WBRE410019569 BVerwG 5. Senat 20130418 5 C 18/12 Urteil § 93aF SGB 8, § 19aF SGB 8, § 2 Abs 5 S 1aF BEEG, § 10 Abs 1aF BEEG, § 11aF BEEG, Art 3 Abs 1 GG vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. März 2012, Az: 12 BV 10.1744, Urteilvorgehend VG Würzburg, 29. April 2010, Az: W 3 K 09.524, Gerichtsbescheid DEU Bundesrepublik Deutschland Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag; Einbeziehung von Elterngeld 1. Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung und wird als solche zweckneutral gewährt. 2. Bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern ist das Elterngeld bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Die Regelung über die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages von 300 € beim Bezug von anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 BEEG a.F.) kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erstreckt werden. 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags für die Zeit vom 7. Juli bis 31. Oktober 2008. 2 Die am 1. Mai 1984 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter einer Tochter. In dem in Rede stehenden Zeitraum erhielt sie Kindergeld in Höhe von monatlich 154 € sowie bis zum 24. Oktober 2008 Elterngeld in Höhe von monatlich 521,82 €. 3 Ab dem 7. Juli 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin Hilfe nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII a.F. - und brachte diese gemeinsam mit ihrer zu diesem Zeitpunkt fast ein Jahr alten Tochter in einer Mutter-Kind-Einrichtung unter. 4 Mit Bescheid vom 8. August 2008 zog die Beklagte die Klägerin zu einem monatlichen Kostenbeitrag heran, den sie für die Zeit vom 7. Juli bis zum 31. Juli 2008 auf 404,80 €, für August und September 2008 jeweils auf 506 € und für Oktober 2008 auf 428 € festsetzte. Bei der Ermittlung des hierfür maßgeblichen Einkommens rechnete die Beklagte neben dem Kindergeld das Elterngeld vollständig als Einkommen der Klägerin an und kürzte das so ermittelte Gesamteinkommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F. um pauschal 25 v. H. 5 Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren auf Reduzierung des Kostenbeitrags bis zur Höhe des gezahlten Kindergeldes und Erstattung des zuviel gezahlten Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung der Klägerin insoweit stattgegeben, als für Juli 2008 ein Kostenbeitrag von mehr als 225,49 €, für August und September 2008 jeweils ein Kostenbeitrag von mehr als 281,86 € und für Oktober 2008 ein Kostenbeitrag von mehr als 203,59 € gefordert wurde. Im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Das Elterngeld sei zwar als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Ansatz zu bringen. Seine Berücksichtigung als Einkommen scheide nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII aus. Denn das Elterngeld werde nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht. Jedoch könne die Klägerin verlangen, dass der monatliche Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 € in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - anrechnungsfrei bleibe. 6 Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 10 Abs. 1 BEEG. 7 Die Klägerin, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht sowie die Landesanwaltschaft Bayern verteidigen das angefochtene Urteil. 8 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsgerichtshof das Elterngeld, das der Klägerin vom 7. Juli bis zum 24. Oktober 2008 gezahlt wurde, bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe von 300 € nicht als Einkommen in Ansatz gebracht hat. 9 Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Beklagte der Klägerin vom 7. Juli bis 31. Oktober 2008 Leistungen der Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163) in der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) - SGB VIII a.F. - gewährt hat und daher die Klägerin dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig ist. Des Weiteren ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass das auf die betreute Tochter entfallende Kindergeld als Einkommen der Klägerin im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII a.F. zählt. Die Beteiligten haben zu Recht auch nicht in Abrede gestellt, dass die Berücksichtigung des Kindergeldes weder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. noch nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. ausgeschlossen ist. Zu entscheiden ist allein darüber, ob und in welchem Umfang das der Klägerin vom 7. Juli bis zum 24. Oktober 2008 gezahlte Elterngeld bei der Berechnung ihres Einkommens zu berücksichtigen ist. 10 Der Verwaltungsgerichtshof ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass das Elterngeld zu den Einkünften der Klägerin im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. zu rechnen ist (1.). Der Anrechnung des Elterngeldes steht nicht die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. entgegen (2.). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zutreffend entschieden, dass die Berücksichtigung des Elterngeldes nicht an § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. scheitert (3.). Rechtsfehlerhaft hat er aber angenommen, dass das Elterngeld in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) - BEEG a.F. - in Höhe von 300 € nicht als Einkommen anzusetzen ist (4.). Die Anrechnung des Elterngeldes in vollem Umfang ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (5.). 11 1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkommen ist danach alles das, was jemand in der Bedarfs- oder Hilfezeit wertmäßig dazu erhält (vgl. Urteile vom 19. März 2013 - BVerwG 5 C 16.12 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen - Rn. 23 und vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - BVerwG 108, 296 <299> = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28 S. 3). 12 Die Auszahlung des Elterngeldes an die Klägerin ist ein Zufluss im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. 13 2. Das Elterngeld muss nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. als Einkommen unberücksichtigt bleiben. Danach zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. An der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Zweckidentität fehlt es hier. 14 Die Zweckgleichheit der Leistung ist bezogen auf die konkrete Maßnahme der Jugendhilfe zu ermitteln (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221 <224> = Buchholz 436.511 § 94 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 3). Bei der hier in Rede stehenden Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. stellt sich die Frage der Zweckgleichheit nicht im Hinblick auf die dem allein sorgenden Elternteil durch pädagogische Fachkräfte gewährte Unterstützungsleistung bei der Pflege und Erziehung des Kindes, sondern allein im Hinblick auf den gemäß § 19 Abs. 3 SGB VIII a.F. als Annex zu zahlenden notwendigen Unterhalt der betreuten Personen. Dieser umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F.). Zu den Kosten für den Sachaufwand gehören bei vollstationärer Betreuung insbesondere die Kosten für Unterkunft, einschließlich anteiliger Unterkunftsnebenkosten, Ernährung, Bekleidung, Dinge des persönlichen Bedarfs sowie einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Zum notwendigen Unterhalt gehört ferner die Vergütung der im Rahmen des § 19 SGB VIII a.F. gewährten Unterstützungsleistung der pädagogischen Fachkräfte (vgl. BTDrucks 16/9299 S. 16). Art, Umfang und Dauer des im Rahmen der Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII a.F. gewährten notwendigen Unterhalts wird maßgeblich von dem durch die Persönlichkeitsentwicklung bedingten Unterstützungsbedarf des jeweiligen Elternteils bestimmt. 15 Eine vergleichbare unterhaltsbezogene Zweckprägung besitzt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz a.F. nicht. Es wird vielmehr zweckneutral gewährt. Das Elterngeld dient dazu, Eltern, die im ersten Lebensjahr auf eine volle Erwerbstätigkeit verzichten, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und späteren Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für Mütter und Väter wegen der vorrangigen Betreuung ihres Kindes nicht verschlechtern (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 1, 2, 14, 15 und 16). Dementsprechend ist es als Kompensationsleistung für den geburtsbedingten Einkommensverlust ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW, 2012, 214 <216>). Über den Mindestbetrag von 300 € (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG a.F.) und den Mindestgeschwisterbonus von 75 € (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG a.F.) hinaus orientiert sich das Elterngeld bis zum Höchstauszahlungsbetrag von 1 800 € an dem vor der Geburt liegenden Einkommen der berechtigten Person (§ 2 Abs. 1 BEEG a.F.). Den Mindestbeträgen kommt dabei ersichtlich der Zweck einer einheitlichen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu, was durch § 2 Abs. 6 BEEG a.F., wonach bei Mehrlingsgeburten das Elterngeld um je 300 € erhöht wird, untermauert wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 EG 2/08 R - juris Rn. 29). Die Zielsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spricht dafür, dass Elterngeld einheitlich, also auch in den Fällen, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 BEEG a.F.), als Einkommensersatzleistung zu qualifizieren (vgl. BFH, Beschluss vom 21. September 2009 - VI B 31/09 - BFHE 226, 329). Einer Leistung, die lediglich einkommensersetzende Funktion besitzt, kann aber keine bestimmte Zweckwidmung zukommen. Der Berechtigte kann über das Elterngeld frei verfügen und entscheiden, wozu er es einsetzt. 16 3. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof auch das Eingreifen der Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. verneint. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dabei muss der ausdrücklich genannte Zweck der anderen Geldleistung ein anderer sein als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Leistung der Jugendhilfe gewährt wird (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386 = Buchholz 436.511 § 93 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 17 m.w.N.). Das Elterngeld wird zwar aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt. Es fehlt aber bereits an einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. Das gilt auch für den Mindestbetrag des Elterngeldes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG a.F. von 300 €. 17 Für die Annahme eines ausdrücklich genannten Zwecks ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich eine Zwecksetzung eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt. Das Wort "Zweck" muss in dem jeweiligen Gesetz nicht verwendet werden (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011 a.a.O. jeweils Rn. 13 m.w.N.). Ein ausdrücklicher, im Gesetzestext niedergelegter Zweck des Elterngeldes ist dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz a.F. nicht zu entnehmen. Keine Vorschrift nennt ausdrücklich eine besondere Zweckbestimmung des Elterngeldes oder des Mindestbetrages. Die unter Ziffer 2. dargelegte, aus der Gesetzesbegründung ermittelte Zielsetzung des Elterngeldes und des Mindestbetrages von 300 € kommen in den Bestimmungen des Gesetzes nicht in der für die Annahme einer ausdrücklichen Zweckbestimmung erforderlichen Eindeutigkeit zum Ausdruck. Damit erübrigt sich die Frage, ob der Einsatz des Elterngeldes oder immerhin des Mindestbetrages - wie von der Klägerin geltend gemacht - für die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags dieser Zielsetzung zuwiderläuft. 18 4. Aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz a.F. ergibt sich auch kein Anrechnungsverbot. Der Verwaltungsgerichtshof hat die unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 1 BEEG a.F. zu Recht verneint (a). Zu Unrecht hat er indessen angenommen, dass das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 € in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 BEEG a.F. bei dem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (b). 19
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