WBRE410019485 BVerwG 8. Senat 20130404 8 B 74/12 Beschluss § 35 S 1 VwVfG, § 133 BGB, § 157 BGB vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Juli 2012, Az: 6 A 10482/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Prüfungsumfang bei Bestimmung des Erklärungsgehalts eines Verwaltungsaktes 1 Die Beschwerde hat weder mit der erhobenen Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) Erfolg. 2 1. Der Beschwerdebegründung sind keine Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann. Insbesondere wird mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass das Berufungsgericht, wie die Beklagte meint, gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen hat. Eine solche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angegriffene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2012 hat die Beklagte keine Beweisanträge gestellt. Sie legt nicht nachvollziehbar dar, welche Beweismittel auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zum Nachweis der entscheidungserheblichen Frage des Ergehens einer wirksamen Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO für das in Rede stehende Café (H.straße 18 -19 in S.) über die vorgelegten Verwaltungsakten hinaus noch zur Verfügung standen und dass sich dies dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Die mit der Beschwerde nunmehr vorgelegte Kopie einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO vom 2. April 2007 für das Café hat nach ihrem eigenen Vorbringen dem Berufungsgericht nicht vorgelegen. Diese Kopie lässt zudem nicht erkennen, ob die darin formulierte Regelung der Beklagten der Klägerin überhaupt wirksam bekanntgegeben worden ist. Soweit die Beklagte in der Beschwerde vorträgt, der Geschäftsführer der Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, für beide Räumlichkeiten (Spielhalle und Café) seien Geeignetheitsbestätigungen ausgestellt worden, findet sich dazu in der Niederschrift vom 18. Juli 2012 keinerlei Anhaltspunkt. Die Klägerin hat diese Behauptung im Beschwerdeverfahren zudem bestritten. 3 2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 4 Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage vom Bundesverfassungs- oder vom Bundesverwaltungsgericht weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 = NVwZ-RR 2011, 329, jeweils Rn. 4). Daran fehlt es hier. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.