(111)geriet und hierbei feststellte, dass der Soldat offensichtlich seinen Konsum auf einer anderen Kalkulationsebene mit verbilligten Preisen abrechnete. Dies wurde dann zum Anlass genommen, die auf die Mitgliedsnummer des Soldaten durchgeführten Buchungen insgesamt zu überprüfen, wodurch dann eben auch auffiel, dass in erheblichem Umfange, wie in der Anschuldigungsschrift im Einzelnen dargestellt, Buchungen nachträglich wieder gelöscht bzw. auf Vormonate umgebucht wurden. Der Soldat räumte sein Fehlverhalten, was den Tathergang angeht, ohne Wenn und Aber ein, zeigte jedoch zunächst kein Unrechtsbewusstsein, indem er behauptete, er sei davon ausgegangen, dass, wenn er seine Schaffenskraft in der von ihm gezeigten Art und Weise für die OHG zur Verfügung stelle, er sich auch kostenfrei an Speisen und Getränken bedienen dürfte. Dies sei in anderen Vereinen auch üblich. Nach Angaben seines Disziplinarvorgesetzten, des Zeugen Oberstleutnant W., habe der Soldat erst im Laufe der Zeit zu der Einstellung gefunden, dass er sich falsch verhalten und der OHG einen Schaden zugefügt habe." 20 Der Soldat habe damit vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen. Er habe die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und innerhalb dienstlicher Anlagen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), nicht aber die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt. 21 Das Dienstvergehen wiege äußerst schwer. Der Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden sei grundsätzlich mit einer Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Vorliegen von Erschwerungsgründen mit einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu ahnden. Hier sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Soldat als Geschäftsführer der OHG das Vertrauen der Kameraden über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren in einer Vielzahl von Einzelfällen wiederholt missbraucht und erheblichen Schaden von rund 1 200 € verursacht habe. Die durch das ihm entgegengebrachte Vertrauen erhöhte Hemmschwelle sei wiederholt überschritten und die Kameradschaft und das militärische Zusammenwirken tiefgreifend gestört. Der Soldat habe sich skrupellos auf Kosten der Kameraden und unter Ausnutzung ihres Vertrauens finanzielle Vorteile verschafft. Folge seines Handelns sei, dass die Offiziere in Einheit und Verband die Zusammenarbeit mit ihm ablehnten. Wegen der erheblichen kriminellen Intensität des Fehlverhaltens sei der Soldat nicht mehr tragbar. Milderungsgründe in den Umständen der Tat gebe es nicht. Insbesondere begründe die angespannte familiäre Situation des Soldaten keinen Milderungsgrund. Bei Bekanntwerden der Vorwürfe hätten die zuvor befriedigenden Leistungen des Soldaten deutlich nachgelassen. Ein Motiv sei nicht erkennbar. Die Behauptung, er sei davon ausgegangen, wegen seines Engagements für die OHG gelegentlich kostenlos ein Bier trinken zu dürfen, sei als bloße Schutzbehauptung widerlegt. Unrechtseinsicht habe der Soldat nicht gezeigt. Als Offizier und Vorgesetzter sei er nicht mehr tragbar. Die Höchstmaßnahme sei auch generalpräventiv zwingend geboten. 22 3. Gegen das ihm am 27. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Soldat am 24. Juni 2011 beschränkt auf die Maßnahmebemessung Berufung eingelegt. Er räumt die vorgeworfenen Handlungen in vollem Umfange ein. Die Entfernung aus dem Dienst werde dem Dienstvergehen aber nicht gerecht. Es habe sich zwar im dienstlichen Nahbereich, aber nicht unmittelbar im Rahmen der Dienstausübung ereignet. Der Soldat habe sich in einer persönlich nicht einfachen Situation befunden. Er habe abends und an Wochenenden sehr lange für die OHG gearbeitet und sei weitgehend allein tätig gewesen. Eine wirksame Kontrolle habe gefehlt. Nach den Maßstäben der Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - (Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19) reiche ein Beförderungsverbot aus. 23 Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. 24 Das Rechtsmittel des Soldaten ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. 25 1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat als Geschäftsführer der OHG bei achtzehn Gelegenheiten einen in das Abrechnungssystem zu seinen Lasten eingebuchten Geldbetrag in Höhe von insgesamt 1 125,42 € für den Konsum von Speisen und Getränken löschte und am 29. Juli 2008 den für die Bewirtung seiner Gäste zu seinen Lasten in Höhe von 73,26 € gebuchten Rechnungsbetrag in einen bereits abgerechneten Vormonat zurück buchte. Beide Beträge seien daher nicht von seinem Konto abgebucht worden. Er habe bewusst und gewollt das Vermögen seiner Kameraden geschädigt. Hierdurch habe er vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen, in dem er durch die Löschungen und die Rückbuchung Untreue zulasten des von Kameraden getragenen eingetragenen Vereins der OHG begangen habe. Damit habe er die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und innerhalb dienstlicher Anlagen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. 26 Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. 27 2. Einer Sachentscheidung steht kein Verfahrensmangel entgegen. Verfahrensmängel werden bei einer beschränkten Berufung zwar regelmäßig gegenstandslos, soweit sie nicht das gesamte disziplinargerichtliche Verfahren oder den gerichtlichen Verfahrensabschnitt unzulässig machen (so Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 64.87 - S. 10 des Urteilsabdrucks). Beachtlich sind allerdings Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, dass sie die Grundlage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des Soldaten - erschüttern (vgl. Beschlüsse vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 12, 17 und vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris Rn. 12, 15, 17). 28 Ein solcher Fehler liegt hier nicht in einer Verletzung des § 4 Satz 2 WDO, auch wenn dem Soldaten die Stellungnahme der Vertrauensperson nicht vor seiner Anhörung nach § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO eröffnet worden ist. Dass dies erfolgt wäre, ist nicht aktenkundig und konnte in der Berufungshauptverhandlung weder von dem Disziplinarvorgesetzten, der die Anhörungen durchführte, noch vom Soldaten bestätigt werden. 29 Die Eröffnung der Stellungnahme, die der Einleitungsbehörde als Teil der Grundlage ihrer Entscheidung zugeleitet wird, soll dem Soldaten hierzu rechtliches Gehör gewähren und ihm die Möglichkeit geben, hierzu auf Gesichtspunkte zu verweisen, die für die Einleitungsbehörde bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen maßgeblich sein können. Die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Verfahrensstadium ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler. § 4 Satz 2 WDO ist keine bloße Ordnungsvorschrift, die ohne Konsequenzen für den Fortgang des Verfahrens missachtet werden darf. 30 Im vorliegenden Einzelfall gibt es allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Soldat zu der fraglichen Stellungnahme der Vertrauensperson etwas vorgetragen hätte, was die Einleitungsbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte bewegen können. Denn die Ausführungen der Vertrauensperson zur Person charakterisieren ihn positiv und der Vorschlag, er solle zur Verantwortung gezogen werden und eine Möglichkeit zur Wiedergutmachung erhalten, korrespondiert mit dem Vortrag des Soldaten aus seiner Anhörung vom 7. Juli 2009, mit dem er Unrechtseinsicht, Bedauern und den Willen, den Schaden zu begleichen, äußert. Damit hat er faktisch auch zu der Stellungnahme der Vertrauensperson umfassend Stellung genommen. Einer weiteren Möglichkeit zum Vortrag bedarf er darüber hinaus zur Wahrung seiner Verfahrensrechte nicht. Hinzu kommt, dass die Vertrauensperson schon in der ersten Vernehmung des Soldaten im Dezember 2008 auf seinen Wunsch hin anwesend war. Dieser Umstand dokumentiert ein konkret bestehendes Vertrauensverhältnis, das die Notwendigkeit der Stellungnahme ausführlich entgegenzutreten, fernliegend erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund hat der Soldat durch das Unterbleiben der Eröffnung keinen Nachteil erlitten. 31 3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. 32
- a)Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer. 33 Der dienstliche wie außerdienstliche Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften ("Griff in Kameradenkasse") stellt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N., vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 18 und vom 8. März 2011 - BVerwG 2 WD 15.09 - juris Rn. 33) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung - gegebenenfalls bis in einen Mannschaftsdienstgrad - Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist. Ein Eigentums- oder Vermögensdelikt zum Nachteil von Kameraden lässt nicht nur negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu und berührt die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendungen, sondern ist auch stets geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden, sowie die Kameradschaft und den militärischen Zusammenhalt, auf dem die Bundeswehr nach § 12 Satz 1 SG beruht, zu untergraben. Ein solches Verhalten löst häufig, wie hier, neben Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten auch solche der Strafverfolgungsorgane aus. All dies führt regelmäßig zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und kann damit ein Klima der Unruhe und des Misstrauens schaffen, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. 34 Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 29 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 5>). Dies war hier der Fall. Dass der Soldat durch sein Verhalten kriminelles Unrecht verwirklicht hat und deswegen durch den rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, indiziert das besondere Gewicht der Pflichtverletzung. 35 Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberleutnant in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr.1, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29>, vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 30 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 5>). Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Vermögen seiner Kameraden, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Damit lockert er zugleich den Zusammenhalt der Truppe. Ein solcher Vorgesetzter versagt in dieser Eigenschaft und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung Untergebener (vgl. Urteile vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - Rn. 54 m.w.N. und vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 20). 36 Eigenart und Schwere des Dienstvergehens charakterisiert weiter, dass sich der Soldat durch verschiedene Manipulationsakte über mehr als ein Jahr lang wiederholt zulasten einer Kameradenkasse in erheblichem Umfang bereicherte und damit ein Vertrauen missbrauchte, dass ihm durch die Übertragung der Aufgaben des Geschäftsführers erwiesen worden war. 37
- b)Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für den Dienstbetrieb. Die Verfehlung ist im Kameradenkreis bekannt geworden. Das Offizierskorps am Standort in N. lehnt überwiegend die weitere Zusammenarbeit mit dem Soldaten ab. Das beeinträchtigt die Einsatzmöglichkeiten des Soldaten und damit die Personalführung. Erheblich ist auch der für die OHG und damit den Kameradenkreis entstandene Gesamtschaden in Höhe von ca. 1 200 €. 38
- c)Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Er hat aus finanziellem Eigennutz gehandelt. 39
- d)Das Maß der Schuld wird durch das vorsätzliche Handeln des voll schuldfähigen Soldaten bestimmt. 40
- aa)Einem vermeidbaren Verbotsirrtum, der entsprechend § 17 Satz 2 StGB zu einer Milderung der Maßnahme führen kann, unterlag der Soldat zur Überzeugung des Senats nicht. Dass er die faktische Freistellung von einzelnen Forderungen durch nachträgliche Manipulationen des Abrechnungsprogramms erreichte und nicht offen gegenüber den servierenden Ordonanzen in Anspruch nahm, dokumentiert, dass er die Pflichtwidrigkeit des Handelns erkannte und nicht glaubte, von einem ihm durch den Vorstand eingeräumten Recht Gebrauch zu machen. Dass er die Protokolle seiner Löschungen und Rückbuchungen im System nicht löschte, macht sein Handeln zwar durch Kontrollen erkennbar. Es ist aber nicht für jedermann offensichtlich und auch für Personen mit Zugangsberechtigung zum Programm nur nach einer gezielten Suche erkennbar. Dass wirksame Kontrollen nicht stattfanden, trägt der Soldat mit der Berufung selbst vor. Es war ihm deshalb auch bekannt. Dann war ihm aber auch bewusst, dass von seinen nachträglichen Eingriffen in das Programm nach dem üblichen Lauf der Dinge kein Vereinsmitglied erfahren würde. Ein solches Vorgehen ist heimlich und spricht damit gegen ein Handeln im Bewusstsein, von einem Recht Gebrauch zu machen. Soweit er auch in der Berufungshauptverhandlung angab, in anderen Vereinen würden Ehrenamtlichen kostenlose Verpflegungsleistungen gewährt und er habe sein Vorgehen deswegen nicht für schlimm gehalten, kann dies vor dem Hintergrund seines heimlichen Vorgehens nur bedeuten, er habe sein Fehlverhalten als nicht gravierend eingestuft. Damit hat er das Unrecht seines Handelns aber sehr wohl erkannt, es nur nicht als Hemmschwelle ausreichen lassen. 41
- bb)Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Sie wären nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.). Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation. 42
(3)Auf ein Handeln in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage kann sich der Soldat nicht berufen. Dieser Milderungsgrund setzt eine Konfliktsituation voraus, in der der Soldat keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf Vermögen des Dienstherrn sieht, um den Notbedarf der Familie zu decken, und ist daher nur auf zeitlich begrenztes Fehlverhalten anwendbar. Eine solche Situation liegt dann nicht mehr vor, wenn dies über einen längeren Zeitraum in dem Sinne geschieht, dass eine weitere Einkunftsquelle verwertet wird (Urteil vom
- März 2012 - BVerwG 2 WD 9.11 - juris Rn. 20 m.w.N.). Selbst wenn man den Milderungsgrund auch für Zugriffe auf eine Kameradenkasse anwenden wollte, sind seine Voraussetzungen nicht erfüllt, weil eine Vielzahl von Handlungen über einen längeren Zeitraum in Rede steht. 46 Da die "Bagatellgrenze" für den Zugriff auf geringwertige Vermögenswerte (vgl. Urteile vom
- Februar 2008 - BVerwG 2 WD 5.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 3 und vom
- März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 - juris Rn. 30 m.w.N.) hier deutlich überschritten wurde, kommt es nicht darauf an, ob dieser Milderungsgrund auch für Zugriffe auf Kameradengelder gilt. 47