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BVerwG 8 B 6/13

WBRE410020005 BVerwG 8. Senat 20131108 8 B 6/13 Beschluss Art 28 Abs 2 GG vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. November 2012, Az: 4 B 12.1660, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Regelu

Art. 14GG Nr. 43), 22. August 1972 - BVerw

G 7 B 31.71 - (

Art. 14GG Nr. 134), 10. September 1975 - BVerw

G 7 B 35.75 - (

Art. 2GG Nr. 27), 15. Oktober 1984 - BVerw

G 7 B 27.84 - (

Art. 14GG Nr. 226) und vom 12. Januar 1988 - BVerw

G 7 B 55.87 - (

Art. 14GG Nr.

239) andererseits präzise herausgearbeitet und einander gegenübergestellt. Außerdem wird nicht nachvollziehbar dargelegt, worin diese konkret voneinander abweichen sollen. Der Beklagte macht im Wesentlichen lediglich allgemein geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in den benannten Entscheidungen ausgeführt, der Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung bedeute für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich keine unzulässige Enteignung, sondern eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt sei. Diese Entscheidungen hätten wesentlich das Institut des Anschluss- und Benutzungszwangs als Bestandteil der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsgarantie begründet. Durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs werde diese Rechtsprechung "in ihr Gegenteil verkehrt". Das lässt nicht erkennen, an welcher Stelle und mit welchem abstrakten Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof in Zweifel gezogen hätte, ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung bedeute für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich keine unzulässige Enteignung, sondern eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt sei. 10 Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte Divergenz, sollte sie vorliegen, im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Denn der Beklagte kann sich aus den dargelegten Gründen ohnehin nicht auf Art. 28 Abs. 2 GG berufen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410020005&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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