Gewicht gekennzeichnet ist. 2. § 10 Abs. 1 FPackV (juris: FertigPackV 1981) stellt nur solche Fertigpackungen mit Lebensmitteln von der Füllmengenkennzeichnung frei, bei denen
V die Stückzahl angegeben werden darf.
Gewicht in den Verkehr zu bringen. 2 Im Dezember 2008 stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz bei der amtlichen Überprüfung eines Verbrauchermarkts der Klägerin fest, dass auf Packungen mit Backwaren (Mini-Berliner, Butterhörnchen, Plunderhörnchen, Schokocreme-Croissants, Aprikosen-, Apfel- oder Kirschtaschen) die Füllmenge
Stückzahl und nicht
Gewicht angegeben war. Es handelte sich um Backwaren, die in dem Verbrauchermarkt aufgebacken oder aufgetaut wurden, dort von Hand in Papiertüten mit Sichtfenster verpackt und im Selbstbedienungsbereich "ofenfrisch" angeboten wurden. Das Landesamt sah in der fehlenden Gewichtsangabe einen Verstoß gegen die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung (FPackV) und erließ im September 2009 einen Bußgeldbescheid. Die Entscheidung über den hiergegen erhobenen Einspruch der Klägerin steht noch aus. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass die Klägerin durch das Inverkehrbringen der Fertigpackungen nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV verstoße, mit Urteil vom 21. Januar 2010 abgewiesen. § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV schreibe unabhängig von der Verkehrsauffassung für Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln eine Kennzeichnung
Volumen und für Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln eine Kennzeichnung
Gewicht vor. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung
Gewicht lägen nicht vor. Das gelte auch, soweit
V die Angabe der Füllmenge nicht erforderlich sei bei Fertigpackungen mit "Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger". Denn damit seien Fertigpackungen gemeint, die lediglich ein einzelnes Gebäckstück enthielten. Abgesehen davon handele es sich bei den in Rede stehenden Backwaren auch nicht um Brot im Sinne der Vorschrift. 4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Kennzeichnungspflicht
Gewicht folge aus § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV. Eine Befreiung
V komme nicht in Betracht. § 10 Abs. 1 FPackV erfasse nur Erzeugnisse, die gemäß § 6 bis § 9 FPackV zulässigerweise
Stückzahl in den Verkehr gebracht werden dürften. Dazu gehörten die Produkte der Klägerin nicht, weil § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV die Kennzeichnung
Gewicht ausdrücklich vorschreibe. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung
V vor. Die Regelung erfasse, worauf bereits der Wortlaut hindeute, nur Fertigpackungen mit einem einzigen Gebäckstück. § 10 Abs. 2 FPackV bezwecke, Packungen mit geringen Füllmengen von der Kennzeichnungspflicht freizustellen. Dem widerspreche es, wenn auch bei einer Fertigpackung mit beliebig vielen Einzelstücken von der Angabe der Füllmenge abgesehen werden könnte. Dahingestellt bleiben könne daher, ob es sich bei den Hörnchen und Schokocreme-Croissants, wie die Klägerin geltend mache, überhaupt um Brot im Sinne der Vorschrift handele. Grundrechte der Klägerin seien nicht verletzt. Die Pflicht zur Kennzeichnung
Gewicht diene dem legitimen Ziel der Verbraucherinformation und belaste die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Fertigpackungen mit Backwaren
Gewicht zu kennzeichnen seien, während unverpackte Gebäckstücke keiner entsprechenden Kennzeichnungspflicht unterlägen. Die unterschiedliche Behandlung beruhe auf einem sachlichen Grund. Die Kennzeichnungspflicht stehe schließlich auch in Einklang mit der europäischen Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG. 5 Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das Oberverwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht darauf abgestellt, dass die Gebäckteile
allgemeiner Verkehrsauffassung stets
Stückzahl gehandelt würden. Die Verkehrsauffassung unterscheide bei frisch aufgebackener, verzehrfertiger Ware nicht danach, ob diese als Fertigpackung oder lose verkauft werde. § 10 FPackV sei eine andere Rechtsvorschrift im Sinne von § 6 Abs. 6 FPackV, die Vorrang vor § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV habe. Entgegen dem Berufungsurteil würden die Fertigpackungen mit den Hörnchen und die Packungen mit den Schokocreme-Croissants
V von der Füllmengenkennzeichnung freigestellt. Fertigpackungen mit mehreren Einzelstücken seien von dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht ausgenommen. Es handele sich bei diesen Backwaren auch um Brot in Form von Kleingebäck, weil sie aus Brotteig gebacken würden, der weniger als 10 % Fett und/oder Zucker enthalte; wertbestimmende Zusätze wie der Belag und die Füllung blieben außer Ansatz. Die Pflicht zur Kennzeichnung
Gewicht sei ein unzulässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Es bedeute einen wirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Aufwand, die Backwaren
dem Aufbacken zu wiegen. 6 Die Klägerin begehrt hilfsweise die Feststellung, dass sie
der europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung Nr. 1169/2011 berechtigt sei, ihre Fertigpackungen mit Backwaren ohne Angabe der Füllmenge
Gewicht in den Verkehr zu bringen. Art. 23 i.V.m. Anhang IX der Verordnung stelle klar, dass die Angabe der Nennfüllmenge bei Lebensmitteln, die normalerweise
Stückzahlen in den Verkehr gebracht würden, nicht erforderlich sei. Die Vorschrift sei bereits vor dem in Art. 55 bestimmten Geltungsbeginn (13. Dezember 2014) anwendbar, weil ihr eine "Vorwirkung" zukomme. 7 Der Beklagte tritt der Revision entgegen. 8 Der Vertreter des Bundesinteresses ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Auffassung, dass die streitigen Fertigpackungen
Gewicht zu kennzeichnen seien. Ein Rückgriff auf die allgemeine Verkehrsauffassung komme nicht in Betracht. Auch § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 FPackV sei nicht anwendbar; aufgrund ihrer Zusammensetzung und der bei der Herstellung verwendeten Zutaten handele es sich bei den Backwaren der Klägerin nicht um Brot. 9 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, Fertigpackungen mit Backwaren der genannten Art ohne Gewichtsangabe in den Verkehr zu bringen. 10 1.
G - i.d.F. der Bekanntmachung vom
Gewicht zu kennzeichnen (2.). Von dieser Kennzeichnungspflicht wird die Klägerin weder
1 noch
V befreit (3.). Die Pflicht, die Füllmenge
Gewicht anzugeben, verletzt die Klägerin nicht in Grundrechten (4.) und steht mit europäischem Recht in Einklang (5.). 11 2.
V dürfen Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die (Nenn-)Füllmenge
Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV konkretisiert die Anforderung für Fertigpackungen mit anderen als flüssigen Lebensmitteln dahin, dass sie
Gewicht (in Gramm oder Kilogramm, vgl. § 18 Abs. 4 FPackV) zu kennzeichnen sind. Auf die allgemeine Verkehrsauffassung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FPackV ist nicht abzustellen, weil die Kennzeichnung
Gewicht ausdrücklich vorgeschrieben ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FPackV). 12 § 8 FPackV, der abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV für bestimmte Lebensmittel vorsieht, dass die Füllmenge
Stückzahl angegeben werden darf, ist nicht einschlägig. Die Erzeugnisse der Klägerin gehören nicht zu den dort genannten Lebensmitteln. 13 3. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kennzeichnung der Füllmenge
Gewicht liegen nicht vor. 14 a) Gemäß § 10 Abs. 1 FPackV ist bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend
Stückzahl gehandelt werden dürfen oder bei denen
den §§ 8 und 9 FPackV die Stückzahl angegeben werden darf, die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird. Beide Befreiungstatbestände sind hier nicht erfüllt. § 10 Abs. 1 Alt. 2 FPackV kommt nicht zur Anwendung, weil kein Fall des § 8 oder § 9 FPackV gegeben ist. Ebenso wenig greift § 10 Abs. 1 Alt. 1 FPackV; denn der Befreiungstatbestand gilt nicht für Fertigpackungen, deren Füllmengenkennzeichnung sich
V bestimmt (so auch Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Bd. II, C 116 - FPackV, Stand: Juli 2009, § 10 Rn. 6; Hagenmeyer, Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, 2. Aufl. 2006, § 7 Rn. 1 und § 10 Rn. 2; Liebegall, in: Strecker, Kommentar Fertigpackungsrecht, Bd. 1, Stand: Mai 2012, § 6 FPackV, Anm. 2 S. 40; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Mai 2011, § 10 Rn. 1). 15 aa) Mit der Formulierung "der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend
Stückzahl gehandelt werden dürfen" knüpft § 10 Abs. 1 Alt. 1 FPackV an § 6 Abs. 1 FPackV an und setzt voraus, dass die allgemeine Verkehrsanschauung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FPackV für die Bestimmung der Füllmengengröße maßgeblich ist. Das ist jedoch nur der Fall, wenn nicht
den §§ 7 bis 9 FPackV die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist. § 6 Abs. 1 FPackV trifft die Grundregel für die Füllmengenkennzeichnung und weist den §§ 7 bis 9 FPackV bei der Festlegung der Füllmengengröße den Vorrang zu vor der allgemeinen Verkehrsauffassung. Letztere ist daher lediglich heranzuziehen, wenn die §§ 7 bis 9 FPackV dies vorsehen (vgl. § 8 Abs. 1, § 9 Nr. 4 FPackV) oder wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die in den §§ 7 bis 9 FPackV nicht geregelt sind. Weil § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV im Grundsatz alle Fertigpackungen mit Lebensmitteln erfasst, kann § 10 Abs. 1 Alt. 1 FPackV nur Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen betreffen. 16 bb) Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 14 Abs. 1 Satz 1 EichG i.d.F. vom 11. Juli 1969 (BGBl I S. 759) sowie § 16 Abs. 1 Satz 2 EichG i.d.F. vom 20. Januar 1976 (BGBl I S. 141) sahen ein grundsätzliches Verbot der Kennzeichnung
Stückzahl bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln vor. Erlaubt war eine Kennzeichnung der Füllmenge
Stückzahl nur, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmte (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EichG 1969; § 16 Abs. 3, § 17c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EichG 1976, §§ 7 f. FPackV i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1976 <BGBl I S. 3730>). Zur Begründung verwies der Normgeber darauf, dass eine Kennzeichnung
Stückzahl im Allgemeinen nicht für einen im Interesse des Verbraucherschutzes gebotenen Mengenvergleich und die damit zugleich angestrebte Verbesserung der Preistransparenz geeignet sei (vgl. Entwurf eines Gesetzes über das Mess- und Eichwesen, BTDrucks V/1073 S. 22; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen, zu BTDrucks V/3887 S. 2 f.). 17 § 10 Abs. 1 Alt. 1 FPackV geht zurück auf die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl I S. 1585). § 10 Abs. 1 FPackV 1981 bestimmte, dass abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 EichG 1976 bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend
Stückzahl gehandelt werden, die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich ist, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird. Damit erstreckte sich die Vorschrift nicht auf Fertigpackungen mit Lebensmitteln; denn § 10 Abs. 1 FPackV 1981 knüpfte nicht an die einschlägige Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 17) EichG 1976 an. Entsprechend heißt es in der Verordnungsbegründung, dass eine Änderung der bisherigen Rechtslage nicht bezweckt war (vgl. BRDrucks 424/81 S. 75). Nichts anderes gilt für die mit der Änderungsverordnung vom 26. November 1993 (BGBl I S. 1973) bewirkte Übernahme von § 16 EichG 1976 in die Fertigpackungsverordnung (vgl. die Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung, BRDrucks 690/93 S. 24, 26 zu Nr. 5 bis 9). Die in § 14 Abs. 1 EichG 1969, § 16 Abs. 1 EichG 1976 getroffene Regelung, wonach sich die Befugnis zur Mengenkennzeichnung
Stückzahl bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln nicht
der allgemeinen Verkehrsauffassung bestimmt, findet sich seitdem in § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV. 18
V von der Kennzeichnungspflicht
Gewicht befreit. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Befreiungstatbestandes in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 FPackV liegen nicht vor. Hiernach ist die Angabe der Füllmenge nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 g oder weniger. Bei den verpackten Backwaren der Klägerin handelt es sich nicht um Fertigpackungen mit Brot im Sinne der Vorschrift. 20 aa) Es spricht Einiges dafür, dass die Regelung auf Fertigpackungen mit einem einzigen Gebäckstück ("Einzelstück") abzielt und sie daher Packungen mit mehreren Stück Kleingebäck unabhängig davon nicht erfasst, dass das einzelne Stück nicht mehr als 250 g wiegt. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 FPackV geht auf eine Bestimmung im Brotgesetz (BrotG) zurück, das mit Inkrafttreten der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1625) außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 24 Nr. 4 der Verordnung).
G i.d.F. des Änderungsgesetzes vom
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) ist das Deutsche Lebensmittelbuch eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden (Abs. 1). Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen (Abs. 2) und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht (Abs. 3). Die Leitsätze sind zwar keine Rechtsnormen und daher nicht rechtsverbindlich. Sie dürfen aber aufgrund der ihnen kraft § 15 LFGB zukommenden Legitimation bei der Bestimmung der Beschaffenheitsmerkmale eines Lebensmittels als Auslegungshilfe zugrunde gelegt werden (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1987 - BVerwG 3 C 18.87 - Buchholz 418.711 LMBG Nr. 24; Wehlau, LFGB, 2010, § 16 Rn. 4 ff.; speziell zum Brotbegriff siehe auch Zipfel, in: ders./Rathke, Lebensmittelrecht, Bd. IV, C 305 - Backwaren, Stand: Juli 2002, Vorb. Rn. 7; Rathke, a.a.O. § 10 Rn. 39). 23
den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck ist das Lebensmittel Brot dadurch gekennzeichnet, dass es weniger als 10 Gewichtsteile Fett und/oder Zuckerarten auf 90 Gewichtsteile Getreide und/oder Getreideerzeugnisse enthält (Abschnitt I. Nr. 1.1). Kleingebäck entspricht den Anforderungen an Brot (I. 1.2). In Abgrenzung dazu bestimmen die Leitsätze für Feine Backwaren, dass der Gehalt an Fett und/oder Zuckerarten in Feinen Backwaren mehr als 10 Teile auf 90 Teile Getreide und/oder Getreideerzeugnisse und/oder Stärken beträgt (vgl. Leitsätze vom 17./
Maßgabe der genannten Beurteilungsmerkmale für Brot und Kleingebäck sowie für Feine Backwaren nicht dem Brotbegriff. Das ergibt sich anhand der Feststellungen der Vorinstanzen zur Beschaffenheit der Backwaren, die auf die Zutatenverzeichnisse auf den Verpackungen und auf den Prüfbericht des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz - Institut für Lebensmittelchemie - vom 15. Oktober 2009 gestützt sind. 25 4. Die Kennzeichnungspflicht
Gewicht verletzt die Klägerin nicht in Grundrechten. 26 a) Das Gebot der Füllmengenkennzeichnung
G, § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls, nämlich das Ziel der Verbraucherinformation und den Schutz der Verbraucher vor verdeckten Preiserhöhungen gerechtfertigt und beschwert die Klägerin nicht unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dass der von ihr geltend gemachte Mehraufwand beim Inverkehrbringen der Fertigpackungen zumutbar ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass andere Hersteller vergleichbare Fertigpackungen mit Gewichtsangabe in den Verkehr bringen. 27
1 der Verordnung wird die Richtlinie 2000/13/EG erst mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 aufgehoben. 30 aa) Die Richtlinie 2000/13/EG gilt
ihrem Art. 1 auch für die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln, soweit diese an Endverbraucher abgegeben werden. Vorverpackte Lebensmittel im Sinne der Richtlinie (Art. 1 Abs. 3 Buchst. b) entsprechen den Fertigpackungen
dem Eichrecht (Urteil vom 13. September 2007 - BVerwG 3 C 12.06 - Buchholz 451.02 EichG Nr. 2 Rn. 22). Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie schreibt für Fertigpackungen mit anderen als flüssigen Lebensmitteln zwingend die Angabe der Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm vor. Für Lebensmittel, die gewöhnlich
Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, können die Mitgliedstaaten
3 von der Verpflichtung zur Angabe der Nettofüllmenge absehen, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder, falls das nicht der Fall ist, in der Etikettierung angegeben ist. Danach ist den Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht vorsehen. Demzufolge steht es im Einklang mit der Richtlinie, dass die Klägerin die in Rede stehenden Fertigpackungen mit Backwaren
Maßgabe der Fertigpackungsverordnung
Gewicht zu kennzeichnen hat. 31 bb) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 8 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie berufen. Hiernach ist die Angabe der Nettofüllmenge nicht vorgeschrieben für Lebensmittel, bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die
Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO), wonach innerhalb von 10 Stunden
der Herstellung maximal ein Masseverlust von 2,5 % und innerhalb von 24 Stunden maximal ein Verlust von 4,82 % zu erwarten sei, handelt es sich bei den von der Klägerin vertriebenen Backwaren nicht um solche, bei denen erhebliche Masseverluste auftreten können. 32 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 keine "Vorwirkung", die sie von der Kennzeichnungspflicht freistellen könnte, so dass auch das darauf gerichtete hilfsweise Feststellungsbegehren ohne Erfolg bleibt. Dahinstehen kann, ob sich Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Anhang IX Nr. 1 Buchst. c der Verordnung die Berechtigung entnehmen lässt, bei Fertigpackungen mit Backwaren der hier in Rede stehenden Art von der Angabe der Nennfüllmenge
Gewicht abzusehen. Es fehlt jedenfalls an der geltend gemachten "Vorwirkung" im Sinne einer vorzeitigen Anwendbarkeit der Regelung. Gemäß Art. 55 Abs. 2 der Verordnung gelten (u.a.) Art. 23 und Anhang IX erst ab dem
Erwägungsgrund 56 sollte den Unternehmern in Anbetracht der erheblichen Änderungen, die die Verordnung für die Nährwertkennzeichnung mit sich bringt, gestattet werden, die Verordnung insoweit schon früher als vorgeschrieben anzuwenden. Diesen - in Art. 54, Art. 55 Abs. 2 umgesetzten - Zielsetzungen ist gerade nicht zu entnehmen, dass die Verordnung über die ausdrücklich angesprochenen, punktuellen Übergangsmaßnahmen hinaus generell vor dem in Art. 55 bestimmten Geltungsbeginn anwendbar sein soll. Gegen eine vorzeitige Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 3, Anhang IX streitet zudem, dass die Richtlinie 2000/13/EG erst mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 aufgehoben wird (Art. 53 Abs. 1 der Verordnung). Damit korrespondiert Art. 38 Abs. 1 der Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten in den durch die Verordnung harmonisierten Bereichen keine einzelstaatlichen Vorschriften erlassen oder aufrechterhalten dürfen. Art. 38 Abs. 1 gilt
2 ebenfalls ab dem
Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden. 33 Die fehlende "Vorwirkung" in Bezug auf Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Anhang IX lässt sich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zweifelsfrei entnehmen, so dass es der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs
GH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, CILFIT - Slg. 1982 S. 3415 Rn. 12 ff.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019111&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.