
Personalrats der ... vom 19. Juni 2012 und
Hauptbootsmanns I. vom
Amtschefs
Marineamtes beigefügt waren, wird übereinstimmend die Auffassung dargelegt, dass eine weitere sachdienliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller und eine störungsfreie Dienstbeziehung zu ihm nicht möglich seien. Schon aufgrund dieser Unterlagen ist die Einschätzung
Personalamts nicht zu beanstanden, dass während der Verwendung
Antragstellers als Lehrgruppenkommandeur Spannungen und Vertrauensverluste in der ... eingetreten sind, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten und an denen der Antragsteller beteiligt war. 39 Überdies konnte die Einschätzung unannehmbarer Belastungen
Dienstbetriebes nach gefestigter Rechtsprechung
Senats ohne Rechtsfehler darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom
Kommandeurs der ... vom 2. Februar 2012 eine Disziplinarbuße mit der Begründung verhängt, dass er als Vorgesetzter mangelnde Disziplin hinsichtlich
Rauchens gezeigt habe, Untergebene aufgefordert habe zu rauchen und trotz bestehender Rauchverbote das Rauchen von Untergebenen geduldet habe, alkoholische Getränke entgegen bestehender Bestimmungen in die Offiziermesse eingebracht habe und einen Zeugen im Rahmen der gegen den Antragsteller geführten disziplinaren Ermittlungen zu beeinflussen versucht habe. Dieser Verdacht stellt eine Störung
Dienstbetriebs dar, denn er war objektiv geeignet, insbesondere das Vertrauen der Vorgesetzten
Antragstellers in
sen uneingeschränkte Integrität in seiner Funktion als Lehrgruppenkommandeur zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Disziplinarbuße angefochten wurde und der ihr zugrunde gelegte - vom Antragsteller teilweise bestrittene - Sachverhalt nicht rechtskräftig festgestellt ist. Nach ständiger Rechtsprechung
Senats reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung zu begründen (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 24.06 - Rn. 27 m.w.N.). 40 Nach ständiger Rechtsprechung
Senats kommt es im Fall einer Spannungsversetzung nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder
Vertrauensverlusts "schuld" ist bzw. ob einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne zugewiesen werden kann; für eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von der Maßnahme betroffene Soldat an den entstandenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 2.07 - <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 2 m.w.N.>). Das traf hier auf den Antragsteller zu. 41 Die Einschätzung
Personalamts, dass die aufgetretenen Spannungen und Vertrauensverluste den Dienstbetrieb an der ... unannehmbar belasteten und nur durch eine Versetzung
Antragstellers behoben werden konnten, ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Die herausgehobene Stellung
Kommandeurs einer Lehrgruppe, der umfangreiche Vorgesetztenfunktionen wahrzunehmen und innerhalb der Lehrgruppe eine besondere Vorbildfunktion zu erfüllen hat, lässt es nicht zu, dass der Inhaber eines solchen Dienstpostens weiter Dienst in seiner Einheit verrichtet, wenn der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens gegen ihn besteht und wenn die zwischen ihm und anderen Soldaten und dem Kommandeur der Schule bestehenden Spannungen ein solches Ausmaß erreicht haben, dass die Effektivität und Wirksamkeit
täglichen Dienstbetriebs nicht mehr in der erforderlichen Form gewährleistet ist. 42 Bestand danach ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung
Antragstellers von seinem Dienstposten bei der ... in P., begründet dieser Umstand zugleich das dienstliche Bedürfnis für seine Versetzung auf einen zbV-Dienstposten beim M. . 43 Gegen diese Zuversetzung und insbesondere gegen den Dienstort B. hat der Antragsteller keine Einwände erhoben. Entgegen seiner Auffassung ist es unerheblich, dass in der Erstfassung der Versetzungsverfügung vom
versetzten Soldaten nach Nr. 12 Abs. 1 ZDv 14/5 Teil B 171 - erst mit ihrer Bekanntgabe an den betroffenen Soldaten wirksam. Das ergibt sich aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift
VfG (Beschluss vom
Dienstortes inhaltlich geändert. Vom Antragsteller ist nicht substantiiert dargelegt und für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die falsche Angabe
Dienstortes R. in der noch nicht wirksamen Erstfassung seine Rechte im Hinblick auf die Verwendungsänderung hätte verletzen können. Der Antragsteller hat insoweit selbst vorgetragen, dass er in Vollzug der Versetzung zum ... mit Dienstantritt am
Dienstantritts ausgesprochen worden ist, sind die vom Antragsteller befürchteten Nachteile bei der Trennungsgeldgewährung nicht nachvollziehbar. 45 Die angefochtene Versetzungsentscheidung weist auch keine formellen Fehler auf. Sie steht mit Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien im Einklang. Danach sind Versetzungen mit Wechsel
Standortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekanntzugeben. Dies gilt jedoch nicht bei einer Versetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien. 46 Die weiteren Formalien der Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien sind eingehalten worden. Der nächste Disziplinarvorgesetzte
Antragstellers hat zu dem Versetzungsvorschlag
nächsthöheren Vorgesetzten am 22. Juni 2012 Stellung genommen. Der Örtliche Personalrat beim ... ist auf Antrag
Antragstellers zu dem Versetzungsvorschlag angehört worden. Der Antragsteller selbst hat sich zu dem Versetzungsvorschlag äußern können und diese Gelegenheit wahrgenommen. 47 Die Ermessensentscheidung im Rahmen der Versetzungsentscheidung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Konkrete Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen
Ermessens sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das Personalamt den Antragsteller lediglich für die Zeit vom
Ermessens. Insoweit hat der Amtschef
... im Versetzungsvorschlag plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass eine kurzfristige Spannungsversetzung die Möglichkeit habe schaffen sollen, den Dienstposten
Kommandeurs der Lehrgruppe ... zeitnah nachzubesetzen. Angesichts der besonderen Bedeutung dieses Dienstpostens insbesondere für den Ausbildungsbetrieb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Personalamt eine weitere zweimonatige faktische Vakanz als nicht mehr akzeptabel angesehen hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019088&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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