WBRE410019874 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20130418 2 WD 16/12 Urteil § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 7 SG, § 11 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG vorgehend Truppendienstgericht Nord, 2. November 2
§§ 7, 11 Abs.
1 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Weiter habe der Soldat auch eine ballistische Schutzbrille, die - wie er gewusst habe - aus dem Bestand des Bundes stamme, bewusst ohne die befohlene Nachweisführung als Geschenk angenommen. Damit habe
§§ 7, 11 Abs.
1 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Schließlich habe der Soldat gemeinsam mit dem Oberbootsmann und nach Absprache mit dem dieses Vorgehen initiierenden Hauptfeldwebel K. weitere mindestens sieben GPS-Geräte aus dem Bestand des Bundes in einem Müllcontainer entsorgt. Damit habe
§§ 7und 17 Abs.
2 Satz 1 SG verletzt. 31 Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. 32 Der Senat ist allerdings nicht gehindert, zusätzliche für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum Tathergang zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer steht noch dadurch deren rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird. Dies betrifft vorliegend die Frage des "Anvertrautseins" der in Rede stehenden Zugriffsobjekte. Die tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts und seine diesbezügliche rechtliche Würdigung sind Teil der Bemessungserwägungen und daher für den Senat nicht bindend. 33 2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Hiernach ist das Dienstvergehen durch eine Dienstgradherabsetzung angemessen, durch eine Herabsetzung zum Unteroffizier aber auch ausreichend sanktioniert. 34
- a)Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen, dessen Schwerpunkt im Zugriff auf bzw. in der unberechtigten Entsorgung von im Eigentum des Dienstherrn stehenden Ausrüstungsgegenständen liegt, schwer. 35
- aa)§ 7 SG umfasst auch die Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen. Für einen im Bereich der Materialverwaltung eingesetzten Soldaten handelt es sich um eine Kernpflicht, deren Verletzung durch den eigen- oder fremdnützigen Zugriff auf Objekte im Eigentum des Dienstherrn oder deren Vernichtung bzw. unberechtigte Entsorgung schwer wiegt. 36 Auch die mit den Zugriffsdelikten zugleich verwirklichte Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 - m.w.N. - und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris - Rn. 29). Dies war hier der Fall. 37
- bb)Das Gewicht der Pflichtverletzung wird aber nicht dadurch erhöht, dass die fraglichen Objekte dem früheren Soldaten anvertraut gewesen wären. 38 aaa) Anvertraut ist ein Objekt einem Soldaten, wenn diesem dafür eine besondere dienstliche Schutz- und Verwendungspflicht und damit auch eine Garantenstellung übertragen worden ist. Denn Anvertrauen ist - im Wehrdisziplinarrecht nicht anders als im Strafrecht - die Hingabe oder das Belassen einer Sache durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten zum Verwalten und Verwenden in dem Vertrauen, der Besitzer werde mit der ihm überlassenen Sache ausschließlich i.S.d. Anvertrauenden verfahren, sie also nur in seinem Sinne aufbewahren, verwenden und sie schützen. Eine demjenigen Soldaten vergleichbare Vertrauensposition, dem Material dienstlich zur Verwahrung und Verwaltung anvertraut ist, hat auch derjenige, der dafür Sorge zu tragen hat, dass Material ausschließlich zu dienstlichen Zwecken angefordert und verwendet wird (Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 25). Allein die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Gegenstände reicht für eine Feststellung des Anvertrautseins nicht aus (vgl. Urteil vom 13. Januar 2011 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.). 39 Von einem Zugriff auf einen einem Soldaten anvertrauten Gegenstand ist nur dann auszugehen, wenn er sich bei gewöhnlichem Ablauf regulär im Arbeitsbereich des Soldaten befindet und dieser sich auch faktisch gewöhnlich mit der Verwahrung und Verwaltung von derartigen Gegenständen befasst. Dass eine Befassung mit dem fraglichen Objekt aufgrund von Einzelweisungen im Bedarfsfall nicht auszuschließen ist, rechtfertigt dagegen die mit der Feststellung des Anvertrautseins regelmäßig verbundene höhere Sanktionsdrohung nicht. 40 bbb) Hiernach war im Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung nicht feststellbar, dass dem früheren Soldaten seitens des Dienstherrn eine Pflichtenstellung übertragen worden war, die bei einem Versagen die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt hätte. 41 Nach der Einlassung des früheren Soldaten befand sich sein Arbeitsplatz innerhalb des Tornadozeltes in einem abgetrennten Bereich, in dem aus Metallkisten Ausgabefächer errichtet worden waren, in die er die für die einzelnen Teileinheiten angeforderten Verbrauchsmaterialien einzusortieren und an diese auszugeben hatte. Dort hätten sich auch Regale mit Schubladen für Mengenverbrauchsgüter (MVG) befunden. In diesen Schubläden habe er auch mehrere GPS-Geräte vorgefunden, ohne dass diese dort allerdings korrekt einsortiert worden seien. Außerhalb des Zeltes hätten sich Container befunden. Der Container mit der Bettwäsche habe regelmäßig offengestanden und er habe - wie andere Kameraden der Materialgruppe auch - Bettwäsche hieraus ausgegeben. Was sich in den verschlossenen Containern im Umfeld des Bürocontainers des Leiters der Materialgruppe befunden habe, habe er nicht genau gewusst. Einen Schlüssel für diese Container habe er nicht gehabt. 42 Weder der damalige Fachvorgesetzte, der Zeuge Oberstleutnant H., noch der für ihn regelmäßig Aufgaben der Dienstaufsicht über die Materialgruppe wahrnehmende Zeuge Stabsfeldwebel a.D. R., haben sich an die konkrete Aufgabenverteilung innerhalb der Materialgruppe erinnern können. Beide haben daher auch nicht bestätigen können, dass der frühere Soldat mit der Verwaltung oder Verteilung von ballistischen Schutzbrillen oder GPS-Geräten befasst war. Sie haben darauf verwiesen, dass die konkrete Aufgabenverteilung dem Leiter der Materialgruppe, dem Zeugen Hauptfeldwebel K., oblegen habe, wobei allerdings unter den Bedingungen eines Auslandseinsatzes jeder in der Materialgruppe beschäftigte Soldat in die Erledigung aller schnell zu erledigenden Aufgaben eingebunden worden sei, wenn Sachzwänge dies erforderten. 43 Der Zeuge Hauptfeldwebel K. hat in der Berufungshauptverhandlung den Arbeitsplatz des früheren Soldaten als eine abgetrennte Ecke im hinteren Bereich des Tornadozeltes im MVG/EVG-Lager beschrieben, in dem kleinteilige Verbrauchsgüter unterschiedlichster Art gelagert worden seien. Die ballistischen Schutzbrillen und die GPS-Geräte seien in den verschlossenen Containern außerhalb des Tornadozeltes gelagert gewesen. Er selbst habe Schlüssel zu diesen Containern gehabt. Weitere Schlüssel hätten sich in seinem im - tagsüber regelmäßig unverschlossenen - Bürocontainer befindlichen Schlüsselkasten befunden, dessen Schlüssel dort im Schloss gesteckt habe. Jeder Mitarbeiter der Materialgruppe habe Zugang zu seinem Bürocontainer gehabt. Im Arbeitsbereich des früheren Soldaten hätten sich normalerweise weder Brillen noch GPS-Geräte befinden sollen. Wenn GPS-Geräte dort in Schubladen aufgefunden worden seien, seien sie vermutlich von dem Oberfeldwebel Kl. in Vorbereitung einer Verteilung solcher Geräte an die Kameraden der Materialgruppe dort hingelegt worden. 44 Der Senat glaubt dem früheren Soldaten die Darstellung seines Zuständigkeitsbereichs innerhalb der Materialgruppe des PRT F. deshalb, weil sie in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen steht und weil der frühere Soldat auch ein für ihn ungünstiges Faktum - das Vorhandensein einzelner GPS-Geräte in Schubladen innerhalb des Tornadozeltes - eingeräumt und damit deutlich gemacht hat, dass er an einer wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhaltes uneingeschränkt mitwirken will. 45 Hiernach ist nicht feststellbar, dass ballistische Schutzbrillen und GPS-Geräte nach der Organisation des Materiallagers durch den Materialverantwortlichen, den Zeugen Hauptfeldwebel K., regulär innerhalb des Tornadozeltes aufbewahrt werden sollten. Die insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen und des früheren Soldaten sind auch deshalb plausibel, weil nachvollziehbar ist, dass in dem gegen unberechtigten Zugriff von außen schlecht zu sichernden Zelt gewöhnlich nicht sicherheitsempfindliche und nicht besonders wertvolle Verbrauchsgüter aufbewahrt waren, während wertvollere Ausrüstungsgegenstände in den verschließbaren Containern gelagert wurden. Damit ist unerheblich, dass sich einzelne GPS-Geräte irregulär in Schubladen des MVG/NVG-Lagers befanden. 46 Es ist auch nicht festzustellen, dass der frühere Soldat auf seinem Dienstposten regelmäßig mit den fraglichen Zugriffsobjekten befasst war. Der Senat geht vor dem Hintergrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen davon aus, dass die Aufgabenbeschreibung aus dem Beurteilungsbeitrag für den Auslandseinsatz des früheren Soldaten unrichtig ist, soweit er von einer Zuständigkeit für "NVG" spricht, während zutreffend nur von einer Zuständigkeit für "MVG" gesprochen werden kann. 47 Dass der frühere Soldat die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus dem Schlüsselkasten im Bürocontainer des Materialgruppenleiters einen Schlüssel zu einem der Container zu nehmen, in dem Schutzbrillen bzw. GPS-Geräte eingelagert waren, ist unerheblich, weil dieser Umstand nur die Möglichkeit eines Zugriffs begründet, aber keine Folge einer Übertragung einer Schutzpflicht ist. Wie ausgeführt ist auch unerheblich, dass der frühere Soldat unter den Bedingungen einer Arbeitsorganisation im Auslandseinsatz bei Bedarf im Einzelfall auch Aufgaben hinsichtlich der in Rede stehenden Gegenstände hätte wahrnehmen müssen. 48
- cc)Der Gehorsamsverstoß wiegt ebenfalls schwer. Die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten. Alle Streitkräfte beruhen auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam. Vorsätzlicher Ungehorsam stellt daher stets ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen dar (Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 - juris Rn. 52 m.w.N.). Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Frage gestellt sein. 49
- dd)Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Stabsunteroffizier in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Rn. 37 m.w.N. - vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - Rn. 30). 50
- ee)Schließlich sind bei der Bemessung auch die Schwere des Dienstvergehens erhöhende, besondere Tatumstände zu berücksichtigen: Hier fällt zum einen ins Gewicht, dass der frühere Soldat wiederholt gegen dieselben Pflichten, die Schutzpflicht zugunsten des Vermögens des Dienstherrn und die Gehorsamspflicht, verstoßen hat und dabei zudem durch die Nachfrage nach einem weiteren GPS-Gerät selbst initiativ geworden ist. Zum anderen erfolgten die Pflichtverletzungen während eines Auslandseinsatzes und betrafen für Kameraden vorgesehene einsatzwichtige Ausrüstungsgegenstände. 51
- b)Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für die Vermögensinteressen des Dienstherrn. Diese wurden durch die Zueignung und die Entsorgung zumindest gefährdet. Die Höhe des dem Dienstherrn infolge der vom Truppendienstgericht festgestellten Pflichtverletzungen (drohenden) Schadens bewegte sich im unteren vierstelligen Bereich, da die - in die Berufungshauptverhandlung durch Verlesung der Angaben des Kommandeurs des ...bataillons ... an die Kreispolizeibehörde L. vom 8. Juli 2009 eingeführten - Anschaffungspreise für die Bundeswehr mit 268 € für die Schutzbrillen und mit 200 € für die GPS-Geräte anzusetzen sind. Selbst wenn man die niedrigeren Erwerbspreise bei einem Erwerb im Internet zugrunde legen würde, läge weder hinsichtlich der einzelnen Pflichtverletzungen noch bei einer Gesamtbetrachtung ein Vermögensschaden bzw. eine Vermögensgefährdung im Bagatellbereich (vgl. Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 - juris Rn. 30 m.w.N.) vor. 52 Für konkrete Auswirkungen der Pflichtverletzungen auf die Erfüllung des Auftrages des PRT F. im Rahmen des Auslandseinsatzes gibt es keine Anhaltspunkte. Die Unterschlagung bzw. unberechtigte Entsorgung einsatzwichtiger Ausrüstungsgegenstände ist allerdings abstrakt geeignet, Kameraden zu gefährden und ihnen die Erfüllung ihres Auftrages zu erschweren. Eine abstrakte Gefährdung von Kameraden folgt auch aus der Gefahr eines Missbrauchs von Elektronikteilen der unberechtigt entsorgten GPS-Geräte durch Aufständische. 53
- c)Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen gegen ihn: Er hat aus wirtschaftlichem Eigennutz und um eine Straftat zu verdecken gehandelt. 54
- d)Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt. 55 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Soldaten mindern könnten, wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - Rn. 59 m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation. 56
- aa)Um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelt es sich schon angesichts des in jeder einzelnen vom Truppendienstgericht festgestellten Pflichtverletzung mehraktigen und darüber hinaus wiederholten Handelns nicht. Der frühere Soldat befand sich nicht in einer seelischen Ausnahmesituation und stand auch nicht unter einem ihn in einen Handlungszwang versetzenden Schock. 57 Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der frühere Soldat, dessen wirtschaftliche Verhältnisse aktuell geordnet sind, sich zum Tatzeitpunkt in einer wirtschaftlichen Notlage befunden haben könnte. Er hat - insbesondere bei der Weitergabe an Dritte - auch nicht zur Behebung einer Notlage gehandelt. 58 Der Milderungsgrund eines Mitverschuldens von Vorgesetzten in der Form einer mangelhaften Dienstaufsicht greift mangels einer Überforderungssituation (vgl. z.B. Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 und vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 37) nicht ein. Es bedurfte keines hilfreichen Eingreifens der Dienstaufsicht um zu erkennen, dass sich Soldaten nicht "in Selbstbedienung" eine Gratifikation aus dem für dienstliche Zwecke angeschafften Material des Dienstherrn verschaffen oder dieses zur Verdeckung einer Straftat vernichten dürfen. 59
- bb)Maßnahmemildernd ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch das Verleiten zu einer Pflichtverletzung durch einen Vorgesetzten zu berücksichtigen, wenn ein Soldat durch die Ausnutzung der besonderen Autorität des Vorgesetzten oder der Befehlsgewalt zur Überwindung von Zweifeln oder Widerständen bzw. durch Umstände in seiner Person unter außergewöhnlichem Druck steht, der Versuchung, eine unrechtmäßige Handlung zu begehen, nachzugeben. 60 aaa) Wird durch einen Vorgesetzten eine besondere Versuchungssituation geschaffen, die die Hemmschwelle zum Zugriff herabsetzt, bedarf es geringerer krimineller Energie zu ihrer Überwindung. Diesem geringeren Maß an krimineller Energie kann ausreichend auch noch mit einer weniger stark eingreifenden pflichtenmahnenden Maßnahme begegnet werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 WD 29.11 - juris Rn. 80). In einer stark hierarchisch geprägten Organisationsstruktur wie der Bundeswehr kommt dem beispielgebenden Verhalten eines Vorgesetzten hohe Bedeutung zu, wie § 10 Abs. 1 SG zum Ausdruck bringt. Setzt ein Vorgesetzter durch eigene Pflichtverletzungen und dem Verleiten Untergebener zur Beteiligung hieran ein schlechtes Beispiel, ist dies auch in besonderer Weise geeignet, Wertmaßstäbe der Untergebenen zu verwirren und deren Hemmschwelle herabzusetzen. Das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen ist allgemein durch Befehlsautorität auf der einen und Gehorsamsbereitschaft auf der anderen Seite gekennzeichnet (vgl. Beschluss vom 19. März 1976 - BVerwG 2 WDB 1.76 - BVerwGE 53, 146 <157>). In einem so charakterisierten Verhältnis setzt eine Verleitung zu pflichtwidrigem Handeln durch einen Vorgesetzten einen Untergebenen auch dann psychisch unter einen Teilnahmedruck, wenn formal kein Befehl erteilt wird. Dem Umstand, dass die Verstrickung von Untergebenen in das Fehlverhalten den Unrechtsgehalt der Pflichtverletzungen des Vorgesetzten erhöht, korrespondiert eine Minderung der Verantwortlichkeit des Untergebenen für die Teilnahme, der bei der Bestimmung der angemessenen Sanktion Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 11.10 - Rn. 28). 61 bbb) Diesem Umstand ist auch hier maßnahmemildernd Rechnung zu tragen. Denn nach dem Eindruck des Senats von der Person des Hauptfeldwebels K., seiner in den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts zu den Schuldfeststellungen beschriebenen Einflussnahme auf die Soldaten der Materialgruppe und der besonderen Stellung des früheren Soldaten innerhalb dieser Gruppe ist durch diesen Vorgesetzten eine besondere Versuchungssituation geschaffen worden, durch die der frühere Soldat zu den festgestellten Pflichtverletzungen verleitet wurde. 62 Hauptfeldwebel K. hat die Verteilung von Ausrüstungsgegenständen als "Gratifikation" für gute Arbeit initiiert. Er hat bestimmt, welche Gegenstände an welche Soldaten verteilt wurden und damit - auch wenn er einzelne Unterstützungsfunktionen an Untergebene delegiert hatte - die Herrschaft über das Geschehen behalten und es in seinen wesentlichen Abläufen gesteuert. Auch hinsichtlich der "Entsorgung" der nicht verteilten GPS-Geräte auf einer afghanischen Müllhalde hat er nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts nach einer Beratung "das Startsignal gegeben". Wer auf diese Weise die Umsetzung eines Beratungsergebnisses initiiert, manifestiert damit die eigene bestimmende Stellung innerhalb der beratenden Gruppe und gibt die Autorität des Vorgesetzten gerade nicht auf. 63 Hauptfeldwebel K. ist in der Berufungshauptverhandlung selbstbewusst und sicher aufgetreten und hat seine kommunikativen Fähigkeiten deutlich gemacht. Der Zeuge Oberstleutnant H. hat ihn als eher autoritär auftretenden Vorgesetzten mit guter Fachkompetenz und für den Einsatz sehr gut nutzbarer Ausbildung beschrieben. Auch der Zeuge Stabsfeldwebel a.D. R. hat ausgeführt, dass Hauptfeldwebel K. als Führer im Bereich der Materialgruppe bei den ihm dort unterstellten Soldaten akzeptiert war. Diese Charaktereigenschaften und Fähigkeiten sowie sein Verhalten im Zusammenhang der hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen machen ihn zur Zentralgestalt des Geschehens und charakterisieren ihn als Haupttäter mit besonders hoher Autorität. 64 Hinzu kommt auf Seiten des früheren Soldaten, dass dieser gleichsam als "Externer" im Rahmen eines Auslandseinsatzes an einem Standort eingesetzt wurde, der maßgeblich von einer Stammeinheit betreut wurde, der er selbst nicht angehörte. In dieser Situation war er - wie er selbst nachvollziehbar und damit plausibel in der Berufungshauptverhandlung beschrieben hat - in besonderer Weise auf die Unterstützung seines Teileinheitsführers angewiesen und für diese auch dankbar. Er musste sich in den konkreten Kameradenkreis integrieren und hatte es daher besonders schwer, durch Verweigerung der Teilnahme an dem Fehlverhalten sich gegen einen autoritär und kompetent auftretenden Teileinheitsführer zu stellen. Zudem war er zum Tatzeitpunkt dem Lebensalter nach deutlich jünger als der Hauptfeldwebel K. und verfügte erst über einen niedrigen Vorgesetztendienstgrad, während der verleitende Vorgesetzte eine Dienstgradgruppe und drei Dienstgrade über ihm stand. Diese objektiven Umstände lassen es nachvollziehbar erscheinen, dass ihm Hauptfeldwebel K. als Autoritätsperson erschien, deren Einfluss auf ihn nachdrücklich wirken konnte. 65
- e)Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen die durch die Beurteilungen und den Leumundszeugen Hauptmann S. bekundeten Leistungen für den früheren Soldaten. Er hat nicht nur konstant überdurchschnittliche Leistungen erbracht, sondern war durch die zeitintensive Vertretung eines Feldwebeldienstgrades faktisch überwiegend mit den Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens befasst. Ihm war im Inland im Bereich der dezentralen Beschaffung eine Vertrauensstellung übertragen, deren Anforderungen er gerecht wurde. Ins Gewicht fällt vor allem, dass er auch nach dem Vorfall und unter dem Eindruck der ihn belastenden Ermittlungen in seinen Leistungen nicht nachgelassen hat. 66 Für ihn spricht auch die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der Soldat hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt. 67 Nachdrücklicher für ihn spricht, dass die Pflichtverletzungen insoweit persönlichkeitsfremd waren, als ihm weder vor noch nach dem Auslandseinsatz Unregelmäßigkeiten oder Unkorrektheiten im Bereich der Materialbewirtschaftung oder der Buchführung vorgeworfen werden konnten, er sich vielmehr in diesem Bereich bewährt hatte. 68 Positiv fällt auch seine Bereitschaft ins Gewicht, an der Aufklärung der Geschehnisse durch seine Aussagen vollumfänglich mitzuwirken. Darin kommt Unrechtseinsicht zum Ausdruck. 69
- f)Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts eine Dienstgradherabsetzung um einen Dienstgrad erforderlich, aber auch angemessen. Da dem früheren Soldaten die Übergangsbeihilfe noch nicht ausgezahlt wurde und er außerdem auch noch Übergangsgebührnisse erhält und damit als Soldat im Ruhestand gilt (§ 1 Abs. 3 WDO i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 3 SVG), sind die Maßnahmen nach § 58 Abs. 2 WDO, mithin auch die Dienstgradherabsetzung, rechtlich zulässig. 70 Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus: 71
- aa)Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen". 72 Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, so indiziert ein solches schweres Fehlverhalten nach der Senatsrechtsprechung (vgl. zum Diebstahl z.B. Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 9.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 4, zur versuchten oder vollendeten Schädigung bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch Betrug z.B. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26) regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. Erfolgt der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten (z.B. Entwendung "anvertrauten" dienstlichen Geldes oder Gutes oder Ausnutzung einer vergleichbaren Vertrauensstellung etwa als Materialnachweisfeldwebel), so ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise in der Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. z.B. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 m.w.N. und vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - Rn. 44). 73 Vorliegend ist auf dieser ersten Stufe die Dienstgradherabsetzung in den Blick zu nehmen, weil - wie ausgeführt - die fraglichen Ausrüstungsgegenstände dem früheren Soldaten nicht anvertraut waren. 74
- bb)Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet. 75 Hiernach liegen keine erschwerenden Umstände vor, die die Verhängung der Höchstmaßnahme verlangen würden. Insbesondere rechtfertigt die Höhe des Schadens bzw. das Ausmaß der Vermögensgefährdung dies noch nicht. Die Höhe des verursachten Schadens im unteren vierstelligen Eurobereich verleiht dem Fehlverhalten noch nicht den für die Verhängung der Höchstmaßnahme notwendigen Schweregrad (vgl. Urteile vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - BVerwGE 93, 34 und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - BVerwGE 103, 172 <175>). Dies wäre erst bei einer Schadenssumme im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich in Betracht zu ziehen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 7 Rn. 41 und vom 11. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 40.10 - juris Rn. 37). Da den oben angeführten mildernden Umstände allerdings auch gewichtige erschwerende Umständen gegenüber stehen, ist ein Übergehen zu der nächst milderen Maßnahmeart ebenfalls nicht veranlasst. 76 Da sich die für den früheren Soldaten sprechenden mildernden Gesichtspunkte - vor allem die Verleitung durch einen Vorgesetzten, aber auch die guten dienstlichen Leistungen, seine Bewährung in verschiedenen Vertrauensstellungen und die Persönlichkeitsfremdheit der Taten - und die gegen ihn sprechenden erschwerenden Umstände - namentlich die Wiederholung des Zugriffs und die Vertiefung des Fehlverhaltens durch das Fragen nach einem weiteren GPS-Gerät, der Vorgesetztenstellung des früheren Soldaten und sein Versagen gerade unter den Bedingungen eines Auslandseinsatzes - nahezu gleichgewichtig gegenüberstehen, hält der Senat eine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad noch nicht für geboten und eine Herabsetzung um einen Dienstgrad für ausreichend. 77 Dass andere am Gesamtgeschehen beteiligte Soldaten nur mit einfachen Maßnahmen sanktioniert worden sind, ist für die Bemessung unerheblich und rechtfertigt auch unter Gleichheitsgesichtspunkten keine mildere Maßnahme. Denn diese Disziplinarentscheidungen sind zum einen nicht vom Senat getroffen worden und weisen zum anderen schon wegen der anderen Personen und ihres unterschiedlichen Soldatenstatus andere Einzelfallumstände auf (Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 11.10 - juris Rn. 32). 78 Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO stehen einer Dienstgradherabsetzung entgegen. 79 Dass das Strafverfahren nach § 153 StPO ohne Auflage eingestellt wurde, ist für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht erheblich: Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebotene Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 49, m.w.N., vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 51 und vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 WD 34.10 - Rn. 112). 80 3. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolglos geblieben ist, sind dem Bund gemäß § 139 Abs. 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Nach § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO trägt er auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019874&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public