(49)180, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen - REAO - vom
- Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin <VOBl für Groß-Berlin Teil I S. 221>; Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 59, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände der amerikanischen Militärregierung - USREG - vom
- November 1947 <ABl der Militärregierung Deutschland Amerikanisches Kontrollgebiet, Ausgabe G S. 1>; Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 59, Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte an Opfer nationalsozialistischer Unterdrückungsmaßnahmen der britischen Militärregierung - BrREG - vom
- Mai 1949 <VOBl für die Britische Zone S. 152>). Aus Gründen der Systemgerechtigkeit war daher auch den nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigten - unabhängig von den Umständen und dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vermögensgegenstandes aus dem Unternehmen - ein Anspruch auf Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände einzuräumen, die nach der Unternehmens- bzw. (Unternehmens-)Anteilsschädigung im normalen Geschäftsverkehr auf Dritte übertragen wurden, ohne dass es sich hierbei um Maßnahmen nach § 1 VermG handelte (vgl. Beschluss vom
- März 2003 a.a.O. und Urteil vom
- Juni 1997 a.a.O.). 8 Infolge der inneren Abhängigkeit zwischen der ergänzenden Singularrestitution und der ergänzenden Singularentschädigung kann die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens des Vermögensgegenstandes aus dem Unternehmen für den Anspruch auf grundstücksbezogene Entschädigung (als Folge einer sog. erweiterten Singularrestitution) nicht anders beantwortet werden als für den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einzelnen Vermögensgegenständen im Wege der Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. 9
- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019532&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public