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BVerwG 1 WB 41/11

WBRE410019122 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20120925 1 WB 41/11 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des n

§ 3Abs.

1 SG ergebenden Anforderungen an den Eignungs- und Leistungsvergleich (dazu b). 23

  1. a)Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.> = NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrücklich auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 36 BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17>). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54 Rn. 29 f. und vom 23. Februar 2010 Rn. 27). 24 Die Dokumentationspflicht ist, was von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt wird, im vorliegenden Fall erfüllt. Der für die Auswahlentscheidung zuständige und damit dokumentationspflichtige Abteilungsleiter PSZ hat sich unter dem 20. Oktober 2010 mit der ihm mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 übermittelten Empfehlung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes zur Besetzung des Dienstpostens (die ihrerseits der Empfehlung des Personal-Beraterausschusses folgte) einverstanden erklärt (vgl. Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 1 der Bestimmungen über die Personal-Beraterausschüsse vom 7. August 2003). Unter demselben Datum hat er die Entscheidungsvorlage abgezeichnet, mit der ihm die der Empfehlung zugrundeliegenden Unterlagen (Anforderungsprofil, Kandidatinnenvergleich, Personalbögen) unterbreitet wurden und er um Zustimmung zu der Auswahlempfehlung gebeten wurde. Mit der Einverständniserklärung und der Abzeichnung der Entscheidungsvorlage hat er sich zugleich den Inhalt insbesondere des "Auswahlrationals" auf dem Ergebnisblatt und der den Kandidatinnenvergleich abschließenden "Zusammenfassung und Empfehlung" zu Eigen gemacht. Damit sind diejenigen Auswahlerwägungen fixiert, die den Abteilungsleiter PSZ bei seiner Entscheidung bestimmt haben und dementsprechend der gerichtlichen Kontrolle zugrundezulegen sind. 25 Soweit sich die Antragstellerin gegen die unterschiedliche Gestaltung der Personalbögen wendet - die der Bundesminister der Verteidigung mit unterschiedlichen Zuständigkeiten in der Personalführung der einzelnen Bewerberinnen erklärt hat -, können sich hieraus als solches keine Bedenken gegen die (formelle) Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ergeben. Unabhängig davon wären Mängel in den Entscheidungsgrundlagen, soweit sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben, im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung beachtlich. 26
  2. b)Die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom 20. Oktober 2010 zugunsten der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, weil der der Auswahl zugrunde liegende "konkrete Leistungsvergleich" zwischen den Bewerberinnen in der durchgeführten Form gegen den aus Art. 33 Abs.

§ 3Abs.

1 SG folgenden Leistungsgrundsatz bzw. Grundsatz der Bestenauslese verstößt. 27

  1. aa)Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtung einer Auswahlentscheidung, die mit dem Verpflichtungsantrag verbunden ist, über die Besetzung des Dienstpostens neu zu entscheiden, der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 27). Das ist hier die Entscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom 20. Oktober 2010. Dass diese Entscheidung ihrerseits aufgrund eines Beschlusses des Senats ergangen ist, mit dem eine frühere Entscheidung des Abteilungsleiters PSZ (vom 6. November 2008) aufgehoben und der Bundesminister der Verteidigung zu einer neuen Entscheidung verpflichtet wurde, ist unerheblich. Zu berücksichtigen sind deshalb auch Sachverhalte, die nach der aufgehobenen ersten Auswahlentscheidung vom 6. November 2008, aber noch vor der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 20. Oktober 2010 eingetreten sind, wie insbesondere die Verwendung der Beigeladenen auf dem strittigen Dienstposten (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 38 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49, Rn. 38; vgl. auch Urteile vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 <120> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 Rn. 58 und vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - NVwZ 2012, 880 Rn. 10 ff.). 28
  2. bb)Für die nach Art. 33 Abs.

§ 3Abs.

1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zusammenfassend: Beschlüsse vom

  1. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. und vom
  2. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.). 29 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, in dessen Rahmen bei der Konkurrenz um höherwertige Dienstposten Art. 33 Abs.

§ 3Abs.

1 SG zu berücksichtigen sind. Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom

  1. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251 <253>). Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der Eignung auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom
  2. September 1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 <23> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21). 30 Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form eines Anforderungsprofils als Maßstab der Anforderungen an den/die Bewerber oder in Form einer im Auswahlverfahren herangezogenen Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung für den Dienstposten) unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im Auswahlverfahren; ob sie ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom
  3. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 42). 31 Wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschlüsse vom
  4. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <338> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom
  5. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07- a.a.O. Rn. 42; für das Beamtenrecht Urteil vom
  6. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom
  7. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N., und vom
  8. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.). 32 aaa) Der Abteilungsleiter PSZ hat seine Auswahlentscheidung an der Dienstpostenbeschreibung für den strittigen Dienstposten in der Vorlage vom
  9. Oktober 2010 orientiert. Die einschlägigen Erfahrungen, Qualifikationen und Vorverwendungen der Kandidatinnen, die Bewertungen und teilweise die Verwendungsvorschläge aus den Beurteilungen werden in der Vorlage zu den Aufgabenschwerpunkten des Dienstpostens ins Verhältnis gesetzt. 33 bbb) In der Vorlage wird wiederholt unterstrichen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene alle Anforderungskriterien für den strittigen Dienstposten erfüllen. Differenzierungen im "konkreten Eignungsvergleich" betreffen lediglich die unterschiedliche prognostische Einschätzung, dass die Beigeladene die Anforderungskriterien geringfügig oder deutlich besser als die Mitbewerberinnen erfülle. 34 ccc) Der im vorliegenden Fall vorgenommene Leistungsvergleich ist indessen rechtswidrig. Der Leistungsstand im Vergleich der aktuellsten Beurteilungen rechtfertigt nicht die Auswahl der Beigeladenen. Auch die Art und Weise, in der frühere Beurteilungen in den "konkreten Leistungsvergleich" einbezogen wurden, ist fehlerhaft und nicht geeignet, einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin zu begründen. 35 In der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen (planmäßigen) Beurteilung, die für alle drei Bewerberinnen zum Termin
  10. September 2009 erstellt worden ist, wurde die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (auf einer neunstufigen Skala mit dem höchsten Wert 9) bei der Antragstellerin mit einem Durchschnittswert von 6,20, bei der Beigeladenen ebenfalls mit 6,20 und bei Oberfeldarzt Dipl.-Med. T. mit 6,50 bewertet. Die Beigeladene erzielte damit in der aktuellen Beurteilung, der regelmäßig die ausschlaggebende Bedeutung zukommt, zwar denselben Durchschnittswert wie die Antragstellerin, jedoch einen deutlich geringeren Durchschnittswert als die dritte Bewerberin Oberfeldarzt Dipl.-Med. T., die damit die leistungsstärkste Bewerberin darstellt. Die Differenz der Durchschnittswerte in Höhe von 0,3 hat auch der Abteilungsleiter PSZ ausweislich der Vorlage nicht als so geringfügig eingeschätzt, dass er Oberfeldarzt Dipl.-Med. T. und die Beigeladene - und damit auch die Antragstellerin - als "im Wesentlichen gleich" beurteilt angesehen hätte. Vielmehr hat er die Beigeladene ausdrücklich deshalb als "leistungsstärkere Kandidatin" bewertet, weil er ihr einen anteiligen "Leistungszuschlag" in Höhe von 0,375 zugesprochen hat, um ihre Bewährung auf einem nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten in der Beurteilung abzubilden. 36 Die Zuerkennung eines derartigen "Leistungszuschlags" ist vorliegend weder unter dem Gesichtspunkt des höheren Statusamts noch unter dem Aspekt der Aufgabenwahrnehmung auf einem höherwertigen Dienstposten gerechtfertigt. 37 Die Beigeladene wurde zum
  11. März 2010 zum Oberstarzt befördert. Ihre dienstliche Beurteilung (Sonderbeurteilung) zum Vorlagetermin
  12. September 2009 wurde am
  13. März 2010 erstellt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Beigeladene formal seit zwölf Tagen den höheren Dienstgrad innehatte. Die Antragstellerin und die weitere Bewerberin Dipl.-Med. T. hatten dagegen sowohl zum Vorlagetermin als auch im Zeitpunkt der Erstellung ihrer Beurteilungen (und haben bis heute) den Dienstgrad Oberfeldarzt inne. 38 Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung - wenn sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen - anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Soldaten im höheren Statusamt grundsätzlich besser einzustufen ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  14. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 563; Beschlüsse vom
  15. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58, vom
  16. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 50 und vom
  17. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 49). Die Zubilligung eines derartigen "Statuszuschlags" kommt indessen nicht in Betracht, wenn der beurteilte Soldat im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung erst wenige Tage Inhaber des höheren statusrechtlichen Amtes ist. Die zwölf Tage, die sich die Beigeladene bei der Abfassung der Beurteilung im Dienstgrad eines Oberstarztes befand, sind in keiner Weise repräsentativ für die Gesamtdauer des Beurteilungszeitraums und rechtfertigen deshalb nicht die Zuerkennung eines Statuszuschlags. Die gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen sich die Erstellung der Beurteilung zum Vorlagetermin
  18. September 2009 bis zum
  19. März 2010 verzögert hat, und ebenfalls unabhängig von der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob die Vorschrift der Nr. 406 Buchst. a ZDv 20/6, wonach der Beurteilungszeitraum (erst) mit der Unterschrift des beurteilenden Vorgesetzten endet, rechtmäßig ist. 39 Ein "Leistungszuschlag" ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass die Beigeladene seit dem
  20. Juni 2009 Aufgaben auf einem höher bewerteten Dienstposten (Besoldungsgruppe A 16) als die Antragstellerin und die weitere Bewerberin (auf jeweils nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten) wahrgenommen hat, und zwar wiederum unabhängig davon, ob der Zeitraum der Aufgabenwahrnehmung auf dem höherwertigen Dienstposten bis zum Vorlagetermin (
  21. September 2009) oder bis zur Erstellung der Beurteilung (
  22. März 2010) anzusetzen wäre. 40 In der Entscheidungsvorlage wird dieser "Leistungszuschlag" pauschaliert in der Weise ermittelt und festgelegt, dass unter Berücksichtigung des neuen Beurteilungssystems für einen vollen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren ein Zuschlag von 1,00 zugrunde zu legen und hier infolge der nur zeitweilig wahrgenommenen A 16-Tätigkeit (neun Monate bis zum Abschluss der Beurteilung) mit 0,375 anteilig zu bemessen sei. Bereits die Höhe des Zuschlags von 1,0 ist nicht nachvollziehbar. Der Bundesminister der Verteidigung hat ursprünglich in Konkurrentenverfahren mit Beurteilungen nach dem System der ZDv 20/6 in der bis Januar 2007 geltenden Fassung (mit einer sieben Stufen umfassenden Notenskala) einen Statuszuschlag in Höhe von 0,25 berücksichtigt (vgl. z.B. Beschluss vom
  23. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 61); für Beurteilungen nach dem neuen System mit der neunstufigen Leistungsbewertung hält er einen Statuszuschlag von 1,0 für angemessen (vgl. z.B. Beschluss vom
  24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 7, 50). Offensichtlich soll sich die Höhe des "Leistungszuschlages" für die Beigeladene an der Höhe dieses Wertes für den Statuszuschlag orientieren. In der Entscheidungsvorlage wird aber mit keinem Wort erläutert, weshalb die Bildung des pauschalen Wertes von 1,0 geboten sein soll. 41 Mit der in der Vorlage festgelegten Rechenmethode wird überdies verkannt, dass die undifferenzierte Anknüpfung an die Einstufung eines Dienstpostens für sich genommen kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium darstellt. Die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten bietet einem Soldaten besondere Chancen zur Bewährung. Gute Leistungen unter den höheren Anforderungen eines höherwertigen Dienstpostens werden sich in der Regel in einer besseren Leistungsbewertung niederschlagen als formal gleiche Leistungen auf einem niedriger bewerteten Dienstposten mit niedrigeren Anforderungen. Darin liegt jedoch kein Automatismus. Die Einschätzung der erbrachten Leistungen gemessen an den Anforderungen des Dienstpostens kann nur durch den beurteilenden Vorgesetzten erfolgen; dieser muss ihr durch eine entsprechende Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten Rechnung tragen. Unzulässig ist hingegen die pauschale Schlussfolgerung, dass der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens leistungsstärker ist als der Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten (vgl. Urteil vom
  25. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 und Beschluss vom
  26. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 - Rn. 9; vgl. auch Beschluss vom
  27. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 49 am Ende). Ebenso verbietet es sich, einem Soldaten für die zeitweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens einen - über die Leistungsbewertung in der dienstlichen Beurteilung hinausgehenden - "Leistungszuschlag" zuzuerkennen. 42 Fehlerhaft ist auch die Art und Weise, in der frühere Beurteilungen in den Leistungsvergleich einbezogen wurden. 43 In ihren vorletzten planmäßigen Beurteilungen - jeweils zum Vorlagetermin
  28. September 2007 - erzielte die Antragstellerin in der Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten einen Durchschnittswert von 5,30, die Beigeladene einen Durchschnittswert von 4,60 und die weitere Bewerberin Oberfeldarzt Dipl.-Med. T. einen Durchschnittswert von 5,
  29. Die Antragstellerin war damit in der vorletzten planmäßigen Beurteilung deutlich besser bewertet als die Beigeladene; noch besser bewertet war die weitere Bewerberin Oberfeldarzt Dipl.-Med. T. Auch die vorletzten Beurteilungen belegen damit nicht die Annahme, die Beigeladene sei die leistungsstärkste Bewerberin. Die Auswahlerwägungen versuchen dies zu kaschieren, indem sie nicht die Rangfolge der Leistungsbewertungen, sondern die jeweilige Leistungssteigerung zwischen vorletzter und aktueller Beurteilung in den Vordergrund rücken. Es stellt jedoch die Verhältnisse - unzulässig - auf den Kopf, wenn auf diese Weise die im Jahre 2007 nur "verhaltene" Leistungsbewertung der Beigeladenen in eine im Vergleich zu ihren Mitbewerberinnen höhere Leistungssteigerung "aufgewertet" und die kontinuierlich guten Leistungsbewertungen der Mitbewerberinnen in bloß geringere Leistungssteigerungen "herabgewürdigt" werden. 44 Die weiter zurückliegenden Beurteilungen aus den Jahren 2005 und 2003 durften in den Leistungsvergleich nicht mehr einbezogen werden. Insoweit hat der Senat schon im Beschluss vom
  30. März 2010 ausgeführt, dass die planmäßige Beurteilung, die zum
  31. September 2005 für die Beigeladene erstellt worden ist (Durchschnittswert: 6,75), nicht ohne Rechtsverletzung zulasten der Antragstellerin berücksichtigt werden durfte, weil für die Antragstellerin und für Frau Oberfeldarzt Dipl.-Med. T. zu diesem Vorlagetermin keine Beurteilungen zu erstellen waren; Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 in der damals gültigen Fassung sah für sie nur eine Beurteilung alle vier Jahre vor. Die dienstlichen Beurteilungen zum
  32. September 2003 beziehen sich auf so weit zurückliegende Beurteilungszeiträume, dass sie dem Gebot der Aktualität für eine im Oktober 2010 zu treffende Auswahlentscheidung nicht mehr genügen (vgl. dazu Beschluss vom
  33. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - a.a.O. Rn. 35). 45 Insgesamt entspricht damit der "konkrete Leistungsvergleich", auf den sich die Auswahl der Beigeladenen als leistungsstärkster Bewerberin maßgeblich stützt, nicht den sich aus Art. 33 Abs.

§ 3Abs.

1 SG ergebenden Anforderungen. Da dem zusätzlich angestellten "konkreten Eignungsvergleich" für die Auswahl keine selbständig tragende Bedeutung zukommt, ist die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom

  1. Oktober 2010 bereits aus diesem Grunde aufzuheben. 46 ddd) Auf die Erwägungen zum "konkreten Eignungsvergleich" kommt es demgemäß nicht mehr an. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass z.B. die Einbeziehung der Qualifikationen der Beigeladenen in den Bereichen Chirotherapie, Neuraltherapie und Rettungsdienst bei der Bewertung ihrer Eignung für das Erstellen von Gutachten und Stellungnahmen zweifelhaft ist, weil diese Qualifikationen in der Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten nicht enthalten sind. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Promotion zugunsten der Beigeladenen. Wenn - wie hier - eine Promotion keine Voraussetzung im Rahmen des Anforderungsprofils oder der Dienstpostenbeschreibung darstellt und der zu besetzende Dienstposten auch sonst keine explizit wissenschaftlichen Bezüge aufweist, stellt die Promotion in der Regel kein maßgebliches Kriterium für die Bevorzugung eines bestimmten Soldaten dar (vgl. auch Beschluss vom
  2. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 46). Der akademische Grad des Diplom-Mediziners schränkt die "fachliche Außenwirkung" der übrigen Bewerberinnen nicht ein. 47 cc) Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung vom
  3. Oktober 2010 verletzt auch die Rechte der Antragstellerin. Der aus Art. 33 Abs.

§ 3Abs.

1 SG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt jedem Bewerber ein Recht darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (vgl. Urteile vom

  1. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 21, und vom
  2. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 14). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019122&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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