(1938)schon nicht mehr zum Unternehmensvermögen der S. AG gehört, sondern war von dieser bereits 1935 veräußert worden (vgl. ebenso das Verwaltungsgericht in seinen drei Parallelurteilen vom 9. Juli 2009 und dazu die Beschlüsse des Senats vom 29. Juli 2010 - BVerwG 8 B 105.09, 8 B 106.09 und 8 B 109.09 -). 13 Zu einer anderen Beurteilung führt es auch nicht, wenn die Schädigung der Klägerin im Sinne einer "gestreckten Schädigung" bereits mit dem Verkauf ihres Dresdner Stammhauses im Dezember 1935 begann und mit dem Verkauf ihrer Berliner Niederlassung im Februar 1938 lediglich ihre Fortsetzung fand. Die S. AG hatte das Grundstück bereits im Juni 1935 und also noch vor dem Beginn der "gestreckten" Schädigung der Klägerin veräußert. Damit kann auch unerörtert bleiben, ob der frühere Beginn der "gestreckten Schädigung" der Klägerin, der zunächst (nur) deren Dresdner Stammhaus betraf, auch Vermögenswerte erfassen konnte, die (allein) der Berliner Niederlassung zugeordnet waren. 14 2. Die Klägerin leitet den Klaganspruch denn auch vornehmlich aus der Behauptung einer Schädigung der S. AG her, die sie im Verkauf des Grundstücks im Jahr 1935 sieht. Auch damit dringt sie nicht durch. 15 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die S. AG das Grundstück am 1. Juni 1935 an die Firma O. OHG verkauft und aufgelassen hat und dass die Käuferin am 31. Juli 1935 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist. Es hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die S. AG wegen der Beteiligung der Klägerin im Zeitpunkt des Verkaufs ebenfalls ein jüdisches Unternehmen und dass der Verkauf demzufolge für sie ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG gewesen ist. Ferner hat das Verwaltungsgericht angenommen, der - erloschenen - S. AG stünde nur deshalb kein Anspruch auf Rückgabe zu, weil die Klägerin als ehemalige Aktionärin derartige Rückgabeansprüche nicht mit mehr als 50 vom Hundert der Anteile geltend gemacht habe (§ 6 Abs. 1a Satz 2 und 3 VermG). Auch auf der Grundlage dieser Annahmen lässt sich der Klaganspruch nicht begründen. 16
- a)Allerdings können, wenn ein Unternehmen wegen Nichterreichens des Quorums nach § 6 Abs. 1a Satz 3 VermG nicht zurückgefordert werden kann, die Berechtigten gemäß § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG vom Verfügungsberechtigten - wie zu ergänzen ist: wenn dieser das Unternehmen zwischenzeitlich veräußert hat (Beschluss vom 11. August 2004 - BVerwG 7 B 65.04 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 61) - die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG entscheiden. Berechtigte im Sinne dieser Regelung sind die Minderheitsgesellschafter, die das Quorum nicht erreicht haben. Die Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung aber nur für Fälle der Unternehmensrestitution. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 17 Ein Anspruch auf Rückübertragung eines Unternehmens besteht, wenn ein Unternehmen als solches Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG war. Das setzt zwar nicht notwendig einen einheitlichen, das gesamte Betriebsvermögen betreffenden Entzugsakt voraus. Ein Zugriff auf das Unternehmen als solches liegt vielmehr auch vor, wenn das wesentliche Betriebsvermögen eines Unternehmens gegebenenfalls durch einzelne, unter Umständen auch zeitlich gestreckte Akte entzogen wurde. In jedem Falle muss aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem Entzug des Unternehmens als solchen gesprochen werden können (Beschluss vom 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 1; Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17). Es spricht auch vieles dafür, dass die einzelnen Teilakte von einem Gesamtvorsatz umfasst sein müssen; der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts setzt demgemäß voraus, dass es dem Schädiger darauf ankommen muss, den Geschädigten als Unternehmensträger zu verdrängen oder gar durch einen anderen zu ersetzen (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 5 C 11.07 - BVerwGE 130, 122 = Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 6 <Rn. 18>). 18 Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Es ergibt sich aber schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass eine "gestreckte" Unternehmensentziehung in dem beschriebenen Sinne nicht vorliegt. Die Klägerin sieht den erforderlichen Zusammenhang der verschiedenen Veräußerungen von Betriebsvermögen, welche die S. AG 1935 ins Werk setzte, in dem zugrundeliegenden Plan zur "Reorganisation" des Konzerns; damit sollte das Unternehmen aus seiner wirtschaftlichen Bedrängnis befreit werden. So wurden neben dem hier in Rede stehenden Grundstück das Objekt W. Straße ..., das "P.-Hotel" sowie die Mehrheitsbeteiligung an der H.-GmbH abgestoßen. Eine aus Teilakten zusammengesetzte Entziehung des Unternehmens der S. AG - und sei es "nur" eine solche des wesentlichen Betriebsvermögens - stellt dies aber schon deshalb nicht dar, weil die S. AG ihr Unternehmen nicht verlor, sondern sanierte und fortführte; für 1936 legte sie wieder eine ausgeglichene Bilanz vor, erwarb 1937 - auf welche Weise auch immer - die Firma K. hinzu und führte ihr Unternehmen erfolgreich jedenfalls bis Kriegsende, in West-Berlin auch darüber hinaus. 19
- b)War der Verkauf des G.-Hauses für die S. AG mithin allenfalls eine Singularschädigung, so scheidet ein Durchgriffsanspruch der Klägerin nach § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG aus. Die Vorschrift kann auf die Singularschädigung nicht entsprechend angewendet werden. 20 Die Klägerin weist allerdings zutreffend darauf hin, dass § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG nach Wortlaut und Regelungsinhalt an § 6 Abs. 1a Satz 2 und 3 VermG anschließt und dass diese letztere Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - über den Wortlaut hinaus - auf vermögensrechtliche Ansprüche einer geschädigten Gesellschaft wegen einer Singularschädigung entsprechend anzuwenden ist. Ist die Gesellschaft untergegangen, so kann sie demzufolge vermögensrechtliche Ansprüche als fingierte Liquidationsgesellschaft nicht nur wegen einer Schädigung ihres Unternehmens, sondern auch wegen einer Singularschädigung unter der Voraussetzung geltend machen, dass dies von mehr als 50 vom Hundert der Gesellschaftsanteile befürwortet wird (Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 18.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51; vgl. auch Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 - BVerwGE 106, 51). Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass den einzelnen Gesellschaftern weitere vermögensrechtliche Ansprüche in Anknüpfung an eine Singularschädigung der Gesellschaft zustehen sollen, wenn das Quorum nicht erreicht wird. § 6 Abs. 1a VermG regelt lediglich formale Voraussetzungen für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, setzt aber deren Bestehen voraus. Die Regelung soll die Anteilseigner einer erloschenen Gesellschaft zu der Klarstellung veranlassen, ob sie wegen der Schädigung Restitution oder Entschädigung wählen; das müssen sie vor der Anmeldung von Ansprüchen mit Mehrheit entscheiden (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O., S. 80 m.w.N.; vgl. BT-Drucks. 12/449, S. 10). Dieser Zweck der Vorschrift gilt gleichermaßen für Ansprüche der Gesellschaft wegen einer Unternehmensschädigung wie für solche wegen einer Singularschädigung. Das trägt die entsprechende Anwendung des Quorumerfordernisses auf Fälle der Singularschädigung. Die Analogie beschränkt sich aber zugleich auf den verfahrensrechtlichen Regelungsgehalt des § 6 Abs. 1a VermG. Folgerungen auf das materielle Wiedergutmachungsrecht lassen sich hieraus nicht ziehen. 21 Dieses aber ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass das Gesetz nach Tatbestand und Rechtsfolgen streng zwischen Ansprüchen wegen einer Singularschädigung und solchen wegen einer Unternehmensschädigung unterscheidet. § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG unterstreicht die Unterscheidung, indem die Singularrestitution grundsätzlich ausgeschlossen wird, wenn der Berechtigte Unternehmensrestitution verlangen könnte. Damit verbietet sich grundsätzlich eine entsprechende Anwendung von Bestimmungen, die den Inhalt von Ansprüchen wegen einer Unternehmensschädigung regeln, auf Fälle der Singularschädigung. Das gilt auch für Surrogatansprüche auf Erlösauskehr, wenn der entzogene Vermögenswert nicht zurückgegeben werden kann, weil der Verfügungsberechtigte ihn zwischenzeitlich veräußert hat. Die Sondervorschriften des § 6 Abs. 6a Satz 3 ff. VermG sind ganz auf die Unternehmensrestitution zugeschnitten und können deshalb weder als Ganzes noch in Teilen auf die Singularrestitution entsprechend angewendet werden. Wenn der Gesetzgeber daher in § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschaftern eines geschädigten, aber erloschenen Unternehmensträgers, die das Quorum für die "Wiederbelebung" des Unternehmens verfehlen, vermögensrechtliche Ansprüche in Anknüpfung an eine Unternehmensschädigung der Gesellschaft zuspricht, so verbietet sich, dies auf Ansprüche wegen einer Singularschädigung der Gesellschaft zu erstrecken. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den Vorrang der Unternehmensrestitution, den § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG anordnet, bereits Ansprüche derartiger Minderheitsgesellschafter auf Rückgabe einzelner Gegenstände des Unternehmensvermögens verneint (Beschluss vom 29. November 2006 - BVerwG 7 B 61.06 - ZOV 2007, 180). Das ist dahin zu ergänzen, dass diese Minderheitsgesellschafter auch Herausgabe des Erlöses aus einer Veräußerung solcher Gegenstände nicht verlangen können. 22 Man mag darin mit der Klägerin eine Wiedergutmachungslücke erkennen. Sie entstand jedoch nicht planwidrig. Entgegen der Darstellung der Klägerin sind die Ansprüche der Minderheitsgesellschafter nicht erst infolge einer redaktionellen Verschiebung der Regelung versehentlich auf den Kontext der Unternehmensrestitution beschränkt worden. Richtig ist zwar, dass die Regelung des späteren § 6 Abs. 1a VermG - in anderer Fassung - im Regierungsentwurf in § 2 Abs. 1 VermG angesiedelt werden sollte und erst aufgrund der Empfehlung des Bundestagsausschusses nach § 6 VermG verschoben wurde. Sie sollte aber schon nach dem Regierungsentwurf ausdrücklich nur für "Berechtigte bei der Rückgabe eines Unternehmens nach §§ 6, 12" und nicht auch für die Singularrestitution gelten (BTDrucks. 12/103, S. 30; 12/255, S. 4, 11). Dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgabe des Unternehmens vom Erreichen eines Quorums abhängen sollte und dass die Gesellschafter auch bei Verfehlen des Quorums immerhin Auskehr eines Veräußerungserlöses sollten beanspruchen können, sah ohnehin erst die Beschlussempfehlung des Ausschusses vor (BTDrucks. 12/255, S. 14; 12/449, S. 11). 23 Eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG auf Ansprüche des Unternehmens wegen einer Singularschädigung gebietet entgegen der Ansicht der Klägerin schließlich auch nicht der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zwischen einem Anspruch auf Rückgabe eines Unternehmens und einem Anspruch auf Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände, die seit geraumer Zeit nicht mehr zum Unternehmensvermögen gehört haben, bestehen sachliche Unterschiede von solchem Gewicht, dass von einer Rechtspflicht zur Gleichbehandlung keine Rede sein kann. Im ersten Fall bezweckt das Gesetz in erster Linie, die Integrität des Unternehmens zu erhalten. Deshalb schließt es den "Durchgriff" auf einzelne Gegenstände des Unternehmensvermögens grundsätzlich aus (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG) und macht zudem den Rückgabeanspruch von geschädigten Gesellschaften vom Erreichen des Quorums unter den Gesellschaftern und damit vom Nachweis der Ernsthaftigkeit des auf das Unternehmen als solches gerichteten Rückgabeverlangens abhängig (§ 6 Abs. 1a VermG; vgl. BTDrucks. 12/449, S. 10). Gegen dieses besondere Rechtsregime der Unternehmensrestitution lässt sich verfassungsrechtlich nichts erinnern. Dann bestehen aber auch keine Einwände dagegen, wenn der Anwendungsbereich von Folgeregelungen und punktuellen Abweichungen, wie sie auch § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG darstellt, auf den Kontext der Unternehmensrestitution beschränkt werden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019203&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public