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BVerwG 2 WDB 4/12

WBRE410019927 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20130904 2 WDB 4/12 Beschluss § 4 S 2 WDO 2002, § 93 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 97 Abs 3 WDO 2002, § 108 Abs 3 WDO 2002 vorgehend Truppendienstgericht Nord, 18. Sept

§ 108Abs.

3 WDO dar. Denn nach der Rechtsprechung des Senats treten diese Rechtsfolgen selbst dann nicht ein, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Vertrauensperson unterblieben ist, dieser schwere Verfahrensmangel aber beseitigt werden kann (vgl. Urteil vom

  1. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 <268f.> = Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 4 m.w.N., jeweils Rn. 19 ff.). Dann muss dies erst recht gelten, wenn die Vertrauensperson zwar angehört, das Ergebnis der Anhörung aber dem Soldaten nicht vor seiner Anhörung zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens eröffnet wurde. 17 Allerdings liegt darin ein Verstoß gegen das Recht des Soldaten auf rechtliches Gehör, der die Einleitungsverfügung fehlerhaft, aber nicht unwirksam macht (vgl. Urteil vom
  2. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 19; Beschluss vom
  3. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 4.11 - Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 9 Rn. 26 f.). Da selbst eine vor Ergehen der Einleitungsverfügung entgegen § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO unterbliebene Anhörung des Soldaten durch die Einleitungsbehörde bis zur Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht nachgeholt werden kann (vgl. Beschluss vom
  4. Juli 2004 - BVerwG 2 WDB 4.03 - Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 3), muss dies entsprechend für die unterbliebene Eröffnung der Stellungnahme der Vertrauensperson gelten. 18 Ein allein in einer verspäteten, aber noch vor dem Schlussgehör erfolgten Bekanntgabe der Stellungnahme der Vertrauensperson liegender Verstoß gegen § 4 Satz 2 WDO ist auch kein so schwerer Mangel des Verfahrens, dass ein

§ 108Abs.

3 WDO angenommen werden muss. Zwar hätte die Stellungnahme, die der Einleitungsbehörde als Teil der Grundlage ihrer Entscheidung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens dienen soll, dem Soldaten eröffnet werden müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, auf Gesichtspunkte zu verweisen, die für die Einleitungsbehörde bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen maßgeblich sein könnten. Wenn dies erst vor dem Schlussgehör nach § 97 Abs. 3 WDO erfolgt, ist dem Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Satz 2 WDO gleichwohl Rechnung getragen. Denn die Einleitungsbehörde ist vor der Entscheidung über die Einreichung der Anschuldigungsschrift beim zuständigen Truppendienstgericht nochmals zu beteiligen. Sie hat damit die Möglichkeit, eine nachträglich gegebenenfalls erfolgte Stellungnahme des Soldaten zum Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen und dadurch eine - dokumentierte - Entscheidung darüber zu treffen, ob an der ursprünglichen Entscheidung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens festgehalten wird (vgl. Urteil vom

  1. Dezember 2010 - a.a.O. Rn. 22). 19 Indem dem Soldaten vor seiner abschließenden Anhörung gemäß § 97 Abs. 3 WDO die Stellungnahme der Vertrauensperson bekannt gegeben wurde und er in seiner Vernehmung vom
  2. Mai 2011 sich dazu äußern konnte, ist ihm rechtliches Gehör zu der Stellungnahme der Vertrauensperson nachträglich gewährt worden. Anschließend hat der Kommandeur der ...division als Einleitungsbehörde auf Bitte der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der ...division unter dem
  3. Juni 2011 die Einreichung der Anschuldigungsschrift an das Truppendienstgericht genehmigt und damit dokumentiert, dass er an der Entscheidung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens festhält. Damit bestand trotz der fehlerhaften Gestaltung der zeitlichen Abläufe des Verfahrens eine Möglichkeit des Soldaten, seine Auffassung zu der Stellungnahme der Vertrauensperson in die Entscheidung der Einleitungsbehörde über die Fortsetzung des Verfahrens einzubringen. 20 Soweit die Beschwerdeerwiderung meint, die Heilung von Fehlern, die im Verfahren vor der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens lagen, sei grundsätzlich nicht möglich, weil die Einleitungsbehörde nach der Entscheidung über die Einleitung die Verfahrensherrschaft an die Wehrdisziplinaranwaltschaft abgebe, verkennt sie § 81 Abs. 2 WDO. Die Wehrdisziplinaranwälte vertreten danach die Einleitungsbehörden im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Sie haben dabei dem Ersuchen der Einleitungsbehörde zu entsprechen. Das heißt, die Verfahrensherrschaft bleibt bei der Einleitungsbehörde, der auch die der Einreichung der Anschuldigungsschrift vorgelagerten Entscheidungen nach § 98 WDO obliegen und die daher umfassend die Möglichkeit hat, einen ergänzenden Vortrag zur Stellungnahme der Vertrauensperson Rechnung zu tragen. Dementsprechend wendet sich das Truppendienstgericht im Fall des § 99 Abs. 3 WDO an den zuständigen Wehrdisziplinaranwalt, denn dieser ist als Vertreter der Einleitungsbehörde der Ansprechpartner des Gerichts. Das schließt die Befugnis der Einleitungsbehörde, Entscheidungen über die Fortsetzung des Verfahrens zu treffen, aber nicht aus. 21 Sonstige schwere Verfahrensmängel, die ein

§ 108Abs.

3 Satz 1 WDO darstellen könnten, sind vom Truppendienstgericht nicht angeführt und auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Einstellungsbeschluss vom

  1. September 2012 kann deshalb keinen Bestand haben. Nach Aufhebung des verfahrensfehlerhaften Einstellungsbeschlusses ist das Verfahren erneut bei der
  2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord anhängig. 22 Da das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach § 114 Abs. 1 WDO ein Nebenbestandteil des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist (vgl. Beschluss vom
  3. Juli 2006 - BVerwG 2 WDB 1.06 - Rn. 17 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 1), bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410019927&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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