WBRE410019120 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20121025 2 WD 32/11 Urteil § 7 SG, § 17 Abs 2 S 1 Alt 2 SG, § 10 SG, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 60 WDO 2002, § 58 Abs 1 Nr 2 WDO 2002, § 62 Abs 3 S 1 WDO 2002 vorgehend Truppendienstgericht Nord, 31. August 2011, Az: N 5 VL 21/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Maßnahmebemessung; Beförderungsverbot 1 Der 25 Jahre alte Soldat wurde nach dem Abitur zum Grundwehrdienst einberufen und bewarb sich im Januar 2007 für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr in der Laufbahn der Offiziere. Im Frühjahr 2008 wurde ihm eine Ernennungsurkunde mit dem folgenden Wortlaut ausgehändigt: "Im Namen der Bundesrepublik Deutschland ernenne ich den Hauptgefreiten ... - der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet - in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit." Seine Dienstzeit wurde im August 2011 auf 15 Jahre verlängert. Im Januar 2011 erfolgte die Beförderung zum Oberfähnrich. Eine unter dem 12. April 2011 ausgestellte Urkunde über die Ernennung zum Leutnant wurde wegen der disziplinaren Vorermittlungen nicht übergeben. 2 Der Soldat wurde auf verschiedenen Dienstposten bei der 7./...bataillon ... in Bu., der 2./...bataillon ... und der 2./...-Bataillon in M. eingesetzt. Zum Januar 2010 erfolgte die Versetzung zur ... Inspektion der ...schule der Bundeswehr in O. . Im Januar 2011 wurde der Soldat zur 5./...bataillon ... in T. versetzt. 3 Die planmäßige Beurteilung des Soldaten vom 13. März 2009 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Durchschnitt mit "4,29". Der Soldat sei ein offener, aber ruhiger und in sich gereifter Offizieranwärter, der sich sowohl durch korrektes Verhalten und straffes militärisches Auftreten, als auch durch gründliche Ausbildungsvor- und -nachbereitung auszeichne. Er verfüge über ein ansprechendes militärisches Grundwissen, welches ihn ohne Probleme befähige, dem während des Lehrgangs vermittelten Stoff zu folgen. Seine Beiträge seien meist präzise und folgerichtig gewesen. Sein Interesse an der Ausbildung sei ihm deutlich anzumerken. Er habe notenmäßig im Mittelfeld abgeschlossen, aber durchweg solide und stabile Leistungen erbracht, die immer das Gefühl vermittelt hätten, man könne sich auf ihn verlassen. Körperlich sei er voll belastbar. Insgesamt sei er ein tüchtiger Offizieranwärter, der eine blitzsaubere Berufsauffassung vorweisen könne und dementsprechend auch seinen Weg als Offizier seiner Truppengattung machen werde. Die Eignung zum Offizier sei vorhanden. Der nächsthöhere Vorgesetzte merkte an, der Soldat sei ein Offizieranwärter mit insgesamt ausreichenden Ergebnissen in der bisherigen lehrgangsgebundenen Ausbildung. Mit seinen durchaus vorhandenen Führungseigenschaften werde er sein Eignungs- und Leistungsbild in der Truppe stabilisieren können. Er werde sicher ein tüchtiger Offizier werden. 4 Die Sonderbeurteilung vom 20. Januar 2012 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Durchschnitt mit "6,30". Oberfähnrich ... sei ein dynamisch auftretender Offizieranwärter, der stets freundlich und offen im Umgang sei. Im Auftreten sei er jederzeit militärisch korrekt. Freundlichkeit, Loyalität und Ehrlichkeit zeichneten ihn aus. Er leiste als Kompanieeinsatzführer solide Arbeit im Bereich der Ausbildungsplanung. Seine Leistungen seien regelmäßig auf hohem Niveau und zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Der seit Oktober 2011 verantwortlich übernommenen Aufgabe der Leitung des Lagezentrums des ...bataillons begegne er sehr selbstständig. Die erfolgreiche Einsatzvorbereitung sei auch seinem Handeln zu verdanken. In Situationen erhöhter Stressintensität agiere er zumeist souverän und überlegt. Marginal würden Unsicherheiten im Handeln auftreten, die dann nach außen transparent erschienen. Gelinge es ihm, künftig gelassener an entsprechende Situationen heranzugehen, werde er seine sonst umfassend wirkende Souveränität stringent ausspielen können. Er sei überaus freundlich und zuvorkommend, verfügte über adäquate Umgangsformen und besitze die Fähigkeit, auf verschiedenste Menschentypen zu- und eingehen zu können. Er wirke stets authentisch, sei ein angenehmer Gesprächspartner, der sich der Sympathie seiner Kameraden sicher sein könne. Geistig flexibel denke und handle er auf ansprechendem Niveau, müsse sich aber teilweise noch deutlicher seiner Wirkung, verbunden mit seinem Dienstgrad bewusst werden. Physisch sei er voll belastbar und erfülle die sportlichen Anforderungen problemlos. Er habe deutliches Entwicklungspotential. Weitere Leistungssteigerungen seien zu erwarten, wenn es ihm gelinge, seine Verbesserungspotenziale zu nutzen. Im Persönlichkeitsprofil wurde die soziale Kompetenz als bestimmendes Merkmal und als stärker ausgeprägt beurteilt. Gleichfalls stärker ausgeprägt sei die funktionale Kompetenz. Die geistige Kompetenz und die Kompetenz in Menschenführung seien ausgeprägt, während die konzeptionelle Kompetenz weniger ausgeprägt sei. Für Stabsverwendungen sei der Soldat besonders gut geeignet. Gut geeignet sei er für Lehrverwendungen und geeignet für Führungsverwendungen. 5 Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte der Beurteilung des Kompaniechefs uneingeschränkt zu. Er beschrieb den Soldaten als vielversprechenden Offizieranwärter, der sowohl in seiner Verwendung als Kompanieeinsatzoffizier als auch als Leiter Lagezentrum sein Potenzial angedeutet habe. Er sei überzeugt, dass er sich weiterhin positiv entwickeln werde. Er solle in seiner folgenden Verwendung Zugführer eines NVG/EVG Zuges werden, um so seine Fähigkeiten im Bereich der Menschenführung weiter auszubauen. Er prognostiziere dem Soldaten die allgemeine Laufbahnperspektive. 6 In der Berufungshauptverhandlung hat der Disziplinarvorgesetzte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, Oberstleutnant St., ausgeführt, er habe den Soldaten als Lehrgangsteilnehmer kennengelernt. Als junger Offizieranwärter habe der Soldat manchmal unüberlegt agiert, sei aber im dienstlichen Bereich immer bemüht gewesen zu tun, was von ihm verlangt worden sei. Der Soldat habe im fraglichen Zeitraum ihn belastende Probleme im persönlichen Bereich mit der Mutter seines Kindes gehabt. Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat sei für den Soldaten kein Lehrgang angesetzt gewesen und er habe auch an keiner weiteren Ausbildung teilnehmen sollen. Das Fernbleiben habe keinerlei Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt. Der Soldat sei nur für sich selbst verantwortlich gewesen. Wäre er zum Dienst erschienen, hätte er ihn etwa mit der Vorbereitung einer politischen Bildung beschäftigen können. Das Dienstvergehen sei ihm und dem Inspektionsfeldwebel bekannt geworden. Im Kameradenkreis sei es nicht diskutiert worden. 7 Der ehemalige Disziplinarvorgesetzte Hauptmann der Reserve K. beschrieb den Soldaten als sehr offen, umgänglich, freundlich und liebenswert. In dienstlichen Belangen habe er jederzeit gute Arbeit geleistet. Nach seiner Einschätzung wahre er aber nicht den für angehende Offiziere gebotenen Abstand zu den Mannschaftsdienstgraden, mit denen er zum Teil außerdienstlich in der Freizeit Kontakte pflege. Darauf habe er den Soldaten auch in Personalgesprächen hingewiesen. Von dem Dienstvergehen hätten er und sein Vertreter gewusst. Er habe seine Kenntnis in der Kompanie aber nicht weitergetragen. Dass der Soldat Probleme mit einer ehemaligen Lebensgefährtin gehabt habe, sei ihm bekannt gewesen. Diese hätten den Soldaten sehr belastet, auf seine dienstlichen Leistungen habe dies aber keine Auswirkungen gehabt. Der Soldat habe die ihm übertragenen Aufgaben verlässlich erledigt, ihm habe lediglich noch Truppenpraxis gefehlt. 8 Der Vertreter des aktuellen Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, Oberstleutnant S., beschrieb die Leistungen des Soldaten als sehr gut. Ihm sei die Leitung des Einsatzlagezentrums des Bataillons anvertraut. In dieser Funktion unterstünden ihm zwei Soldaten. Diese Aufgabe habe er sehr gut und selbstständig wahrgenommen. Er habe seine Leistungen im Vergleich zu den in der Berufungshauptverhandlung auszugsweise verlesenen Vorbeurteilungen wesentlich steigern können. Von Schwierigkeiten des Soldaten im familiären Bereich habe er nur im Gespräch erfahren. Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hätten diese oder die Belastungen durch das Verfahren nicht gehabt. 9 Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold und der Schützenschnur in Silber. 10 Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 8. August 2012 verweist auf eine am 26. November 2011 durch das Amtsgericht M. verhängte Geldstrafe in Höhe von 4 000 €. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 8. August 2012 weist zwei Eintragungen aus: Seit dem 26. November 2011 ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 € durch das Amtsgericht M. vom 7. November 2011 wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in vier Fällen, Datum der letzten Tat: November 2010, rechtskräftig. Eingetragen ist weiter ein Suchvermerk des Landkreises Finanzservice/VO P. vom 2. Februar 2012 "wegen Aufenthaltsermittlung". 11 Der Soldat ist ledig und Vater einer 2009 geborenen Tochter. 12 Nach der Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 8. August 2012 erhielt er im September 2012 Bezüge in Höhe von 2 457,39 € brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und von Pfändungen in Höhe von 306,95 € wurden ihm tatsächlich 1 753,80 € netto ausgezahlt. Er hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Berufungshauptverhandlung keine weiteren Angaben gemacht. 13 1. In dem nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 8. Februar 2011 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten nach Gewährung des Schlussgehörs mit Anschuldigungsschrift vom 17. Mai 2011 ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1 2. Alt SG unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG zur Last gelegt. Der Anhörung der Vertrauensperson hatte der Soldat zuvor widersprochen. 14 Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 31. August 2011 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels (OA) herabgesetzt. 15 Ihrer Entscheidung legt die Kammer auf der Grundlage der geständigen Einlassungen des Soldaten und der Angaben des Zeugen Sch. folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: "Der Soldat war als Offizieranwärter ohne Studium seit dem 01.10.2010 zur .... Inspektion der ...schule der Bundeswehr versetzt, wo er auf einem Schülerdienstposten geführt wurde. Von dort aus erfolgten zahlreiche Kommandierungen im Rahmen seiner Offizierausbildung, was zur Folge hatte, dass sich der Soldat nur selten in seiner 'Stammeinheit' ... Inspektion aufhielt, da er vorwiegend als Lehrgangsteilnehmer Dienst leistete. Im November 2010 erlitt der Soldat einen Leistenbruch, der im Bundeswehrkrankenhaus B. operiert wurde. Im Vorfeld hatte der Soldat am 19. November 2010 ein Gespräch mit dem Inspektionsfeldwebel der ... Inspektion, dem Zeugen Hauptfeldwebel Sch. . Dabei wurde besprochen, wie die Zeit zwischen Krankschreibung und Jahresende 2010 gestaltet werden sollte. Da zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, wie lange der Soldat nach der Operation krankgeschrieben würde, wurde vereinbart, dass sich der Soldat bei der ... Inspektion melden sollte, sobald das Ende der Krankschreibung bekannt war. Für den Fall, dass die Krankschreibung nicht bis zum Jahresende andauern würde, wurde mit dem Inspektionsfeldwebel vereinbart, dass der Soldat die ihm noch verbleibenden sechs Tage Erholungsurlaub nehmen würde. Der Soldat unterfertigte einen 'Blanko' - Urlaubsantrag, in dem die Tage der konkreten Urlaubsgewährung freigelassen wurden und hinterließ ihn beim Inspektionsfeldwebel. Dieser sagte ihm ausdrücklich die Gewährung von sechs Tagen Urlaub zu. Der Inspektionschef, der Zeuge St., billigte im Nachgang die Urlaubszusage. In dem am 19. November 2010 mit dem Inspektionsfeldwebel geführten Gespräch war der Soldat ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die ihm noch zustehenden sechs Tage Erholungsurlaub für das Jahr 2010 möglicherweise nicht ausreichen würden, um die Zeit bis zum Jahresende abzudecken. Nachdem der Soldat im Bundeswehrkrankenhaus operiert worden war, wurde er zunächst bis zum 10. Dezember 2010 krank geschrieben. Es folgte eine Wiedervorstellung beim Sanitätszentrum O. und eine anschließende Krankschreibung bis zum 14. Dezember 2010. Damit hätte der Soldat spätestens ab 15. Dezember 2010 Dienst in der ... Inspektion der ...schule der Bundeswehr in O. leisten oder sich versichern müssen, dass die folgenden Tage durch die Urlaubsgewährung abgedeckt waren. Dies tat er jedoch nicht und meldete sich auch sonst nicht beim Inspektionsfeldwebel oder dem Inspektionschef der ... Inspektion. Dabei war dem Soldaten klar, dass ihm nur noch sechs Tage Erholungsurlaub zustanden und diese nicht ausreichten, um die Zeit bis zum Jahresende zu überbrücken. Unter Berücksichtigung dessen, dass dem Soldaten durch Urlaubsgewährung das Fernbleiben für 6 Tage genehmigt war, unterließ er es in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis 30. Dezember 2010 an insgesamt 5 Tagen seinen Dienst in der ... Inspektion der ...schule der Bundeswehr in O. zu versehen. Der Soldat entschied sich in Kenntnis seiner Dienstleistungspflicht bewusst dafür, sich nicht in seiner Einheit zu melden oder mit seinen Vorgesetzten Kontakt aufzunehmen. Damit wollte er ein Pendeln zwischen M. und seiner Dienststelle vermeiden." 16 Der Angeschuldigte habe trotz des nicht dem § 41 Abs. 1 SG entsprechenden Wortlautes seiner Ernennungsurkunde mit Inkrafttreten des § 41 Abs. 5 SG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes den Soldatenstatus inne gehabt. 17 Der Soldat habe durch sein Fernbleiben vom Dienst vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen, indem er seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 2. Alt SG) verletzt habe. 18 Das Dienstvergehen wiege schwer, da zentrale Pflichten eines Soldaten verletzt seien, die hohe Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr und die Einsatzbereitschaft der Truppe hätten. Dass der Soldat der Inspektion nicht zur Verfügung gestanden habe, habe wegen des dort ruhenden Dienstbetriebes aber keine nennenswerten Auswirkungen gehabt. Das Maß der Schuld sei durch den Vorsatz gekennzeichnet. Die Folgen der Trennung des Soldaten von seiner Freundin begründeten keine Milderungsgründe in den Umständen der Tat. Maßnahmemildernd könnten aber Defizite bei der Dienstaufsicht berücksichtigt werden. Hier sei die tägliche Kontrolle der Anwesenheit des Personals versäumt und nicht Rücksprache mit dem länger als abgesprochen abwesenden Soldaten genommen worden, sodass das Dienstvergehen unentdeckt blieb. Der Soldat sei disziplinar- und strafrechtlich nicht vorgeahndet. Er habe zumindest durchschnittliche Leistungen erbracht. Von einer Nachbewährung sei nicht zu sprechen. Er habe sich geständig eingelassen und Unrechtsbewusstsein gezeigt. Beweggrund seines Fehlverhaltens sei Bequemlichkeit gewesen. 19 2. Gegen das ihr am 12. September 2011 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 10. Oktober 2011 beschränkt auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme Berufung eingelegt. 20 Zwar verstoße die ausgesprochene Degradierung nicht gegen ein direktes gesetzliches Verbot. Sie durchbreche aber die Grundregel, in der Laufbahn zu degradieren. Nach § 24 SLV müsse der Soldat als Offizieranwärter des Truppendienstes den Dienstgrad, in den er degradiert worden sei, nicht durchlaufen. Dieser Dienstgrad werde nach § 29 oder § 40 SLV nur Soldaten aus der Feldwebellaufbahn zuerkannt, die zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes oder des militärfachlichen Dienstes zugelassen worden seien. Der durch die ausgesprochene Degradierung erweckte irrige Eindruck über den dienstlichen Werdegang des Soldaten konterkariere das Erziehungsziel des Disziplinarverfahrens. Eine Degradierung zum Fähnrich sei nach den finanziellen Auswirkungen nicht unangemessen. 21 Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und zugunsten des Soldaten auch begründet. 22 Das von der Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Ungunsten des Soldaten Berufung mit dem Ziel der Verschärfung der Maßnahme eingelegt hat, steht einer Milderung der Maßnahme zu seinen Gunsten nicht entgegen, da nach § 91 Abs. 1 WDO in Verbindung mit § 301 StPO das Rechtsmittel auch als zu seinen Gunsten eingelegt gilt (Urteile vom 25. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 16.89 - BVerwGE 86, 309 <310> und vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 33 Rn. 21). 23 1. Das Truppendienstgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Soldat nach dem Ende seiner Krankschreibung am 14. Dezember 2010 bis zum 30. Dezember 2010 nicht in der ... Inspektion der ...schule der Bundeswehr Dienst tat, obwohl er - was er wusste - für diesen Zeitraum nur noch sechs Tage Urlaub genehmigt bekommen hatte, sodass er an fünf Tagen hätte Dienst leisten müssen. In rechtlicher Hinsicht hat es diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten aus §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1 2. Alt SG gewertet. 24 Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. 25 2. Von der Beschränkung der Berufung unberührt bleibt die Prüfung der Prozessvoraussetzungen und möglicher Verfahrenshindernisse (Dau, WDO, 5. Auflage, § 116 Rn. 20). Das Truppendienstgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Verfahren nicht das Hindernis einer unwirksamen Begründung des Soldatenverhältnisses entgegensteht. 26 Zwar entspricht der Text der Ernennungsurkunde nicht dem durch § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Satz 3 SG vorgegebenen Wortlaut. Allerdings greift hier die Heilungsvorschrift des § 41 Abs. 5 SG ein, die durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 in das Soldatengesetz eingefügt wurde. Dieses trat mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft. Hiernach soll die Ernennung "als von Anfang an in der beabsichtigten Form wirksam" gelten, wenn sich aus der Urkunde oder dem Akteninhalt eindeutig ergibt, dass die zuständige Stelle in Übereinstimmung mit den hierfür bestehenden Voraussetzungen das Verhältnis eines Soldaten auf Zeit begründen wollte. An einem entsprechenden Willen der zuständigen Stelle und dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bestehen keine Zweifel. Da vorliegend die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nach dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes liegt, stellt sich auch nicht die Frage, ob der Soldat verfassungsrechtlich zulässig rückwirkend einem Pflichtenregime unterstellt werden darf, das er in einem abgeschlossenen Zeitraum der Vergangenheit nicht beachtet hat und dessen Beachtung er unmöglich nachholen kann. 27 3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. 28
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