WBRE410019733 BVerwG
- Senat 20130716 1 KSt 1/13, 1 KSt 1/13 (1 B 9/13) Beschluss § 66 Abs 1 GKG 2004, § 66 Abs 8 GKG 2004, § 152 Abs 1 VwGO, § 154 Abs 2 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
- April 2013, Az: 18 E 438/13, Beschlussvorgehend VG Köln,
- April 2013, Az: 5 K 356/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erinnerung gegen den Kostenansatz; keine Gebührenfreiheit bei unstatthafter Beschwerde 1 Die mit Schreiben vom
- Juli 2013 erhobene Erinnerung ist, soweit sie sich gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom
- Juli 2013 (Kassenzeichen 1180 0185 8141) richtet, als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. 2 Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom
- Juli 2013 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. 3 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom
- Juni 2013 - BVerwG 1 B 9.13 - die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
- April 2013 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses). Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf. 4 Soweit der Vortrag des Klägers zu 2 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die dem Kostenansatz zugrunde liegende Sach- und Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom
- Juni 2013 unrichtig sei, ist ein solcher Einwand im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen. Im Übrigen beruht die Entscheidung - wie sich aus den Gründen ergibt - nicht auf der mangelnden Vertretungsbefugnis des Klägers zu 2, sondern allein darauf, dass Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO aufführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht. 5 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zu 2 auf eine Befreiung von den Gerichtskosten nach § 66 Abs. 8 GKG. Zwar sind Verfahren der Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz gemäß der vorgenannten Vorschrift gebührenfrei. Zudem unterfällt das der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Verfahren dem § 66 Abs. 8 GKG. Die Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG erstreckt sich aber nicht auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Denn für eine nicht statthafte Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift (so auch BFH, Beschlüsse vom
- November 2005 - VIII B 181/05 - BFHE 211, 37 = NJW 2006, 861 <863> und vom
- Mai 2012 - IX B 55/12 - juris Rn. 4; stRspr). 6 Ein auf anderen Vorschriften gründender Anspruch auf Befreiung von der Erhebung von Gerichtskosten oder auf Niederschlagung derselben ist weder ersichtlich noch vom Kläger zu 2 geltend gemacht worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019733&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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