WBRE410019108 BVerwG 3. Senat 20120927 3 C 19/11 Urteil Art 35 Abs 1 UAbs 2 S 1 EGV 2342/99, Art 12 EGV 2419/2001, Art 14 EGV 2419/2001, Art 44 Abs 2 EGV 2419/2001, § 19 Abs 2 Rind/SchafPrV, § 22 Abs 2 Rind/SchafPrV vorgehend OVG Lüneburg, 1. September 2010, Az: 10 LB 54/08, Urteilvorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 28. November 2006, Az: 12 A 1166/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Schlachtprämie für männliche Rinder; verfrühter Beihilfeantrag; Berichtigung wegen offensichtlichem Irrtum 1. Es bleibt offen, ob es eine eigenständige Voraussetzung für die Gewährung von Schlacht- und Sonderprämien für männliche Rinder ist, dass im Falle der Ausfuhr der Beihilfeantrag gemäß Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 (juris: EGV 2342/99) erst nach dem Tag gestellt wird, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Ebenso bleibt offen, ob eine verfrühte Antragstellung heilbar wäre. 2. Eine Berichtigung nach Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 (juris: EGV 2419/2001) wegen eines offensichtlichen Irrtums ist nicht nur bei fehlerhaften Angaben im Antrag möglich, sondern auch dann, wenn der Antrag entgegen Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 gestellt worden ist, bevor die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. 1 Der Kläger ist Landwirt. Er begehrt die Gewährung von Rinderprämien für das Jahr 2003 und wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung eines hierauf gewährten Vorschusses und dessen Rückforderung. 2 Am 27. August 2003 beantragte er Schlacht- und Sonderprämien für 20 männliche Rinder. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 bewilligte das Amt für Agrarstruktur Aurich für 18 dieser Tiere einen Vorschuss in Höhe von 4 140,18 €. Zwei Tiere blieben unberücksichtigt, weil die Antragsfrist für sie um mehr als 25 Tage überschritten war. 3 Am 30. Dezember 2003 beantragte der Kläger Schlacht- und Sonderprämien für sechs weitere männliche Rinder. Im Zuge der Kontrolle des Antrags über das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (die sogenannte HIT-Datenbank) wurde festgestellt, dass diese Tiere erst am 31. Dezember 2003 in ein Drittland ausgeführt worden waren. Der Kläger wurde hierzu mit Schreiben vom 17. November 2004 angehört. 4 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Februar 2005 die Anträge ab, widerrief den Bescheid vom 15. Dezember 2003 und forderte den Vorschuss zurück. Zur Begründung führte sie aus, die im Antrag vom 30. Dezember 2003 bezeichneten Tiere erfüllten die Prämienvoraussetzungen nicht, weil der Antrag für sie vor der Ausfuhr gestellt worden sei. Aufgrund der Differenz zwischen den beantragten und den ermittelten Prämien seien für das Jahr 2003 keine Prämien zu gewähren; der bewilligte Vorschuss sei zurückzufordern. 5 Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Schlacht- und Sonderprämien für 24 männliche Rinder in Höhe von 8 660,26 € zuzüglich Zinsen zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. November 2006 stattgegeben, weil dem Prämienanspruch nicht entgegenstehe, dass der Antrag vor Ausfuhr der Tiere gestellt worden sei. Die Regelung, nach der Prämienanträge im Fall der Ausfuhr nach dem Tag zu stellen seien, an dem die beantragten Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, sei keine materielle Prämienvoraussetzung. Für einen verspäteten Antrag sehe Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 lediglich vor, dass er unzulässig sei, wenn die Antragsfrist von sechs Monaten um mehr als 25 Kalendertage überschritten werde. Für einen zu früh gestellten Antrag sei hingegen keine Sanktion vorgesehen; er werde grundsätzlich mit Zeitablauf zulässig. Hierfür spreche, dass der Antrag jedenfalls so lange, wie ein zu ahndendes Verhalten nicht festgestellt sei, jederzeit korrigiert oder zurückgenommen werden könne. Zum entscheidenden Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle hätten die Voraussetzungen der Prämienbewilligung vorgelegen. 6 Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 1. September 2010 geändert und die Klage abgewiesen. Die am 30. Dezember 2003 beantragten sechs Tiere seien nicht prämienfähig, weil sie erst nach Antragstellung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hätten. Der Wortlaut des Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 bringe klar zum Ausdruck, dass ein Antrag vor der Ausfuhr der Prämiengewährung entgegenstehe. Die Regelung diene nicht allein der Bestimmung des Endes der Frist, sondern habe eine eigenständige Bedeutung. Dafür spreche, dass eine verfrühte Antragstellung zu einer unnötigen Belastung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems führe. Anders als im Falle eines verspäteten Antrags bestehe bei einer frühzeitigen Bescheidung auch ein nicht unerhebliches Risiko für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft, weil im Zeitpunkt der Antragstellung ein wesentlicher Grund für die Prämiengewährung (noch) nicht gegeben sei. Der Antrag sei auch nicht dadurch zulässig geworden, dass die Tiere nach der Antragstellung ausgeführt worden seien. Es sei ohne Bedeutung, dass ein verfrühter Antrag zurückgenommen und nach der Ausfuhr erneut gestellt werden könne. Die verfrühte Antragstellung könne auch nicht als offensichtlicher Irrtum berichtigt werden. Der tatsächliche Zeitpunkt der Antragstellung lasse sich nicht nachträglich ändern. Darüber hinaus fehle es an einem offensichtlichen Irrtum, weil der Kläger nicht gutgläubig gehandelt habe. Vielmehr habe er seine Sorgfalts- und Überprüfungspflichten grob verletzt, indem er ins Blaue hinein erklärt habe, die Prämien für Tiere zu beantragen, die ausgeführt worden seien. Dies habe zur Folge, dass der Prämienanspruch für das Jahr 2003 vollständig ausgeschlossen sei. Es laufe dem Zweck der Sanktionsregelung zuwider, verfrühte Anträge von Sanktionen auszunehmen. Anderenfalls könne ein Antrag beliebig früh gestellt werden, auch wenn noch völlig unklar sei, ob und wann die betreffenden Tiere ausgeführt würden. Dies könne - wie hier - auch dazu verleiten, ins Blaue hinein einen Beihilfeantrag zu stellen, um noch im betreffenden Jahr eine Anrechnung der Tiere auf den Besatzdichtefaktor zu bewirken. Der Ausschluss entfalle nicht deshalb, weil den Kläger keine Schuld treffe. Vielmehr habe er sich vor der Antragstellung vergewissern können und müssen, dass die Tiere bereits ausgeführt seien. Daran ändere nichts, dass die Mitteilung der Ausfuhrdaten seit dem 1. Januar 2003 entbehrlich geworden sei. Der Kläger habe hieraus nicht folgern dürfen, der Antrag sei schon vor der Ausfuhr zulässig, zumal das Antragsformular hervorhebe, dass für die Antragstellung die in der HIT-Datenbank erfassten Daten maßgeblich seien. Es entbinde den Kläger nicht vom Schuldvorwurf, dass das im Antragsformular in Bezug genommene Merkblatt nicht ausdrücklich darauf hinweise, dass der Antrag frühestens nach dem Tag gestellt werden dürfe, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. 7 Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Er ist der Auffassung, dass mit der Regelung nicht der frühestmögliche Zeitpunkt für die Antragstellung festgelegt werden sollte. Der Tatbestand beschreibe lediglich die Vermarktung als Anknüpfungspunkt der Frist, bis zu deren Ablauf der Antrag spätestens zu stellen sei. Mit dem 2003 eingeführten Verfahren, die Landwirte von der Verpflichtung zu befreien, den Ausfuhrnachweis mit dem Antrag vorzulegen, habe es die Beklagte übernommen, selbst anhand der HIT-Datenbank zu überprüfen, wann die Tiere ausgeführt worden seien. Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem werde durch einen vor der Ausfuhr gestellten Antrag nicht belastet, und es bestehe kein erhebliches Risiko für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft, weil über den Prämienantrag erst entschieden werde, wenn die erforderlichen Angaben in der Datenbank vorlägen. Da ein Prämienantrag zurückgenommen und nach der Ausfuhr neu gestellt werden könne, stelle es sich als Förmelei dar, in einer Antragstellung vor der Ausfuhr einen prämienschädlichen Umstand zu sehen. Entscheidend sei, dass die materiellen Prämienvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Sachentscheidung gegeben seien. Darüber hinaus könne er sich auf einen offensichtlichen Irrtum berufen. Er habe sich gegebenenfalls darüber geirrt, dass er den Antrag erst stellen durfte, nachdem ihm der Nachweis über die tatsächliche Ausfuhr der Tiere vorgelegen habe, obwohl er den Nachweis hierzu nicht mehr zu erbringen und die Tiere bereits dem Viehhändler übergeben gehabt habe. Außerdem treffe ihn keine Schuld. Nachdem der Antragsvordruck darauf verweise, dass die Beklagte das Datum der Ausfuhr der HIT-Datenbank entnehme, habe er der Erklärung des Formulars, dass die Tiere in ein Drittland ausgeführt "wurden", keine Bedeutung beigemessen und auch nicht beimessen müssen. Es könne ihm daher auch nicht vorgehalten werden, er habe Angaben ins Blaue hinein gemacht. 8 Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil. 9 Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf die für das Jahr 2003 beantragten Schlacht- und Sonderprämien für 24 männliche Rinder, womit sich der angefochtene Bescheid auch im Übrigen als rechtswidrig erweist. 10 Der Anspruch des Klägers auf die begehrten Schlacht- und Sonderprämien für 24 männliche Rinder findet seine Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl EG Nr. L 160 S. 21) in der für das Kalenderjahr 2003 geltenden, zuletzt geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl EG Nr. L 122 S. 1) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1254/1999. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Prämienantrag vom 30. Dezember 2003 einen Tag vor der Ausfuhr der Tiere mit der Angabe eingereicht wurde, die Tiere seien ausgeführt. Dabei bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Antragstellung nach Ausfuhr eine eigenständige Prämienvoraussetzung darstellt (1.). Gleiches gilt für die Frage, ob und unter welchen sonstigen Voraussetzungen ein "verfrühter" Antrag mit der Ausfuhr als ordnungsgemäß gestellt gilt (2.). Jedenfalls ist der Antrag wegen eines offensichtlichen Irrtums zu berichtigen (3.). 11 1. Die Gewährung der beanspruchten Prämien setzt einen Antrag des Erzeugers voraus (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO <EG> Nr. 1254/1999), der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten muss (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung <EG> Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung <EWG> Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen <ABl EG Nr. L 327 S. 11> in der für das Kalenderjahr 2003 geltenden Fassung der Verordnung <EG> Nr. 2550/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 <ABl EG Nr. L 341 S. 105> - im Folgenden: VO <EG> Nr. 2419/2001). Für den Fall der Ausfuhr in Drittländer muss der Prämienantrag zusätzlich die Angaben nach Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 enthalten (Verordnung <EG> Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung <EG> Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung <ABl EG Nr. L 281 S. 30> in der für das Kalenderjahr 2003 geltenden Fassung der Verordnung <EG> Nr. 1473/2003 der Kommission vom 20. August 2003 <ABl EG Nr. L 211 S. 12> - im Folgenden: VO <EG> Nr. 2342/1999). Diese Angaben sind aufgrund der Entscheidung Deutschlands, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren, nicht nur bei der Beantragung von Schlachtprämien, sondern gemäß Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 auch bei Sonderprämien erforderlich. So bestimmt Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. b Nr. iii und iv VO (EG) Nr. 2342/1999, dass jeder Prämienantrag die Ausfuhranmeldung und den Nachweis der Ausfuhr umfasst, der auf die gleiche Weise wie für die Ausfuhrerstattung zu erbringen ist. Gemäß Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 sind schließlich "Beihilfeanträge 'Tiere' <...> im Falle der Ausfuhr nach dem Tag zu stellen, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und zwar innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf ...". 12 Es ist vor dem Hintergrund des Systems der Prämiengewährung zweifelhaft, ob die letztgenannte Bestimmung eine eigenständige Prämienvoraussetzung enthält, die es verbietet, Prämienanträge vor dem Tag der Ausfuhr zu stellen. Hierfür könnte zwar der Wortlaut der deutschen Sprachfassung der Verordnung sprechen, der - zweigliedrig - zunächst das Gebot der Beantragung nach der Ausfuhr formuliert und daran anschließend eine von den Mitgliedstaaten festzusetzende Frist. Jedoch weisen die englischen und französischen Sprachfassungen in eine andere Richtung. Sie beginnen mit der Aussage, dass der Antrag innerhalb eines Zeitraums zu stellen ist, der grundsätzlich sechs Monate nicht übersteigen darf, und bestimmen daran anschließend den Tag der Ausfuhr als Fristbeginn. 13 Ebenso gibt das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, das durch die genannten sektoralen Bestimmungen ergänzt wird, keinen eindeutigen Aufschluss. Es setzt zwar, wie namentlich den genannten Antragsvoraussetzungen zu entnehmen ist, allgemein voraus, dass die vom Beihilfeberechtigten beizubringenden Informationen von vornherein zutreffend und richtig sind (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - Rs. C-63/00, Schilling und Nehring - Slg. 2002, I-4497 Rn. 34, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-375/05, Geuting - Slg. 2007, I-7987 Rn. 30). Das besagt aber nichts darüber, ob der hier gestellte Antrag verfrüht und daher prämienschädlich war. 14 Auch sonst fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der nach Ausfuhr liegende Antragszeitpunkt Prämienvoraussetzung ist. Die Vorgängerregelungen des Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 verpflichteten dazu, den Antrag vor der Ausfuhr zu stellen. Erst Art. 10 Abs. 1 und 3 VO (EWG) Nr. 3886/92 (ABl EG Nr. L 391 S. 20) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1909/93 (ABl EG Nr. L 173 S. 11) beseitigte diese Verpflichtung. Für den Fall der Versendung wird weiterhin daran festgehalten, dass der Antrag einzureichen ist, bevor die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verlassen (Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 3 VO <EG> Nr. 2342/1999), ohne dass parallel zugleich ein frühester Zeitpunkt für die Beantragung bestimmt ist. Dementsprechend geben auch die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 keinen Hinweis darauf, dass der Zeitpunkt der Antragstellung nunmehr zu den Voraussetzungen ordnungsgemäßer Einreichung gehören soll. 15 Bestätigt wird dies durch den Zweck von Antragsfristen, wie er für das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem allgemein in Erwägungsgrund 15 VO (EG) Nr. 2419/2001 formuliert ist. Antragsfristen sollen danach die Wirksamkeit von Kontrollen der Prämienvoraussetzungen gewährleisten, die mit dem Zeitlauf regelmäßig abnimmt. Auf den Anfangszeitpunkt einer Frist lässt sich dies nicht übertragen, weshalb in Erwägungsgrund 15 auch nur verspätete Anträge erwähnt werden. Es mindert nicht die Wirksamkeit der behördlichen Kontrolle, wenn die materiellen Prämienvoraussetzungen bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben. Das verdeutlicht der Parallelfall der Versendung, in dem der Antrag weiterhin bereits vor der Versendung zu stellen ist. Auch das allgemeine Ziel effizienter Verwaltungs- und Kontrollmechanismen, das in der Ermächtigung der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt, unbeschadet bestehender Fristen im Interesse einer reibungslosen Verwaltung und Kontrolle Zeiträume und Daten für die Stellung der Prämienanträge festzulegen (Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 VO <EG> Nr. 2342/1999, Erwägungsgrund 4 der Änderungsverordnung VO <EG> Nr. 1042/2000, ABl EG Nr. L 118 S. 4), legt eine Prämienvoraussetzung der Beantragung nach der Ausfuhr nicht nahe, nachdem bereits bestimmt ist, dass der Prämienantrag unter anderem den Nachweis der Ausfuhr umfasst. 16 Von einem anderen Verständnis des Unionsrechts ist auch der nationale Verordnungsgeber ersichtlich nicht ausgegangen. Die Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung - RSVO) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2588) in der für das Antragsjahr 2003 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2003 (BGBl I S. 1970) regelte die Antragsfrist in § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 RSVO dahin, dass der Antrag auf Sonder- und Schlachtprämien "spätestens sechs Monate <...> nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen" ist. Ein frühestmöglicher Zeitpunkt der Antragstellung ist damit nicht bestimmt. 17 2. Geht man gleichwohl davon aus, dass es unionsrechtlich eine eigenständige Voraussetzung der Prämiengewährung ist, dass der Antrag erst nach der Ausfuhr gestellt wird, so spricht vieles dafür, einen verfrühten Antrag mit dem Zeitpunkt der Ausfuhr als gestellt und damit als geheilt zu betrachten, wenn die Ausfuhr erfolgt, bevor die zuständige Behörde auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen, eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt hat. In diesem zeitlichen Rahmen hätte der Antrag ohne Weiteres durch Rücknahme und Neubeantragung korrigiert werden können (Art. 14 Abs. 1 VO <EG> Nr. 2419/2001). Entsprechend steht das Ziel, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, nicht der Annahme entgegen, eine verfrühte Antragstellung mit der Ausfuhr als geheilt zu betrachten. Mit der Ausfuhr ist in derartigen Fällen eine diesbezüglich betrügerische Absicht oder Unredlichkeit auszuschließen. Sei es, dass eine betrügerische Absicht nie bestand, sei es im Sinne eines Rücktritts vom Versuch, den das System der Prämiengewährung durch die Möglichkeiten der Antragsrücknahme und der einfachen Berichtigung (Art. 14 und Art. 44 Abs. 2 VO <EG> Nr. 2419/2001) anerkennt. Für den Kläger gilt dies in besonderer Weise, denn die Tiere hatten bereits vor der Beantragung den Hof verlassen, waren zur Ausfuhr angemeldet und haben am Tag nach der Antragstellung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen. Der Regelung wäre durch diese Heilungsmöglichkeit auch nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen, weil sie - eingebettet in das System der Prämiengewährung - in den Fällen wirksam würde, in denen eine Heilung ebenso wie eine Antragsrücknahme oder eine einfache Berichtigung nicht mehr möglich ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der Einwand berechtigt, dass es eine schwerlich zu rechtfertigende Förmelei wäre, den Kläger an der vorzeitigen Beantragung festzuhalten, zumal die Ausfuhr und ihr Datum aus der HIT-Datenbank ersichtlich waren und anhand dieser überprüft werden sollten, wie noch darzutun ist. 18 Weder die Frage einer eigenständigen Prämienvoraussetzung noch die Frage einer Heilung bedarf jedoch einer abschließenden Beantwortung, weil der Antrag des Klägers jedenfalls wegen eines offensichtlichen Irrtums als berichtigt anzusehen ist. 19 3. Die verfrühte Beantragung und die darauf zurückzuführende fehlerhafte Angabe im Antrag sind als offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 anzuerkennen. 20
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