WBRE410019461 BVerwG Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO 20130412 20 F 6/12 Beschluss § 99 Abs 1 S 2 VwGO vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 12. Januar 2012, Az: 27 F 52/11, Be
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GO Nr. 64 Rn. 6) sind nicht begründet. Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2 vom
- Dezember 2010, soweit noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, rechtswidrig ist. 7 Der Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO ist zulässig. Das Gericht der Hauptsache hat, wie als Voraussetzung des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Regel geboten, mit dem Beschluss vom
- Juli 2010 ausführlich dargelegt, dass die Vorlage der Unterlagen für das anhängige Klagebegehren entscheidungserheblich ist. 8 Der Antrag ist auch begründet. Die Sperrerklärung erweist sich in dem im Beschwerdeverfahren zur Überprüfung gestellten Umfang als rechtswidrig. 9
- Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass die Weigerung, die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG gestützt werden kann (Beschlüsse vom
- Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.
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GO Nr. 64 Rn. 10 ff., vom
- Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 8, vom
- April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 8 f. und vom
- August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 7 f.). Schutzwürdigen Belangen Betroffener ist vielmehr im Rahmen des Weigerungsgrundes der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO) Rechnung zu tragen, den die Sperrerklärung ebenfalls in Anspruch nimmt. Er erstreckt sich insbesondere auf - grundrechtlich geschützte - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten Dritter (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 <241>; BVerwG, Beschlüsse vom
- Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 25, vom
- April 2011 - BVerwG 20 F 20.
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GO Nr. 63 Rn. 12 und vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 16). 10 2. Auf der Grundlage der Sperrerklärung kann der Senat hinsichtlich des überwiegenden Teils der mit dem Beweisbeschluss angeforderten und noch streitigen Unterlagen nicht nachvollziehen, dass diese wegen geschützter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der (ehemaligen) Gemeinschuldnerinnen und sonstiger Betroffener sowie wegen des Schutzes personenbezogener Daten dem Wesen nach geheim zu halten sind und ihre Vorlage deshalb nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ganz oder teilweise verweigert werden darf. Im Interesse einer effektiven gerichtlichen Überprüfung muss bereits die Sperrerklärung hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die in Anspruch genommenen Weigerungsgründe vorliegen. Insoweit muss die oberste Aufsichtsbehörde - hier der Beigeladene zu 2 - die Akten aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen. Dabei richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob sie sich zu jedem einzelnen Schriftstück gesondert verhalten muss oder ob eine zusammenfassende Äußerung zu umfangreicheren Aktenbestandteilen ausreicht (Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10 und vom 12. April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 10). 11 Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs hat jedenfalls hinsichtlich eines Großteils der noch streitigen Aktenbestandteile zu Recht angenommen, dass die Sperrerklärung nicht den Anforderungen genügt, die hiernach an die Darlegung eines Weigerungsgrunds zu stellen sind. 12
- a)Soweit sich der Beigeladene zu 2 auf Geschäftsgeheimnisse der (ehemaligen) Gemeinschuldnerinnen beruft, fehlt es hinsichtlich aller Unterlagen an einer näheren und nachvollziehbaren Darlegung, inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen vorliegen. Denn neben dem Mangel an Offenkundigkeit der jeweiligen unternehmensbezogenen Informationen ist ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung erforderlich. Dieses Interesse folgt nicht schon daraus, dass die Informationen genutzt werden sollen, um Ansprüche gegenüber der Konkursmasse geltend zu machen. Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist nicht die Abwehr von Ansprüchen im Konkursverfahren. Vielmehr soll damit die wirtschaftliche Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten verteidigt werden (Beschlüsse vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 11 f. und vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 11 f.). Die demnach erforderliche fortbestehende Wettbewerbsrelevanz der Offenlegung von Unterlagen ist zwar auch bei anhängigen Konkursverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen. Das setzt aber, wie sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen der Beklagten ergibt, Bemühungen um eine Sanierung des Unternehmens und eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs voraus. Dass dies hier jedenfalls bezüglich des über den Beigeladenen zu 1 weiterhin am Verfahren beteiligten Unternehmens, dessen Konkursverfahren nicht beendet ist, noch im Raum steht, wird aber weder vorgetragen, noch ist dies sonst in irgendeiner Weise ersichtlich. 13
- b)Geschäftsgeheimnisse sonstiger Dritter können zwar berührt sein, soweit die Sperrerklärung auf die Korrespondenz der (ehemaligen) Gemeinschuldnerinnen und der Behörden mit anderen Unternehmen verweist. Aber auch in dieser Hinsicht fehlt es an der Darlegung, inwieweit ungeachtet des mittlerweile vergangenen Zeitraums und der längst beendeten Geschäftsbeziehungen noch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen könnte. 14
- c)Die Sperrerklärung verweist des Weiteren darauf, dass ehemalige Verantwortliche der Gemeinschuldnerinnen ein Interesse an der Geheimhaltung unternehmensbezogener Informationen hätten. Ein Weigerungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann sich daraus indessen nur dann ergeben, wenn die betreffenden Informationen als personenbezogene Daten im Sinne von Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person eingeordnet werden könnten. Das legt die Beschwerde aber nicht spezifiziert in Bezug auf die einzelnen Unterlagen dar. Der vage Hinweis auf nicht auszuschließende schützenswerte Interessen sonstiger Dritter erfüllt ebenso wenig die Darlegungsanforderungen. 15 3. Soweit in den in der Sperrerklärung unter Abschnitt 1.
- b)
- cc)aufgeführten Unterlagen insbesondere die Namen natürlicher Personen enthalten sind, handelt es sich indessen um grundsätzlich schutzwürdige personenbezogene Daten. Das gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch für (ehemalige) Beschäftigte der von der Beklagten beaufsichtigten Unternehmen (Beschluss vom 25. April 2012 - BVerwG 20 F 6.11 - Rn. 12, sowie Beschluss vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.
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GO Nr. 64 Rn. 22). 16 Allerdings ist die Sperrerklärung - ungeachtet der Frage, ob es insoweit einer präzisierenden Umschreibung des Inhalts der auf S. 17 verzeichneten Aktenbestandteile bedurft hätte - insoweit jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil die diesbezüglichen Ermessenserwägungen unzureichend sind. Denn es fehlt insbesondere an Erwägungen zur Frage, ob der Schutz der personenbezogenen Daten Dritter bereits durch eine Anonymisierung der betreffenden Unterlagen im Wege der Schwärzung von Namen, Adressen und sonstiger zur Identifizierung geeigneter Angaben gewährleistet werden kann. 17 Entsprechendes gilt für die auf S. 14/15 der Sperrerklärung erwähnten Unterlagen, aus denen Namen und Kontoverbindungen von Anlegern und anderen Dritten ersichtlich sind (in: Z 4 - 173 - 64/91, Bd. 16, Bl. 3 - 191; Z 4 - 1653 - 116/89, Bd. 4, Bl. 124 - 148). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019461&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public