Berlin belegenes Rückfallvermögen voraus, dass diese gegenüber dem Bund
der Zeit vom
Berlin belegener Grundstücke geltend, die vor 1945 vom ehemaligen Staat Preußen dem Deutschen Reich unentgeltlich überlassen worden waren ("Rückfallvermögen" nach Art. 134 Abs. 3 GG). Hinsichtlich des Grundstücks L. Straße ... begehrt der Kläger Rückübertragung, für die zwischenzeitlich veräußerten Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ..., K. straße ... und F. straße ... verlangt er Erlösauskehr. 2 Das Reichsvermögen-Gesetz (RVermG) vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) regelte
das Rückfallvermögen und bestimmte
1 Satz 2, dass Ansprüche auf Rückfallvermögen nur
nerhalb eines Jahres nach
krafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden können. Gemäß § 19 Abs. 1 galt § 5 nicht im Land Berlin; eine besondere Regelung blieb
soweit vorbehalten. Zudem enthielt § 21 die seinerzeit übliche Berlin-Klausel; da die Alliierten gegen das Gesetz Einspruch erhoben, trat es
sgesamt
West-Berlin zunächst nicht
Kraft. Es wurde erst durch das Sechste Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) -
Berlin
Kraft gesetzt. 3 Der Kläger machte mit Schreiben vom 2. Juli 1993 beim Bund Rückfallansprüche geltend. Dem entsprach der Bund nicht, weil die
G
Aussicht genommene besondere Regelung noch nicht erlassen sei. Unter dem 18. Juni 1999 teilte das Bundesministerium der Finanzen dem Kläger mit, die
G normierte Frist zur Geltendmachung von Rückfallansprüchen sei verstrichen. Seine frühere gegenteilige Rechtsauffassung halte das Ministerium nicht mehr aufrecht. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 5. Juli 2000 unter vorsorglicher Wiederholung seines im Jahre 1956 erstmals geltend gemachten Begehrens auf Rückübertragung von Reichsvermögen; die damals vorgelegte Aufstellung mit den zurückgeforderten Grundstücken fügte er bei. 4 Da es
der Folgezeit zu keiner Einigung kam, versuchte der Kläger zunächst über den Bundesrat eine gesetzliche Neuregelung mit dem Ziel zu erreichen, § 19 RVermG dahingehend zu ändern, dass die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG
Berlin mit dieser Neuregelung
Kraft treten sollte. Den entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates lehnte der Bundestag jedoch am 16. Juni 2005 ab. 5 Daraufhin machte der Kläger mit einem Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht geltend, § 19 Abs. 1 RVermG sei mit Art. 134 Abs. 3 und 4 GG unvereinbar und - jedenfalls ab Juni 2005 - mit der Maßgabe für nichtig zu erklären, dass an die Stelle des
G genannten Zeitpunkts für das Land Berlin der Tag trete, an dem das Gericht § 19 Abs. 1 RVermG für verfassungswidrig erkläre. Hilfsweise beantragte er, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, durch die Schaffung einer Sonderregelung § 5 RVermG binnen einer Frist auch
Berlin
Kraft zu setzen oder eine besondere Regelung zur Rückerstattung des Berliner Rückfallvermögens entsprechend Art. 134 Abs. 3 GG und § 5 RVermG zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht wies diese Anträge mit Beschluss vom
nerhalb dieser Jahresfrist habe der Kläger keine Rückfallansprüche geltend gemacht. Dass er mit Schreiben vom 20. März 1956 das Rückfallbegehren erhoben und hierzu mit dem Bund 1962/63 und 1964 Verwaltungsvereinbarungen geschlossen habe, reiche ebenso wenig aus wie der Umstand, dass er
der Folgezeit niemals erklärt habe, auf seine Ansprüche zu verzichten. Auf die Geltendmachung habe ohnehin nicht verzichtet werden können, auch nicht solange der Eigenbedarf des Bundes noch ungeklärt gewesen sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte könne sich im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Bundestreue nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist durch den Kläger berufen, treffe ebenfalls nicht zu. Der Bund habe sich allenfalls erst nach Ablauf der Jahresfrist treuwidrig verhalten, so dass sein Verhalten für die Fristversäumung nicht ursächlich gewesen sei. Für eine hiervon unabhängige umfassende
teressenabwägung gebe es keine rechtliche Grundlage. 8 Hinsichtlich der veräußerten Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ..., K. straße ... und F. straße ... bestehe ein Anspruch auf Erlösauskehr weder nach dem Reichsvermögen-Gesetz (RVermG) noch nach den Kaufverträgen oder hiermit
Zusammenhang stehenden Vereinbarungen. Darüber hinaus sei die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der bereits vor ihrer Gründung zum 1. Januar 2005 veräußerten Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ... und K. straße ... nicht passivlegitimiert. Vielmehr wäre die Klage
soweit gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten gewesen. 9 Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sich der Klaganspruch nicht aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 RVermG ergeben könne. Dabei ignoriere es die Besonderheiten, die sich aus dem besatzungsrechtlichen Status Berlins und den hieraus resultierenden schwierigen Fragen der Verwaltungspraxis mit Blick auf das Rückfallvermögen bis zum 3. Oktober 1990 und darüber hinaus ergeben hätten.
sofern sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Bestimmungen des Reichsvermögen-Gesetzes von 1961 zum Rückfallvermögen wegen des nicht absehbaren Bundesbedarfs
Berlin zunächst suspendiert und durch § 19 RVermG einer künftigen Regelung vorbehalten worden seien, die bis heute ausstehe. Dass § 19 RVermG mit der Wiedervereinigung obsolet geworden sei, habe erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
Betracht. Diese Frist habe er, der Kläger, mit seinem Anmeldeschreiben vom
Berlin
Kraft getreten sein sollte, hätte das Berufungsgericht doch den Begriff des "Geltendmachens"
G verkannt. Er, der Kläger, habe seine Rückfallansprüche zweifelsfrei hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlichen Vermögensrechte schon mit Schreiben vom
krafttreten des § 5 RVermG am 3. Oktober 1990 nicht unwirksam geworden; einer ausdrücklichen Wiederholung nach diesem Zeitpunkt habe es nicht bedurft. Im Übrigen hätten die Beteiligten auch
dem Zeitraum zwischen dem
Berlin nicht habe anmelden können und ihn im Übrigen bis heute nicht angemeldet habe. Vor Geltendmachung des Eigenbedarfs des Bundes
Berlin habe der Kläger aber von seinem Rückfallrecht keine Kenntnis haben können, so dass die Jahresfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG nicht zu laufen begonnen habe. 12 Hinsichtlich des Anspruchs auf Erlösauskehr leide das Berufungsurteil an denselben Mängeln. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht verkannt, dass schon die jeweiligen Kaufverträge ausdrücklich eine solche Erlösauskehr vorsähen. Sofern die Kaufverträge an die Geltendmachung des Eigenbedarfs des Bundes anknüpften, könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass der Bund seinen Bedarf noch gar nicht angemeldet habe. Das angefochtene Urteil habe ferner zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten im Hinblick auf die Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf einiger Grundstücke verneint. Diese ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 1 BImAG. 13 Der Kläger beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte hinsichtlich des Grundstücks F. straße ... nicht zur Auflassung an den Kläger und Bewilligung der Eintragung des Klägers im Grundbuch, sondern zur Zahlung von 3 694 800 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
Rede stehenden Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ... und K. straße ... nicht (mehr). Diese wurden nach den vom Berufungsgericht getroffenen und den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen bereits zuvor mit Kaufverträgen vom
Rede stehenden drei Grundstücke am 31. Dezember 2004 nicht mehr im Eigentum des Bundes standen, konnte sich die übergegangene Aufgabenwahrnehmung hierauf auch nicht mehr beziehen. Die Verwaltung und Verwertung dieser Grundstücke war mit ihrem Verkauf an die neuen Eigentümer zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. 20 Die Beklagte ist auch nicht nach § 2 Abs. 6 BImAG passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte bevollmächtigt, die Bundesrepublik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten. Eine Rechtsnachfolge
Rechte und Verpflichtungen, die zuvor von der Bundesvermögensverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland begründet wurden, ist mit der durch § 2 Abs. 6 BImSchG eingeräumten gesetzlichen Generalvollmacht nicht verbunden (vgl. dazu auch die Begründung zu § 2 Abs. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BTDrucks 15/2720 S. 13). Ein Bevollmächtigter handelt für die von ihm vertretene Partei, tritt jedoch nicht
deren Rechtstellung ein. 21 Schließlich ergibt sich eine Passivlegitimation der Beklagten auch nicht aus § 14 BImAG, wonach bei den
AG genannten Einrichtungen (u.a. Bundesvermögensämter und Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen) am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben fortgeführt werden. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Bundesanstalt "
die Bearbeitung" der von ehemaligen Dienststellen der genannten Einrichtungen zum Stichtag geführten Verwaltungsverfahren eintritt (vgl. Begründung zu § 14 des Entwurfs eines Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BTDrucks 15/2720 S. 17). Ein Parteiwechsel war und ist damit nicht verbunden, weil nur die Aufgabenwahrnehmung für den Bund und nicht dessen Aufgabenzuständigkeit auf die Beklagte übertragen wird (ebd.). Hinsichtlich der genannten drei Grundstücke hatte der Kläger zwar mit seinem Schreiben vom 2. Juli 2003 an die Oberfinanzdirektion Berlin (Bundesvermögensabteilung) ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, das am 31. Dezember 2004 auch noch anhängig war. Es konnte aber von der Beklagten lediglich als Vertreterin des Bundes fortgeführt werden, ohne dass sie
die Rechtstellung des Bundes eingetreten wäre. 22
1 der Verwaltungsvereinbarung vom
war vereinbart worden, dass die Bundesrepublik Deutschland das Verwaltungsrecht des Landes Berlin an den
der Anlage 2 bezeichneten Vermögensrechten des ehemaligen Deutschen Reichs
dem dort näher bezeichneten Umfang anerkannte. Die
1 der Verwaltungsvereinbarung geregelte Verpflichtung des Bundes zur Rückübereignung bezog sich damit ausschließlich auf solche Grundstücke, die
der Anlage 2 aufgeführt waren. Die Grundstücke L. Straße ... und F. straße ... gehörten nicht dazu. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 25 Andere vertragliche Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Auch aus dem Kaufvertrag vom 5. März 2010, mit dem das Grundstück F. straße ... durch die Beklagte an einen Dritten veräußert wurde, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Auskehr des Veräußerungserlöses. 26
4 GG enthaltenen Regelungsauftrag ohne zureichenden Grund auf Dauer unerfüllt lassen. Denn der Gesetzgeber hat seinen Regelungsauftrag auch für Berlin dadurch erfüllt, dass er das
G geregelte Rückfallverfahren zum
G, sondern auch den besonderen Vorbehalt
G beseitigt, demzufolge die Regelung des § 5 RVermG zum Rückfallvermögen im Land Berlin vorerst und unter dem Vorbehalt einer besonderen Regelung nicht galt (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 2 BvF 4/05 - BVerfGE 119, 394 <411 ff., 417>). Diese Entscheidung bindet den Senat und beide Beteiligten (§ 31 Abs. 1 BVerfGG); den
der Literatur hiergegen vereinzelt erhobenen Einwänden (Brunn, LKV 2012, 289 ff.) vermag der Senat nicht zu folgen. 30 bb)
G findet der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks L. Straße ... keine Grundlage. Zwar gehört das Grundstück nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG zum Rückfallvermögen, das nach der Auflösung Preußens gemäß § 5 Abs. 5 RVermG dem Land Berlin zustünde. Der Anspruch auf Übertragung eines Vermögensrechts als Rückfallvermögen kann jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG nur
nerhalb eines Jahres nach
krafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Da das Reichsvermögen-Gesetz
Berlin am 3. Oktober 1990
Kraft getreten ist, lief die Jahresfrist mit dem 2. Oktober 1991 ab.
nerhalb dieser Frist hat der Kläger seinen Anspruch nicht geltend gemacht; der Anspruch ist deshalb untergegangen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt; die Angriffe des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg. Das gilt auch für seine "Aufklärungsrüge", die sich
Wahrheit gegen die Auslegung des Begriffs des Geltendmachens im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG richtet und damit eine Rechtsfrage betrifft. 31
dem Jahr zwischen dem
sofern angeführten Verhandlungen mit dem Bund über die Nutzung und Verwaltung verschiedener Vermögenswerte nicht die genannten Voraussetzungen. 32
nerhalb eines Jahres nach dem 3. Oktober 1990 wiederholt oder bekräftigt wurde. 33 Entgegen der Auffassung des Klägers spricht bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG dafür, dass eine wirksame Geltendmachung des Rückfallrechts im Sinne des Gesetzes nur nach dessen
krafttreten am 3. Oktober 1990 erfolgen konnte. Im Normtext kommt dies
den Worten "
nerhalb eines Jahres nach
krafttreten dieses Gesetzes" zum Ausdruck. Die Präposition "
nerhalb" bezieht sich ersichtlich auf die Zeitspanne zwischen dem Beginn, nämlich dem Zeitpunkt des
krafttretens des Gesetzes, und dem Ende der einjährigen Ausschlussfrist.
diesem Zeitraum muss die Geltendmachung erfolgen, wenn sie im Sinne der Vorschrift rechtswirksam sein soll. 34 Die Gesetzgebungsmaterialien (BTDrucks 3/2357 S. 12 f.) bestätigen dies. Hinzu kommt aus systematischer Sicht, dass das
G normierte (Gegen-)Recht des Bundes auf Vermögensgegenstände, für die der Bund Eigenbedarf geltend macht, weil er sie überwiegend und nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt,
einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der fristgerechten Geltendmachung durch das Land steht.
G ist bestimmt, dass der Bund sich auf seinen Bedarf nur
nerhalb eines Jahres nach Geltendmachung eines Rückfallrechtes durch ein Land oder eine Gemeinde, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach
krafttreten dieses Gesetzes berufen kann (Satz 2). Eine fristgerechte Geltendmachung eines Rückfallanspruchs nach § 5 Abs. 1 RVermG durch ein Land oder eine Gemeinde ist damit auch Voraussetzung für die (Gegen-)Rechte des Bundes aus § 5 Abs. 2 RVermG. Könnte sich ein Land oder eine Gemeinde stattdessen darauf berufen, man habe einen Rückfallanspruch bereits vor dem
krafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes erhoben, ohne dass dies
nerhalb eines Jahres nach dem
krafttreten des Gesetzes wiederholt oder doch bekräftigt worden wäre, fehlte es für den Beginn der für den Gegenanspruch des Bundes maßgeblichen Fristen aus § 5 Abs. 2 RVermG an dem im Gesetz vorausgesetzten Anknüpfungs- und Bezugspunkt. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVermG gehen damit ersichtlich davon aus, dass die erforderliche wirksame Geltendmachung des Rückfallanspruchs durch ein Land oder eine Gemeinde frühestens ab
krafttreten des Gesetzes erfolgen konnte. Daran ändert auch nichts, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 RVermG dem Bund für die Geltendmachung seines (Gegen-)Bedarfs
jedem Fall eine Mindestfrist von drei Jahren nach
krafttreten einräumt. Die einjährige Regelfrist knüpft ungeachtet dessen an den Zeitpunkt der fristgerechten, erstmals nach seinem
krafttreten erfolgten Geltendmachung des Rückfallanspruchs durch das Land oder die Gemeinde an. 35 Auch im Übrigen spricht die Systematik der gesetzlichen Regelung für diese Auslegung.
sbesondere weisen die
G normierte differenzierte "Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit" und der darin zum Ausdruck kommende Regelungszweck darauf hin, dass der Gesetzgeber nur unter sehr engen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen ganz bestimmter, vor
krafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes getroffener Vereinbarungen, Anspruchsteller von der Pflicht zur Geltendmachung der Rückfallrechte nach § 5 Abs. 1 RVermG ausnehmen wollte. So ist
G geregelt, dass dem Land ein Vermögensrecht (nur) im Falle einer nach dem 31. Juli 1951 (dem Zeitpunkt des
krafttretens des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 <BGBl I S. 467, im Folgenden: Vorschaltgesetz>, das 1952 auch
Berlin (West)
Kraft getreten war) und vor
krafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes erfolgten ausdrücklichen und endgültigen Anerkennung eines Verwaltungsrechts des Landes durch den Bund zustehe, "auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5 etwas anderes ergeben würde".
der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu § 6 RVermG, dass die jahrelangen zeitraubenden und kostspieligen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Verordnung zur Durchführung des § 6 des Vorschaltgesetzes vom 26. Juli 1951,
denen es neben der Regelung des Verwaltungsrechts auch um die Vorbereitung der Regelung der Eigentumsverhältnisse gegangen sei, nicht vergeblich gewesen sein sollten, dass dies aber nur für den Fall gelten solle, "dass die Verwaltungszuständigkeit ausdrücklich und endgültig anerkannt worden ist" (BTDrucks 3/2357 S. 14). Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass nach dem
krafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes abgeschlossene Vereinbarungen im Sinne von § 6 RVermG oder gar bloß einseitige Erklärungen eines Landes gegenüber dem Bund die (ausdrückliche oder konkludente) Geltendmachung von Rückfallansprüchen nach § 5 Abs. 1 RVermG nicht ersetzen oder entbehrlich machen sollten. 36 Schließlich spricht auch der erkennbare Gesamtzweck der Fristenregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG dafür, dass ein Anspruch auf Rückübertragung eine rechtswirksame ausdrückliche oder zumindest konkludente Geltendmachung nach dem Zeitpunkt des
krafttretens des Reichsvermögen-Gesetzes und damit
Berlin frühestens ab dem 3. Oktober 1990 voraussetzt. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Reichsvermögen-Gesetz ergibt, hat "die
GG vorgesehene Regelung den Zweck, die Rechtsverhältnisse am Reichsvermögen den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen, d.h. dem föderalistischen Aufbau des Bundes, anzupassen und die Arbeitsfähigkeit der neuen Aufgabenträger unter allen Umständen sicherzustellen." (BTDrucks 3/2357 S. 13). Durch die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG für die Geltendmachung des Rückfallrechts wird sichergestellt, dass die Rechtsverhältnisse
überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht viele Jahre
der Schwebe bleiben (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 a.a.O. S. 417). Dabei wird der Gefahr der Unkenntnis des Rückfallberechtigten, der erst nach
krafttreten des Gesetzes von seinem Rückfallrecht erfährt, dadurch begegnet, dass die Frist
diesem Fall gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG erst nach der Kenntniserlangung beginnt (vgl. auch BTDrucks 3/2357 S. 13; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 a.a.O. S. 417). Dass das Rückfallrecht "nur
nerhalb eines Jahres nach
krafttreten des Gesetzes" (BTDrucks 3/2357 S. 12),
Berlin also frühestens am 3. Oktober 1990, geltend gemacht werden konnte, diente ersichtlich dem gesetzgeberischen Ziel einer baldmöglichsten Klärung der Rechtslage und der Herstellung von Rechtssicherheit. Jeder Rückfallberechtigte musste sich nunmehr verbindlich entscheiden, ob er Rückfallansprüche gegenüber dem Bund geltend machen wollte. Der Bund konnte sich dann hierauf einstellen und sich selbst darüber klar werden, ob er dem mit der Anmeldung eines eigenen "Bundesbedarfs" nach § 5 Abs. 2 RVermG
nerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristen entgegentreten wollte. Nach Ablauf der
G normierten Ausschlussfrist von einem Jahr sollte für den Bund, soweit kein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG
Betracht kam, feststehen, ob und gegebenenfalls welche Rückfallansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. 37
Ansehung eines konkreten Vermögensgegenstandes begründen, nicht jedoch die "Unkenntnis" oder den Irrtum über die Rechtslage. Der Umstand, dass die Fortgeltung des § 19 Abs. 1 RVermG über den
einem solchen Rechtsirrtum befunden, ging er doch
seinem Schreiben vom 2. Juli 1993 an den Bund selbst davon aus, dass § 19 Abs. 1 RVermG "durch den Wegfall der alliierten Vorbehalte
seinem Regelungsgehalt entfallen" sei. 38 Der Beginn der Jahresfrist ist auch nicht bis zur Anmeldung eines Bundesbedarfs durch den Bund oder die Beklagte hinausgeschoben. Dafür bietet § 5 RVermG keine Handhabe. Wie erwähnt, ist der Anspruch des Bundes wegen Eigenbedarfs hiernach als Gegenrecht ausgestaltet; die entsprechende Frist für die Geltendmachung durch den Bund beginnt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RVermG erst mit der Geltendmachung des Rückfallrechts durch das Land. Daran ändert auch nichts, dass zweifelhaft war, ob der Eigenbedarf des Bundes
nerhalb von drei Jahren nach dem
Kraft treten zu lassen und damit das Rückfallverfahren
Gang zu setzen (Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O. <417>). Damit hat der Bundesgesetzgeber bewusst
Kauf genommen, dass dem Bund nur ein Zeitraum von drei Jahren verblieb, um seinen Bedarf geltend zu machen. Daraus kann der Kläger aber nicht ableiten, er sei seinerseits nicht an die Regelung des § 5 Abs. 1 RVermG gebunden. 39 cc) Dem Kläger die Fristversäumung entgegenzuhalten, verstößt schließlich weder gegen den Grundsatz der Bundestreue noch gegen Treu und Glauben. 40
dem sie das Grundstück L. Straße ... (sowie zuvor auch das Grundstück F. straße ...) nicht auf den Kläger übertragen haben. 41 Im deutschen Bundesstaat wird das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1 und 2/60 - BVerfGE 12, 205 <254> und vom 22. Mai 1990 - 2 BvG 1/88 - BVerfGE 81, 310 <337> m.w.N.). Der Grundsatz begründet jedoch für sich allein keine selbstständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes; er ist vielmehr akzessorischer Natur und kann nur
nerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen,
dem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerfG, Urteil vom
diesem Kontext kann er gebieten, dass der Bund bei der
anspruchnahme seiner Rechte nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen dringt, die elementare
teressen eines Landes schwerwiegend beeinträchtigen (BVerfG, Urteil vom 30. Januar 1973 - 2 BvH 1/72 - BVerfGE 34, 216 <232>). 42 Hiergegen haben weder der Bund noch die Beklagte verstoßen. Beide haben Kompetenzen, die dem Bund gegenüber dem Kläger zustünden, nicht im vorbeschriebenen Sinne "unfreundlich" oder rücksichtslos wahrgenommen. Der Anspruch des Klägers ist schon mit dem Versäumen der gesetzlichen Ausschlussfrist untergegangen. Auf einen gesetzlich nicht (mehr) bestehenden Anspruch durfte der Bund nicht leisten. Die Ausschlussfrist selbst ist durch Gesetz bestimmt und steht damit nicht zur Disposition der Beklagten oder anderer Stellen der Bundesverwaltung. Dass der Bundesgesetzgeber sie normiert hat, ist, wie das Bundesverfassungsgericht
seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 15. Januar 2008 entschieden hat, auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (a.a.O. <417 ff.>); dies gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz des bundes- oder länderfreundlichen Verhaltens, der
dem Verfahren thematisiert worden war (a.a.O. <404>). 43
BGB normiert ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich oder als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht (vgl. etwa Urteile vom
seiner Ausprägung als Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. dazu u.a. Urteil vom 23. November 1993 a.a.O. S. 299 m.w.N.) noch
Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. dazu u.a. Urteile vom
einen Rechtsirrtum versetzt worden sein, hat er doch
seinem Schreiben vom 2. Juli 1993 - wie erwähnt - die Ansicht vertreten, dass § 19 Abs. 1 RVermG "durch den Wegfall der alliierten Vorbehalte
seinem Regelungsgehalt entfallen" sei. 46 Soweit das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil die Auffassung vertreten hat, der vorliegende Sachverhalt komme einem treuwidrigen Verhalten "sehr nahe", weil der Bundesgesetzgeber mit dem 6. Überleitungsgesetz das Reichsvermögen-Gesetz
Berlin
Kraft gesetzt habe, ohne dessen § 19 aufzuheben, und damit eine "objektiv unklare Rechtslage" geschaffen habe, vermag auch dies zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung zu geben. Denn nach der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 steht fest, dass seit dem 3. Oktober 1990 jedenfalls im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar war, welche Fristenregelungen nach der Überleitung des Reichsvermögen-Gesetzes
Berlin galten (a.a.O. S. 416 f.). Die Geltung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG, deren Ablauf zum Erlöschen des Rückfallanspruchs führte, stand und steht nicht zur Disposition des Klägers, der Behörden des Bundes oder der Beklagten. 47 Der Kläger kann sich auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht über viele Jahre
der Schwebe bleiben. Diesem Zweck entspricht es, dass der Anspruch nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist kraft Gesetzes erlischt. 48 Zu Recht hat es das Berufungsgericht schließlich abgelehnt, mit dem Verwaltungsgericht aufgrund einer "umfassenden
teressenabwägung" und unabhängig vom Fehlen eines für die Fristversäumnis kausalen treuwidrigen Verhaltens des Bundes die
G normierte Ausschlussfrist nicht anzuwenden. Schon die
3 GG normierte Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz stünde dem entgegen. Es ist nicht Sache der Gerichte, gesetzliche Ausschlussfristen im Wege einer "umfassenden
teressenabwägung" nach Maßgabe eigener rechtspolitischer Wertungen und Annahmen zu korrigieren. 49 c) Der Kläger kann auch keine Auskehr des aufgrund des Kaufvertrages vom 5. März 2010 von der Beklagten erzielten Erlöses für das Grundstück F. straße ... beanspruchen. Da er seinen - im Klageverfahren zunächst verfolgten - Anspruch auf Rückübertragung auch dieses Grundstücks nicht
nerhalb der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 RVermG gegenüber dem Bund wirksam geltend gemacht hatte, war dieser mit Ablauf des 2. Oktober 1991 kraft Gesetzes erloschen. Aus dem nachfolgenden Verkauf des Grundstücks konnte der Kläger deshalb keine auf dieses Grundstück bezogenen Rechte mehr herleiten. http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410020006&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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