SchG die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht anzusehen, wenn die Ziele des Naturschutzes berücksichtigt werden. Die Frage, ob von einer konkreten landwirtschaftlichen Nutzung eine Beeinträchtigung droht, ist zuvörderst eine naturschutzfachliche Frage, die der für die Unterschutzstellung zuständige Normgeber im Zusammenhang mit der Schutzgebietsausweisung und der Schutzgebietspflege zu regeln hat. 6. Solange der Bund von der Verordnungsermächtigung
SchG keinen Gebrauch gemacht hat, können die Länder Einzelheiten zu den Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft bestimmen. Die Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes der Vollkompensation darf nicht hinter dem durch die bundesgesetzliche Regelung gewährleisteten Schutzniveau zurückbleiben.
Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen ortsüblich bekannt gemacht worden. Mit dem Deckblatt I wurde die Trasse u.a. 14 m
Norden verschoben und der Flächenbedarf für die Kompensationsmaßnahmen aufgrund des neu eingeführten Erlasses zur Eingriffsregelung ELES (Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben vom
tfalter. Vögel würden ebenso wie Fledermäuse auf der gesamten Trasse in erheblichem Umfang beeinträchtigt. Darüber hinaus sehe der Planfeststellungsbeschluss keine ausreichende Kompensation für die direkten Flächeninanspruchnahmen und die Flächenbeeinträchtigungen infolge des Stickstoffeintrags vor. Der vom Planfeststellungsbeschluss angewandte Einführungserlass zum Landschaftsgesetz verstoße gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Das mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom
G i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG NRW ist
der Auslegung des Plans eine weitere Beteiligung einer Naturschutzvereinigung erforderlich, wenn durch eine Planänderung der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden oder, wenn zwar keine Planänderung vorliegt, es die Planfeststellungsbehörde aber für notwendig erachtet, neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen (Urteil vom
SchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Sie dürfen
4 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW) vom
den Vorgaben des Anhangs III der FFH-RL durchgeführt und die einschlägigen Fachbehörden des Bundes und des Landes sowie die in Nr. 2.2.2 und 2.2.3 VV-Habitatschutz (Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG <FFH-RL> und 79/409/EWG <Vogelschutz-RL> vom 26. April 2000, MBl NRW S. 624) zum Habitatschutz genannten Stellen, zu denen auch die anerkannten Naturschutzverbände, wie der Kläger, gehören, beteiligt.
der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung (Urteil vom
meldungen zeigen. 24 Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Gebietsabgrenzung auch den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 Buchst. B.b FFH-RL. Danach muss das Gebiet die für die zum Gegenstand von Erhaltungszielen gemachten Arten wichtigen Habitatelemente einbeziehen. Für Arten, die große Lebensräume beanspruchen, lässt Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL es demgegenüber genügen, wenn die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente unter Schutz gestellt werden. Dazu zählen auch Jagdhabitate in einem Umfang, der die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Art im Gebiet notwendige Nahrungsgrundlage sicherstellt (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 42). Auch insoweit steht der Behörde ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu. 25 Die der Abgrenzung des FFH-Gebiets "Tatenhauser Wald" zugrunde liegende naturschutzfachliche Einschätzung, diese Voraussetzungen seien für die Bechsteinfledermaus erfüllt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL auf die Bechsteinfledermaus wegen ihres Aktionsradius, der wenige 100 m bis 1 500 m beträgt, sich aber auch auf 4 000 m erstrecken kann, anzuwenden ist. Der Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass das FFH-Gebiet für die dort lebende Bechsteinfledermauskolonie ausreichende Lebensbedingungen aufweist. Das Gebiet ist anhand des Laubwald-/Feld-Kriteriums abgegrenzt worden, was den Lebensverhältnissen der Bechsteinfledermaus entspricht, die Wälder bewohnt, alte Laubwaldbestände präferiert und vornehmlich dort auch ihre Nahrung - Falter, Käfer, Insekten - findet. Daneben werden auch Mischbestände, ebenso Nadelwälder, Streuobstwiesen, Heckenstrukturen, extensive Wiesen- und Ackerflächen als Jagdhabitate genutzt, wenn dort geeignete Nahrungsquellen vorhanden sind. Sie haben jedoch keine vergleichbar hohe Bedeutung für das Überleben der Art. Die Bechsteinfledermauskolonie findet in der Wochenstubenumgebung im südlichen Teil des Tatenhauser Waldes wie auch im Bereich Stockkämpen optimale Habitatbedingungen vor, die den Schwerpunkt des Lebensraums bilden. Über die Jahre liegen die wesentlichen Quartierhabitate in Stockkämpen, Dockweilers Hof und im Wald am Loddenbach sowie um das Gehöft am Ruthebach (A. B., Untersuchung der Bechsteinfledermaus-Wochenstuben, Los 8: Tatenhauser Wald, November 2009, Anlage 1). Die Bechsteinfledermauskolonie ist dort in einem hervorragenden Erhaltungszustand (Dr. K., Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - LANUV - in der mündlichen Verhandlung; A. B. a.a.O. Anhang 4). Bechsteinfledermäuse sind
den insoweit nicht bestrittenen Ausführungen des Gutachters des Vorhabenträgers Dr. L. räumlich an ihre Wochenstuben gebunden und jagen konzentrisch um diese in einer Entfernung von etwa 1 000 bis 1 500 m; sie suchen auch weiter entfernte Jagdhabitate auf, wenn diese günstige Bedingungen aufweisen, wie hier der Teutoburger Wald. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der Jagdaktivitäten über die Jahre in den altholzreichen Eichen- und Buchenbeständen des FFH-Gebiets mit seinem reichen Nahrungsangebot. 26 Das wird nicht durch die Behauptungen des Klägers mit Bezug auf das Gutachten der A. B. (Gutachten zur Eingriffsrelevanz der planfestgestellten Trasse der A 33 - Abschnitt 7.1 auf Fledermäuse vom 3. November 2011) widerlegt, dass ein Großteil der Jagdhabitate außerhalb des FFH-Gebiets liege. Zwar sind außerhalb des FFH-Gebiets in beachtlichem Umfang Aktionsräume der Bechsteinfledermauskolonie festgestellt worden. Aktionsräume sind jedoch nicht gleichzusetzen mit Kernjagdgebieten oder Nahrungssuchräumen, die für ein Individuum bzw. die Kolonie erforderlich sind.
den vom Gutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläuterten neuesten Untersuchungen kann bei entsprechender Habitatausstattung von einer weitaus geringeren Fläche für die Kernjagdgebiete ausgegangen werden, als sie der Kläger für die Kolonie des Tatenhauser Waldes mit mehr als 200 ha reklamiert.
den neuesten Erkenntnissen werden pro Tier je
Habitatausstattung etwas mehr als 2 ha benötigt, so dass das 177 ha große FFH-Gebiet für eine Kolonie von ca. 37 Bechsteinfledermäusen hinreichend Raum bietet. Ältere Untersuchungen und Einschätzungen, auf die sich der Kläger wesentlich stützt, gehen von Werten aus, die primär die räumliche Ausdehnung eines Aktionsraums (home range) bezeichnen (sog. MCP = Minimum Convex Polygon), aus dem wiederum die Jagdgebiete der Fledermäuse errechnet wurden; sie spiegeln jedoch nicht das Kernjagdgebiet eines Individuums bzw. einer Kolonie wider. Insbesondere die Nutzungsintensität einer Fläche wird nicht berücksichtigt. Die Nutzungsintensität muss aber für das FFH-Gebiet besonders hoch bewertet werden; im Wald, aus dem das Kernjagdgebiet im Wesentlichen besteht, herrscht ein regelmäßiges reiches Nahrungsangebot. Demgegenüber kann die Eignung von Äckern zur Nahrungssuche je
ihrer Nutzung jährlich wechseln. 27 Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus dem Umstand, dass nördlich der künftigen Trasse im Bereich der Berieselungsflächen der Firma S. Fledermausrufe geortet wurden, nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei um notwendige Jagdhabitate handelt. Zum Zeitpunkt der Gebietsausweisung wurden diese Flächen noch aktiv genutzt und mit Prozessabwässern berieselt, so dass sie keine Nahrungsgrundlage boten (Dr. K., LANUV, in der mündlichen Verhandlung). Von einer nunmehr qualitativ gleichwertigen Ausprägung des Waldlebensraums wie im ausgewiesenen FFH-Gebiet kann entgegen der Auffassung des Klägers keine Rede sein. Die Berieselung wurde 2007 beendet; erst seither kann sich der Wald dort langsam regenerieren, er bietet allerdings nunmehr günstigere Habitatbedingungen, so dass er zunehmend an Bedeutung gewinnen kann. Die Untersuchungen lassen den Schluss auf geringe, aber regelmäßige Jagdaktivitäten zu. Weibliche Tiere wurden dort nicht gefunden, auch keine Quartiere der Kolonie (FÖA vom
gewiesen werden konnten. Deshalb maß das LÖBF diesem Teilbereich keine entscheidende Bedeutung für das Netz "Natura 2000" bei. Das ist
vollziehbar. 29 Schließlich mussten die Bereiche Casum und Clever Bruch nicht in die Gebietskulisse einbezogen werden.
dem die Gebietsmeldung eines Mitgliedstaates für alle Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse als ausreichend anerkannt wurde, ist der Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verpflichtet, zusätzlich Gebiete auszuweisen. Eine solche Verpflichtung ist nur dann gegeben, wenn aufgrund von wissenschaftlichen Fehlern oder der natürlichen Entwicklung, die sich aus der Überwachung
FFH-RL ergibt, die Meldung von zusätzlichen Gebieten für die Einhaltung der Verpflichtungen des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erforderlich ist (Schreiben der Europäischen Kommission, Generaldirektion Umwelt, vom 18. Oktober 2010).
1 Satz 4 FFH-RL schlagen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Anpassung der Gebietsliste im Lichte der Ergebnisse der in Art. 11 FFH-RL genannten Überwachung vor. Daraus folgt, dass eine Gebietserweiterung um die Flächen im Casum und im Clever Bruch allenfalls dann erforderlich wäre, wenn sich aus den Ergebnissen der bisherigen Untersuchung schließen ließe, dass der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet ohne die Gebietserweiterung nicht bewahrt werden könnte (Art. 2 Abs. 1 FFH-RL). Das ist nicht der Fall. 30 Die genannten Gebiete sind nicht deshalb einzubeziehen, weil es sich bei den Bechsteinfledermauskolonien in diesen Gebieten und im Tatenhauser Wald um einen gemeinsamen Wochenstubenverband handelte, dessen Erhaltungszustand verschlechtert werden könnte, wenn nicht alle Teile des Verbandes unter dem besonderen Schutz eines FFH-Gebiets stehen. Die Untersuchungen des Gutachters des Vorhabenträgers Dr. L. haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Bechsteinfledermäuse dieser drei Kolonien einen einheitlichen Verband bilden. Dagegen spricht schon die Entfernung der Wochenstubenkolonien zueinander.
der vom Beklagten unwidersprochen angeführten Literatur suchen Bechsteinfledermauskolonien Quartiere in einer Entfernung bis maximal 1,3 km auf. Die Quartiere des Casumer Waldes liegen etwa 3 800 m - 5 500 m von der Kolonie des Tatenhauser Waldes entfernt, die des Clever Bruchs etwa 1 800 m - 3 000 m. Die Untersuchungen des Vorhabenträgers haben ergeben, dass die Tiere im Casumer Wald im Wesentlichen westlich und südlich der geplanten Trasse jagen, weil sich dort eine günstige Habitatausstattung quartiernah findet, geringere Aktivitäten seien nördlich der Trasse festzustellen. Im Clever Bruch seien die Tiere im Wesentlichen nördlich der Trasse in Verbindung zum Teutoburger Wald aktiv, an der Neuen Hessel auch südlich der Trasse. Darüber hinaus hätten die Untersuchungen keine funktionalen Beziehungen/Austauschbeziehungen mit den Kolonien im FFH-Gebiet ergeben (FÖA vom
3 FFH-RL hat eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der Bechsteinfledermausvorkommen in einem Umfang zu erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (vgl. Urteile vom
der veränderten Planung nicht für erforderlich gehalten habe, weil es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass hier eine gegenüber der ursprünglichen Planung veränderte Betrachtung hätte angestellt werden müssen. Diese Einschätzung wird bereits durch das Ergebnis der im Rahmen eines Monitorings erstellten Überprüfung der Kolonie aus dem Jahr 2009 gestützt, das wie bereits frühere Untersuchungen von einer sich in einem hervorragenden Erhaltungszustand befindlichen Bechsteinfledermauskolonie ausgeht, deren Zentrum sich im Süden des FFH-Gebiets einige hundert Meter abseits der Trasse befindet. Eine weitere Untersuchung dieser Kolonie war deshalb nicht erforderlich. Der Beklagte hat im Einzelnen, überzeugend unterstützt durch die Aussagen des Gutachters des Vorhabenträgers Dr. L. in der mündlichen Verhandlung, die Anwendung der vom Kläger zusätzlich geforderten Untersuchungsmethoden - Flügelklammern, DNA-Erprobungen, Markierung mittels Transponder - als zum Teil zu invasiv, zum Teil als nicht erforderlich angesehen. Zu Recht hat der Gutachter Dr. L. darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Belastung der Tiere, die jeder Fang und das Versehen mit einem Sender bedeutet, nur etwa 10 % der Tiere einer Kolonie telemetriert werden sollten (vgl. dazu BTDrucks 16/12274 S. 71). Die Verwendung von Flügelklammern sei von den Naturschutzbehörden bereits 2001 abgelehnt worden. Jegliche Untersuchungsmethode, bei der die Tiere gefangen, untersucht und gegebenenfalls behandelt werden müssen, bedeutet für sie Stress und muss deshalb auf den notwendigen Umfang beschränkt werden (§ 44 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG). Der Gutachter Dr. L. hat im Übrigen
vollziehbar ausgeführt, dass Netzfänge im Casum und im Clever Bruch nur südlich bzw. nördlich der Trasse erfolgen mussten, weil sich die Untersuchung am Ausflugsverhalten der Tiere orientiert habe und aufgrund der Habitatausstattung insbesondere im Casum nicht ergeben habe, dass die Tiere in bedeutendem Umfang nördlich der Trasse gejagt hätten. Auch wenn nördlich der Trasse von dem Kläger bei eigenen Untersuchungen in dem unweit gelegenen Nadelwald, der zusammen mit einer aus Äckern und einem Gewerbegebiet bestehenden Umgebung im Vergleich zum Casumer Wald nur ein weniger optimales Habitat darstellt, ein Tier gefunden wurde, spricht dies nicht dagegen, dass
Norden nur mäßige Flugaktivitäten der Bechsteinfledermäuse aus dem Casum erfolgt sind. Im Übrigen sind die Fledermausuntersuchungen nicht nur im Hinblick auf die Bechsteinfledermäuse, sondern auch andere Fledermausarten mittels Detektorbegehungen, Netzfängen, Telemetrie, Batcorder, Horchboxen und Ausflugszählungen durchgeführt worden. Es ist nicht erkennbar, dass diese Methoden unzureichend wären, die zur Ausfüllung der gebiets- und artenschutzrechtlichen Schutztatbestände erforderlichen Tatsachen zu erheben. 34 1.2. Der Beklagte ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Tatenhauser Wald" verträglich ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist für die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr (1.2.1.) sowie für die charakteristischen Arten (1.2.2.) zu verneinen. Ob demgegenüber erhebliche Beeinträchtigungen der vorhandenen Lebensraumtypen zu besorgen sind, kann offenbleiben (1.2.3.). Denn es liegen Ausnahmegründe im Sinne des § 48d Abs. 5 und 6 LG NRW vor und der Planfeststellungsergänzungsbeschluss trifft die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" gemäß § 48d Abs. 7 LG NRW (1.2.4.). 35
1 LG NRW ist ein Projekt zulässig, wenn im Zusammenhang mit seiner Durchführung Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen sind, die gewährleisten, dass die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bezeichneten erheblichen Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben. Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (Urteile vom
weis nie geführt werden könnte (Urteil vom
Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (Urteil vom
Überzeugung des Senats keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Erhaltungszustand der im Tatenhauser Wald lebenden Bechsteinfledermauskolonie nicht verschlechtern wird. Gleiches gilt für das Große Mausohr, von dem allerdings eine Kolonie in einem Radius von 25 km nicht gefunden werden konnte. Zwar wird der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus in der atlantischen biogeographischen Region in Nordrhein-Westfalen trotz zunehmender Funde (zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung fünf Wochenstubenkolonien,
den jüngsten Erkenntnissen 16 Wochenstubenkolonien) derzeit als ungünstig eingestuft. Jedoch werden die vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen verhindern, dass der Erhaltungszustand
teilig beeinflusst wird. 37 Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend davon aus, dass durch die geplante Trasse für die querenden Bechsteinfledermäuse ohne Schutzmaßnahmen ein erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, das sich
teilig auf die Population auswirken könnte. Dem begegnet der Planfeststellungsbeschluss mit einem die negativen Wirkungen der Trasse kompensierenden Gesamtkonzept von Schutzmaßnahmen sowie Leiteinrichtungen verbunden mit einem Monitoring, das vernünftige Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen der Bechsteinfledermauskolonie mit der Folge der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population der Bechsteinfledermauskolonie im Tatenhauser Wald ausschließt. 38 1.2.1.1.
der "Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - BMVBS - (Entwurf Oktober 2011 - künftig: Arbeitshilfe Fledermäuse) kommt es für die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen an Straßen für Fledermäuse nicht auf eine Einzelmaßnahme an; vielmehr ist die Wirksamkeit vieler Maßnahmen in hohem Maß von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept abhängig (S. 51). Deshalb ist es erforderlich, dass die verschiedenen Maßnahmen in ihrer Gesamtwirksamkeit abgeschätzt werden. Der Arbeitshilfe kommt als Ergebnis sachverständiger Erkenntnisse auf der Grundlage eines vom BMVBS in Auftrag gegebenen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (Fledermäuse und Verkehr - Quantifizierung und Bewältigung verkehrsbedingter Trennwirkungen auf Fledermauspopulationen als Arten des Anhangs der FFH-Richtlinie - Gutachten Forschungsbericht FE-Nr. 02.0256/2004/LR, März 2010 - künftig: FE-Gutachten) besondere Bedeutung bei der Bewertung zu. 39 Das vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Gesamtkonzept zum Schutz der Bechsteinfledermaus vor Kollisionen im Straßenverkehr auf der Plantrasse besteht aus verschiedenen Elementen: 40 Es berücksichtigt, dass sich die Wochenstubenkolonie und damit die Hauptaufenthaltsbereiche und der Schwerpunkt des Aktionsraums der Bechsteinfledermaus südlich der Trasse in den Wäldern im Umfeld des Schlosses Tatenhausen und damit einige hundert Meter von der künftigen Trasse entfernt befindet. Deshalb sind dort auch die wesentlichen Jagdhabitate zu suchen, die zudem die günstigsten Bedingungen bieten. Der Lebensraum der Bechsteinfledermäuse ist der Wald. Sie fliegen in der Regel strukturgebunden und queren eine Autobahn unabhängig von Strukturen eher selten. Zerschneidungswirkungen entstehen nur in einem begrenzten Umfang, weil der Schwerpunkt der Nahrungshabitate im Süden der Trasse liegt. Die durchaus vorhandenen, wenn auch mit dem Jagdgebiet im Tatenhauser Wald qualitativ nicht vergleichbaren Jagdgebiete nördlich der Trasse und die im Teutoburger Wald befindlichen Winterquartiere sollen die Fledermäuse durch die Querungshilfen erreichen können, d.h. durch Unterführungen oder Grünbrücken. Irritationsschutzwände haben die Funktion, die Tiere zur Querungshilfe zu leiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
den Untersuchungen des Gutachters Dr. L. die Fledermäuse zwar durchaus auch im Bereich nördlich der Trasse jagen, jedoch ist insoweit von geringen, wenn auch regelmäßigen Jagdaktivitäten auszugehen. Jedenfalls sind nicht häufig frequentierte Flugkorridore und Querungsbereiche anzunehmen, die für sich genommen schon ein erhöhtes Risiko verkehrsbedingter Tötung mit sich bringen können (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 100). Gleichzeitig wird zugrunde gelegt, dass Bechsteinfledermäuse Ortsverlagerungen in erster Linie an raumstrukturellen Grenzen entlang vornehmen und hierbei insbesondere die Bachtäler nutzen. Bechsteinfledermäuse meiden Schneisen aufgrund von Lärm, Licht und sonstigen Störwirkungen. Sie jagen im Allgemeinen nicht im Bereich von Straßenfahrbahnen. Die vorgesehenen Querungsbauwerke berücksichtigen die Flugrouten (FFH-VP Deckblatt I Teil B Unterlage 12.5.2.1 - künftig: FFH-VP DB I Teil B - S. 31). Die Anordnung geeigneter Überflughilfen bzw. Unterquerungen in Verbindung mit entsprechenden Leiteinrichtungen greift den Korridor dieser Flugrouten auf, etwa die Flugroute zwischen dem FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald" und dem Teutoburger Wald (Talbrücke Ruthebach). Damit wird die Querung der Trasse für die Bechsteinfledermäuse gefahrlos möglich. 41 Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die Querungshilfen würden von den Bechsteinfledermäusen nicht genutzt werden. Trassenunterführungen werden ohne Probleme genutzt, wenn sie einen hinreichenden Querschnitt haben. Das FE-Gutachten geht von einer Mindesthöhe von 1 m und einer (Mindest-)Querschnittsfläche bis 20 qm aus. Alle im FFH-Gebiet gelegenen Unterführungsbauwerke weisen eine lichte Höhe von mindestens 3 m und eine lichte Weite von mindestens 10 m auf (FFH-VP DB I Teil B S. 20 Tabelle 2).
den bisher vorliegenden Forschungsergebnissen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fledermäuse die Unterführungen auch zum Queren der Trasse nutzen werden. Insbesondere hat sich die Annahme der Planfeststellungsbehörde, es komme für die Eignung als Querungshilfe für Fledermäuse weniger auf die lichte Höhe als auf den zur Verfügung stehenden Querschnitt an, als zutreffend erwiesen, wie der Gutachter Dr. L. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat (PFB S. 322; FE-Gutachten S. 221 ff., vgl. auch Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen - MAQ - S. 46). Die Arbeitshilfe Fledermäuse verweist zur Wirksamkeit der Unterführungen auf das FE-Gutachten und darauf, dass eine Verbindung mit einem Gewässerlauf besonders günstig ist und zu geringeren Anforderungen an die Bauwerksdimensionierung führt. Dies hat der Planfeststellungsbeschluss etwa für die Bauwerke (BW) 15 und 16 angenommen. Zur Erhaltung von außerhalb des FFH-Gebiets bestehenden Flugrouten ist eine Fledermausbrücke mit einer Breite von 20 m vorgesehen (BW 23a, FFH-VP DB I Teil B S. 20) sowie eine 50 m breite Grünbrücke (BW 28). 42 Zu Unrecht bezieht sich der Kläger für seine Behauptung, Bechsteinfledermäuse würden Grünbrücken nicht als Querungshilfe nutzen, auf die Diplomarbeit von Jörg B. ("Quartiernutzungs- und Jagdhabitatnutzungsstrategien einer Bechsteinfledermauskolonie <Myotis bechsteinii, KUHL 1818>, in einem durch die Autobahn A1 zerschnittenen Waldgebiet in der Nähe von Wittlich", 2010). Denn die Untersuchung war bezogen auf eine Grünbrücke, die über eine schon jahrzehntelang existierende Autobahn hinweg gebaut wurde und zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht bewachsen war. Die untersuchten Bechsteinfledermäuse waren offensichtlich an verschiedene andere Querungsmöglichkeiten gewöhnt und nutzten diese weiter. B. weist in seiner Arbeit ausdrücklich darauf hin, dass die Ergebnisse nicht auf Neubauten von Straßen und potenzielle Querungshilfen zu projizieren seien; in diesem Fall könnten Querungshilfen effektive Maßnahmen zur Kollisionsvermeidung und Minderung der Barrierewirkung darstellen (S. 81). Als Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen werden die Querungshilfen (Unter- und Überführungen) so früh wie möglich errichtet werden, so dass sie spätestens bis zur Verkehrsfreigabe ihre jeweilige Funktion erfüllen können (Landschaftspflegerischer Begleitplan Deckblatt I Erläuterungsbericht Unterlage 12.0 S. 137; Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Deckblatt I Teil B Unterlage 12.4.2.1 S. 45). 43 Innerhalb des FFH-Gebiets sind entlang der gesamten Trasse 4 m hohe Schutzanlagen (Irritationsschutzwände, Wall-Wand-Anlagen) planfestgestellt, die ein Einfliegen der Fledermäuse in die Trasse verhindern und zugleich auf die bestehenden Querungshilfen hinleiten sollen. Entlang des Waldes soll eine im Regelfall 20 m breite Waldunterpflanzung erfolgen (Landschaftspflegerischer Begleitplan Deckblatt I Erläuterungsbericht Unterlage 12.0 S. 141), die die in den Kronen der Bäume jagenden Fledermäuse daran hindern soll, in den Freiraum über der Trasse abzusinken und auf diese Weise mit den dort fahrenden Fahrzeugen zu kollidieren. Die von dem Kläger geforderte Schneisenbreite im Umfang von 30 - 50 m lässt sich
der überzeugenden Darlegung des Gutachters Dr. L. sowie der Einschätzung des LANUV (Schreiben vom 26. Januar 2012) naturschutzfachlich nicht begründen. Dr. L. hat zudem überzeugend dargelegt, dass Bechsteinfledermäuse an den gestuften Strukturen am Waldrand jagen werden, wo sie Nahrung finden können. Angesichts des vom Betrieb der Autobahn ausgehenden Lärms und der Lichteinwirkungen oberhalb der Abschirmeinrichtungen werden die Bechsteinfledermäuse den Trassenraum voraussichtlich meiden oder ihn in einer Höhe queren, die Kollisionen ausschließt. Die Einschätzung, dass von der Trasse keine Kollisionsgefahr ausgeht, deckt sich auch gut mit der Einschätzung in der genannten Diplomarbeit von B. Er hat das Jagdnutzungsverhalten einer Bechsteinfledermauskolonie untersucht, deren Jagdhabitate in einer von einer stark befahrenen Autobahn zerschnittenen Waldfläche liegen. Die Zerschneidungswirkung hält er für gering und die dadurch bedingte Mortalitätsrate infolge von Kollisionen für gegen Null gehend, ohne dies allerdings statistisch abgesichert zu haben (a.a.O. S. 80 f.). 44 Weder der Habitatflächenverlust durch direkte Flächeninanspruchnahme noch die Verminderung der Habitatqualität durch den von der Trasse ausgehenden Lärm wird den Erhaltungszustand der Bechsteinfledermauskolonie erheblich beeinträchtigen, wie die Planfeststellungsbehörde zur Überzeugung des Senats
gewiesen hat. 45 Der von der Trasse ausgehende Lärm wird die Bechsteinfledermauskolonie nicht erheblich beeinträchtigen. Die Leiteinrichtungen verhindern nicht nur ein Einfliegen in die Trasse bei niedriger Höhe, sondern reduzieren dort auch den Lärm auf ein die Tiere nicht mehr erheblich beeinträchtigendes Maß, so dass die Fledermäuse an den Leiteinrichtungen entlang in niedriger Höhe zu den Querungshilfen fliegen können. Oberhalb der Schutzeinrichtungen werden die Bechsteinfledermäuse ohnedies in einem geringeren Umfang jagen, weil sie
den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. L. strukturfolgend in niedrigerer Höhe auf Nahrungssuche sind. Die vor allem als Nahrungshabitate in Betracht kommenden eichenreichen Wälder sind entlang der Ostgrenze des FFH-Gebiets in Kontakt zur L 782 (alt) ausgeprägt. Im Nordosten reicht das Gebiet nur teilweise bis an die künftige Trasse heran. Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung der Bechsteinfledermauskolonie nicht zu befürchten ist, weil die im nördlichen und nordwestlichen Bereich gelegenen Flächen nur eine sehr untergeordnete Bedeutung als Nahrungshabitat haben und die östlich gelegenen Flächen durch den bereits derzeit an der L 782 entstehenden Lärm vorbelastet sind. Durch die vorgesehenen Irritationsschutzwände wird auch hier der Lärm unterhalb von 4 m wesentlich reduziert werden. 46 Durch den Trassenneubau entfallen im FFH-Gebiet 0,23 ha Fläche des Fledermaushabitats. Zwar beruft sich der Kläger zutreffend darauf, dass
dem Fachinformationssystem und den Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Endbericht zum Teil Fachkonventionen (von Lambrecht und Trautner, Schlussstand Juni 2007 - FuE-Konventionen - S. 51) als Orientierungswert für eine erhebliche Beeinträchtigung durch direkten Flächenentzug für die Bechsteinfledermaus ein Wert von 1 600 qm angegeben ist. Dieser Wert wird hier zweifelsfrei überschritten. Allerdings handelt es sich bei den angegebenen Werten um Orientierungswerte einer Fachkonvention, die keine normative Geltung beanspruchen kann, wenn sie auch mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall anzuwenden sein wird. Jedoch können besondere Gründe des Einzelfalles eine Abweichung rechtfertigen. 47 Solche Gründe liegen hier vor. Die Beantwortung der Frage tolerabler Flächenverluste richtet sich danach, welche Anteile einer für eine Teilpopulation bzw. eindeutig für eine Fortpflanzungseinheit benötigte Fläche unter Berücksichtigung der funktionalen Bedeutung dieser Flächen als obligater und/oder fakultativer Habitatbestandteil bzw. vor dem Hintergrund des jeweiligen vorhandenen oder zu entwickelnden günstigen Erhaltungszustandes gegebenenfalls verloren gehen können, ohne dass dies als kritisch eingestuft werden muss (FuE-Konventionen S. 45 f.).
diesem Ansatz überzeugt es, wenn der Planfeststellungsbeschluss den Wegfall der Flächen als nicht erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Die Verlustfläche liegt am Rande des FFH-Gebiets und besitzt keine besondere Wertigkeit für die Bechsteinfledermäuse. Die Trasse verläuft in diesem Abschnitt unterhalb der 110 kV-Hochspannungsfreileitung in einem freigehaltenen Schutzstreifen, was den Wert als Jagdhabitat mindert. Die zentralen Jagdgebiete liegen weiter südlich. Hinzu kommt, dass bezogen auf das gesamte FFH-Gebiet in einer Größe von 177 ha dem Verlust von 0,23 ha = 0,13 % eine außerordentlich untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Gutachter Dr. L. hat darauf hingewiesen, dass die Verlustfläche von 0,23 ha geringer ist als die Fläche, um die sich das Jagdgebiet einer Bechsteinfledermaus von Jahreszeit zu Jahreszeit, aber auf jeden Fall von Jahr zu Jahr ändert. 48 1.2.1.
Ursache, die zur Kollisionsmortalität führt, lässt sich insbesondere an eine Optimierung von Leitstrukturen oder Leiteinrichtungen denken, ferner etwa an eine Verbreiterung von Grünbrücken, sofern möglich eine Vergrößerung der Durchlässe, die Überspannung der Trasse mit Netzen, schließlich auch an die Überdeckung der Trasse an den kritischen Stellen (vgl. dazu VGH München, Urteil vom
haltig gemindert. 50 1.2.2.
SchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL sind für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblich auch die in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten (Art. 1 Buchst. e FFH-RL). Auch diese werden nicht erheblich beeinträchtigt. 51 Die Auswahl der charakteristischen Arten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kann mit seinem Einwand, es hätte zumindest eine repräsentative Auswahl charakteristischer Arten flugfähiger und
taktiver Insekten sowie bodenlebender, flugunfähiger Tiere (Insekten wie Laufkäfer, Spinnentiere, sonstige Gliedertiere, Schnecken) erfolgen und die spezifischen Auswirkungen auf diese hätten untersucht werden müssen, nicht durchdringen. 52 Charakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Charakteristische Arten können den Umfang der gebotenen Bestandserfassung und -bewertung beeinflussen. Hierfür sind nicht nur die im Standard-Datenbogen als charakteristische Arten angesprochenen Arten bedeutsam, sondern auch solche, die
dem fachwissenschaftlichen Meinungsstand für einen Lebensraumtyp prägend sind. Deshalb hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die
dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten einzubeziehen, selbst wenn diese im Standard-Datenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (Urteil vom
tfaltern, die nicht um ihrer selbst willen geschützt sind, sondern im Hinblick auf die Erhaltung der Lebensraumtypen und Arten, für die das Schutzgebiet bestimmt ist. Entgegen der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind die
tfalter nicht im Standard-Datenbogen als für das FFH-Gebiet bedeutende Tierart aufgeführt, die gesondert betrachtet werden müssten. 54 Die Einwände des Klägers greifen ebenfalls nicht durch, soweit der Planfeststellungsbeschluss die erhebliche Beeinträchtigung der als charakteristische Arten aller drei einschlägigen Lebensraumtypen untersuchten Fledermäuse verneint. Für die Kollisionsgefahr sowie die Habitatbeeinträchtigung durch Licht und Lärm gelten die Ausführungen zu den Bechsteinfledermäusen, weil alle angesprochenen Arten strukturgebunden fliegen, wovon auch der Kläger selbst ausgeht. Im Übrigen verbietet der Planfeststellungsbeschluss zum Schutz der Fledermäuse vor Licht und Lärm während der Bauphase
tbauarbeiten in den fledermausbedeutsamen Waldbereichen während der Aktivitätszeit der Fledermäuse von April bis Oktober und sieht für die zwingend notwendigen
tarbeiten eine Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung vor (PFB S. 44 Nebenbestimmung 7.5.2). Eine zu einer erheblichen Beeinträchtigung führende Zerstörung von Quartieren erfolgt nicht. Fledermäuse nutzen Höhlenbäume häufig wechselnd als Tagesquartiere, so dass es dabei nicht auf den Schutz eines einzelnen Baumes ankommt, sondern darauf, ob die Funktion eines Verbundes gestört wird (vgl. dazu Urteile vom
der naturschutzfachlich begründeten und
vollziehbaren Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht erhöht. Schwarzspechte fliegen in der Regel geradlinig und hoch, so dass sie die Trasse gefahrlos queren können. Das Einfliegen in die Trasse, etwa bei der Nahrungssuche, wie vom Kläger behauptet, wird durch die Kollisionsschutzeinrichtungen weitgehend verhindert. Es ist nicht anzunehmen, wie der Kläger meint, dass Schwarzspechte
der Nahrungssuche
Käfern am Boden unmittelbar an den Schutzeinrichtungen hochfliegen, um dann die Trasse in niedriger Höhe zu überqueren. Niedrige Trassenquerungen - bisher ohne jeglichen Schutz - sind ohnedies vor allem im Bereich der L 782 anzunehmen. Das sich aus dem südlichen Zentrum des Tatenhauser Waldes bis in den Bereich östlich der L 782 erstreckende Brutrevier ist seit vielen Jahren bekannt. 56 Der Kleinspecht wird ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. Zwar ist ein Brutvorkommen in Pappelbeständen südlich der Trasse am Laibach in einem Abstand von weniger als 100 m
teilig betroffen und in seiner Eignung als Bruthabitat um ca. 80 % gemindert. Der Kleinspecht ist jedoch nicht lärmempfindlich, weshalb von einer Effektdistanz von 200 m auszugehen ist (Arbeitshilfe Vögel S. 21, 109), innerhalb derer die Eignung als Bruthabitat um 30 % gemindert ist. Jenseits dieser Entfernung finden sich sowohl am Laibach wie im Lebensraumtyp 91E0* des FFH-Gebiets in hinreichender Anzahl Weichholzbestände (Erlen-Eschen- und Pappelwälder), die für die Anlage von Höhlen geeignet sind. Der Kleinspecht ist auch nicht auf bestimmte Höhlen angewiesen, da er regelmäßig neue Höhlen anlegt. Ein erhöhtes Kollisionsrisiko bei Trassenquerungen besteht nicht, weil entlang der Trasse im FFH-Gebiet und auch im Abschnitt der parallel laufenden L 782 4 m hohe Schutzwände das niedrige Einfliegen in die Trasse verhindern. 57 1.2.
den FuE-Konventionen (S. 40) können im Einzelfall bei besonderen bzw. außergewöhnlichen Verhältnissen die Orientierungswerte über- bzw. unterschritten werden. Besondere Verhältnisse sind hier zu bejahen. Die in Anspruch zu nehmenden Flächen weisen weder für den Lebensraumtyp 9190 noch für die charakteristischen Arten qualitativ-funktionale Besonderheiten auf. Weder sind auf der betroffenen Fläche spezielle Ausprägungen des Lebensraumtyps vorhanden, noch ist für charakteristische Arten, hier insbesondere die Große Bartfledermaus und das Braune Langohr, eine besondere Lebensraumfunktion zu erkennen. Ein Teil des Gebiets liegt im Bereich eines derzeit schon ständig freigestellten Waldrandes (Schutzstreifen einer Freileitung) in Form eines Waldanschnitts. Die Ausprägung des betroffenen Lebensraumtyps ist im Gebiet vorherrschend. Die Entwicklungsfläche weist neben lebensraumtypischen Arten einen hohen Deckungsgrad der nicht hierzu zu zählenden Späten Traubenkirsche auf. Eine besondere Bedeutung für die Fledermäuse kommt den Flächen deshalb nicht zu, weil keine Alt-, Höhlen- oder Habitatbäume in Anspruch genommen werden, im Übrigen nur eine potenzielle Quartiereignung anzunehmen ist und sich darüber hinaus innerhalb der Bestände des Lebensraumtyps 9190 Quartierbäume in ausreichender Zahl befinden. Dem Wegfall der Flächen als Jagdhabitat kommt angesichts der Größe des Lebensraumtyps nur eine geringe Bedeutung zu. 59 Die Planfeststellungsbehörde durfte bei der Erheblichkeitsbeurteilung berücksichtigen, dass dem Verlust der Flächen für den Lebensraumtyp 9190 eine erheblich größere Fläche für seine Neubegründung gegenübersteht. 60 Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass diese Maßnahme weder Vermeidungs- noch Verminderungsmaßnahme sei und deshalb keinen Einfluss auf die Erheblichkeitsbeurteilung haben könne. Unter Berücksichtigung des Maßstabs des "günstigen Erhaltungszustands des Lebensraumtyps" dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie während der Bauarbeiten und
der Eröffnung des Verkehrs sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die
teiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes nämlich keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (vgl. Urteile vom
der fachlichen Einschätzung des zuständigen Dezernats der Bezirksregierung Detmold der Fall und
vollziehbar im Planfeststellungsbeschluss dargelegt. Danach grenzen die für eine Neubegründung ausgewählten Flächen an bereits vorhandene Flächen mit dem Lebensraumtyp 9190 an; sie liegen innerhalb des FFH-Gebiets. Ihre Naturausstattung lässt es zu, durch Entnahme bestimmter Baumarten kurzfristig Bestände zu schaffen, die ebenfalls den Kriterien des Lebensraumtyps 9190 entsprechen. Durch entsprechende Pflegemaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die dominierende Baumart Stieleiche erhalten und gefördert wird. Fehlbestockungen sind auf Dauer gezielt zu entnehmen, und mit den Maßnahmen ist unmittelbar
Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu beginnen (PFB S. 445). 61 Weitere negative Effekte durch andere Projekte, wie sie vom Kläger benannt sind und die insgesamt zu einer Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 9190 führen können, liegen nicht vor. Die Firma S. hat keine konkreten Planungsabsichten, das Bebauungsplanverfahren wird nicht weiter betrieben. Im Übrigen sind die Erweiterungsflächen im Süden durch die Trasse beschränkt, so dass es zu keiner Flächeninanspruchnahme kommen kann (PFB S. 448). Die Planung der 380 kV-Höchstspannungsleitung Gütersloh-Lüstringen war im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht in einem konkreten Planungsstadium. Ein Planfeststellungsverfahren für diese Leitung ist noch nicht einmal eingeleitet. Darüber hinaus ist der Bau dieser Leitung auf der vorhandenen Trasse der existierenden 220 kV-Leitung vorgesehen, so dass mit zusätzlicher Inanspruchnahme von Flächen nicht zu rechnen ist. 62 1.2.3.2. Allerdings führt die Belastung mit Stickstoffeinträgen zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Kläger und Beklagter gehen übereinstimmend davon aus, dass schon die Vorbelastung für die Lebensraumtypen des FFH-Gebiets die Critical Loads um ein Mehrfaches überschreitet. Der als Irrelevanzschwelle anzusetzende Wert von 3 % der Critical Loads, bei der die Zunahme der Stickstoffbelastung als nicht signifikant verändernd einzustufen ist, kann für keinen der drei Lebensraumtypen eingehalten werden. Der Beklagte geht deshalb davon aus, dass die Stickstoffzusatzeinträge durch die A 33-Trasse zur erheblichen Beeinträchtigung aller drei Lebensraumtypen führen. Es ist für die Lebensraumtypen 9110 (Zusatzbelastung > 3 % auf 4,82 ha = 12,4 % der Fläche), 9190 (Zusatzbelastung > 3 % auf 3,64 ha = 18 % der Fläche) und 91E0* (Zusatzbelastung > 3 % auf 0,29 ha = 5,6 % der Fläche) nicht anzunehmen, dass trotz der Vorbelastung und der projektbedingten Zusatzbelastung die aktuell vorhandenen Bestände langfristig in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben können (Beeinträchtigung von Lebensraumtypen im FFH-Gebiet durch Stickstoffeinträge Deckblatt II Unterlage 12.5.3.1 S. 28 f.). Zwar wird allein die Zusatzbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig keine Veränderung bewirken, weil die seit langem bestehende sehr hohe Vorbelastung die heute vorzufindende Belastungssituation ohnehin prägt. Mittel- bis langfristig ist dagegen nicht auszuschließen, dass die zusätzlichen Belastungen zum einen die anzunehmende Instabilität des Systems erhöhen. Zum anderen könnte die Zusatzbelastung den für den langfristigen Erhalt der Lebensraumtypen notwendigen Rückgang der Hintergrundbelastung teilweise maskieren (a.a.O. S. 28). Deshalb ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die infolge der Schadstoffeinträge entstehende zusätzliche Belastung den Erhaltungszustand der drei Lebensraumtypen langfristig
teilig beeinflussen wird. 63 Der Beklagte hat zur Schadensbegrenzung verschiedene Maßnahmen festgelegt, die Stickstoffeinträge kompensieren sollen. So sollen die Flächen der Lebensraumtypen 9110 und 9190 durch Umwandlung von Acker in Wald vermehrt werden, die strukturelle Funktionsminderung auf Flächen des Lebensraumtyps 91E0* soll durch Bekämpfung des japanischen Staudenknöterichs reduziert werden, darüber hinaus soll Acker umgewandelt werden in im Hinblick auf die Stickstoffbilanz günstigere Flächen-/Nutzungstypen (d.h. reduzierter Stickstoffeintrag durch fehlende Düngung). Aufforstungen seien als Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht einzurechnen, weil sie nur langfristig wirkten. 64 Ob diese von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Maßnahmen die Beurteilung rechtfertigen, das Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Tatenhauser Wald" zu vereinbaren, erscheint zweifelhaft. Schwerpunkt des Maßnahmenkonzepts ist es, für die Lebensraumtypen 9110 und 9190 bisherige Stickstoffeinträge in das Gebiet zu vermindern, indem die Gülledüngung innerhalb des Gebiets und auf unmittelbar angrenzenden Flächen mit Wirkung für das FFH-Gebiet unterbleibt und neue Flächen dieser Lebensraumtypen aufgebaut werden. Zwar wird man davon ausgehen können, dass angesichts des Flächenumfangs langfristig der Verlust der belasteten Flächen kompensiert werden kann. Denn der Verlust der Flächen erfolgt nicht sofort mit dem Bau der Autobahn, sondern erst durch eine langsame Degeneration. Allerdings dürfte der Neuaufbau der Lebensraumtypen kaum geeignet sein, die Erheblichkeit der Flächenbeeinträchtigung zu kompensieren. Der größere Teil der neu aufzuforstenden Flächen befindet sich außerhalb des FFH-Gebiets, wenn auch unmittelbar angrenzend. Die erhebliche Beeinträchtigung der Lebensraumtypen innerhalb des Gebiets wird durch die Neuaufforstung nicht verhindert. Ob eine Bilanzierung der durch das Vorhaben zu erwartenden Stickstoffeinträge mit den künftig unterbleibenden Stickstoffeinträgen in das FFH-Gebiet erfolgen kann, kann im Ergebnis offenbleiben (zur Zulässigkeit einer Bilanzierung vgl. Beschluss des Senats vom
weis von Art und Umfang der mit dem Vorhaben in dieser Hinsicht erzielbaren Wirkungen sind erfüllt (vgl. zu den Anforderungen Urteile vom
den Ermittlungen des LANUV beträgt der Anteil des Verkehrs an den NOX-Gesamtemissionen 72 %. Davon sind schwere Nutzfahrzeuge mit 55 % die Hauptemittenten. Es ist evident, dass der Lückenschluss der A 33 eine deutliche Entlastung des Stadtgebiets von Halle vom überregionalen Verkehr, insbesondere auch dem Lkw-Verkehr, und damit eine erhebliche Entlastung von Luftschadstoffen, aber auch von Lärm, bewirken wird. Das Verkehrsaufkommen auf der Stadtdurchfahrt der B 68 wird mehr als halbiert. Im Prognosenullfall wird für das Prognosejahr 2025 im Bereich der Ortsdurchfahrt Halle eine Verkehrsbelastung von 20 000 - 25 000 Kfz/24 h mit Schwerverkehr im Umfang von 3 050 - 3 900 Kfz/24 h erwartet (Verkehrsgutachten für die A 33 November 2009 - künftig: Verkehrsgutachten - S. 13 f.). Im Prognoseplanfall wird bis 2025 die Ortsdurchfahrt um bis zu 13 000 Kfz/24 h entlastet, das sind 65 %, der Abschnitt zwischen der K 25 und der B 476 sogar um 70 %, mit der Folge, dass noch ca. 7 000 Kfz/24 h auf der Ortsdurchfahrt verbleiben, im letztgenannten Abschnitt nur noch 6 500 Kfz/24 h (PFB S. 170, 389; Verkehrsgutachten S. 16). Der Schwerlastverkehr, im Prognosenullfall angenommen in Höhe von 11,8 % bis 18,6 %, sinkt im Prognoseplanfall 2025 auf 4,7 % bis 10,5 % (PFB S. 170, 186 und S. 193 f.). Das bedeutet eine Entlastung in Höhe von 1 250 - 1 600 Schwerverkehrsfahrzeugen täglich (Verkehrsgutachten S. 17) bei einem prognostizierten Gesamtverkehrsaufkommen in Höhe von 7 000 - 11 000 Kfz/24 h im Bereich von Halle (Westf.).
den Berechnungen des LANUV könnten bei ca. 8 000 Kfz/24 h die Grenzwerte für Stickstoffdioxid in der Ortsdurchfahrt sicher eingehalten werden (PFB S. 391).
dem im Planfeststellungsverfahren erstellten Luftschadstoffgutachten vom Mai 2010 (Deckblatt II Unterlage 14.1 S. 56) bleiben die NO2-Immissionen im Jahresmittel im Gegensatz zum Prognosenullfall deutlich unter dem zulässigen Grenzwert von 40 µg/cbm. 68 Zudem ist evident, dass die Verkehrssicherheit durch die Verlagerung von Verkehr auf die Autobahn erheblich erhöht wird. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 189) hat den voraussichtlichen Sicherheitsgewinn durch den Autobahnbau hinreichend detailliert substantiiert: In den Jahren 1997 - 2009 waren insgesamt 1 399 Unfälle mit 35 Toten, 360 Schwerverletzten und 1 075 Leichtverletzten zu verzeichnen. Die Ortsdurchfahrt wird um 65 - 70 % des täglichen Verkehrs entlastet, der Schwerlastanteil erheblich reduziert. Im Planfeststellungsbeschluss ist darauf hingewiesen, dass sich
der Statistik der Bundesanstalt für das Straßenwesen innerorts etwa zehnmal, außerorts abseits der Bundesautobahnen etwa dreimal so viele Unfälle mit Personenschaden ereignen wie auf Autobahnen. Danach liegt es auf der Hand, dass das Fernhalten des überregionalen Verkehrs aus der bisherigen Stadtdurchfahrt auf der B 68 mehr Verkehrssicherheit bewirkt. Das Verkehrsaufkommen auf der bisherigen Stadtdurchfahrt der B 68 wird einen deutlichen Rückgang von Verkehrsunfällen zur Folge haben (vgl. dazu auch Urteil vom
dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität nicht verwirklichen. 70 Lässt sich das Planungsziel an einem günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein Ermessen wird ihm insoweit nicht eingeräumt. Bereits aufgrund seines Ausnahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot. Nur gewichtige "naturschutzexterne" Gründe können es danach rechtfertigen, zulasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems die Möglichkeit einer Alternativlösung auszuschließen. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteile vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <310> und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 142). Demnach können bei der Trassenwahl auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O.). Ob Kosten außer Verhältnis zu dem
FFH-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten relevanten Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen (Urteil vom
ihrer Inbetriebnahme die Stickstoffeinträge auf der B 68 - Ortsdurchfahrt Halle - bereits unter die zulässigen Grenzwerte gesenkt werden könnten, stellt dies keine Alternative dar, sondern ein anderes Projekt. Ein Vorhabenträger braucht sich aber nicht darauf verweisen zu lassen, eine Planungsvariante zu wählen, die auf ein anderes Projekt hinausläuft und deshalb die in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile vom
Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zu Stande gekommenen Zulassungsentscheidung; zugleich soll der in der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag geschützt werden (Urteile vom
Ablauf der Einwendungsfrist bekannt geworden, weshalb er die entsprechende Einwendung gegen den Trassenverlauf nicht früher habe erheben können. Die neu entdeckten Fledermauskolonien eröffnen dem Kläger nicht erneut die Rüge, die Südvariante sei eine besser geeignete und zumutbare Alternative im Sinne von § 48d Abs. 5 Nr. 2 LG NRW (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG). Denn diese beiden Gebiete sind nicht Teil des FFH-Gebiets "Tatenhauser Wald" und sind auch nicht in dieses FFH-Gebiet einzubeziehen. Die Südvariante könnte sich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allenfalls im Artenschutzrecht als besser geeignete Alternative i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG erweisen, wenn die neu entdeckten Fledermauskolonien einen nicht lösbaren naturschutzrechtlichen Konflikt auslösten, der bei einer Südvariante entfiele. Abgesehen davon, dass ein solcher Konflikt nicht entsteht (s.u. unter 2.1.), wirken sich Tatsachen, die außerhalb des FFH-Gebiets artenschutzrechtlich zu berücksichtigen sind, auf die Rechtmäßigkeit der Verträglichkeitsprüfung nicht aus. Zwar setzt eine zumutbare Alternative i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG voraus, dass habitat- und artenschutzrechtliche Schutzvorschriften sich ihr gegenüber nicht als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie gegenüber der planfestgestellten Trasse (Urteile vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 137 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 119). Das gilt jedoch nicht umgekehrt, denn der Artenschutz gilt nicht nur in einem bestimmten Gebiet, sondern ubiquitär. Der Gebietsschutz geht gewissermaßen als Sonderregelung dem Artenschutz vor (so wohl auch VGH Kassel, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T - NuR 2009, 255 <281> = juris Rn. 448; ferner Füßer/Lau, NuR 2012, 448 <456>). Die Zulassung von Projekten und deren Prüfung auf die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets beschränkt sich auf das Gebiet selbst unbeschadet artenschutzrechtlicher Probleme außerhalb des Gebiets. Diese sind unabhängig vom Gebietsschutz zu lösen. 81 1.2.4.3. Die von dem Planfeststellungsbeschluss in der hier geltenden Fassung vorgesehenen Maßnahmen sichern die Kohärenz des Gebiets. 82 Wird ein Projekt
SchG) zugelassen, sind
SchG) die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die durch die Beeinträchtigung entstehende Funktionseinbuße im FFH-Gebiet ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren. Kohärenzsicherungsmaßnahmen sollen zusätzlich zu "Standard-Maßnahmen", die zum Schutz und für das Management der für Natura 2000 ausgewiesenen Gebiete erforderlich sind (vgl. hierzu § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG und Art. 6 Abs. 1 FFH-RL), ergriffen werden. Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Sie muss die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren Dimensionen erfassen, sich auf die gleiche biogeographische Region im gleichen Mitgliedstaat beziehen und Funktionen vorsehen, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des ursprünglichen Gebiets begründet war, vergleichbar sind (EU-Kommission, Natura 2000 - Gebietsmanagement - Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2000, S. 49 ff.). Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, Januar 2007 - künftig: EG-Auslegungsleitfaden - S. 11, 16 und 21; vgl. auch Urteil vom
naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenigen der Eignung von Schadensvermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Während für letztere der volle
weis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 54 ff.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass
aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive Abwägungsentscheidung regelmäßig am Kohärenzerfordernis scheitern. Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL, dem § 48d Abs. 7 LG NRW
gebildet ist. Schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken (Urteil vom
vollziehbar offengelegt werden. Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. dazu Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <84>) - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational
vollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen. 84 Diesen Grundsätzen genügen die planfestgestellten Kohärenzsicherungsmaßnahmen. Sie basieren auf dem Neuaufbau der betroffenen Lebensraumtypen, ihrer Entwicklung durch Umwandlung bzw. Optimierung von Waldbeständen sowie der dauerhaften Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in extensiv bewirtschaftetes Grünland; damit verbunden ist eine Reduzierung von Stickstoffeinträgen. Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass dadurch langfristig die Gebietskohärenz gesichert ist, ist vertretbar. 85 Für die Lebensraumtypen 9110 und 9190 ist die Aufforstung auf Ackerflächen innerhalb des FFH-Gebiets wie auch auf unmittelbar angrenzenden Flächen (Maßnahmen M 1.8 und M 1.9) vorgesehen. Die Entwicklung naturnaher Waldgesellschaften des Lebensraumtyps 9190 (M 1.12) erfolgt innerhalb des Gebiets. Die Waldaufforstungen für beide Lebensraumtypen können naturgemäß die Funktionen eines ausgebildeten Waldes nicht unmittelbar übernehmen. Demzufolge hat der Planfeststellungsbeschluss auch eine Jahrzehnte dauernde Entwicklungszeit in das Maßnahmenkonzept eingestellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die Stickstoffeinträge durch den Betrieb der Trasse nicht zu einem sofortigen Verlust der Lebensraumtypen führen, sondern der Degenerationsprozess ebenfalls einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. 86 Der Lebensraumtyp 9190 wird auf Flächen innerhalb des FFH-Gebiets neu entwickelt. Diese Flächen weisen derzeit nicht die Charakteristika des Lebensraumtyps auf, lassen sich aber durch verschiedene im Einzelnen beschriebene Waldumbaumaßnahmen in einem Zeitraum von weniger als 30 Jahren zum Lebensraumtyp 9190 entwickeln. Das wird dazu führen, dass sich langfristig der Flächenanteil dieses Lebensraumtyps im FFH-Gebiet erhöhen und sich dadurch sein Erhaltungszustand verbessern wird. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung
vollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Waldumbaumaßnahmen, etwa die Herausnahme von im Unterwuchs vorhandenen Fichten, Roteichen und/oder Kiefern aus den einschlägigen Laubwaldbeständen bei gleichzeitiger Bestandspflege der vorherrschenden Baumart Stieleiche nicht ihrerseits
teilige Folgen für den Eichenwald zeitigen werden. Hierbei handelt es sich auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht um Standard-Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. Sie sind weder im Sofortmaßnahmenkonzept (SOMAKO, vom
meldungen bzw. Meldekorrekturen des Landes Nordrhein-Westfalen an die EU-Kommission bekannt gegeben. 87 Darüber hinaus werden Stickstoffeinträge, die auf die Lebensraumtypen einwirken, an anderer Stelle des FFH-Gebiets als in der Trassenumgebung gemindert. Unmittelbar angrenzend an das FFH-Gebiet werden intensiv landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen umgewandelt (M 1.10). Teilweise wird, wie oben beschrieben, aufgeforstet, teilweise wird extensiv genutztes Grünland ohne jegliche Düngung angelegt. Dadurch wird sichergestellt, dass Stickstoffeinträge in das Gebiet, wie sie regelmäßig durch Düngung erfolgen, unterbleiben. Damit will die Planfeststellungsbehörde den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen 9110 und 9190 stabilisieren. Das erscheint
vollziehbar. Offenbleiben kann, ob für die Minderung der Stickstoffeinträge auch die vorgesehene Umwandlung der bisher als Acker genutzten Flächen innerhalb des FFH-Gebiets in vollem Umfang angerechnet werden kann. Denn innerhalb des an dieser Stelle als Naturschutzgebiet ausgewiesenen FFH-Gebiets ist
dem Landschaftsplan Halle die Gülledüngung bereits gegenwärtig untersagt und findet auch
den Angaben der Vertreterin der Höheren Landschaftsbehörde dort nicht statt. Durch die Ackerbewirtschaftung dürfte deshalb Stickstoff in geringerer Menge als berechnet eingetragen worden sein. Das berührt jedoch die Rechtmäßigkeit des Kohärenzmaßnahmenkonzepts nicht, weil auch die dann noch verbleibenden Maßnahmen die Kohärenz des Gebiets in Bezug auf die Lebensraumtypen 9190 und 9110 sichern. Auch bei vollständiger Herausnahme der vorgesehenen Umwandlung von Acker in Extensivgrünland innerhalb des FFH-Gebiets (4,38 ha, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme M/A 9.901, 9.902) übersteigt die Maßnahmenfläche die beeinträchtigte Fläche in Bezug auf beide Lebensraumtypen noch deutlich. Die hier getroffenen Maßnahmen sind zudem in einem Gesamtkonzept zu sehen. Die Aufgabe der intensiven Ackernutzung geht einher mit Waldaufforstung und Waldumbau und sichert verbunden mit der Festschreibung nur noch extensiver Grünlandnutzung im Planfeststellungsbeschluss auf Dauer den geschützten Lebensraum vor
teiligen Wirkungen. 88 Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Minderung des Stickstoffeintrags außerhalb des FFH-Gebiets sei nicht als Kohärenzmaßnahme zu berücksichtigen, weil die zuständige Behörde ohnedies verpflichtet gewesen wäre, die intensive Ackernutzung zu untersagen, denn sie stelle ein das Gebiet beeinträchtigendes Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dar; zumindest aber sei Art. 6 Abs. 2 FFH-RL anzuwenden. 89 Die landwirtschaftliche Bodennutzung ist im Regelfall nicht als Projekt im Sinne des § 48d Abs. 4 LG NRW, § 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL anzusehen (in diesem Sinne die Bundesregierung, BRDrucks 278/09 S. 203 f.; ebenso Frenz, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 34 Rn. 24; nicht eindeutig Gellermann, NuR 2007, 783). Der Europäische Gerichtshof hat mit Bezug auf die UVP-Richtlinie die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen als Projekte angesehen (Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 24). Als Eingriff in Natur und Landschaft ist
SchG die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht anzusehen, wenn die Ziele des Naturschutzes berücksichtigt werden. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BNatSchG erfüllt sind. Dieser Regelfall kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn Besonderheiten der landwirtschaftlichen Nutzung im konkreten Fall mit den naturschutzfachlichen Gegebenheiten nicht zu vereinbaren sind (vgl. Ewer, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 34 Rn. 4). Ist ein Natura 2000-Gebiet betroffen, hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass es nicht zu Veränderungen und Störungen kommt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können (§ 33 Abs. 1 BNatSchG). Die Frage, ob von einer konkreten landwirtschaftlichen Nutzung eine solche Beeinträchtigung droht, ist zuvörderst eine naturschutzfachliche Frage, die der für die Unterschutzstellung zuständige Normgeber durch die Schutzgebietsausweisung und die Schutzgebietspflege zu regeln hat. Der hier zuständige Kreis Gütersloh hat im Landschaftsplan Halle-Steinhagen festgelegt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung Dünger eingebracht werden darf. Das SOMAKO legt im Einzelnen umfangreiche Pflegemaßnahmen für das FFH-Gebiet fest. Eine allgemeine Freistellung der Landwirtschaft, wie sie zweifelhaft sein könnte (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - Rs. C-98/03 - Slg. 2006, I-53 Rn. 41 f. und vom 4. März 2010 - Rs. C-241/08 - Slg. 2010, I-1697 Rn. 30 f.), ist hier gerade nicht vorgenommen worden. Vielmehr hat der Satzungsgeber differenzierend das Düngen geregelt und für besonders sensible Bereiche des Naturschutzgebiets das Einbringen von Gülle verboten (Ziff. 2.1.0.3.7), was auch auf die hier in Rede stehenden mit den geschützten Lebensraumtypen bewachsenen Flächen zutrifft; im Übrigen ist im Rahmen der guten fachlichen Praxis (§ 5 Abs. 2 BNatSchG) die Düngeverordnung (Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 27. Januar 2007, BGBl I S. 221) zu beachten. Dementsprechend formuliert der Landschaftsplan als Ziel die extensive Nutzung der Flächen u.a. mit Verzicht auf Gülledüngung. Das FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald" ist teilweise als Naturschutzgebiet, teilweise als Landschaftsschutzgebiet, das auch die unmittelbar an das FFH-Gebiet angrenzenden, aber außerhalb von ihm gelegenen Flächen umfasst, ausgewiesen worden. Danach ist die zuständige Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Einschätzungsspielraums in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass mit den auf das Gebiet zugeschnittenen Regeln eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten im Sinne des § 33 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 2 FFH-RL nicht eintreten wird. 90 Darüber hinaus kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass die Maßnahmen M 1.8 und M 1.9 zur Aufforstung von Waldflächen unzulässigerweise doppelt verrechnet würden, weil sie einerseits im Rahmen der Eingriffsregelung die Beseitigung von Wald kompensieren sollten und andererseits im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung Kohärenzmaßnahmen für andere Waldflächen darstellten, die durch Stickstoffeinträge degenerierten. 91 Grundsätzlich lässt § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG die Anerkennung von Kohärenzmaßnahmen
SchG als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 BNatSchG zu (vgl. insoweit Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 47 f.). Die Anrechnung der Maßnahmen im Habitatschutzrecht zum Kohärenzausgleich
SchG ermöglicht und bezweckt, dass es nicht zu Doppelkompensationen aus unterschiedlichen Rechtsquellen kommt (Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 33; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2012, § 15 BNatSchG Rn. 22 f.). Deshalb liegt eine unzulässige Anrechnung nicht vor, weil die Beeinträchtigungen, die durch Kohärenzmaßnahmen ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Eingriffsregelung ebenfalls berücksichtigt werden. 92 Die für den Lebensraumtyp 91E0* getroffenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. 93 Der Kläger rügt zu Unrecht, dass von einer größeren mit zusätzlichen Stickstoffeinträgen belasteten Fläche, als dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt, auszugehen sei. Die 3 %-Grenze dürfe auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom
neuestem wissenschaftlichen Erkenntnisstand ohnehin nicht auf Fälle beschränkt, in denen schon die Vorbelastung die CL um ein Mehrfaches
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.