WBRE410019875 BVerwG 6. Senat 20130924 6 P 4/13 Beschluss § 69 Abs 3 S 1 BPersVG, § 69 Abs 3 S 4 BPersVG, § 69 Abs 4 S 1 Halbs 1 BPersVG, § 71 BPersVG, § 75 Abs 1 Nr 4a BPersVG, § 44c Abs 3 SGB 2, § 4
§ 76BPers
VG Nr. 40 Rn. 29 und vom 25. Januar 2012 - BVerwG 6 P 25.10 - BVerwGE 141, 346 =
§ 76BPers
VG Nr. 42 Rn. 20; zur Versetzung im Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom
- September 1990 - 1 ABR 37/90 - BAGE 66, 57 <66 ff.> und vom
- November 2005 - 1 ABR 49/04 - BAGE 116, 223 Rn. 24). 20 g) Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG mitzubestimmen hat aber auch der Personalrat des Jobcenters als der aufnehmenden Dienststelle. 21 In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Versetzung neben dem Personalrat der abgebenden grundsätzlich auch derjenige der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen ist. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle will verhindern, dass durch die Versetzung der dortige Dienstfrieden gestört und die dortigen Beschäftigten sachwidrig benachteiligt werden (vgl. Beschlüsse vom
- September 1994 - BVerwG 6 P 32.92 - BVerwGE 96, 355 <361 f.> = Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 2 S. 10 f., vom
- Juni 1999 - BVerwG 6 P 7.98 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 25 S. 7, vom
- August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5 S. 10 und vom
- April 2012 - BVerwG 6 P 1.11 - BVerwGE 143, 6 =
§ 75BPers
VG Nr. 116 Rn. 54). Entsprechendes gilt für die Abordnung (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2003 - BVerwG 6 P 19.01 - Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 7 S. 9) sowie wie für die Umsetzung, wenn davon Beschäftigte mehrerer Dienststellenteile mit jeweils eigenen Personalvertretungen berührt sind (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2000 - BVerwG 6 P 6.99 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26 S. 13 ff.; vgl. ferner zur betriebsübergreifenden Versetzung: BAG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - BAGE 138, 25 Rn. 43). 22 Die vorbezeichneten Grundsätze finden ebenfalls Anwendung, wenn einem bei der Bundesagentur beschäftigten Arbeitnehmer eine Tätigkeit bei dem Jobcenter zugewiesen wird. Diese Zuweisung ist mit einer Eingliederung des betroffenen Arbeitnehmers in das Jobcenter verbunden. Dadurch werden die Interessen der Beschäftigten des Jobcenters berührt. Diese Interessen wahrzunehmen ist Aufgabe des Personalrats des Jobcenters. Beteiligungspflichtige Maßnahme ist dabei die Zustimmung des Geschäftsführers zu einer von der Bundesagentur veranlassten Zuweisungsentscheidung gemäß § 44g Abs. 2 SGB II. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt (BTDrucks 17/1555 S. 28). Durch den Zustimmungsvorbehalt erhält der Geschäftsführer des Jobcenters die Gelegenheit, maßgeblichen Einfluss auf die Zuweisungsentscheidung insgesamt zu nehmen. Die Zustimmung des Geschäftsführers ist daher selbst als die Maßnahme zu werten, an welcher der Personalrat des Jobcenters im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen ist (vgl. Jork, a.a.O. K § 44g Rn. 26; Theuerkauf, a.a.O. § 44g Rn. 17; Schmidt/Ubrich, PersR 2011, 371 <373>, Steymans, ZfPR 2012, 125 <126>; Kaiser, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 75 Rn. 118). 23 3. Im Falle des Arbeitnehmers L. war die Beteiligte zu 2 verpflichtet, das Stufenverfahren und - sofern dort eine Einigung nicht erzielt wurde - das Einigungsstellenverfahren durchzuführen. Vorher war sie zur endgültigen Entscheidung und folgerichtig der Beteiligte zu 1 zur Durchführung der Zuweisung nicht befugt. 24 Steht wie im vorliegenden Fall fest, dass der Personalrat des Jobcenters bei der Maßnahme des Geschäftsführers mitzubestimmen hat, so hat er diejenigen verfahrensmäßigen Rechte, die nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes mit dem Mitbestimmungsrecht einhergehen. Dies ergibt sich aus der Grundaussage in § 44h Abs. 3 SGB II, wonach bei Entscheidungen des Geschäftsführers dem Personalrat des Jobcenters "alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" zustehen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 erschöpft sich die Regelung in § 44h Abs. 3 SGB II nicht in einer bloßen - die Personalvertretungen der Träger ausschließenden - Zuständigkeitsregelung. Bereits die starke Formulierung zeigt, dass der Gesetzgeber im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Jobcenters die Beteiligungsrechte des dortigen Personalrats - mit Blick auf die bereits in § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II angeordnete entsprechende Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes - bekräftigen und zugleich sicherstellen wollte. Demgemäß kommt in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck, dass mit der Einrichtung einer eigenen Personalvertretung für die Beschäftigten des Jobcenters die wesentlichen Voraussetzungen für eine angemessene Mitarbeiterbeteiligung geschaffen werden und dass im Kompetenzbereich des Jobcenters dem dortigen Personalrat diejenigen Beteiligungsrechte zustehen sollten, die denen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechen (BTDrucks 17/1555 S. 28 zu § 44h Abs. 1 und 3). Dem Gesetzgeber geht es daher um die Qualität und Effektivität der Beteiligung. Beides bestimmt sich nach dem Beteiligungstatbestand, der Art der Beteiligung und dem dabei zu beachtenden Verfahren. Die Aussage in § 44h Abs. 3 SGB II bezieht sich daher nicht nur auf das materielle Mitbestimmungsrecht, sondern auch auf das Mitbestimmungsverfahren (vgl. Jork, a.a.O. K § 44h Rn. 24). 25
- a)Beabsichtigt der Geschäftsführer, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu treffen, so hat er den Personalrat des Jobcenters ordnungsgemäß zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG). Verweigert der Personalrat nach Maßgabe von § 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BPersVG form- und fristgerecht die Zustimmung und will der Geschäftsführer an der beabsichtigten Maßnahme festhalten, so geht die Angelegenheit nach Maßgabe von § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG in das modifizierte Stufenverfahren über. 26
- aa)Die Durchführung des regulären Stufenverfahrens in der Bundesverwaltung setzt allerdings die Existenz einer übergeordneten Dienststelle mit Stufenvertretung voraus. Diese Voraussetzung entfällt bereits von Rechts wegen, wenn es an einer mehrstufigen Verwaltung fehlt (§ 53 Abs. 1 BPersVG). Eine mehrstufige Verwaltung ist ein hierarchisch aufgebauter Dienststellenorganismus, der mindestens aus einer übergeordneten Dienststelle und nachgeordneten Dienststellen besteht (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 P 1.58 - BVerwGE 7, 254 <255> = Buchholz 238.3 § 51 PersVG Nr. 1 S. 1 f.; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Juli 2013, § 53 Rn. 10 ff.; Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 53 Rn. 3 f.; Sommer, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 53 Rn. 5 ff.; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKöD Bd. V, Stand Juli 2013, K § 53 Rn. 9 ff.; Schwarze, in: Richardi/Dörner/Weber, a.a.O. § 53 Rn. 12 ff.). 27
- bb)Diese Voraussetzung erfüllt das Jobcenter nicht. Bei ihm handelt es sich um eine einstufige Verwaltung mit zwei Organen, nämlich der Trägerversammlung und dem Geschäftsführer (§§ 44c, 44d SGB II). Das Jobcenter ist nicht Teil der Verwaltung der Träger, sondern diesen gegenüber eigenständig. Zwar haben die Träger bei der Wahrnehmung der Sachaufgaben gegenüber dem Jobcenter ein Weisungsrecht (§ 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB II). Dieses erstreckt sich jedoch gerade nicht auf die personalvertretungsrechtlich relevanten Angelegenheiten, in denen das Jobcenter die Entscheidungsbefugnis hat (§ 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 44c SGB II). Ist das Jobcenter daher nicht in den Geschäftsbereich einer mehrstufigen Verwaltung eingebunden, so existiert folgerichtig keine für das Jobcenter zuständige Stufenvertretung (vgl. Luthe, in: Hauck/Noftz, a.a.O. K § 44c Rn. 47; Abetz, in: GK SGB II, a.a.O. § 44c Rn. 152; Knapp, a.a.O. § 44c Rn. 60; Altvater, a.a.O. § 88 Rn. 68d; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 88 Rn. 15 f.). 28
- cc)An diesen Umstand knüpft die Regelung in § 44c Abs. 3 SGB II an. Danach nimmt die Trägerversammlung in Streitfragen zwischen Personalrat und Geschäftsführer des Jobcenters die Aufgabe einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach §§ 69 bis 72 BPersVG wahr. Diese Bestimmungen regeln das "Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung" (vgl. die Überschrift 1. Teil 5. Kapitel 2. Abschnitt des Bundespersonalvertretungsgesetzes). Der übergeordneten Dienststelle kommen dabei Aufgaben im Stufenverfahren zu, und zwar sowohl im Bereich der Mitbestimmung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG) als auch im Bereich der Mitwirkung (§ 72 Abs. 4 Satz 1 und 2 BPersVG). Die oberste Dienstbehörde hat darüber hinaus Aufgaben im Einigungsstellenverfahren (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Zudem hat sie Letztentscheidungskompetenzen (§ 69 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 70 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BPersVG). Übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde nehmen die vorbezeichneten Aufgaben nicht losgelöst von der Rechtsbeziehung wahr, die im förmlichen Beteiligungsverfahren zwischen ihnen und der zuständigen Personalvertretung besteht. Diese ist im Stufenverfahren und einem sich anschließenden Einigungsstellenverfahren die jeweilige Stufenvertretung. Da aber beim Jobcenter eine solche Stufenvertretung nicht existiert, kann die Aussage in § 44c Abs. 3 SGB II nur bedeuten, dass die Aufgaben im Stufen- und Einigungsstellenverfahren auf der Personalvertretungsseite, welche ansonsten von der Stufenvertretung wahrgenommen werden, beim Jobcenter Sache des dortigen Personalrats sind. Auf andere Weise kann die Grundaussage in § 44h Abs. 3 SGB II, wonach dem Personalrat des Jobcenters bei beteiligungspflichtigen Entscheidungen des Geschäftsführers "alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" zustehen, nicht zur Geltung gebracht werden. Für die dienststellenbezogene Regelung in § 44c Abs. 3 SGB II enthält § 44h Abs. 3 SGB II daher die personalratsbezogene Klarstellung und Ergänzung: Der Personalrat des Jobcenters ist "Gegenspieler" der Trägerversammlung, soweit diese die Aufgaben der übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde wahrnimmt. Systematisch ist dies folgerichtig, weil bereits nach eindeutigem Wortlaut der Regelungen in § 44c Abs. 2 Satz 1 und § 44h Abs. 3 SGB II der Personalrat des Jobcenters Partner der Trägerversammlung ist, wenn diese in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten originär zur Entscheidung berufen ist (im Ergebnis ebenso: Jork, a.a.O. K § 44h Rn. 24; Theuerkauf, a.a.O. § 44h Rn. 19; Knapp, a.a.O. § 44h Rn. 26; Altvater, a.a.O. § 88 Rn. 68c; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 88 Rn. 15f). 29
- dd)Gegen die Lösung eines Stufenverfahrens mit der Trägerversammlung und dem Personalrat des Jobcenters als Partnern, kann nicht eingewandt werden, beiden fehle die vom Gesetzgeber vorausgesetzte größere Distanz zur Dienststelle, mit der der Gesetzgeber im Normalfall des Stufenverfahrens seine Hoffnung auf eine Einigung und einen sachgerechten Interessenausgleich verbinde (so VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2012 - 70 K 15.11 PVB - juris Rn. 22). Der Gesichtspunkt "Distanz zur Dienststelle" ist nicht der entscheidende Vorteil, der für ein Modell des Stufenverfahrens mit der übergeordneten Dienststelle und der Stufenvertretung als Partnern spricht. Wichtiger ist, dass dieses Modell Lösungen erleichtert, die eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten des Geschäftsbereiches sicherstellen. Eine solche Möglichkeit ist aber nur in einer mehrstufigen Verwaltung eröffnet. In einer einstufigen Verwaltung ist eine auf Gleichbehandlung gerichtete Steuerung der Verwaltungspraxis durch eine übergeordnete Dienststelle und eine bei dieser gebildete Stufenvertretung ausgeschlossen. Die Regelungen in § 44c Abs. 3 und § 44h Abs. 3 SGB II liefern nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck keinen Anhalt für die Annahme, der Gesetzgeber habe den genannten strukturellen Nachteil personalvertretungsrechtlicher Beteiligung im Jobcenter durch einen Ausschluss des Stufenverfahrens noch verschärfen wollen. Die Bildung einer Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44h Abs. 4 SGB II dient dem Informationsaustausch und der Meinungsbildung auf der überörtlichen Ebene, hat aber keinerlei Bezug zum jobcenterinternen Beteiligungsverfahren (vgl. BTDrucks 17/2188 S. 16 zu bb, aaa). Der Wortlaut der Regelung in § 44c Abs. 3 SGB II zeigt darüber hinaus eindeutig, dass der Gesetzgeber die Trägerversammlung in der Lage sieht, eine Entscheidung des Geschäftsführers auf Initiative des Personalrats unabhängig und ergebnisoffen zu überprüfen. Dass ein kollegiales Gremium mit Grundsatzaufgaben dazu im Verhältnis zum geschäftsführenden Organ fähig ist, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. 30 Die Wahrnehmung der Funktion der Stufenvertretung durch den örtlichen Personalrat ist im Übrigen dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht fremd. Wie sich aus § 86 Nr. 8 BPersVG ergibt, nimmt der Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Dies gilt sowohl für das Stufenverfahren, in welchem der Chef des Bundeskanzleramtes als oberste Dienstbehörde über Einwendungen gegen eine vom Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes beabsichtigte Maßnahme entscheidet, als auch für die Fälle der originären Zuständigkeit der Stufenvertretung, in welchem der Chef des Bundeskanzleramtes selbst die beteiligungspflichtige Maßnahme trifft (vgl. im Einzelnen Beschlüsse vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 =
§ 86BPers
VG Nr. 6 Rn. 44 und vom 19. September 2012 - BVerwG 6 P 3.11 -
§ 86BPers
VG Nr. 8 Rn. 29 f.). Die dafür maßgeblichen Geheimhaltungsgründe spielen zwar im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Die beschriebene Rechtslage zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber den örtlichen Personalrat prinzipiell für tauglich ansieht, die Rolle der Stufenvertretung sachgerecht auszufüllen. 31
- ee)Aus dem Vorstehenden folgt, dass entsprechend § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG mangels Einigung mit dem Personalrat der Geschäftsführer des Jobcenters, wenn er an der beabsichtigten Maßnahme festhalten will, binnen sechs Arbeitstagen die Angelegenheit der Trägerversammlung vorlegen muss. Aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 3 Satz 4 BPersVG bestimmt sich das weitere Verfahren wieder nach § 69 Abs. 2 BPersVG: Hält die Trägerversammlung die Einwände des Personalrats für unbegründet, so unterrichtet sie diesen davon und beantragt seine Zustimmung (§ 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Hält der Personalrat an seinen Bedenken fest, so hat er dies nach Maßgabe von § 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BPersVG geltend zu machen. 32
- b)Ergibt sich zwischen der Trägerversammlung und dem Personalrat des Jobcenters keine Einigung, so kann die Trägerversammlung in der ihr durch § 44c Abs. 3 SGB II zugedachten Rolle der obersten Dienstbehörde die Einigungsstelle anrufen (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG). Die Einigungsstelle wird nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 BPersVG bei der Trägerversammlung gebildet. Der Beschluss der Einigungsstelle hat in Angelegenheiten nach § 76 BPersVG, wenn sie sich nicht der Auffassung der Trägerversammlung anschließt, lediglich den Charakter einer Empfehlung an diese; die Trägerversammlung hat das Letztentscheidungsrecht (§ 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 BPersVG). Entsprechendes gilt aufgrund der Anforderung des demokratischen Prinzips in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer nach § 75 Abs. 1 BPersVG (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 28 S. 31 f., vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 -
§ 75BPers
VG Nr. 107 Rn. 20, vom
- August 2009 - BVerwG 6 PB 21.09 - Buchholz 251.92 § 62 SAPersVG Nr. 1 Rn. 17, vom
- Oktober 2009 - BVerwG 6 P 15.08 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 8 Rn. 62, vom
- Februar 2010 - BVerwG 6 PB 43.09 -
§ 75BPers
VG Nr. 111 Rn. 10 und vom
- Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 - Buchholz 251.2 § 81 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 7 und 9). In den übrigen Fällen ist die Entscheidung der Einigungsstelle verbindlich (§ 71 Abs. 4 Satz 2 BPersVG). 33 Mit der Durchführung des Einigungsstellenverfahrens wird die Forderung aus § 44h Abs. 3 SGB II eingelöst, wonach in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des Jobcenters dem dortigen Personalrat "alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" zustehen sollen. Das Einigungsstellenverfahren ist nämlich Definitionsmerkmal der Mitbestimmung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Es ist die letzte und höchste Ebene des Mitbestimmungsverfahrens. Die prinzipielle Gleichberechtigung der Personalvertretung im Verhältnis zur Dienststellenleitung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kommt in der paritätischen Besetzung der Einigungsstelle sowie im Rang ihrer Befugnis zum Ausdruck, verbindliche Entscheidungen oder eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde auszusprechen. Ohne das Einigungsstellenverfahren ist die Beteiligung des Personalrats auf Mitwirkung reduziert (vgl. § 72 Abs. 4 BPersVG). 34 c) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beteiligte zu 2 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass sie das Stufenverfahren nicht ordnungsgemäß und das Einigungsstellenverfahren überhaupt nicht durchgeführt hat. Erst nach ordnungsgemäßem Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens war sie entsprechend § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 BPersVG zur Letztentscheidung befugt. Vorher durfte der Beteiligte zu 1 die Zuweisung nicht ausführen. 35
- Der erstinstanzliche Tenor war zu Klarstellungszwecken entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 1 dieses Beschlusses neu zu fassen. Eine Änderung in der Sache ist damit nicht verbunden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019875&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public