WBRE410019537 BVerwG 3. Senat 20130321 3 C 10/12 Urteil § 29 Abs 1 AMG 1976, § 29 Abs 2a S 1 Nr 1 AMG 1976, § 29 Abs 3 AMG 1976, § 105 Abs 3a AMG 1976 vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. April 2011, Az: 13 A 58/09, Urteilvorgehend VG Köln, 11. November 2008, Az: 7 K 6372/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Arzneimittel; Nachzulassungsverfahren; unzulässige Änderung der Anwendungsgebiete Die Änderung des Indikationsanspruchs bei einem Arzneimittel zur alleinigen Behandlung in ein Arzneimittel zur unterstützenden (adjuvanten) Behandlung ist eine die Anwendungsgebiete betreffende Änderung im Sinne des § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 AMG (juris: AMG 1976). 1 Die Klägerin begehrt die Verlängerung der (fiktiven) Zulassung für das von ihr vertriebene Arzneimittel "magnerot classic Tabletten" mit jeweils 500 mg Magnesiumorotat als arzneilich wirksamen Bestandteil. Das Arzneimittel wurde im Juni 1978 mit folgenden Anwendungsgebieten angezeigt: "Arteriosklerose, Arteriitis und Arteriolitis, Störungen des Lipidstoffwechsels, Angina pectoris, Stenocardie, Schutztherapie gegen Herzinfarkt und Myocardnekrose." 2 Am 11. Dezember 1989 stellte die Klägerin den sogenannten Kurzantrag auf Verlängerung der Zulassung und gab als Anwendungsgebiete an: "Arteriosklerose, Arteriitis und Arteriolitis, Muskelkrämpfe, Rhythmusstörungen, Störungen des Lipidstoffwechsels, Angina pectoris, Stenokardie, Schutztherapie gegen Herzinfarkt und Myokardnekrosen, Krampfzustände der glatten und quergestreiften Muskulatur auf Grund von Magnesiummangel. Nächtliche Wadenkrämpfe. Neuromuskuläre Übererregbarkeit. Zur Magnesiumkompensation bei Diäten und Ernährungsstörungen. Bei medikamentös verursachtem Magnesiummangel, z. B. Diuretika und Laxantien." 3 Im Verlauf des Nachzulassungsverfahrens änderte die Klägerin weitere Male die Beschreibung der Anwendungsgebiete. Im Dezember 2003 bemängelte die Beklagte, dass das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ausreichend geprüft worden und die angegebene therapeutische Wirksamkeit unzureichend begründet sei. Im Antwortschreiben vom November 2004 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein und modifizierte abermals die beanspruchten Anwendungsgebiete. 4 Die Beklagte versagte die Nachzulassung des Arzneimittels mit Bescheid vom 4. Oktober 2005. Den beanstandeten Mängeln sei nicht vollständig abgeholfen worden. Das Arzneimittel sei nicht im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden und die angegebene therapeutische Wirksamkeit unzureichend begründet (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG). Zum Beleg der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit hätten klinische Studien vorgelegt werden müssen, die den Anforderungen an klinische Prüfungen entsprächen. 5 Mit ihrer am 2. November 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin weitere Literaturauszüge und Sachverständigengutachten vorgelegt und nach Durchführung eines Erörterungstermins den Klageantrag umgestellt auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Zulassung für eine adjuvante Therapie der zuletzt beanspruchten Anwendungsgebiete. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Verlängerung sei bereits deshalb abzulehnen, weil die fiktive Zulassung schon im Nachzulassungsverfahren erloschen sei. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AMG a.F. sei nach der Erweiterung der Anwendungsgebiete eine neue arzneimittelrechtliche Zulassung zu beantragen. Eine solche Erweiterung der Anwendungsgebiete habe die Klägerin mit dem Verlängerungsantrag aus dem Jahr 1989 vorgenommen. Sie habe nämlich die 1978 angezeigten Anwendungsgebiete um "Muskelkrämpfe, Krampfzustände usw." ergänzt. 6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie den erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Die Zulassung sei zwar entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht durch die Hinzufügung von Anwendungsgebieten erloschen, weil die Erweiterung abtrennbar und rückgängig zu machen sei. Dafür sprächen vor allem die grundrechtlich geschützte Position des pharmazeutischen Unternehmers sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die 1978 entstandene fiktive Zulassung sei somit nicht insgesamt erloschen, allerdings auch nicht um die unzulässig hinzugefügten Anwendungsgebiete erweitert worden. Die Zulassung sei jedoch durch die unzulässige Änderung der beanspruchten Indikationen in eine adjuvante Therapie erloschen. Im Nachzulassungsverfahren sei bei Fertigarzneimitteln bis zur erstmaligen Verlängerung der Zulassung eine die Anwendungsgebiete betreffende Änderung nur zulässig, sofern sie zur Behebung der von der zuständigen Bundesoberbehörde dem Antragsteller mitgeteilten Mängel bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit erforderlich sei. Die Beklagte habe aber eine entsprechende Forderung nicht gestellt. Die Umstellung sei eine Änderung des Anwendungsgebietes. Eine (nur) unterstützende Wirkung eines Arzneimittels erfordere eine andere Risiko-Nutzen-Bewertung. Zwar werde nicht wie im Verhältnis von Heil- und Schutztherapie ein anderer Patientenkreis angesprochen, sondern (nur) der Beitrag zum Heilerfolg durch das Arzneimittel. Allerdings würden bei bloß adjuvanter Wirkung regelmäßig noch weitere Arzneimittel angewendet, was die Frage von möglichen Wechselwirkungen und jeweils geeigneter Dosierung aufwerfe. Daran ändere nichts, dass die Zulassung für eine adjuvante Therapie erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt worden sei und die Klägerin diese Änderung nur zur Diskussion mit der Beklagten habe stellen wollen. Entscheidend sei, dass eine entsprechende Änderung durch Übernahme in den maßgeblichen Antrag Verbindlichkeit erlangt habe. Unabhängig vom Erlöschen der Zulassung bestünden Versagungsgründe, weil die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet und diesem Mangel nicht innerhalb der von der Zulassungsbehörde gesetzten Frist abgeholfen worden sei. Zudem entspreche das vorgelegte Erkenntnismaterial nicht dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. 7 Der Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 7. Februar 2012 die Revision zugelassen; der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. Februar 2012 zugegangen. Nachdem er vom Senat am 28. März 2012 darauf hingewiesen worden ist, dass die Revision unzulässig sei, weil sie nicht bis zum 15. März 2012 begründet worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 28. März 2012 die Revisionsbegründung vorgelegt und am 30. März 2012 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist gestellt. 8 Zur Begründung der Revision macht die Klägerin geltend: Das Berufungsurteil verletze Bundesrecht, weil es in der Stellung eines Klageantrags zugleich eine Änderungsanzeige sehe. Der Klageantrag sei nur eine innerprozessuale Erwirkungshandlung, die nicht die Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung wie eine Änderungsanzeige im Sinne des § 29 AMG erfülle. Der Klageantrag sei zudem rücknehm- und änderbar, während eine unzulässige Änderung des Arzneimittels zum unwiderruflichen Erlöschen der Zulassung führe. Die Ansicht des Berufungsgerichts sei umso unverständlicher, als es selbst auf die Stellung eines solchen Klageantrags im Berufungsverfahren hingewirkt habe. Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Zu Widersprüchen führe die Ansicht des Berufungsgerichts auch bezüglich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes. Im Übrigen müsse zwischen der tatsächlichen Änderung des Arzneimittels und der entsprechenden Erklärung unterschieden werden. Eine tatsächliche Umstellung der Anwendungsgebiete auf die im Klageantrag beantragten Anwendungsgebiete sei nie erfolgt. Das Berufungsgericht gehe auch zu Unrecht davon aus, dass der Übergang von einer kurativen zu einer adjuvanten Therapie eine Änderung der Anwendungsgebiete darstelle. Beide Formen behandelten dieselben Krankheitsbilder und ein identisches Patientenkollektiv. Es handele sich lediglich um eine Einschränkung im Sinne einer Präzisierung der eingesetzten Präparate. Das Berufungsurteil leide außerdem an schwerwiegenden Verfahrensmängeln, die zu einer Zurückverweisung führen müssten. Das Gericht hätte zur Vermeidung einer Gehörsverletzung noch vor der mündlichen Verhandlung auf seine überraschende Rechtsauffassung hinweisen müssen. Stattdessen habe es noch darauf hingewirkt, dass der erstinstanzliche Antrag im Berufungsverfahren fortgeführt werde. Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Bei einem rechtzeitigen Hinweis vor Stellung der Berufungsanträge hätte sie den Antrag anders gefasst. Das faire Verfahren und das Recht auf rechtliches Gehör seien außerdem dadurch verletzt worden, dass der Berichterstatter ihr zugesichert habe, es komme auf materielle Fragen der therapeutischen Wirksamkeit nicht an und sie dadurch von einem Vertagungsantrag abgehalten habe, obwohl das Gericht im Urteil gleichwohl auch auf diesen Aspekt abgestellt habe. 9 Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Bei der Umstellung auf eine adjuvante Therapie handele es sich um eine Änderung der Anwendungsgebiete. Es werde lediglich ein unterstützender Beitrag erwartet bei Patienten, die primär mit anderen Arzneimitteln für das empfohlene Anwendungsgebiet behandelt würden. Es bestünden also erhebliche Unterschiede zwischen den Patientenkollektiven. Auch unterschieden sich die klinischen Studien zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit unter anderem hinsichtlich Komedikation, Dosierungsempfehlungen und Wechselwirkungen. Unabhängig davon sei die Zulassung bereits durch die unzulässigen Änderungen im Verwaltungsverfahren erloschen. 10 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit übermittelt. Danach könne in einem Klageantrag, der bestimmte Indikationen nenne, eine unzulässige Änderung des Arzneimittels gesehen werden. Sie führe zum Erlöschen der fiktiven Zulassung. 11 1. Die Revision ist zulässig. Der Klägerin ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, weil die Revisionsbegründungsschrift nach dem durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten Vortrag bei gewöhnlichem Postlauf in jedem Fall bis zum Ende der Frist bei Gericht eingegangen wäre, wenn sie nicht auf dem Postweg verloren gegangen wäre. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zudem binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, also der Unkenntnis vom Verlust der Sendung auf dem Postweg, gestellt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zu einer Erkundigung über den rechtzeitigen Eingang der Revisionsschrift bei Gericht, die zu einem früheren Wegfall des Hindernisses geführt hätte, war der Prozessbevollmächtigte mangels besonderer Umstände, die eine mögliche Verfristung hätten nahe legen können, nicht verpflichtet (vgl. Beschluss vom 25. November 2002 - BVerwG 8 B 112.02 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 17 = juris Rn. 4; BFH, Urteil vom 5. Juli 1996 - VI R 72/93 - juris Rn. 15). 12 2. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht, so dass weder die beantragte Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht in Betracht kommt noch die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten, über die Zulassung für bestimmte, in der Revisionsinstanz abermals - insoweit schon prozessual unzulässig (§ 142 Abs. 1 VwGO) - modifizierte Indikationen erneut zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin wegen unzulässiger Änderungen der Anwendungsgebiete keinen Anspruch auf Verlängerung der fiktiven Zulassung hat. Insoweit liegen auch keine Verfahrensfehler vor. Dieser Begründungsstrang trägt das Urteil selbständig. Auf die weitere Begründung in dem Urteil, nach der die Klage auch deshalb keinen Erfolg habe, weil die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels nicht ausreichend nachgewiesen worden seien, und auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensrügen kommt es somit für die Revision nicht an. 13 Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 105 Abs. 4f Satz 1 Halbs. 1 AMG, wonach eine Arzneimittelzulassung nach § 105 Abs. 1 AMG auf Antrag um fünf Jahre zu verlängern ist, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Voraussetzung ist zunächst, dass eine fiktive Zulassung nach § 105 Abs. 1 AMG entstanden ist und zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung noch fortbesteht. 14 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zulassung des Arzneimittels wegen der Änderung der Anwendungsgebiete durch den Verlängerungsantrag aus dem Jahr 1989 erloschen ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob der Klägerin diese Änderung nicht mehr vorgehalten werden kann, nachdem die Beklagte im Mängelbeseitigungsverfahren ersichtlich vom Fortbestand der Zulassung ausgegangen und in die Stufe der materiellen Prüfung eingetreten ist. Jedenfalls scheitert der Anspruch der Klägerin daran, dass sie im Klageverfahren die beanspruchten Indikationen abermals umgestellt hat und darin eine im Nachzulassungsverfahren unzulässige Änderung liegt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.