WBRE410019839 BVerwG 7. Senat 20130718 7 A 9/12 Urteil § 74 Abs 2 S 2 VwVfG, § 41 Abs 1 BImSchG, § 41 Abs 2 BImSchG, § 2 Abs 1 BImSchV 16 DEU Bundesrepublik Deutschland Eisenbahnrechtlicher Planfestst
§ 74Vw
VfG Nr. 54 nicht abgedruckt>). Dies war, wie bereits oben dargelegt, beim Gebäude G. Weg 28 nicht der Fall. 28
- cc)Die Anzahl der lärmbetroffenen Personen hat die Beigeladene nicht beziffert. Sie hat demgegenüber auf die Anzahl der Wohneinheiten abgestellt und damit ein im Interesse der Verwaltungsvereinfachung taugliches Kriterium gewählt. Denn die Anzahl der in einer Wohneinheit (Wohnung/Einfamilienhaus) dauerhaft wohnhaften Personen ist für die Beigeladene, die zunächst auf äußere Erkennungsmerkmale angewiesen ist, nur schwer zu ermitteln. Des Weiteren unterliegt diese Zahl ständiger Veränderung. Die Wohneinheit ist demgegenüber ein verlässlich feststellbarer und insofern ein funktional geeigneter Maßstab für die Bemessung des Nutzens des aktiven Lärmschutzes. 29 Bei den lärmbetroffenen Gebäuden ist die Beklagte im Anschluss an eine Ortsbegehung jeweils von einer Wohneinheit ausgegangen. Die Klägerin trägt hierzu nichts Abweichendes vor. Bei einer zulässigen generalisierenden Betrachtungsweise ist diese Annahme angesichts der festgestellten Art der Bebauung jedenfalls vertretbar. 30
- dd)Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene bei der Bewertung der Lärmsituation einer Wohneinheit die in § 2 der 16. BImSchV angelegte differenzierende Betrachtung von Tag- und Nachtwerten aufgegriffen und insoweit jeweils zwei Schutzfälle geprüft hat. Diese Handhabung entspricht der in § 41 Abs. 2 BImSchG getroffenen Regelung; denn mit der Formulierung, dass die in Absatz 1 normierte Pflicht zum aktiven Lärmschutz nur entfällt, "soweit" die Kosten unverhältnismäßig sind, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass auch ein "Teilschutz" Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung sein kann. Das gilt nicht nur bezogen auf Teilmengen der betroffenen Wohneinheiten, sondern auch bezogen auf einen "suboptimalen Schutz" nur für die Tagwerte mit der Folge einer Kombination von aktiven und passiven Schutzvorkehrungen, womit gerade auch die Außenwohnbereiche den für sie rechtlich beachtlichen Lärmschutz erhalten (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 75.04 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42 S. 129 = juris Rn. 10). 31
- ee)Die Beigeladene hat eine Kosten-Nutzen-Analyse für den Vollschutz, die im Grundsatz Ausgangspunkt für die weiter anzustellenden Vergleichsberechnungen ist, nicht vorgenommen. Das ist hier unschädlich. Denn aus den getroffenen Feststellungen folgt ohne Weiteres, dass ein Vollschutz, wenn er denn überhaupt möglich sein sollte, nicht in Betracht kommt. Die folgenden Vergleichsberechnungen belegen die Unverhältnismäßigkeit des aktiven Schallschutzes in ausreichender Weise. 32
(1)Nach den Ausführungen der Beigeladenen kann ein Vollschutz für alle fünf betroffenen Wohneinheiten selbst mit einer Schallschutzwand von 20 m Höhe nicht bewirkt werden, weil sowohl beim Haus G. Weg 29 als auch bei einem weiteren Gebäude die Nachtwerte nicht eingehalten werden. Sie hat diese Variante keiner näheren, mit spezifizierten Kostenerwägungen abgesicherten Verhältnismäßigkeitsuntersuchung unterzogen. Das war entbehrlich. Denn schon aus anderen Gründen war diese Variante nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Es liegt auf der Hand, dass der Errichtung einer Schallschutzwand, die die Gebäude in der Umgebung deutlich überragt, städtebauliche Gründe und Bedenken wegen des Schutzes des Landschaftsbildes entgegenstünden. Diese Belange können bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 2 BImSchG, die als besonders ausgestalteter Teil der planerischen Abwägung einzuordnen ist, ohne Weiteres berücksichtigt werden. 33
(2)Aber auch unabhängig hiervon bestehen schon bei einer überschlägigen Bewertung hinsichtlich des Kostenaspekts keine Zweifel an der Unverhältnismäßigkeit eines so ausgestalteten aktiven Lärmschutzes. Hierbei ergäbe sich - im Anschluss an ein zum Vergleich herangezogenes Vorgehen der Beigeladenen in einem anderen Planfeststellungsverfahren - auf der Grundlage der Kosten für den laufenden Meter einer Schallschutzwand von 6 m Höhe (2 800 €) ein qm-Preis von 467 €, somit für eine (hypothetische) Schallschutzwand von 20 m Höhe Kosten von 9 340 € für den laufenden Meter. Die Kosten für die gesamte Schallschutzwand von 310 m Länge beliefen sich dann auf 2 895 400 €, was je gelösten Schutzfall
(8)einen Betrag von 361 925 € ergäbe. Demnach entfiele auf den Lärmschutz für das unmittelbar an den Gleisen gelegene Haus G. Weg 30 ein Betrag von 723 850 €. Dieser Betrag, der den Verkehrswert des Hauses, wie er sich nach einer ersten Einschätzung aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Lichtbildern ergibt, soweit ersichtlich um ein Mehrfaches übersteigt, wäre offensichtlich unverhältnismäßig. Denn angesichts solcher Kosten ist ohne Weiteres Raum für eine indizielle Wirkung einer bestimmten Kostenhöhe (vgl. hierzu Beschlüsse vom
- Januar 2006 - BVerwG 9 B 21.05 - BImSchG-Rspr § 41 Nr. 85 = juris Rn. 18 und vom
- April 2007 - BVerwG 9 PKH 2.06 - juris Rn. 12). 34 Nichts anderes ergäbe sich, wenn bei der Kosten-Nutzen-Analyse schon auf der Kostenseite im Wege einer saldierenden Betrachtungsweise solche Aufwendungen einzustellen und in Abzug zu bringen wären, die bei Verzicht auf aktiven Schallschutz insbesondere für den dann zu leistenden passiven Schallschutz entstünden (vgl. hierzu Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 41 BImSchG Rn. 69, siehe auch Beschluss vom
- Dezember 2004 a.a.O. S. 130 = juris Rn. 11). Die so ermittelten "Nettokosten" spiegeln den finanziellen Aufwand wider, der der Gewährung aktiven Schallschutzes über die ansonsten ohnehin anfallenden Kosten hinaus zuzurechnen ist. Wenn § 41 Abs. 2 BImSchG den prinzipiellen Vorrang des aktiven Schallschutzes nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit realisieren soll, spricht vieles dafür, nur diese überschießenden Kosten dem spezifischen Nutzen des aktiven Schallschutzes gegenüberzustellen. 35 Zu solchen bei einer Saldierung berücksichtigungsfähigen Kosten gehören entgegen der Auffassung der Klägerin Krankheitskosten wegen lärmbedingter Erkrankungen, die durch den Verzicht auf aktiven Lärmschutz hervorgerufen werden, bereits deswegen nicht, weil auch die Gewährung passiven Lärmschutzes solche Beeinträchtigungen beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen verhindern soll. Für den Verzicht auf die nicht mehr ungestört mögliche Nutzung von Außenwohnbereichen, die von Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht erfasst werden können, wird der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entschädigt. Diese Kosten sind einzustellen. Demgegenüber ist ein weiterer Wertverlust wegen eines Verzichts auf aktiven Lärmschutz - hierfür ist im vorliegenden Fall angesichts der Vorbelastung nichts ersichtlich - von Gesetzes wegen nicht zu entschädigen und bleibt deswegen unberücksichtigt. Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes sind wiederum in Abzug zu bringen. 36 Die Höhe solcher Aufwendungen ist von der Beklagten und von der Beigeladenen auch nicht als Element der Abwägungsentscheidung zumindest annäherungsweise bestimmt worden. So sind die Kosten für den passiven Lärmschutz - anders als in dem zum Vergleich herangezogenen Planfeststellungsbeschluss - nicht einmal pauschalisiert ermittelt worden. Dies ist aber unschädlich. Die dort genannte Summe von 3 000 € pro Wohneinheit dürfte zwar angesichts der Kosten für gute Schallschutzfenster eher gering bemessen sein, von eventuell nötigen Dachisolierungen ganz abgesehen; doch auch großzügigere Beträge fielen hier nicht ins Gewicht. 37 Entsprechendes gilt für eine Entschädigung der Außenwohnbereiche. Dieser Ausgleich für unzumutbare Beeinträchtigungen der für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Flächen, die sich nicht nur auf bebaute Flächen wie Terrassen, Balkone und Loggien beschränkt, setzt deren Schutzwürdigkeit voraus. Er bemisst sich nach der Verminderung des Verkehrswerts des Gesamtgrundstücks, d.h. des Bodenwerts, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle des § 2 der
- BImSchV eintritt (Urteil vom
- September 1993 - BVerwG 4 C
- 91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 109 = juris Rn. 11 ff.). Die Planfeststellungsbehörde ist zwar nicht gehalten, mit der gleichen Ermittlungstiefe wie die Entschädigungsbehörde anhand von detaillierten Vorgaben, vergleichbar den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 -, die voraussichtlichen Entschädigungssummen für die verschiedenen Modelle möglichst exakt zu berechnen. Eine jedenfalls überschlägige Kostenabschätzung ist allerdings grundsätzlich erforderlich (Urteil vom
- März 2000 - BVerwG 11 A 33.97 - juris Rn. 132 <
§ 74Vw
VfG Nr. 54 nicht abgedruckt>). Es spricht hier jedoch nichts dafür, dass sich bei deren Berücksichtigung die Nettokosten bedeutend verringern. Schützenswerte Außenwohnbereiche des Hauses G. Weg 30 sind angesichts der vorhandenen Lärmbelastung nicht ersichtlich. Beim Haus G. Weg 29 liegt vor der der Bahnlinie zugewandten Ostseite die Zufahrt. Ein Balkon oder eine Terrasse befindet sich also, wenn überhaupt, auf der Süd- oder der Westseite. Der sogenannte Lästigkeitsfaktor, der sich aus der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts ergibt (siehe Anlage 1 zu den VLärmSchR 97), ist im "Lärmschatten" jedenfalls gering. Bei den ebenfalls lärmbetroffenen Häusern im M.weg sind auf den Lichtbildern auf der Westseite der Häuser gelegene Terrassen zu erkennen, so dass von einer entsprechenden Entschädigung auszugehen ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch die um diese Beträge bereinigten Kosten für den aktiven Lärmschutz den Verkehrswert der Häuser immer noch deutlich überschreiten dürften. 38
- ff)Durfte die Beigeladene und im Anschluss die Beklagte hiernach zu Recht davon ausgehen, dass ein Vollschutz für alle Gebäude im Schutzabschnitt durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, sofern überhaupt möglich, jedenfalls unverhältnismäßig ist, waren im gestuften Verfahren mit "schrittweisen Abschlägen", d.h. Schallschutzwänden in absteigender Höhe, weitere Vergleichsfälle zu prüfen (Urteil vom 20. Januar 2010 a.a.O. Rn. 54). 39 Dabei hat die Beigeladene die zu untersuchenden Varianten zu Recht nicht auf solche Schallschutzwände beschränkt, die jedenfalls einem Gebäude der Klägerin Vollschutz im Sinne der Einhaltung sowohl der Tag- als auch der Nachtwerte verschaffen. Anderenfalls schieden die von der Beigeladenen geprüften Schallschutzwände von 6, 5, 4, 3 und 2 m Höhe von vornherein aus. Denn auch bei der Schallschutzwand mit 6 m Höhe wird weder beim Haus G. Weg 30 noch beim Haus G. Weg 29 der Nachtwert eingehalten. Bei der Vergleichsbetrachtung ist indessen auch ein Teilschutz durch Einhaltung der Tagwerte noch als eine im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG erstrebenswerte Gestaltung des aktiven Schallschutzes anzusehen. Demnach sind alle von der Beigeladenen untersuchten Varianten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung heranzuziehen. Denn beim Haus G. Weg 29 wird selbst mit der niedrigsten Schallschutzwand der auf die Tagwerte bezogene Schutzfall gelöst. 40 Nach den Berechnungen der Beigeladenen belaufen sich die Gesamtkosten und die Kosten je gelösten Schutzfall für die geprüften Varianten auf folgende Beträge: SSW 6 m: 868 000 € gelöste Schutzfälle: 5 (5 Tag/0 Nacht) / 173 600 € SSW 5 m: 775 000 € gelöste Schutzfälle: 5 (5 Tag/0 Nacht) / 155 000 € SSW 4 m: 589 000 € gelöste Schutzfälle: 4 (4 Tag/0 Nacht) / 147 250 € SSW 3 m: 496 000 € gelöste Schutzfälle: 3 (3 Tag/0 Nacht) / 165 333 € SSW 2 m: 403 000 € gelöste Schutzfälle: 3 (3 Tag/0 Nacht) / 134 333 € 41 Im Vergleich zum hypothetischen Ausgangswert bei einer Schallschutzwand von 20 m Höhe sind die Kosten je Schutzfall zwar bedeutend geringer, aber gleichwohl noch hoch. Das gilt nicht nur für die hier ausgewiesenen "Bruttokosten", sondern auch für die "Nettokosten" bei einer Saldierung mit ersparten Kosten für passiven Lärmschutz und für sonstige Entschädigungen. Hier fällt im Wesentlichen die Entschädigung für die Außenwohnbereiche an. Einsparungen bei den Schallschutzfenstern, weil nunmehr eine niedrigere Schallschutzklasse ausreicht, müssen bei einer groben Kostenschätzung nicht berücksichtigt werden. 42 Auch die Nettokosten belaufen sich bei überschlägiger Betrachtung jedenfalls noch auf einen hohen fünfstelligen Betrag. Diese lediglich die Einhaltung der Tagwerte sichernden Kosten übersteigen den Verkehrswert der Gebäude soweit ersichtlich nicht. Von einer indiziellen Bedeutung der Kostenhöhe für die Unverhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes kann dann nicht mehr ausgegangen werden, so dass es der Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalles bedarf. Diese führt aber nicht zu dem Ergebnis, dass die Kosten dem angestrebten Schutzzweck angemessen sind. 43 Zu Lasten des aktiven Lärmschutzes fällt ins Gewicht, dass die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts bei drei Gebäuden mit 0,8 - 3,7 dB(A) deutlich unterhalb bzw. gerade an der Wahrnehmungsschwelle liegt. Die beiden unmittelbar an der Bahnstrecke gelegenen Gebäude (G. Weg 30, M.weg 27) sind mit einer Grenzwertüberschreitung von 13,6 bzw. 11,0 dB(A) jedoch stark betroffen. Insoweit kann allerdings die Vorbelastung nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie dem Anliegen aktiven Lärmschutzes nicht generell entgegengehalten werden kann. Hier ist in Rechnung zu stellen, dass die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Nullfall und Planfall sich jeweils im Bereich von 0,4 - 0,5 dB(A) bewegt und somit als solche nicht wahrnehmbar ist. Die Berufung auf die Vorbelastung führt folglich nicht dazu, eine - durch das Planvorhaben bedingte - spürbare Verschlechterung der Situation zu rechtfertigen. Zwar wird im Nullfall ebenfalls eine Verkehrszunahme im Prognosezeitraum unterstellt; die insoweit zu erwartende tatsächliche Erhöhung der Lärmbelastung ist dann aber nicht kausal auf das Planvorhaben zurückzuführen. Soweit die Rechtsprechung auch einen Wertverlust der Grundstücke in die Abwägung einstellen will, so kann sich dies nicht auf die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche beziehen, weil diese entschädigt wird. Ein sonstiger Wertverlust der Grundstücke ist in der gegebenen Situation angesichts der bedeutenden Vorbelastung durch die Lage an einer Haupteisenbahnstrecke nicht zu erkennen. 44
- e)Eine Entscheidung zugunsten des aktiven Lärmschutzes ist schließlich nicht aufgrund der Vorschriften der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl EG Nr. L 189 S. 12) geboten, die durch die §§ 47a ff. BImSchG ins nationale Recht umgesetzt worden ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich u.a. die Verpflichtung, Lärmkarten (§ 47c BImSchG) auszuarbeiten und Lärmaktionspläne (§ 47d BImSchG) aufzustellen. Für die Ausarbeitung von Lärmkarten an den Haupteisenbahnstrecken im Sinne von § 47b Nr. 4 BImSchG ist gemäß § 47e Abs. 3 BImSchG das Eisenbahn-Bundesamt zuständig, das nach § 47c Abs. 1 Satz 2 BImSchG jedenfalls bis zum 30. Juni 2012 eine solche Karte anfertigen musste, dieser Verpflichtung nach den Aussagen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im betreffenden Streckenabschnitt aber nicht nachgekommen ist. Auf der Grundlage der Lärmkarten waren nach § 47d Abs. 1 Satz 2 BImSchG spätestens bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Haupteisenbahnstrecken Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen u.a. für den Umgebungslärm, dem Menschen in bebauten Gebieten und in ruhigen Gebieten auf dem Land ausgesetzt sind (§ 47a Satz 1 BImSchG), geregelt werden. Zuständig sind hierfür gemäß § 47e Abs. 1 BImSchG, § 13 Nr. 2 der (brandenburgischen) Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV) vom 31. März 2008 (GVBl II 2008, 122) bis Ende 2014 (vgl. § 47e Abs. 4 BImSchG) die amtsfreien Gemeinden und Ämter im Benehmen mit dem für Immissionsschutz sowie mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied der Landesregierung. 45 In dem für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <347> = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 35, vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283> = Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 16 S. 82 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 <319> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 52 m.w.N.) lag ein Lärmaktionsplan der Gemeinde L. aber noch nicht vor. Es kann folglich offen bleiben, ob und wenn ja, in welcher Weise ein auf die Verringerung des Bahnlärms zielender gemeindlicher Lärmaktionsplan auf die fachplanerische Entscheidung einwirken kann. Dahinstehen kann ebenso, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass ein Lärmaktionsplan trotz Fristablaufs nicht erlassen worden ist (siehe auch Urteile vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 20.11 - NVwZ 2013, 645 Rn. 30 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46). 46 2. Eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bezüglich der Festsetzungen zum Erschütterungsschutz kann die Klägerin ebenso wenig beanspruchen. 47 Der Planfeststellungsbeschluss geht in der Nebenbestimmung A.4.7.2 hinsichtlich der betriebsbedingten Erschütterungen auf der Grundlage einer erschütterungstechnischen Untersuchung vom 18. Januar 2011 davon aus, dass Überschreitungen der Anhaltswerte nach Teil 2 der DIN 4150 nicht zu erwarten sind. Bezüglich einer Reihe von Gebäuden, darunter das Haus G. Weg 30, wird ein Entscheidungsvorbehalt für den Fall festgesetzt, dass als Ergebnis von Vergleichsmessungen eine Erhöhung der Beurteilungsschwingstärke von 25 % oder mehr zu erwarten ist. Dieser Vorbehalt ist von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung insoweit geändert worden, als über gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen im Wege eines Verfahrens zur Planergänzung entschieden wird. 48
- a)Das im Planfeststellungsbeschluss gewählte Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In der erschütterungstechnischen Untersuchung wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der vorgesehene Einbau eines stabilen Tragschichtsystems und die durchgängige Änderung der Oberbauform trotz möglicher Änderungen des Betriebsprogramms tendenziell zu einer Verringerung der Erschütterungen führten (S. 29, 52). Hinsichtlich des Einsatzes von 25 t-Güterzügen wird dargelegt, dass mit einer gegenüber den heute verkehrenden Zügen deutlichen Immissionszunahme in den Gebäuden vor allem bei Gebäuden mit ausgesprochen tiefen Deckeneigenfrequenzen von <10 Hz zu rechnen sei. Diese sehr tiefen Deckeneigenfrequenzen träten vor allem bei sehr weit gespannten leichten Holzbalkendecken von mehrstöckigen Gebäuden auf; bei der hier vorliegenden Gebäudestruktur mit eher kleinen Häusern und Raumgrößen seien diese absolut untypisch und dementsprechend unwahrscheinlich (S. 27, 52). Gegen diese plausiblen Ausführungen bringt die Klägerin nichts vor. 49
- b)Auf der Grundlage dieser Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse trägt der Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG den Prognoseunsicherheiten im Bereich der Erschütterungen Rechnung (Urteil vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 7 A 14.09 - NVwZ 2011, 676 Rn. 23 <
§ 74Vw
VfG Nr. 81 nicht abgedruckt>). Die Festsetzung der Erheblichkeitsschwelle einer Erhöhung der Beurteilungsschwingstärke um 25 % begegnet grundsätzlich keinen Bedenken (Urteil vom
- Dezember 2010 a.a.O. Rn. 30 ff.). Soweit das Bundesverwaltungsgericht bei besonders hohen Vorbelastungen die Prüfung einer einzelfallbezogenen Herabsetzung der allgemeinen Wahrnehmungsschwelle fordert (Urteil vom
- Dezember 2010 a.a.O. Rn. 37), hat sich die Klägerin der Möglichkeit einer solchen Kontrolle selbst begeben, indem sie Erschütterungsmessungen im Gebäude G. Weg 30 nicht zugelassen hat. 50 c) Schließlich begegnet auch der anhand von Untersuchungen in einem vergleichbaren Streckenabschnitt festgelegte "Betroffenheitskorridor" (S. 30) keinen rechtlichen Bedenken. Er erfasst nur Gebäude, die in einem geringeren Abstand als 30 m zum nächstgelegenen Streckengleis stehen (vgl. hierzu Urteil vom
- Dezember 2010 a.a.O. Rn. 24 <
§ 74Vw
VfG Nr. 81 nicht abgedruckt>). Eine Einbeziehung des Gebäudes G. Weg 29 in die Regelung zum Erschütterungsschutz kommt demnach aufgrund des größeren Abstands zur Bahnstrecke nicht in Betracht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019839&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public