WBRE410019503 BVerwG 6. Senat 20130417 6 P 10/12 Beschluss vorgehend OVG Lüneburg, 17. Oktober 2012, Az: 17 LP 9/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland I. 1 Die Beteiligte zu 1 absolvierte ab September 2006 bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen- und Munition 91 (WTD 91) eine Berufsausbildung zur Chemielaborantin. In der Zeit von Juli 2008 bis Juni 2009 nahm sie als Ersatzmitglied an Sitzungen des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der WTD 91, der Beteiligten zu 2 und 3, teil. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 bat sie um Weiterbeschäftigung nach Beendigung ihrer Berufsausbildung. Am 18. Juni 2009 bestand sie die Abschlussprüfung. 2 Die Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht angerufen und dort beantragt, das mit der Beteiligten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, hilfsweise festzustellen, das ein entsprechendes Arbeitsverhältnis nicht begründet worden ist. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag abgelehnt und dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, die Rechtsbeschwerde müsse innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung begründet werden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde den Beteiligten zu 1 bis 3 jeweils am 9. November 2012 zugestellt. 4 Der bevollmächtigte Rechtsanwalt hat am 23. November 2012 für die Beteiligten zu 2 und 3 und am 5. Dezember 2012 für die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat er am 10. Januar 2013 begründet. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hat er am 23. Januar 2013 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt er vor: Eine Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, welche sich bislang stets als zuverlässig erwiesen habe, führe für ihn den Fristenkalender. Sie habe als Fristablauf für die Einlegung der Rechtsbeschwerde zutreffend Montag, den 10. Dezember 2012, notiert. In Anknüpfung daran habe sie als Fristablauf für die Begründung der Rechtsbeschwerde versehentlich den 10. Januar 2013 notiert. Er selbst habe sich nach Eingang des angefochtenen Beschlusses wiederholt vergewissert, dass die Fristen für das Einlegen der Rechtsbeschwerde und ihrer Begründung notiert worden seien. Er habe darauf vertraut, dass das Ende der Begründungsfrist zutreffend berechnet worden sei. 5 Die Antragstellerin tritt dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegen. II. 6 Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden sind (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2, § 94 Abs. 2 Satz 3 ArbGG und § 552 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung ergeht gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 <224 f.> = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2 S. 2). 7 1. Die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt zwei Monate; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts den Beteiligten zu 1 bis 3 jeweils am 9. November 2012 zugestellt worden. Diese hätten demnach ihre Rechtsbeschwerden spätestens bis Mittwoch, den 9. Januar 2013, begründen müssen. Ihre Rechtsbeschwerdebegründung ist aber erst am Donnerstag, den 10. Januar 2013, und damit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. 8 2. Diese Verspätung ist nicht deswegen unbeachtlich, weil die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss unzutreffend dahin lautet, dass die Rechtsbeschwerde spätestens innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung begründet werden müsse. Zwar ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG in Fällen, in denen die Belehrung durch das Gericht unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist, die Einlegung des Rechtsmittels noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig. Diese Regelung betrifft aber nur diejenigen Angaben, über welche das Gericht gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG zu belehren hat. Dazu zählt die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels, nicht aber die Frist für dessen Begründung. Die Rechtsmittelbelehrung soll den rechtsunkundigen Beteiligten in die Lage versetzen, die gebotenen Schritte zu ergreifen und insbesondere einen Prozessbevollmächtigten nach § 11 Abs. 2 ArbGG hinzuzuziehen. Frist und Form der Begründung müssen dann von diesem beachtet werden (vgl. BAG, Urteile vom 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - AP Nr. 2 zu § 209 InsO Bl. 1699 R und vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - BAGE 109, 265 <269> m.w.N. aus seiner ständigen Rechtsprechung). 9 3. Den Beteiligten zu 1 bis 3 ist nicht wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Verschulden ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts ist ihnen als eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). 10
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