GG sowie das in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorbringen der Kläger, ihnen sei es vor dem Hintergrund der jeweiligen Bewerbungsfristen und -modalitäten darum gegangen, das Risiko zu verringern, schlussendlich von keiner der in der Region um Hildesheim gelegenen Gesamtschulen aufgenommen zu werden (Beschwerdebegründung S. 5 f.). 10 Soweit die Kläger hiermit auf prinzipieller Ebene die Auswirkungen der Bewerbungs- und Auswahlmodalitäten auf die Möglichkeit zur freien Schulwahl problematisieren wollen, fehlt es ihrem Vorbringen an der Entscheidungserheblichkeit, da mit ihrer Klage nicht geltend gemacht wird, der Kläger zu 3 sei aufgrund dieser Modalitäten an der Aufnahme in die von ihm bzw. den Klägern zu 1 und zu 2 bevorzugten Schule gehindert worden. 11 Soweit die Kläger mit diesem Vorbringen darauf zielen, das Begehren auf kostenfreie Schülerbeförderung könne wegen dieser Modalitäten nur auf Kosten der eigenen schulischen Präferenzen verwirklicht werden, ergibt sich offenkundig kein Widerspruch zu den Gewährleistungen aus Art. 6 Abs.
Der - ohne dahingehende grundrechtliche Verpflichtung - durch den Landesgesetzgeber begründete Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung bzw. Erstattung von Schulwegkosten begründet als solcher keinen Zwang, eine Schule zu besuchen, mit deren Prägemerkmalen die betroffenen Eltern bzw. Schüler nicht einverstanden sind. Soweit sich hier für die Eltern bzw. ihre schulpflichtigen Kinder Zielkonflikte zwischen ihren finanziellen Interessen und ihren schulischen Präferenzen auftun können, stehen diese in keinem normativ beachtlichen Zurechnungszusammenhang zu den Vorschriften über die kostenfreie Schülerbeförderung bzw. Erstattung von Schulwegkosten. Diese Vorschriften sind weder auf eine mittelbare Lenkung von Schulwahlentscheidungen gerichtet, noch gar darauf, die Anspruchsberechtigten zur Inkaufnahme ungewünschter schulischer Prägemerkmale anzuhalten oder auch nur anzureizen. Entsprechende Anreize wären als rein tatsächliche Reflexwirkung dieser Vorschriften einzustufen, die in ihren Vorgaben zur Anspruchsbegrenzung - wie schon erwähnt - lediglich darauf zielen, die öffentlichen Mittelaufwendungen zu beschränken (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2013 - BVerwG 6 B 22.13 - juris Rn. 5). Insofern greifen diese Vorschriften schon nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs.
Die Grundrechte des Grundgesetzes entheben die Eltern bzw. ihre schulpflichtigen Kinder nicht des Risikos, dass sich der Besuch der von ihnen bevorzugten Schule schülerbeförderungsrechtlich zu ihrem Nachteil auswirkt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019800&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.