← Deutschland

BVerwG 2 C 59/11

WBRE410019152 BVerwG 2. Senat 20121025 2 C 59/11 Urteil Art 48 Abs 1 VwVfG BY, Art 51 Abs 5 VwVfG BY, Art 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG BY, § 85 Abs 1 BeamtVG, § 85 Abs 4 BeamtVG, § 79 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 79 A

§ 14Abs. 1 Beamt

VG i.d.F. des Gesetzes vom

  1. Juni 1989 (- BeamtVG F. 1989 - BGBl. I S. 1282) für diese Dienstzeit ergeben. 14 § 85 Abs. 1 BeamtVG gewährleistet den Versorgungsstand, den der Beamte unter Geltung der günstigeren degressiven Ruhegehaltsskala bis zum
  2. Dezember 1991 erreicht hat. Der sich aus der Mischberechnung nach dieser Regelung ergebende Ruhegehaltssatz ist maßgebend, wenn er einerseits höher ist als der Satz nach der am
  3. Januar 1992 in Kraft getretenen linearen Ruhegehaltsskala und andererseits niedriger ist als der Satz nach der alten geltenden degressiven Ruhegehaltsskala. Dieser Satz stellt nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die Kappungsgrenze für den Ruhegehaltsatz nach § 85 Abs. 1 BeamtVG dar. 15 Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BeamtVG ist bei der Mischberechnung die Anwendung der Regelungen über den Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 zweiter und dritter Halbsatz BeamtVG F. 1989) ausdrücklich ausgeschlossen. Dagegen wurden diese Regelungen bis zu ihrer Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht bei der Ermittlung der Kappungsgrenze nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG angewandt. Der Versorgungsabschlag führte bei der Klägerin zu einer Absenkung dieser Grenze von 61 % auf 52,51 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, sodass dieser Satz festzusetzen war, weil er unter dem sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebenden Satz von 58,31 % lag. 16 Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidungsformel des Beschlusses vom
  4. Juni 2008 (a.a.O.) § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG als mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 zweiter und dritter Halbsatz BeamtVG (F. 1989), d.h. des Versorgungsabschlags, auf die Teilbeschäftigungszeiten angeordnet wurde. Aufgrund dieser Nichtigerklärung nach § 78 Satz 1 BVerfGG steht bindend fest, dass der für nichtig erklärten Norm zu keiner Zeit Rechtswirkungen zukamen (vgl. Lechner/Zuck, BVerfGG, Kommentar,
  5. Auflage 2011, § 78 Rn. 2 f.; Graßhof, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Mitarbeiterkommentar zum BVerfGG,
  6. Auflage 2005, § 78 Rn. 12). 17 Aus dieser Nichtigerklärung folgt, dass der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach der am
  7. Dezember 1991 geltenden degressiven Ruhegehaltsskala auch bei Beamten mit Teilbeschäftigungszeiten die allgemeinen Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Beamtendienstzeiten zugrunde zu legen sind: 18 Sind gesetzliche Regelungen, die wie § 14 Abs. 1 Satz 1 zweiter und dritter Halbsatz BeamtVG (F.1989) die Ruhegehaltfähigkeit von Teilbeschäftigungszeiten über die zeitanteilige Berücksichtigung hinaus mit einem Abschlag belegen, unwirksam oder unanwendbar, verbleibt es bei der Anwendung des Proportionalitätsgrundsatzes des § 6 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz BeamtVG. Danach sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zu demjenigen Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Ruhegehaltfähigkeit der in Teilzeit zurückgelegten Beamtendienstzeiten vermindert sich strikt zeitanteilig nach dem Verhältnis zu der stattdessen möglichen Vollzeit. Dies hat der Senat bereits für den Fall entschieden, dass derartige Abschlagsregelungen gegen Unionsrecht verstoßen (Urteil vom
  8. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - BVerwGE 136, 165 = Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 6). Gleiches muss für den Fall ihrer Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 78 Satz 1 BVerfGG gelten. 19 Bei zeitanteiliger Anrechnung der Teilbeschäftigungszeiten der Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz BeamtVG ergibt sich nach der

§ 14Abs. 1 Beamt

VG (F.1989) ein Ruhegehaltssatz von 61 %. Dieser Satz ist höher als der Satz von 58,31 % nach § 85 Abs. 1 BeamtVG, sodass der rechtmäßige Ruhegehaltssatz der Klägerin nach § 85 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG 58,31 % beträgt. Der Beklagte hat den Ruhegehaltssatz der Klägerin in dem ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheid um 5,8 % zu niedrig festgesetzt. 20 b) Daraus folgt ein Anspruch der Klägerin auf Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes auf 58,31 % mit Wirkung vom

  1. Juli
  2. Das Ermessen des Beklagten zur Rücknahme des ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheids nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG war ab dem Monat, der auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  3. Juni 2008 (a.a.O.) folgt, auf Null reduziert. Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Festsetzung ab diesem Zeitpunkt an die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Rechtslage anzupassen. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: 21 Die Ausübung des Rücknahmeermessens hat sich an der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG zu orientieren. Dieser Vorschrift lässt sich der Rechtsgedanke entnehmen, dass Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung einer zugrunde liegenden Norm durch das Bundesverfassungsgericht an die sich daraus ergebende Rechtslage angepasst werden sollen. 22 Nach Satz 1 des § 79 Abs. 2 BVerfGG bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß 78 dieses Gesetzes für nichtig erklärten Norm beruhen, vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung unberührt. Nach Satz 2 ist die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung unzulässig. Nach Satz 4 sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen. 23 Stellt eine gesetzliche Regelung wie hier Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG die Reaktion auf eine Nichtigerklärung in das behördliche Ermessen, so stellt § 79 Abs. 2 BVerfGG eine Leitlinie für die Ermessensausübung dar, wenn sich aus dem jeweiligen Fachgesetz, insbesondere aus dessen Normzweck, nichts anderes ergibt. 24 Satz 1 des § 79 Abs. 2 BVerfGG statuiert ein Rückabwicklungsverbot. Unanfechtbare Entscheidungen sollen für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung rechtswirksam bleiben, obwohl ihre Rechtswidrigkeit aufgrund der Nichtigerklärung feststeht. Der durch die Entscheidung herbeigeführte Zustand wird aufrecht erhalten, als gebe es die Nichtigerklärung nicht. Daher bleibt ein Verwaltungsakt, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, nach wie vor Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen. Weder kann die Behörde die entsprechend den Festsetzungen gewährten Leistungen unter Berufung auf die Nichtigerklärung zurückverlangen, noch kann der Begünstigte für die Zeit bis zur Nichtigerklärung höhere als die rechtswidrig festgesetzten Leistungen beanspruchen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  4. Oktober 1966 - 1 BvR 164, 178/64 - BVerfGE 20, 230 <235 f.> und vom
  5. Januar 1980 - 1 BvR 127, 679/78 - BVerfGE 53,115 <130>; Bethge, in: Maunz u.a., BVerfGG, Kommentar, Stand Februar 2012, § 79 Rn. 44; Graßhof, a.a.O. § 79 Rn. 26). Satz 4 des § 79 Abs. 2 BVerfGG hat klarstellende Bedeutung, weil Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits auf Grund der Weitergeltung der unanfechtbaren Entscheidungen nach Satz 1 ausgeschlossen sind. Diese Entscheidungen stellen weiterhin den Rechtsgrund für bereits erbrachte Leistungen dar. 25 Daher kann die Verwaltung die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung unter Berufung auf § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ermessensfehlerfrei ablehnen (Urteil vom
  6. Februar 2011 - BVerwG 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 15 f.). 26 Allerdings folgt aus dem Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, dessen Geltung nicht unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen steht, dass der Geltungsanspruch einer auf der Nichtigerklärung beruhenden Entscheidung trotz ihrer Unanfechtbarkeit nicht mehr gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden kann. Dieser muss die Entscheidung nicht mehr befolgen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kommen der Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr zu. 27 Die Sätze 1 und 2 des § 79 Abs. 2 BVerfGG sind inhaltlich aufeinander bezogen. Ihnen lässt sich im Wege der systematischen Auslegung der Rechtsgedanke entnehmen, dass der Zeitpunkt der Nichtigerklärung die Zäsur für den Geltungsanspruch der darauf beruhenden unanfechtbaren Entscheidungen darstellt. Für die davor liegende Zeit entfaltet die Nichtigerklärung keine Rechtswirkungen; insoweit hat der Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang. Für die Zeit nach der Nichtigerklärung setzt sich der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Konfliktfall gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  7. Oktober 1966 a.a.O. S. 236 und vom
  8. Januar 1980 a.a.O. S. 131). 28 Zwar kommt bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, die wie der Versorgungsfestsetzungsbescheid Rechtsgrundlage für die Gewährung staatlicher Leistungen sind, eine Vollstreckung gegen den Leistungsempfänger nicht in Betracht, sodass das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG hier nicht unmittelbar anwendbar ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Geltungsanspruch derartiger Verwaltungsakte zeitlich unbegrenzt aufrecht erhalten werden kann, obwohl die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Leistung aufgrund der Nichtigerklärung feststeht. Vielmehr beansprucht die durch die Nichtigerklärung bewirkte zeitliche Zäsur, die nach dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG für unanfechtbare Entscheidungen das Verhältnis von Rechtsicherheit und materieller Gerechtigkeit bestimmt, auch Geltung für Verwaltungsakte mit Dauerwirkungen. Auch hier rechtfertigt die Unanfechtbarkeit ein Rückabwicklungsverbot, nicht aber einen Geltungsanspruch für die Zeit nach der Nichtigerklärung. Der ab diesem Zeitpunkt vorrangige Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit verlangt, dass derartige Verwaltungsakte im Regelfall an die sich aus der Nichtigerklärung ergebende Rechtslage anzupassen sind (Bethge, a.a.O. § 79 Rn. 53; Graßhof, a.a.O. § 79 Rn. 31). Ansonsten käme der Nichtigerklärung im Bereich der Verwaltungsakte mit Dauerwirkungen keine Bedeutung über den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hinaus zu. Dies widerspräche dem Regelungsgehalt des § 79 Abs. 2 BVerfGG und dem Zweck einer Nichtigerklärung nach § 78 Satz 1, § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. 29 Die ermessenslenkende Bedeutung des aus § 79 Abs. 2 BVerfGG folgenden Rechtsgedankens wird nicht durch die versorgungsgesetzlichen Wertungen in Frage gestellt. Vielmehr spricht die Rechtsnatur des Versorgungsanspruchs für die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes, der sich ohne Berücksichtigung der für nichtig erklärten Norm ergibt, bereits ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung. Ruhestandsbeamte haben einen Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung des Ruhegehalts in gesetzlicher Höhe. Durch die versorgungsgesetzlichen Regelungen übt der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum aus, der ihm durch den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsgrundsatz eröffnet ist. Er legt bindend fest, was er für die amtsangemessene Versorgung hält. Der Versorgungsanspruch des Ruhestandsbeamten, der sich aus der Anwendung des Versorgungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand ergibt, genießt - nicht anders als ein Rentenanspruch - verfassungsrechtlichen Schutz, weil ihn der Ruhestandsbeamte in der aktiven Dienstzeit erdient hat (Urteil vom
  9. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55 b SVG Nr. 1 Rn. 22). Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil der Dienstbezüge ein, um die Altersversorgung der Beamten zu finanzieren (BVerfG, Urteile vom
  10. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 <115> und vom
  11. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 259 <298>). 30 Normen, deren Ungültigkeit von Anfang an feststeht, weil sie das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt hat, sind nicht Bestandteil des Versorgungsgesetzes, durch dessen Anwendung sich die Höhe des erdienten und durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Versorgungsanspruchs ergibt. Daher ist dieser Anspruch im Regelfall jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung nach der dadurch festgestellten Rechtslage festzusetzen und auszuzahlen. 31 Eine weitere Einschränkung des Ermessensspielraums nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG folgt daraus, dass die Abschlagsregelungen für Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 zweiter und dritter Halbsatz BeamtVG (F.1989) bereits vor ihrer Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht für Dienstzeiten ab dem
  12. Mai 1990 nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar waren. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte bereits im Jahr 2003 entschieden, dass die gesetzlichen Abschlagsregelungen, von denen weit überwiegend weibliche Beamte betroffen sind, gegen das unionsrechtliche Verbot der mittelbaren Diskriminierung verstoßen. Das Ruhegehalt dürfe nicht stärker gekürzt werden, als sich bei einer strikt zeitanteiligen Berücksichtigung der Zeiten der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Regelarbeitszeit ergebe (EuGH, Urteil vom
  13. Oktober 2003 - Rs. C-4/02, Schönheit und Rs. C-5/02, Becker - Slg. I-2003, S. 12575). 32 Auf Grund dessen hat der Senat die gesetzlichen Abschlagsregelungen bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der

§ 14Abs. 1 Beamt

VG (F.1989) für Dienstzeiten ab dem

  1. Mai 1990 nicht mehr angewandt, weil ab diesem Zeitpunkt der Normenkonflikt zwischen Unionsrecht und Beamtenversorgungsrecht bestand (Urteile vom
  2. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10 und BVerwG 2 C 14.04 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 11). Bereits diese Entscheidungen hätten dem Beklagten Anlass geben müssen zu prüfen, ob die Ruhegehaltssätze der Beamten mit Teilbeschäftigungszeiten nach dem
  3. Mai 1990 an die unionsrechtliche Lage anzupassen waren. 33 Angesichts dieser für eine Ermessensreduktion auf Null sprechenden Gesichtspunkte hätte der Beklagte die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes - mit der Folge der Auszahlung des höheren Ruhegehalts - nur dann ermessensfehlerfrei hinausschieben dürfen, wenn ein gewichtiger Grund bestanden hätte, der eine Anpassung ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung als unangemessen erscheinen lässt (vgl. Urteil vom
  4. Februar 2011 a.a.O. Rn. 24). Ein derartiger Grund liegt hier nicht vor: 34 Der Beklagte durfte die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht an den Zeitpunkt knüpfen, an dem ein darauf gerichteter Antrag einging. Beamtenrechtliche Ansprüche entstehen nicht erst dann, wenn der Beamte einen entsprechenden Antrag stellt. Ein Antrag im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten kann nur dann eine Anspruchsvoraussetzung darstellen, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn es um nicht normativ geregelte Ansprüche geht (vgl. zuletzt Urteil vom
  5. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - Rn. 27 <zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen>). Der Versorgungsanspruch ist nach Grund und Höhe gesetzlich geregelt; für einen Antrag im Sinne einer Hinweispflicht ist hier kein Raum. 35 Zwar ist anzuerkennen, dass der Beklagte nach der Nichtigerklärung des gesetzlichen Versorgungsabschlags für Teilbeschäftigungszeiten einige Zeit gebraucht hat, um sich über das weitere Vorgehen klar zu werden, die Betroffenen zu ermitteln sowie deren Ruhegehaltssatz und damit die Höhe ihres Versorgungsanspruchs in jedem Einzelfall neu zu berechnen. Die Inanspruchnahme einer Überlegungs- und Bearbeitungszeit führt aber nicht dazu, dass der Beklagte den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der neuen Festsetzungen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Bearbeitung hinausschieben konnte. Letztlich wird ein solches Hinausschieben von finanziellen Erwägungen getragen. Diese können nicht rechtfertigen, einen Teil des erdienten Ruhegehalts entgegen der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG einzubehalten. 36 Könnte der Dienstherr die Anpassung des Versorgungsanspruchs an die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Rechtslage bis zum Ende einer Überlegungs- und Bearbeitungsfrist hinausschieben, deren Dauer er selbst nach verwaltungspraktischen Gesichtspunkten festlegen kann, könnte er autonom bestimmen, ab wann der gesetzliche Versorgungsanspruch erfüllt wird. Dies lässt § 79 Abs. 2 BVerfGG für die Zeit nach der Nichtigerklärung nicht zu. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019152&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.