WBRE410019762 BVerwG 3. Senat 20130718 3 B 84/12, 3 B 84/12 (3 C 23/13) Beschluss § 4a Abs 1 S 5 KartProdErstV, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO vorgehend OVG Lüneburg, 27. Juni 2012, Az: 10 LB 33/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Kartoffelerzeuger; Wirksamkeit der Vollmacht für Stärkehersteller; Regelungsadressat; Revisionszulassung I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für die Herstellung von Kartoffelstärke. 2 Die Klägerin, eine Landhandelsgesellschaft, die unter anderem mit Kartoffeln handelt, schloss für die Wirtschaftsjahre 1995/96,1996/97 und 1997/98 "Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln" mit der Kyritzer Stärke GmbH, die 1997 parallel zum Vertragsschluss für das Wirtschaftsjahr 1997/98 mit ihrer Muttergesellschaft, der Emsland Stärke GmbH, verschmolzen wurde. Diese Verträge verpflichteten die Klägerin als Erzeugerin jeweils zur Lieferung von Stärkekartoffeln gegen Zahlung des Erzeugermindestpreises. In dem Anbau- und Liefervertrag für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wurde die Kyritzer Stärke GmbH bevollmächtigt, die Klägerin bei der Antragstellung von Ausgleichszahlungen zu vertreten und diese entgegenzunehmen. Der Anbau- und Liefervertrag für das Wirtschaftsjahr 1995/96 enthielt keine Bevollmächtigung. 3 Entsprechend der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 von der Kyritzer Stärke GmbH gestellten Anträge bewilligte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg Ausgleichszahlungen. Gleiches gilt für die von der Emsland Stärke GmbH für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 beantragten Ausgleichszahlungen, die von der Bezirksregierung Weser-Ems bewilligt wurden. Die ausgezahlten Beträge wurden jeweils an die Klägerin weitergeleitet. 4 Bei Vor-Ort-Kontrollen im Betrieb der Klägerin in den Jahren 1998 und 1999 wurde festgestellt, dass die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1995/96 die gesamten und in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 fast die gesamten von ihr an die Betriebsstätte Kyritz gelieferten Stärkekartoffeln nicht selbst erzeugt hatte, sondern durch Inhaber von Unterverträgen erzeugen ließ. 5 Mit Bescheid vom 4. September 2000 nahm die Bezirksregierung Weser-Ems die Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gegenüber der Klägerin zurück, soweit mit diesen Ausgleichszahlungen für die von der Klägerin bezogenen, von ihr aber nicht erzeugten Stärkekartoffeln bewilligt worden waren, und forderte 16 894,54 DM zurück. Mit weiterem Bescheid vom 10. Mai 2001 nahm die Bezirksregierung in gleichem Umfang die Bewilligungsbescheide für die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gegenüber der Klägerin zurück und forderte für 1996/97 32 104,24 DM und für 1997/98 41 343,45 DM zurück. 6 In der Begründung ihrer Widersprüche führte die Klägerin unter anderem aus, sie beziehungsweise die Landwirte seien in allen Kampagnen von der Kyritzer Stärke GmbH, nicht aber von der Emsland-Stärke GmbH vertreten worden. 7 Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheiden vom 22. September 2006 die Widersprüche zurück. In dem Widerspruchsbescheid bezüglich der Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 führte sie aus, die Klägerin habe einen Anbauvertrag mit dem Werk in Kyritz abgeschlossen und gleichzeitig der Emsland-Stärke GmbH eine Vollmacht zur Beantragung der Ausgleichszahlungen erteilt. Nachfolgend heißt es, der Anbauvertrag sei zwischen der Emsland-Stärke GmbH und der Klägerin abgeschlossen worden, entsprechende Vollmachten zur Entgegennahme der Ausgleichszahlungen seien vorgelegt worden. 8 Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil teilweise geändert. Es hat den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 aufgehoben, soweit darin Zinsen dem Grunde nach für das Jahr 1995 festgesetzt werden, und den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10. Mai 2001 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 aufgehoben, soweit darin Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zurückgenommen und Ausgleichszahlungen in Höhe von 32 104,24 DM zurückgefordert werden; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, hinsichtlich der Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96 sei die Klägerin Regelungsadressatin der Bescheide, da sie von der antragstellenden Kyritzer Stärke GmbH wirksam vertreten worden sei. Soweit die Klägerin deren wirksame Bevollmächtigung zuletzt bestritten habe, sei ihr Vorbringen nicht glaubhaft. Hingegen sei die Klägerin nicht Regelungsadressatin der das Wirtschaftsjahr 1996/97 betreffenden Bewilligungsbescheide, denn die Emsland Stärke GmbH, die die Ausgleichszahlungen beantragt habe und gegenüber der die Bescheide bekannt gemacht worden seien, sei nicht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung von der Klägerin schriftlich bevollmächtigt gewesen. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 sei zwar nach dem Wortlaut des Anbau- und Lieferungsvertrags die Kyritzer Stärke GmbH bevollmächtigt worden; im Lichte der den Beteiligten bekannten Verschmelzungsabsicht handele es sich aber um eine unerhebliche Falschbezeichnung. Wolle man dem nicht folgen, so sei die Vollmacht im Zuge der Verschmelzung auf die Emsland Stärke GmbH übergegangen. Folglich sei die Klägerin auch Regelungsadressatin der Bewilligungen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 geworden, so dass deren Aufhebung und die Rückforderung zu Recht gegenüber der Klägerin erfolgt seien. II. 9 Die Beschwerde hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 abgewiesen hat. Zwar dringt die Klägerin mit ihrer Divergenzrüge nicht durch (1.), jedoch leidet das Berufungsurteil insoweit an einem von der Klägerin mit Recht gerügten Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, denn der insoweit nur geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (3.). 10 1. Die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist bereits nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich ist, in der Beschwerdebegründung einen bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu formulieren, mit dem das Berufungsgericht einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts widerspricht (Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 321 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Klägerin behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe für das Wirtschaftsjahr 1995/96 auf eine schriftliche Vollmacht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung (i.d.F. vom 23. August 1993, BGBl I 1512 = § 5 Abs. 1 Satz 5 i.d.F. der Verordnung vom 17. Juli 1997, BGBl I 1813) verzichtet und widerspreche sich selbst, indem es von einer wirksamen Vollmacht ausgehe, obwohl die für erforderlich gehaltene schriftliche Vollmacht nicht erteilt worden sei. Der Sache nach rügt die Klägerin bereits an dieser Stelle - gleichsam im Vorgriff auf ihre nachfolgende Verfahrensrüge -, dass das Oberverwaltungsgericht sich hinsichtlich dieses Wirtschaftsjahrs mit der Frage des Schriftformerfordernisses gar nicht auseinander gesetzt habe. Es gelingt ihr daher auch nicht, einen abstrakten, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz zu formulieren, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Vielmehr beanstandet sie, dass das Berufungsgericht eine formlose Bevollmächtigung trotz eines in Parallelfällen anerkannten Schriftformerfordernisses als wirksam behandelt habe, und leitet daraus eine Abweichung zu von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine Divergenz im Rechtssinne ergibt sich aus diesem Vorbringen jedoch nicht, sondern allenfalls, dass das Berufungsgericht bei seiner Rechtsanwendung ein möglicherweise bestehendes Schriftformerfordernis nicht beachtet hat. Ein solcher Subsumtionsfehler ist keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 11 2. Die Beschwerde ist jedoch insoweit begründet, als das Oberverwaltungsgericht mit den in seinem Urteil getroffenen, den Bescheid vom 4. September 2000 betreffenden Feststellungen zum Vorliegen einer wirksamen Vollmacht für das Wirtschaftsjahr 1995/96 den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt, worauf die Entscheidung beruht. 12 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet unter anderem dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Übergeht das Tatsachengericht wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; Beschluss vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris Rn. 3 m.w.N.). 13 Es kann dahinstehen, ob sich das Oberverwaltungsgericht - wie von der Klägerin geltend gemacht - ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, eine Vollmacht für die Kyritzer Stärke GmbH liege ihrer Kenntnis nach nicht schriftlich vor, von vornherein verschlossen hat und deshalb bereits der absolute Revisionsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin dazu, die Kyritzer Stärke GmbH sei von ihr nicht wirksam bevollmächtigt worden, gewürdigt, wenngleich als nicht glaubhaft. Da die Klägerin aber in den Mittelpunkt dieses Vorbringens den vermeintlichen Formmangel der Bevollmächtigung gestellt hatte, hätte es sich dem Oberverwaltungsgericht vor dem Hintergrund seines eigenen rechtlichen Ansatzes, nach dem die Klägerin nur dann Regelungsadressatin der Bescheide sein soll, wenn eine wirksame, das heißt die Schriftform des § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung wahrende Vollmacht vorliegt, geradezu aufdrängen müssen, sich mit dieser Behauptung der Klägerin auseinanderzusetzen. Das gilt umso mehr, als sich in den vorgelegten Behördenakten keine schriftliche Vollmacht für das maßgebliche Wirtschaftsjahr findet, obgleich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auch die Vorlage aller erteilten Vollmachten erbeten hatte. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin vorgetragen hatte, ihre Vertreterin sei in allen betroffenen Wirtschaftsjahren die Kyritzer Stärke GmbH, nicht aber die Emsland Stärke GmbH gewesen. Diese Aussage stand im Zusammenhang damit, dass der Klägerin Wissen der Emsland Stärke GmbH entgegengehalten wurde, und enthält keine Aussage darüber, dass der Kyritzer Stärke GmbH formgerecht eine schriftliche Vollmacht erteilt worden war. Das Oberverwaltungsgericht geht auch nicht darauf ein, dass nach den - seiner Feststellung widersprechenden - Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid für das Wirtschaftsjahr 1995/96 eine Vollmacht der Emsland Stärke GmbH vorgelegt worden sein soll. Ferner stützt sich das Oberverwaltungsgericht für die Annahme, die Kyritzer Stärke GmbH sei wirksam bevollmächtigt worden, darauf, dass nach einer Erklärung der Emsland Stärke GmbH "das Stärkeunternehmen" als Vertreterin der Klägerin aufgetreten sei. Es trifft jedoch nicht zu, dass damit die Kyritzer Stärke GmbH gemeint gewesen wäre. Vielmehr bezieht sich die in Bezug genommene Erklärung der Emsland Stärke GmbH ausdrücklich auf eine ihr selbst erteilte Vollmacht. 14 Danach ist die Revision im tenorierten Umfang zuzulassen; im Rahmen des Revisionsverfahrens wird allerdings vorab die Rechtsfrage zu klären sein, ob die Klägerin nur dann als Regelungsadressatin der Bewilligungsbescheide angesehen werden kann, wenn das antragstellende Stärkeunternehmen schriftlich bevollmächtigt war, wie es das Oberverwaltungsgericht angenommen hat. Der Senat sieht daher davon ab, das Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. 15 3. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zulassung der Revision insoweit begehrt, als das Oberverwaltungsgericht ihre Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10. Mai 2001 hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 abgewiesen hat, und sich hierfür auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beruft, hat ihre Beschwerde keinen Erfolg. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.