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BVerwG 2 C 6/11

WBRE410019613 BVerwG

  1. Senat 20130531 2 C 6/11 Beschluss § 119 Abs 1 VwGO, § 314 ZPO, § 320 ZPO vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern,
  2. Oktober 2009, Az: 2 L 209/06, Urteilvorgehend VG Greifswald,
  3. Mai 2006, Az: 6 A 1096/03 DEU Bundesrepublik Deutschland Tatbestandsberichtigung; Revisionsurteil; Beurkundungsfunktion des Tatbestandes Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO. Anders ist dies nur, soweit das Revisionsurteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger, in der Revisionsinstanz abgegebener Prozesserklärungen (im Anschluss an Beschlüsse vom
  4. Oktober 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - juris m.w.N. und vom
  5. Mai 1960 - BVerwG 3 ER 404.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 101 S. 127; stRspr). 1 Der Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung ist unzulässig. 2 Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO (stRspr, vgl. Beschlüsse vom
  6. Mai 1960 - BVerwG 3 ER 404.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 101 S. 127 und vom
  7. Oktober 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - juris LS und Rn. 1 m.w.N.; ebenso: BFH, Beschlüsse vom
  8. Februar 1965 - IV 102/64 U - BFHE 82, 62, vom
  9. August 1967 - IV 410/61 - BFHE 89, 565, vom
  10. März 1982 - VI R 180/78 - juris Rn. 3, zuletzt vom
  11. Oktober 2008 - V R 45/06 - BFH/NV 2009, 39 = juris Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom
  12. Juni 1956 - IV ZR 317/55 - NJW 1956, 1480, zuletzt vom
  13. Mai 2012 - I ZR 6/10 - GRUR-RR 2012, 496; BAG, Beschlüsse vom
  14. April 1982 - 4 AZR 272/79 - BAGE 38, 316, zuletzt vom
  15. Dezember 1996 - 6 AZR 125/95 - juris Rn. 8). 3 Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. nur BFH, Beschluss vom
  16. August 1967 a.a.O.). Das Revisionsgericht trifft aber keine eigenen Feststellungen, sondern ist an die in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sofern diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind, bilden allein sie die Grundlage des Revisionsurteils. 4 Anderes gilt nur, soweit das Revisionsurteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger, in der Revisionsinstanz abgegebener Prozesserklärungen. Von dieser Ausnahme abgesehen hat der in einem Revisionsurteil enthaltene Tatbestand keine selbstständige Bedeutung. Er dient lediglich dazu, das Verständnis der nachfolgenden Revisionsgründe zu erleichtern, die sich allein auf die von dem Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen stützen. 5 Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf eine etwa im Anschluss beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen das Revisionsurteil, da das Bundesverfassungsgericht an die Wiedergabe der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz im Revisionsurteil nicht über eine § 137 Abs. 2 VwGO vergleichbare Norm gebunden wäre (ebenso: BFH, Beschlüsse vom
  17. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 3 und vom
  18. Dezember 1983 - VII R 33 - 34/82 - juris Rn. 4 ; offengelassen: BGH, Beschluss vom
  19. Juli 1998 - II ZR 117/97 - juris Rn. 3). 6 Die vom Kläger beanstandeten Textpassagen im Revisionsurteil betreffen keine einer Tatbestandsberichtigung zugängliche Darstellung von Prozesserklärungen oder Verfahrenshandlungen in der Revisionsinstanz, sondern allein die informatorische Wiedergabe der wesentlichen Gründe des Eilbeschlusses des Berufungsgerichts vom
  20. Oktober 2003 - 2 M 88/
  21. 7 Im Übrigen hat auch der Senat die Unterbrechung des Stellenbesetzungsverfahrens zugunsten von M ausdrücklich als rechtswidrige Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (auch) des Klägers angesehen (Urteil vom
  22. November 2012 - BVerwG 2 C 6.11 - Rn. 23 ff.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019613&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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