WBRE410019251 BVerwG 7. Senat 20121115 7 C 16/12 Urteil vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. März 2012, Az: 8 D 48/11.AK, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1 Die Beteiligten streiten um den Weiterbetrieb eines sogenannten Altkraftwerks nach dem Widerruf einer Verzichtserklärung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 der 13. BImSchV. 2 Die Klägerin betreibt am Standort H. das Steinkohlekraftwerk H. S. mit vier mit Steinkohle befeuerten Kesseln und einer Feuerungswärmeleistung von 464 MWth (Altkraftwerk H.). Es koppelt bedarfsgerecht Fernwärmeleistung bis zu 300 MWth für die Fernwärmeversorgung in den Städten B., H. und R. aus. Zudem erzeugt es Strom mit einer elektrischen Leistung von maximal 132 MW. 3 Das Kraftwerk wurde 1957 auf der Grundlage eines Bescheids der zuständigen Bergbehörde in Betrieb genommen. Die Anlage wurde Ende Januar 1986 gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt angezeigt. Das Altkraftwerk wurde durch verschiedene Teilgenehmigungen - zuletzt im Januar 1989 - um Rauchgasentschwefelungs- und Rauchgasentstickungsanlagen erweitert. 4 Die Klägerin beantragte am 4. Januar 2006 bei der Bezirksregierung M. einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für ein neues Steinkohlekraftwerk am Standort D. (Kraftwerk D. 4). Die Bezirksregierung A. wurde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange über dieses Kraftwerksprojekt informiert. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass das Kraftwerk D. 4, dessen Inbetriebnahme im Jahr 2011 geplant war, das Altkraftwerk D. vollständig ersetzen und die Erzeugung des Bahnstroms sowie der Fernwärme für die Stadt D. übernehmen soll. Darüber hinaus soll es - gemeinsam mit dem ebenfalls neu geplanten Heizwerk S. - auch das Altkraftwerk H. ersetzen. Hierzu ergibt sich aus den Antragsunterlagen für das Kraftwerk D. 4, dass dieses insgesamt bis zu 380 MW Fernwärme in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen soll, von denen bis zu 70 MW in das Stadtnetz D. und der überwiegende Anteil über eine neue Fernwärmeleitung in das Fernwärmeverbundnetz in Richtung der Stadt H. eingespeist werden soll. 5 Die Bezirksregierung M. erteilte der Klägerin am 31. Januar 2007 einen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb des Steinkohlekraftwerks D. 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 2 400 MW mit Nebenanlagen unter der Bedingung, dass innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme des neuen Kraftwerks das Altkraftwerk D. außer Betrieb geht und innerhalb von drei weiteren Jahren abschließend rückgebaut wird. In Bezug auf das Altkraftwerk H. enthält der Vorbescheid keine Bedingung. 6 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 erklärte die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung A., "gemäß § 20 Abs. 3 der 13. BImSchV unser o.g. Kraftwerk mit den Kesseln 1 - 4 ... bis spätestens zum 31.12.2012 unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb aus der Genehmigung stillzulegen". Bis zu diesem Zeitpunkt würden die Anlagen entsprechend den vorliegenden Genehmigungen sowie den Anforderungen der Richtlinie 2001/80/EG betrieben. 7 Das Kraftwerk D. 4 sollte auf der Grundlage eines am 19. Januar 2007 bekannt gemachten Bebauungsplans errichtet werden. Zu diesem Bebauungsplan hatten die Stadt D. und die Klägerin am 15. Januar 2007 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, in dem sich die Klägerin verpflichtete, das Altkraftwerk D. "nach der sicheren Inbetriebnahme des neuen Steinkohlekraftwerks" stillzulegen und rückzubauen. Block 3 des Altkraftwerks sollte noch ein Jahr länger betriebsbereit vorgehalten werden. Der Bebauungsplan wurde vom Oberverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 3. September 2009 für unwirksam erklärt. Die Errichtung des Kraftwerks D. 4 hat sich deswegen erheblich verzögert. Eine Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2012 ist auch angesichts der noch ungeklärten immissionsschutzrechtlichen Situation ausgeschlossen. 8 Im Zusammenhang mit der Planung des Kraftwerks D. 4 beabsichtigte die E. GmbH (...), eine Tochtergesellschaft der Klägerin, die Errichtung einer neuen Fernwärmeleitung vom geplanten Kraftwerk D. 4 zum Anschlusspunkt der ...-Verbundleitung S.. Die Errichtungszeit sollte etwa 13 Monate betragen. Die Inbetriebnahme der Fernwärmeleitung sollte zusammen mit der Inbetriebnahme des Kraftwerks D. 4 erfolgen. Auch dieses Vorhaben hat sich verzögert. 9 Vor diesem Hintergrund erklärte die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung A. mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 den Widerruf ihrer Stilllegungserklärung vom 18. Dezember 2006 und bat darum, den Widerruf als verbindlich zu bestätigen. Der Widerruf habe zur Folge, dass das Altkraftwerk H. gemäß § 20 Abs. 4 der 13. BImSchV spätestens zum 31. Dezember 2010 verschärfte Emissionsanforderungen erfüllen müsse. Um dies zu gewährleisten, seien bestimmte - näher genannte - Maßnahmen geplant bzw. bereits umgesetzt. 10 Die Bezirksregierung A. kam in einem Vermerk zu dem Ergebnis, dass der Widerruf der Stilllegungserklärung rechtlich zulässig und wirksam sei. Die Klägerin habe nach Aktenlage von den mit der Übergangsregelung verbundenen Vorteilen noch keinen Gebrauch gemacht. 11 Auf Weisung des zuständigen Ministeriums stellte die Bezirksregierung A. mit Bescheid vom 30. Juni 2011 fest, dass die Genehmigung zum Betrieb des Altkraftwerks H. wegen der von der Klägerin abgegebenen Verzichtserklärung vom 18. Dezember 2006 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 erlösche. 12 Mit Urteil vom 14. März 2012 hat das Oberverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig: Bei der Verzichtserklärung handele es sich um einen bereits mit Abgabe der Erklärung verbindlich geäußerten, lediglich hinsichtlich der Erlöschenswirkung zeitlich hinausgeschobenen Verzicht auf die Genehmigung der Anlage. Die Erklärung löse sofort Rechtsfolgen aus und könne nicht widerrufen werden. Der Wortlaut von § 20 der 13. BImSchV gebe für die Widerruflichkeit nichts her. Ließe man sie zu, liefe der Stichtag leer. Auch sei der Verordnungsgeber ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Anlagenbetreiber sich zeitgebunden entscheiden müsse. Jedenfalls ergebe sich die Unwiderruflichkeit der Verzichtserklärung aus einer analogen Anwendung des § 130 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB. Das sei interessengerecht, weil innerhalb der Erklärungsfrist klare Verhältnisse über das für die Altanlage geltende Rechtsregime geschaffen werden sollten. Die dem Betreiber einer Altanlage eröffnete Wahlmöglichkeit schaffe einen umweltpolitischen Anreiz zum Neubau von Anlagen, die den neuen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genügten. Die Erklärungsfrist sichere dabei einen Vorlauf für die Planung und gewährleiste insofern Versorgungssicherheit. Die Verzichtserklärung habe darüber hinaus auch Auswirkungen für die Behörden wegen ihrer Überwachungsaufgaben und unionsrechtlichen Berichtspflichten sowie gegebenenfalls für Dritte, die ihrerseits Anlagen betrieben und das Ausmaß der Luftverschmutzung in ihre eigenen Planungen einbeziehen müssten. Die Übergangsregelungen trügen dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz und den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Der Ausschluss des Widerrufs führe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu einem widersinnigen Ergebnis. 13 Die Verzichtserklärung habe nicht unter der stillschweigenden Bedingung einer rechtzeitigen Inbetriebnahme des Kraftwerks D. 4 gestanden. Sie habe wegen der Verzögerung bei der Realisierung des Kraftwerks D. 4 auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage widerrufen werden können, weil diese auf einseitige Rechtsgeschäfte nicht anwendbar seien. Dessen ungeachtet sei bereits zweifelhaft, ob die rechtzeitige Errichtung des Kraftwerks D. 4 Verzichtsgrundlage geworden sei. Jedenfalls erscheine es nicht treuwidrig oder schlechthin unzumutbar, die Klägerin an ihrer Verzichtserklärung festzuhalten. Sie habe bei deren Abgabe bewusst auf eigenes unternehmerisches Risiko gehandelt; denn damals hätten weder der Bebauungsplan noch eine Genehmigung vorgelegen. 14 Zur Begründung ihrer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Die Verzichtserklärung sei bei Abgabe zunächst als eine reine Absichtserklärung zu verstehen. Denn sie sei im Gegensatz zu einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung nicht unmittelbar auf den Eintritt von Rechtsfolgen gerichtet. Erst ab dem 1. Januar 2011 werde die nachgerüstete Altanlage bezüglich der einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte begünstigt; vorher entfalte die Stilllegungserklärung keine Rechtswirkungen. Entsprechendes gelte auch für das spätere Erlöschen der Betriebsgenehmigung. Die Verzichtserklärung sei aber jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung, die insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trage, unter Beachtung des Normzwecks widerruflich, solange der Anlagenbetreiber aus der Erklärung noch keine Vorteile gezogen habe. Es bestehe kein überzeugender Grund dafür, dass die Anlagenbetreiber sich ungeachtet der Unsicherheiten betrieblicher Prognosen schon bis zum 31. Dezember 2006 definitiv entscheiden müssten, ob ihre Anlage sechs Jahre später stillgelegt werden solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Behörde zwingend schon zu einem so frühen Zeitpunkt Kenntnis von einer Stilllegung haben müsse. Auch die unionsrechtlichen Berichtspflichten stünden einem Widerruf nicht entgegen. Schließlich habe die Erklärungsfrist nicht den Zweck, zugunsten Dritter für rechtssichere Verhältnisse zu sorgen. 15 Wegen des mit der Erklärung verbundenen vertragsähnlichen Gegenseitigkeitsverhältnisses könne sie sich auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen. Die rechtzeitige Inbetriebnahme des Kraftwerks D. 4 sei die stillschweigende Geschäftsgrundlage der Stilllegungserklärung gewesen; sie sei auch der Behörde bekannt gewesen und nicht beanstandet worden. Aufgrund der Verzögerung der Planung und Errichtung des neuen Kraftwerks sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Hier sei der übliche Risikorahmen überschritten worden. Ihr könne nicht zugemutet werden, an der Erklärung festzuhalten. Das Bebauungsplanverfahren, das zum Verantwortungsbereich der Planungsträger gehöre, sei schon weit vorangeschritten gewesen. Auch seien die fortbestehenden vertraglichen Verpflichtungen in Rechnung zu stellen. Eine Übergangslösung im Sinne einer aktiven Duldung führe nicht zur Zumutbarkeit. Die Erklärung müsse so angepasst werden, dass das Altkraftwerk bis zur Inbetriebnahme des Kraftwerks D. 4 nicht stillgelegt werden müsse. 16 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2012 aufzuheben sowie den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung A. vom 30. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die Anlage über den 31. Dezember 2012 hinaus betrieben werden darf, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, einer Anpassung der Erklärung der Klägerin vom 18. Dezember 2006 dahingehend zuzustimmen, dass die Anlage bis zu einer Inbetriebnahme des Neubauvorhabens Kraftwerk D. 4 weiter betrieben werden darf. 17 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 18 Er verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts. 19 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage ohne Verstoß gegen revisibles Recht abgewiesen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, noch kann sie die Zustimmung des Beklagten zu einer abgewandelten Erklärung verlangen, die den weiteren Betrieb des Altkraftwerks ermöglicht. 20 Zu Recht hat die Bezirksregierung im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Betriebsgenehmigung für das Altkraftwerk H. spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 erlischt. Durch Erklärung der Klägerin vom 18. Dezember 2006 ist die Betriebsgenehmigung befristet worden (1.). Diese Änderung der Rechtslage ist nicht durch den Widerruf vom 12. Oktober 2010 beseitigt worden (2.). Die Verbindlichkeit der Verzichtserklärung ist auch nicht wegen geänderter Verhältnisse entfallen (3.). 21 1. Nach der Übergangsregelung des § 20 Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl I S. 1717) hat der Betreiber einer Altanlage i.S.v. § 2 Nr. 3 der 13. BImSchV die Wahl, ob er mit seiner Anlage gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. a der 13. BImSchV ab dem 1. November 2007 bzw. - wie hier bei sogenannten nachgerüsteten Altanlagen - ab dem 1. Januar 2011 (§ 20 Abs. 4 der 13. BImSchV) die strengeren Grenzwerte der 13. BImSchV für Altanlagen (§ 3 Abs. 8 bis 15 der 13. BImSchV) einhält oder ob er auf weitere Nachrüstungen verzichtet, die Altanlage unter Beachtung der bislang geltenden Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 - 13. BImSchV (BGBl I S. 719) noch längstens bis zum 31. Dezember 2012 unverändert weiter betreibt und spätestens nach Ablauf dieser Frist unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb stilllegt. Von diesem Wahlrecht muss der Anlagenbetreiber bis zum 31. Dezember 2006 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde Gebrauch machen. 22 Diese Erklärung ist nicht lediglich als unverbindliche Absichtsbekundung einzuordnen, die auf eine Umsetzung durch weitere Handlungen angewiesen ist, um Rechtswirkungen zu zeitigen. Sie ist vielmehr eine einseitige empfangsbedürftige, mit ihrem Zugang wirksame öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf die Setzung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Solche werden hier herbeigeführt, denn die Erklärung bewirkt, dass die Altanlage nunmehr anderen rechtlichen Regelungen unterliegt. 23 Zum einen ist die Anlage für die gesamte Dauer ihrer rechtlich zulässigen (Rest-)Laufzeit nicht den verschärften Emissionsvorschriften der 13. BImSchV unterworfen. Zum anderen wird die Geltungsdauer der bislang unbefristeten Betriebsgenehmigung als einer "Berechtigung zum Betrieb" begrenzt. Sie erlischt spätestens am 31. Dezember 2012, gegebenenfalls aber bereits früher, wenn die Anlage zuvor stillgelegt wird. Nur insoweit hängt der Zeitpunkt des Erlöschens von der tatsächlichen Stilllegung ab. Die Befristung der maximalen Geltungsdauer der Genehmigung steht dagegen schon aufgrund der Erklärung fest und ist folglich von der Stilllegung nicht abhängig; vielmehr kann nach dem 31. Dezember 2012 wegen Fehlens der erforderlichen Betriebsgenehmigung eine Stilllegungsanordnung ergehen (siehe auch Fest/Leifer, NVwZ 2011, 1046 <1048>). 24 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Befristung einer Betriebsgenehmigung nicht zwingend dem Erlass einer Nebenbestimmung durch die Behörde vorbehalten. Kann die Beendigung der Rechtswirkungen einer Genehmigung mit sofortiger Wirkung durch einen einseitigen Verzicht seitens des Genehmigungsinhabers herbeigeführt werden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 <211> = Buchholz 406.11 § 2 BBauG/BauGB Nr. 28 S. 2), spricht grundsätzlich nichts dagegen, den Eintritt der Erlöschenswirkung auf einen bestimmten späteren Zeitpunkt hinauszuschieben, wie dies durch die verordnungsrechtliche Regelung vorgegeben ist. 25 Der Erklärung fehlt auch nicht etwa deswegen - zunächst - die eine Willenserklärung kennzeichnende Gestaltungswirkung, weil die durch sie herbeigeführte neue Rechtslage sich in ihren tatsächlichen, zeitlich "gestreckten" Wirkungen anfänglich noch nicht von der ohne Abgabe einer Erklärung geltenden unterscheidet. Diese Betrachtungsweise lässt außer acht, dass das weitere rechtliche Schicksal der Anlage - so insbesondere das Erlöschen der Genehmigung - bereits mit Abgabe der Erklärung vorgezeichnet ist. 26 2. Die durch die Verzichtserklärung bewirkten Rechtsänderungen, namentlich die Befristung der Betriebsgenehmigung, sind durch den von der Klägerin erklärten Widerruf nicht beseitigt worden. Denn die nach § 20 Abs. 3 der 13. BImSchV abgegebene Erklärung war auch vor dem 1. Januar 2011 nicht frei widerruflich. 27
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