WBRE410019378 BVerwG 7. Senat 20130221 7 C 4/12 Urteil § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 149 Abs 1 BBergG, § 9 Abs 1 S 1 Buchst a BBergG, § 149 Abs 5 BBergG, §§ 93ff BGB, § 93 BGB, § 176 Abs 1 Nr 48 BBergG, § 7 Abs 3 SOG ND 2005, § 11 SOG ND 2005 vorgehend OVG Lüneburg, 19. Oktober 2011, Az: 7 LB 57/11, Urteilvorgehend VG Braunschweig, 8. Juli 2009, Az: 2 A 256/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bergrecht; Revisibilität einer vorkonstitutionellen Verordnung Die preußische Verordnung betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover vom 8. Mai 1867, die bei der Beurteilung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des ehemaligen Eigentümers einer Schachtanlage über § 149 Abs. 1 BBergG (Aufrechterhaltung altrechtlicher Bergbauberechtigungen) zur Anwendung kommt, ist nicht Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihr die Sicherung eines Bergschadens aufgegeben worden ist. 2 Sie erwarb im Jahre 1998 durch Vertrag und Umschreibung im Berggrundbuch das Bergwerkseigentum am sogenannten O. Reservatfeld von der P. AG (ehemals P. Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft). Das Reservatfeld war im Jahre 1867 vom preußischen Staat begründet und später an den Veräußerer übertragen worden. Das Bergwerkseigentum der Klägerin ist als sogenanntes altes Recht mittlerweile kraft Gesetzes erloschen. Das Gebiet des O. Reservatfeldes erstreckte sich auch auf den im 16. Jahrhundert abgeteuften Schacht St. L., der im Jahr 1842 verfüllt worden war. Im Bereich des Schachtansatzpunktes kam es in unregelmäßigen Abständen an der Erdoberfläche zu Nachsackungen mit Bildung einer Pinge, von der auch eine auf dem Nachbargrundstück verlaufende Privatstraße in Mitleidenschaft gezogen wurde. Seit Herbst 2007 traten wiederholt Nachsackungen auf; eine Gefährdungsbeurteilung wies auf eine akute Tagesbruchgefahr hin. 3 Daraufhin gab der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 5. November 2008 auf, den privaten Zufahrtsweg gegen ein weiteres Absacken zu dem Schacht St. L. und der unter der Zufahrt nachgewiesenen Radstube durch geeignete Mittel derart zu sichern, dass dauerhaft keine weiteren Bewegungen an der Fahrbahndecke zu Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit führen könnten. Hierfür seien die Hohlräume unter der Straße zu erkunden und zu verfüllen sowie eine Bewehrung zur Rückhaltung des Verfüllmaterials unterhalb der Straße gegenüber dem Schacht St. L. zu errichten. Weiterhin ordnete der Beklagte die Herstellung eines sicheren Untergrundes unter der Straße, die Reparatur der Deckschicht der Straße und die Einzäunung des Einsturztrichters an. Zur Begründung führte er aus: Aufgrund der Nachsackungen sei ein großer Hohlraum zu befürchten. Es drohe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Straßenverkehrsteilnehmern sowie spielenden Kindern. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der P. Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft Zustandsstörerin. Zwar sei die Eigentümerin des Straßengrundstücks ebenfalls Zustandsstörerin, jedoch erscheine die Störerauswahl zu Lasten der Klägerin sachgerechter, da sie insbesondere über die nötige Sachkenntnis und finanziellen Mittel zur effektiven Gefahrenabwehr verfüge. 4 Das Verwaltungsgericht wies die von der Klägerin erhobene Klage ab. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen: Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht nach § 11 Nds SOG zur Gefahrenabwehr herangezogen. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung habe der Beklagte von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausgehen dürfen, die auf den Zustand der Schachtanlage zurückzuführen sei. Da das Eigentum am O. Reservatfeld kraft Gesetzes nach § 149 Abs. 5 BBergG mangels Anzeige erloschen sei, sei die Klägerin nach § 7 Abs. 3 Nds SOG als frühere Eigentümerin des Schachtes verantwortlich. Diese Vorschrift sei grundsätzlich auch auf kraft Gesetzes erloschenes Bergwerkseigentum anwendbar. Durch das Erlöschen des Bergwerkseigentums am O. Reservatfeld seien die erfassten Bergwerksanlagen und Schächte als dessen wesentliche Bestandteile zu herrenlosen Sachen geworden. Dieses Bergwerkseigentum habe sich auf den Schacht St. L. erstreckt. Bei bereits verfüllten bzw. verbrochenen Grubenbauen könne ein die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit begründender funktionaler Zusammenhang zwischen Schacht und Bergwerkseigentum angenommen werden, wenn der Schacht zuvor zur Ausnutzung des verliehenen Gewinnungsrechts abgeteuft worden sei. Sei die Nutzung eines Schachtes jedoch bereits vor der Schaffung des Bergwerkseigentums aufgegeben und der Schacht verfüllt worden, werde dieser Schacht nicht zum wesentlichen Bestandteil des neuen Bergwerkseigentums. Davon sei hier nicht auszugehen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob mit der Errichtung des O. Reservatfeldes durch die Verordnung vom 8. Mai 1867 neues Bergwerkseigentum zugunsten des preußischen Staates geschaffen worden sei oder lediglich eine Konsolidierung alten Bergwerkseigentums stattgefunden habe, müsse nicht entschieden werden. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Verordnung, ihrer Motive und ihrer historischen Entstehungsbedingungen könne nicht mehr zweifelsfrei geklärt werden, ob mit diesem Rechtsakt, der Elemente der Übernahme, Zusammenlegung und Konsolidierung in sich vereine, eine originäre Neubegründung von Bergwerkseigentum beabsichtigt und bewirkt worden sei. Der Verordnung habe nämlich eine einmalige historische Konstellation zugrunde gelegen, die zu einem atypischen und singulären Rechtsakt geführt habe, der jedenfalls nicht das Ausblenden bestehender Verantwortlichkeiten oder einen Haftungsausschluss zum Ziel gehabt habe. Insoweit sei keine rechtliche Zäsur gewollt gewesen, die dem preußischen Fiskus ein "lastenfreies" Bergwerkseigentum habe verschaffen sollen. Da der ehemalige Schacht St. L. ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen dem Fiskusbergbau zugehörig gewesen sei, sei er wesentlicher Bestandteil des "alten" Bergbaueigentums gewesen, für das der preußische Staat auch nach Begründung des Oberharzer Reservatfeldes weiterhin verantwortlich geblieben sei. Schließlich sei die Ermessensbetätigung mit Blick auf die am Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichtete Störerauswahl des Beklagten nicht zu beanstanden. 5 Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts sowie einen Verfahrensverstoß. 6 Das Oberverwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nds SOG auf das Erlöschen von Bergwerkseigentum anwendbar sei. Die Frage nach dem Umfang des erloschenen Bergwerkseigentums habe das Oberverwaltungsgericht indessen unrichtig beantwortet. Durch die Verordnung von 1867 sei mit dem O. Reservatfeld neues Bergwerkseigentum zugunsten des preußischen Fiskus geschaffen worden mit der Folge, dass der nicht mehr nutzbare Schacht nicht Bestandteil dieser Berechtigung geworden sei. Das ergebe sich bereits aus dem allein maßgeblichen Wortlaut der Verordnung. Für die Schaffung einer neuen Bergbauberechtigung spreche ferner, dass das neue Feld große Bereiche umfasse, für die zuvor noch keine Berechtigungen verliehen worden seien, und dass das Recht sich nicht nur auf einzelne Mineralien erstreckt habe. Die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts zu den Absichten des Verordnungsgebers hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Gefahren, die durch bereits verfüllte Schächte verursacht werden könnten, seien rein spekulativ. Demgegenüber sei hierfür auch damals die Eigentümerstellung maßgeblich gewesen. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ergebe sich aus den vorgelegten "Acta" nicht, dass der Schacht St. L. wesentlicher Bestandteil eines "alten" Bergwerkseigentums gewesen sei und diese Eigenschaft weiterhin behalten habe. Die Nennung des Schachtes in der Rubrik "herrschaftliches Grubenfeld Nr. 49" sei kein Beleg dafür, dass er wesentlicher Bestandteil dieses Grubenfelds gewesen sei; er sei vielmehr nur als Fundpunkt aufgeführt worden. Insoweit liege jedenfalls ein Verfahrensfehler in Gestalt einer Überraschungsentscheidung und eines Gehörsverstoßes vor. Denn das zutreffende Verständnis der "Acta" sei in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden, so dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, hierzu vorzutragen. 7 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. Juli 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2008 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt insbesondere vor, dass die Klägerin in der Sache ausschließlich die Verletzung irrevisiblen Rechts rüge. 10 Die zulässige Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). 11 Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die auf die Anwendung materiellen Rechts bezogenen Rügen betreffen lediglich nicht revisibles Landesrecht (1.). Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (2.). 12 1. Die Klägerin ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht habe ihre Inanspruchnahme als ordnungsrechtlich Verantwortliche wegen einer nachwirkenden Zustandshaftung zu Unrecht bestätigt; es habe verkannt, dass sie niemals Eigentümerin des Schachtes St. L. gewesen sei. Diese Frage beantwortet sich indessen allein nach nicht revisiblem Recht. 13 Die angefochtene Verfügung findet nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ihre Ermächtigungsgrundlage in § 11 i.V.m. § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds SOG - i.d.F. vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl 2005 S. 9). Zur Bestimmung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit verwendet das Landesrecht in § 7 Abs. 3 Nds SOG den Begriff des Eigentums an einer Sache. Dieser Begriff wird von Normen des Bundesrechts ausgeformt. Hinsichtlich des Bergwerkseigentums verweist die Übergangsbestimmung des § 149 Abs. 1 Nr. 1 BBergG auf die Aufrechterhaltung alter, unter der Geltung landesrechtlicher Regelungen begründeter Berechtigungen. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.