(2)Der Personalrat wirkt mit bei ... 2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, 3. Aufstellung eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Bediensteten infolge einer der unter Nummer 2 bezeichneten Maßnahmen entstehen" (BTDrucks 7/176 S. 17). 22 Nach diesem Gesetzentwurf war der Zusammenhang zwischen den organisatorischen Grundentscheidungen und der auf diese folgenden Aufstellung eines Sozialplanes offenkundig. Ebenso eindeutig war, dass die organisatorischen Maßnahmen, welche die Sozialplanpflichtigkeit auslösten, nach dem personalvertretungsrechtlichen Grundkonzept nur solche der Beschäftigungsdienststelle selbst oder ihr übergeordneter Dienststellen sein konnten. 23 Im Laufe der Beratungen des Innenausschusses haben die genannten Beteiligungstatbestände - von der Nummerierung der Paragrafen und deren Unterteilungen abgesehen - ihre bis heute geltende Fassung gefunden (BTDrucks 7/1339 S. 34 und 36). Die Anhebung der Angelegenheit "Aufstellung von Sozialplänen" auf Mitbestimmungsniveau entsprach dem Anliegen des Gesetzgebers, die Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Schranken zu erweitern (BTDrucks 7/1373 S. 2). Hinsichtlich der organisatorischen Entscheidungen verblieb es bei der Mitwirkung entsprechend der Einschätzung des Gesetzgebers, dass in diesen Angelegenheiten die Verantwortung dem Dienststellenleiter auch nicht teilweise abgenommen werden kann (BTDrucks 7/176 S. 34 zu § 75). Mit der Aufnahme des Merkmals "Rationalisierungsmaßnahme" in § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG hat der Gesetzgeber die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Sozialplänen im Vergleich zur Entwurfsfassung sowohl erweitert als auch eingeschränkt. Erweitert hat er sie, weil auch solche Rationalisierungsmaßnahmen die Mitbestimmung auslösen können, welche nicht die Dimension der organisatorischen Maßnahmen in § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erreichen. Eingeschränkt hat er die Mitbestimmung, weil die organisatorischen Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zur Sozialplanpflichtigkeit nur führen, wenn es sich bei ihnen um Rationalisierungsmaßnahmen handelt. Dafür jedoch, dass der Gesetzgeber bei alledem die Rationalisierungsmaßnahme aus dem beschriebenen Dienststellenzusammenhang herauslösen wollte, der für die Konzeption des Bundespersonalvertretungsgesetzes prägend ist, fehlt es an jeglichem Anhalt. 24
- dd)Sinn und Zweck der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG sprechen ebenfalls dafür, dass die Rationalisierungsmaßnahme von der Beschäftigungsdienststelle oder einer ihr übergeordneten Dienststelle angeordnet worden sein muss. 25 Wie sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes ergibt, sollen durch den Sozialplan wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Der Sozialplan stellt sich damit als eine kollektivrechtliche Ergänzung des Schutzes der Beschäftigten aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis dar (vgl. Beschluss vom 26. März 1986 - BVerwG 6 P 38.82 - Buchholz § 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 45 S. 45 f.; Altvater, a.a.O. § 75 Rn. 219; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 75 Rn. 103; Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O. § 75 Rn. 165; Kaiser, a.a.O. § 75 Rn. 458; Rehak, a.a.O. § 75 Rn. 178; von Roetteken, a.a.O. S. 552). Der Mitbestimmungstatbestand setzt die rationalisierungsbedingten Vorteile der Dienststelle und die dadurch den Beschäftigten entstandenen wirtschaftlichen Nachteile in Beziehung zueinander. Der Dienststelle erwächst aus der Rationalisierungsmaßnahme ein Effizienzgewinn, in dem das Dienstleistungsergebnis durch eine zweckmäßigere Gestaltung der Arbeitsabläufe verbessert wird. Dieser Vorteil, der den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung entspricht (§ 69 Abs. 2 SGB IV) und letztlich dem Allgemeinwohl zugute kommt, ist mit wirtschaftlichen Nachteilen auf Seiten der Beschäftigten verbunden. Der Sozialplan soll diese Nachteile ausgleichen oder mildern. 26
- ee)Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Schließung einer Selbstverwaltungskörperschaft durch die Aufsichtsbehörde nicht als Rationalisierungsmaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG betrachtet werden kann. 27 Eine Selbstverwaltungskörperschaft ist nach der Konzeption des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein selbständiger Dienststellenorganismus. Ist sie einstufig, so ist sie als Ganzes mit der Dienststelle gemäß § 6 Abs. 1 BPersVG identisch. Ist sie mehrstufig, so verfügt sie - ebenso wie die staatliche Verwaltung - über eine oberste Dienstbehörde und nachgeordnete Dienststellen (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 BPersVG). Dies gilt auch für Sozialversicherungsträger (§ 88 BPersVG). Verfügt daher die oberste Dienstbehörde einer Selbstverwaltungskörperschaft die Schließung einer nachgeordneten Dienststelle, so mag dies unter den weiteren Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG sozialplanpflichtig sein. Dies scheidet jedoch aus, wenn die Aufsichtsbehörde eine Selbstverwaltungskörperschaft auflöst. Denn sie steht außerhalb des Dienststellensystems der Selbstverwaltungskörperschaft. Ihre Schließungsentscheidung trägt nicht den Charakter einer innerdienstlichen Maßnahme, an welche in Gestalt einer Rationalisierungsmaßnahme § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG die Sozialplanpflichtigkeit anknüpft. 28
- ff)Art. 3 Abs. 1 GG steht nicht dagegen. 29 Innerdienstliche Rationalisierungsmaßnahmen und die Schließung einer Selbstverwaltungskörperschaft durch die Aufsichtsbehörde sind wesensverschiedene Sachverhalte. Im erstgenannten Fall geht es um Effektivitäts- und Leistungssteigerung durch zweckmäßige Gestaltung von Arbeitsabläufen innerhalb einer Verwaltung. Die aufsichtsbehördliche Schließungsentscheidung folgt dagegen gesamtstaatlichen Interessen bzw. übergreifenden Gründen des Gemeinwohls. Das sind typischerweise andere Dimensionen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert nicht, die kollektivrechtliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialplans auf innerorganisatorische Entscheidungen zu beschränken, so dass der "begünstigte" Veranlasser für die Nachteile auf Seiten "seiner" Beschäftigten aufkommen muss. 30
- gg)Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verlangt ebenfalls nicht, die Schließung einer Selbstverwaltungskörperschaft durch die Aufsichtsbehörde in die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Sozialplänen einzubeziehen. Dem Gesetzgeber ist durch das Sozialstaatsprinzip nicht vorgeschrieben, wie er die Beteiligung der Personalvertretung an sozialen, personellen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten der Beschäftigten im Einzelnen ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43 <58> und vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <69>). Folglich kann aus dem Sozialstaatsprinzip nicht hergeleitet werden, dass sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Aufstellung von Sozialplänen auf organisatorische Entscheidungen erstrecken muss, die außerhalb des nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz maßgeblichen Dienststellensystems ergangen sind (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 485, 486/80 - BVerfGE 65, 182 <193 f.>). 31
- c)Die Schließung einer Betriebskrankenkasse durch das Bundesversicherungsamt ist keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG. 32
- aa)Die Betriebskrankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1 und 2 SGB V und § 29 SGB IV). Sie unterliegen staatlicher Aufsicht, welche auf Rechtsaufsicht beschränkt ist (§ 87 Abs. 1 SGB IV) und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern wie der Antragstellerin vom Bundesversicherungsamt ausgeübt wird (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Betriebskrankenkasse mit ihren Untergliederungen einerseits und das Bundesversicherungsamt andererseits sind somit organisatorisch eindeutig voneinander getrennt. Die staatliche Aufsichtsbehörde gehört nicht zum Dienststellensystem der Betriebskrankenkasse. Ihre Schließungsverfügung ist daher eine externe Entscheidung, die schon deswegen keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes sein kann. 33
- bb)Abgesehen davon handelt es sich dabei in der Sache nicht um eine Rationalisierungsmaßnahme. Nach § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V wird eine Betriebskrankenkasse von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Dieser gesetzliche Schließungstatbestand ist nicht darauf angelegt, bei den übrigen Betriebskrankenkassen durch eine zweckmäßige Gestaltung der Arbeitsabläufe die Effizienz zu steigern. Vielmehr knüpft sie an die dauerhaft fehlende Leistungsfähigkeit der zu schließenden Kasse an und trägt damit zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems der gesetzlichen Krankenversicherung bei. Damit wird die Dimension personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmung überschritten, wie bereits oben bei der Behandlung des Gleichbehandlungsgrundsatzes betont wurde. 34
- cc)Die enge Bindung der Krankenkassen durch den Gesetzgeber rechtfertigt es nicht, die organisatorische Trennung von selbstverwalteten Krankenkassen und staatlicher Aufsicht personalvertretungsrechtlich zu vernachlässigen. Die Festlegung der Krankenkassen auf den Katalog von Pflichtleistungen (§§ 11 ff. SGB V), die Vorgabe eines allgemeinen Beitragssatzes (§ 241 SGB V) sowie die Finanzierung der Kassen durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 266 SGB V) stehen nicht in Widerspruch zum Gedanken der Selbstverwaltung. Vielmehr ist funktionale Selbstverwaltung mit Blick auf das demokratische Prinzip verfassungsrechtlich gerade dann unbedenklich, wenn Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Selbstverwaltungsorgane durch detaillierte gesetzliche Vorgaben ausreichend vorherbestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5, 6/98 - BVerfGE 107, 59 <94>). 35
- d)Etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des SGB V, welche die individualrechtlichen arbeitsrechtlichen Verhältnisse im Falle der Kassenschließung betreffen, gebieten es nicht, den Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG auf die aufsichtsbehördliche Schließung einer Betriebskrankenkasse zu erstrecken. Sollten die Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V so zu verstehen sein, dass die Arbeitsverhältnisse der nicht bei einer anderen Betriebskrankenkasse untergebrachten Beschäftigten zum Schließungstermin unter Ausschluss des Kündigungsschutzes enden, so könnte das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG berührt sein. Soweit § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zu entnehmen ist, dass im Falle der Schließung der Betriebskrankenkasse deren ordentlich kündbare Arbeitnehmer nicht bei anderen Kassen unterzubringen sind, stellt sich die Frage eines Gleichheitsverstoßes, weil sich die Rechtslage sowohl von derjenigen bei Schließung einer Innungskrankenkasse oder einer allgemeinen Ortskrankenkasse (§ 146a Satz 3 SGB V) als auch von derjenigen im - nicht kassenarztspezifischen - Insolvenzfall unterscheidet (§ 170d Abs. 1 Satz 5 SGB V). Ein etwaiges dahingehendes verfassungsrechtlich relevantes Defizit ist im Bereich des Individualarbeitsrechts zu korrigieren, sei es im Wege verfassungskonformer Auslegung durch die Arbeitsgerichte, sei es im Wege der Gesetzesänderung. Die kollektivrechtlichen Regelungen und Grundsätze des Bundespersonalvertretungsgesetzes wären nicht geeignet, etwaige Defizite im Bereich des Individualarbeitsrechts zu korrigieren. Erst recht verbietet sich eine systemwidrige Kompensation im Wege richterlicher Rechtsfortbildung, die nur um den Preis einer Durchbrechung der beschriebenen tragenden Grundsätze des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu erreichen ist. Beschluss 36 Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt. Gründe: 37 Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Gegenstandswert, der "feststeht", von den Gerichten als solcher festzusetzen. Steht der Gegenstandswert nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG ist er in diesem Fall in erster Linie - ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag - zu schätzen. Fehlt es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert - auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten - auf 4 000 € nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, jedoch nicht über den Betrag von 500 000 € hinaus anzusetzen (vgl. zur gleichlautenden Regelung in § 8 Abs. 2 BRAGO: BAG, Beschlüsse vom 9. November 2004 - 1 ABR 11/02 - juris Rn. 6 ff. und vom 20. Juli 2005 - 1 ABR 23/03 - juris Rn. 3). 38 Vermögensrechtlich ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, wenn dieser auf die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen gerichtet ist, die auf Geld oder Geldwerteleistung gerichtet sind (vgl. BAG, Beschluss vom 9. November 2004 a.a.O. Rn. 14). So liegt es hier. Das Begehren der Antragstellerin ist darauf gerichtet, den Beschluss der Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans aufzuheben, durch welchen Geldleistungen an ihre Beschäftigten festgelegt wurden. Dieser Charakter des streitigen Begehrens wird nicht dadurch berührt, dass die Antragstellerin den Beschluss der Beteiligten zu 2 in erster Linie für kompetenzwidrig hält. 39 Der Gegenstandswert steht hier weder fest, noch gibt es genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30. November 2011 - PB 15 S 2921/11 - S. 6 f.). Es gilt daher die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 500 000 €. Dieser Betrag ist hier festzusetzen, weil das Volumen des Sozialplans vom 16. Juni 2010 keinesfalls darunter liegt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019233&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public