6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger gegen einen anderen örtlichen Träger ein Kostenerstattungsanspruch
3 SGB VIII zusteht.
6 SGB VIII zuständige örtliche Träger mit demjenigen örtlichen Träger identisch ist, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII
1 bis 5 SGB VIII (fiktiv) zuständig ist oder wird, kommt nicht in Betracht. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als überörtlicher Träger der Jugendhilfe die Rückerstattung der Kosten verlangen kann, die er der Beklagten als örtlicher Trägerin der Jugendhilfe im Fall des Kindes M. für die Zeit vom
der Geburt zunächst im Krankenhaus weiterbehandelt. Ab dem
M. Am 14. September 2000 kehrte sie
K. zurück. 4 Die Mutter des Kindes lebte ab
dem Tod der Mutter der des Vaters unbekannt war, erkannte der Kläger die Kostenerstattungspflicht
Dementsprechend erstattete er der Beklagten für die Zeiträume vom
erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den streitigen Betrag an den Kläger zurückzuzahlen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückerstattung wegen zu Unrecht erstatteter Leistungen. Denn der Beklagten habe weder
SGB VIII noch
2 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch zugestanden. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten habe sich ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII unter anderem aus § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII ergeben. Danach sei auf den (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt abzustellen, den das Kind oder der Jugendliche bei Eintritt eines der in Absatz 4 erfassten Sachverhalte gehabt habe. Die von § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordnete entsprechende Anwendung des Absatzes 4 führe zu einer Verschiebung der tatbestandlichen Merkmale auf die zeitliche Ebene des Absatzes 5 mit der Folge, dass sich der örtlich zuständige Träger in allen Fällen, in denen die Eltern ihren bzw. der zuvor maßgebliche Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben hätten, dieser nicht feststellbar sei oder sie verstorben seien, anhand des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Zeitpunkt dieser Veränderung bestimme. 8 Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 89a Abs. 2 SGB VIII sowie des § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII. 9 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. 10 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht zwar insoweit mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang, als das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass
5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachungen vom
dem (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt zu bestimmen ist, den das Kind oder der Jugendliche bei Eintritt eines der in Absatz 4 erfassten Sachverhalte gehabt hat. Die Entscheidung stellt sich indes im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis als richtig dar. 11 Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung des im Streit stehenden Betrages zusteht. Die Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs
Januar 2001 (BGBl I S. 130) - SGB X - als der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage liegen vor.
dieser Vorschrift sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Dies ist hier der Fall. 12 Der Beklagten stand kein Erstattungsanspruch gegen den Kläger zu. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergab sich weder aus § 89 SGB VIII (1.) noch aus einer unmittelbaren Anwendung des § 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (2.). Eine entsprechende Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (i.V.m. § 89a Abs. 2 SGB VIII) auf Fälle der Trägeridentität kommt nicht in Betracht (3.). Die Voraussetzungen eines Anspruchs analog § 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 3 SGB VIII lagen nicht vor (4.). Schließlich schied als Anspruchsgrundlage eine analoge Anwendung sowohl des § 89a Abs. 2 SGB VIII als auch des § 89a Abs. 3 SGB VIII aus (5.). 13 1.
SGB VIII steht dem örtlichen Träger der Jugendhilfe gegen den überörtlichen Träger, zu dessen Bereich er gehört, ein Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten zu, wenn für seine Zuständigkeit
den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht zugunsten der Beklagten erfüllt gewesen. Denn die örtliche Zuständigkeit bestimmte sich in den beiden entscheidungserheblichen Zeiträumen (vom 18. Juni 2004 bis zum 15. Juni 2005 und vom 25. Juni 2007 bis zum 28. November 2007)
der Sonderregelung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII, für die nicht der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, sondern die auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson abstellt. 14
6 Satz 1 SGB VIII wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Die Vorinstanzen wie auch die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte seit dem 14. September 2000
6 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war.
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist das Kind M. bereits seit
dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (§ 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII). Die Pflegefamilie war am 1. Juni 1997 von K.
M. gezogen, so dass die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers in M. gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ab
6 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig. 15 2. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass der Beklagten kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger in unmittelbarer Anwendung des § 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zugestanden hat. 16 § 89a Abs. 2 SGB VIII räumt dem
Anspruch u.a. gegen den überörtlichen Träger ein, wenn ein
1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig werdender örtlicher Träger vorhanden ist und dieser Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger hat oder hätte. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Der
1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger muss - entgegen der Auffassung der Beklagten - ein anderer Leistungsträger (vgl. § 12 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 4. November 1982 <BGBl I S. 1450> - SGB I -) sein als der nunmehr
6 SGB VIII zuständig gewordene örtliche Träger (a). Hier hatte die Beklagte keinen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger (b). 17 a) Die Durchgriffserstattung
2 SGB VIII setzt ein Kostenerstattungsverhältnis im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII voraus. Dies ergibt sich bereits klar aus dem Wortlaut der Bestimmung. Nur ein örtlicher Träger, gegen den
1 SGB VIII ein Anspruch besteht, kann im Sinne des § 89a Abs. 2 SGB VIII
Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werden.
allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen, die auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchen, kann ein Anspruch nicht gegen sich selbst entstehen oder bestehen. Insoweit ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - enthalten, der den Anspruch definiert als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein Schuldverhältnis setzt also voraus, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind. Ist dies nicht der Fall, entsteht kein Anspruch. Treffen Gläubiger und Schuldner einer Forderung
der Entstehung eines Anspruchs zusammen, führt dies in der Regel zum Erlöschen der Forderung (vgl. etwa Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Überbl. vor § 362 Rn. 4 m.w.N.). 18 Auch die systematische Stellung des § 89a Abs. 2 SGB VIII weist deutlich in diese Richtung. Der Durchgriff
2 SGB VIII baut auf dem in Absatz 1 geregelten Erstattungsanspruch auf. Bezogen auf § 89a Abs. 1 SGB VIII ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dieser Erstattungsanspruch einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung
G 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 22 m.w.N.). 19 Die mit § 89a Abs. 2 SGB VIII verfolgte Zielsetzung spricht ebenfalls dafür, dass die Vorschrift das Bestehen eines durch eine Trägerverschiedenheit gekennzeichneten Kostenerstattungsverhältnisses im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII voraussetzt. § 89a Abs. 2 SGB VIII soll bei Erstattungsketten unter Beteiligung eines
6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Trägers Erstattungen in Folge verhindern. Solche stehen nur zu erwarten, wenn der
6 SGB VIII zuständig gewordene örtliche Träger
1 SGB VIII einen Anspruch gegen einen anderen örtlichen Träger hat, der seinerseits einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger besitzt. Für diesen Fall wird dem
6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger unter Verkürzung der Erstattungskette ein unmittelbarer Anspruch gegen den dritten Jugendhilfeträger eingeräumt (vgl. Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 10 jeweils Rn. 33). An einer solchen Erstattungskette fehlt es jedoch, wenn der
6 SGB VIII zuständig gewordene örtliche Träger und der örtliche Träger, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre, identisch sind. 20 b) In Anwendung der dargelegten rechtlichen Vorgaben hat das Oberverwaltungsgericht die Erstattungspflicht des Klägers
2 i.V.m. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu Recht verneint, weil die Beklagte bereits vor Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung durchgängig die
1 bis 5 SGB VIII zuständige und kostenpflichtige Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gewesen ist. 21 Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII war hier das tatsächliche Einsetzen der Hilfe durch Gewährung von Hilfe zur Erziehung ab 16. September 1996 in Gestalt der Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim. Für diese von der Beklagten erbrachte Leistung war diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII örtlich zuständig. Denn
1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wobei
1 Satz 2 SGB VIII die Mutter an die Stelle der Eltern tritt, wenn und solange - wie hier zu diesem Zeitpunkt - die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Den gewöhnlichen Aufenthalt hatte die Mutter
den Feststellungen des Berufungsgerichts in K. An dieser Zuständigkeit hat sich weder dadurch etwas geändert, dass das Kind ab
dem gewöhnlichen Aufenthalt beider Elternteile (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), den diese im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatten. Die Entziehung des Sorgerechts des Vaters änderte nichts an der örtlichen Zuständigkeit
1 Satz 1 SGB VIII, weil hierfür allein maßgeblich ist, dass beide Elternteile (weiterhin) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatten. Auch durch die Inhaftierung des Vaters in der Justizvollzugsanstalt S. ab April 1998 sind keine für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Veränderungen eingetreten. Denn dieser hat, wovon sowohl die Vorinstanzen als auch die Beteiligten zu Recht übereinstimmend ausgegangen sind, während der Haftzeit am Haftort nur einen tatsächlichen Aufenthalt begründet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K. nicht aufgegeben. Dies hat sich daran gezeigt, dass er
Verbüßung der Haft im April 1999 wieder an seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in K. zurückgekehrt ist. 23 Mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter am 2. November 1998 in den Raum H. richtete sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten
5 Satz 2 SGB VIII. Denn damit haben die Elternteile - der Vater hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K. beibehalten - erstmals
Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet (§ 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Da die Personensorge für das Kind keinem Elternteil zustand, ist § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII einschlägig, der als Rechtsfolge anordnet, dass die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt. 24 Ab dem 11. Dezember 1998 richtete sich die örtliche Zuständigkeit
6 Satz 1 SGB VIII. Denn zu diesem Zeitpunkt hielt sich das Kind seit zwei Jahren in der Pflegefamilie auf, wo sein weiterer Verbleib zu erwarten war. Da die Pflegefamilie zu diesem Zeitpunkt in M. wohnte, ist der dortige Jugendhilfeträger örtlich zuständig geworden. Mit dem Umzug der Pflegefamilie
K. am 14. September 2000 ging die örtliche Zuständigkeit
6 Satz 1 SGB VIII auf die Beklagte über. Da diese zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus bei Außerachtlassung des § 86 Abs. 6 SGB VIII die
5 Satz 2 SGB VIII zuständige örtliche Trägerin war, fehlte es an der Trägerverschiedenheit im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII, so dass kein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten
dieser Vorschrift (i.V.m. § 89a Abs. 2 SGB VIII) entstehen konnte. 25 3. Ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger ergibt sich auch nicht aus § 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII analog. 26 Eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Fälle, in denen der Träger, der
6 SGB VIII zuständig wird, mit dem Träger, der zuvor
1 bis 5 SGB VIII zuständig war, identisch ist, scheidet aus. Die Analogie setzt eine Gesetzeslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, die plangemäß durch die herangezogene Norm geschlossen werden kann (vgl. Urteile vom
6 SGB VIII zuständig werdenden Trägern, die nicht ohnehin
1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig wären, einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger zu. § 89a Abs. 2 SGB VIII dient in Ergänzung dieser Regelung dazu, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Erstattungsketten abzukürzen. Beide Vorschriften bezwecken nicht den Schutz derjenigen Pflegestellenorte, die - wie hier - Kinder oder Jugendliche aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich betreuen. 28 Entgegen der Ansicht der Beklagten geht der Zweck des § 89a SGB VIII nicht dahin, die Pflegestellenorte in allen Fällen von den Kosten freizustellen. Anderes könnte nur angenommen werden, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung getroffen hätte, wonach sich der Pflegestellenort, sofern kein (anderer) örtlicher Träger kostenerstattungspflichtig ist, immer an den überörtlichen Träger halten kann. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch in § 89a SGB VIII gerade nicht vorgesehen, während er in § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 3 und § 89e Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich normiert hat, dass in den dortigen Fällen die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten sind, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Problematik der (hilfsweisen) Inanspruchnahme des überörtlichen Trägers auch im Bereich der Pflegestellenorte gesehen, dort aber eine andere, diese nicht umfassend absichernde (bzw. von Kosten freistellende) Regelung getroffen hat. 29 Dies mag zwar vor dem Hintergrund der Befürchtung der Beklagten, dass es in bestimmten Konstellationen für einen örtlichen Träger finanziell günstiger sein könnte, den Sorgeberechtigten eines Kindes oder Jugendlichen im eigenen Zuständigkeitsbereich Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung anstatt der Vollzeitpflege zu gewähren, zu bemängeln sein. Diese rechtspolitische Erwägung rechtfertigt jedoch angesichts der geltenden Rechtslage kein anderes Ergebnis. Entsprechende Änderungen vorzunehmen, obläge nicht der Rechtsprechung, sondern wäre dem Gesetzgeber vorbehalten. 30 4. Der Kläger war der Beklagten auch nicht in analoger Anwendung des § 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 3 SGB VIII erstattungspflichtig. 31 Der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 2 SGB VIII ist zwar im Wege der Analogie auf die Fälle zu erstrecken, in denen dem
6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger gegen einen anderen örtlichen Träger ein Kostenerstattungsanspruch
3 SGB VIII zusteht (a). Der Beklagten stand für die streitgegenständlichen Zeiträume jedoch kein Anspruch gegen einen anderen örtlichen Träger
3 SGB VIII auf Erstattung der Kosten zu, die sie aufgrund ihrer Zuständigkeit
6 SGB VIII für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege aufgewendet hat (b). 32 a) Die für eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 2 SGB VIII erforderliche Gesetzeslücke liegt vor (aa). Die Fälle des Kostenerstattungsanspruchs
3 SGB VIII sind auch mit dem von § 89a Abs. 2 SGB VIII erfassten Fall des § 89a Abs. 1 SGB VIII sachlich vergleichbar (bb). 33 (aa) Die Regelung des § 89a Abs. 2 SGB VIII erweist sich insoweit als lückenhaft, als sie nicht auf die Vorschrift des § 89a Abs. 3 SGB VIII Bezug nimmt. Mit der Bestimmung des § 89a SGB VIII verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Pflegestellenorte von den Kosten zu entlasten, die durch die Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers verursacht werden, und hierdurch die finanziellen Rahmenbedingungen für die Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an Pflegestellen zu schaffen sowie im Falle einer möglichen Erstattungskette einen Durchgriff zu ermöglichen. Diesem Ziel liefe es zuwider, örtliche Träger, die zunächst
1 bis 5 SGB VIII leistungspflichtig waren und infolge der Vermittlung eines Kindes oder Jugendlichen in eine Pflegestelle innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches
6 SGB VIII leistungspflichtig blieben, bei einem bestehenden Kostenerstattungsanspruch
3 SGB VIII von dem Anwendungsbereich des § 89a Abs. 2 SGB VIII auszunehmen und ihnen damit die Finanzierungslast für einen Zeitraum aufzubürden, in dem sie - ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - wegen der Änderung des
1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr zur Leistung verpflichtet wären (vgl. zu § 89a Abs. 3 SGB VIII bereits Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O.). 34 (bb) In Anbetracht des angestrebten weitreichenden Schutzes der Pflegestellenorte (für die Fälle der Trägerverschiedenheit) entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, die von ihm in § 89a Abs. 2 SGB VIII angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt zu erstrecken. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung, die Pflegestellenorte vor einer unangemessenen Kostenbelastung zu schützen, besteht kein sachlicher Unterschied, ob im Zeitpunkt der Begründung der Zuständigkeit
6 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch
1 SGB VIII entsteht, oder ob ein Erstattungsanspruch
3 SGB VIII während der Leistungsgewährung
6 SGB VIII begründet wird. In beiden Fällen rechtfertigt der Grundgedanke, dass der
6 SGB VIII zuständige Träger
der Vorstellung des Gesetzgebers von den Kosten zu befreien ist, die er - ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - in Anknüpfung an den
1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu tragen hätte, den Erstattungsdurchgriff
2 SGB VIII. 35 b)
3 SGB VIII wird, wenn sich während der Gewährung der Leistung
Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit
1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Die Vorschrift setzt daher - vergleichbar mit § 89a Abs. 1 SGB VIII - ebenfalls voraus, dass es sich bei dem
6 SGB VIII zuständigen Pflegestellenort und einem später fiktiv
1 bis 5 SGB VIII zuständig werdenden Träger um verschiedene Träger handelt. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr bestand durchweg Trägeridentität. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass es an einem
3 SGB VIII
träglich erstattungspflichtig gewordenen anderen örtlichen Träger fehlt, weil die Beklagte auch
Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII die (fiktiv)
1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe geblieben ist. 36
der am 11. Dezember 1998 (zunächst in M.) begründeten örtlichen Zuständigkeit des Pflegestellenortes
6 SGB VIII ist die Beklagte - ohne Anwendung dieser Vorschrift - zunächst
5 Satz 2 SGB VIII weiter (fiktiv) örtlich zuständig gewesen. Denn auch in der Zeit von April bis Juli 1999, als der Vater
der Haftentlassung wieder in K. wohnte, blieb es - da weiterhin keinem Elternteil die Personensorge zustand - bei der bisherigen örtlichen Zuständigkeit der Beklagten (§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). 37 Daran änderte sich auch dadurch nichts, dass der Aufenthaltsort der Mutter ab 31. Juli 1999 unbekannt war. Denn die Grundkonstellation verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern, die hier
Beginn der Leistung begründet worden sind, blieb weiter erhalten. Eine rechtlich maßgebliche Veränderung, die
5 SGB VIII zu einer Neubewertung der örtlichen Zuständigkeit führen müsste, ist nicht eingetreten. 38 Die Beteiligten gehen weiterhin zu Recht davon aus, dass durch die erneute Haft des Vaters des Kindes in der Justizvollzugsanstalt S. (bis Februar 2002) sowie durch dessen Aufenthalt in einer Drogeneinrichtung in A. bis Januar 2004 keine zuständigkeitsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten ist. Auch für diese Zeit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K. aufgegeben hat. Vielmehr spricht für die Beibehaltung seines dortigen gewöhnlichen Aufenthalts, dass er im Anschluss an die vorgenannten, von vornherein zeitlich begrenzten Unterbringungen in den besagten Einrichtungen wieder
K. zurückgekehrt und dort seinen Wohnsitz genommen hat. Weil er dort von Januar bis Juni 2004 wieder eine Meldeadresse hatte, richtete sich die (fiktive) Zuständigkeit der Beklagten weiter
5 Satz 2 SGB VIII. 39 In dem streitigen Zeitraum vom
4 SGB VIII. Diese Vorschrift, die eingreift, wenn die Eltern im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind, ist hier über die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII entsprechend anwendbar. 40 Das Oberverwaltungsgericht hat zwar unter Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass
5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit
dem (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt zu bestimmen ist, den das Kind oder der Jugendliche bei Eintritt eines der in Absatz 4 erfassten Sachverhalte hat. Denn auch bei der in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordneten entsprechenden Geltung des § 86 Abs. 4 SGB VIII ist - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - auf die Aufenthaltsverhältnisse des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung abzustellen (aa). Auf dieser Rechtsverletzung beruht das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts jedoch nicht. Sie wirkte sich im Ergebnis nicht aus, weil die (fiktive) örtliche Zuständigkeit der Beklagten auch
Maßgabe des durch § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII voll in Bezug genommenen § 86 Abs. 4 SGB VIII gegeben war (bb). 41 (aa) Für eine unveränderte Übertragung der in § 86 Abs. 4 SGB VIII angeordneten Rechtsfolge im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII spricht in gewichtiger Weise bereits der Gesetzeswortlaut. Entsprechende Geltung bedeutet, dass die örtliche Zuständigkeit
dem Maßstab der herangezogenen Norm zu bestimmen ist.
4 SGB VIII ist dies der Ort des gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung. 42 Die klare Tendenz der Wortlautauslegung wird durch gesetzessystematische und teleologische Erwägungen gestützt. § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII knüpft die örtliche Zuständigkeit, ausgehend davon, dass ein Kind oder Jugendlicher aus rechtlicher und pädagogischer Sicht im Zusammenhang mit den Personen zu sehen ist, die für es oder ihn die Erziehungsverantwortung innehaben, grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII lässt darüber hinaus die örtliche Zuständigkeit dem Grundsatz der dynamischen Verweisung entsprechend im Regelfall mit den Eltern bzw. dem maßgeblichen Elternteil "mitwandern", wenn diese bzw. dieser ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechseln bzw. wechselt. Denn die Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil vermitteln bzw. vermittelt im Regelfall auch die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen. Die Vorschrift des § 86 Abs. 6 SGB VIII unterstreicht dieses Regelungskonzept, indem sie anerkennt, dass sich bei einer fortdauernden Vollzeitpflege ab einem bestimmten Zeitpunkt die psychosoziale Realität ändert und nicht mehr die Eltern oder der maßgebliche Elternteil die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen vermitteln, sondern die Pflegeperson, und infolgedessen die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson und dessen Veränderungen knüpft (vgl. Urteil vom 1. September 2011 - BVerwG 5 C 20.10 - BVerwGE 140, 305 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 14 jeweils Rn. 14 m.w.N.). Ist eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils oder einer etwaigen Pflegeperson nicht möglich, richtet sich sie örtliche Zuständigkeit
dem Aufenthalt des Kindes vor Leistungsbeginn (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). Dementsprechend ist auch für den Fall, dass die Eltern oder der
1 bis 3 SGB VIII maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hat oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind, für die örtliche Zuständigkeit der gewöhnliche oder tatsächliche Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung maßgeblich (§ 86 Abs. 4 SGB VIII).
der gesetzgeberischen Konzeption des § 86 SGB VIII kommt somit dem (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen
Beginn der Leistung für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit keine Bedeutung zu. 43 Dem widerspricht die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, bei § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen im Zeitpunkt der Veränderung (hier der Nichtfeststellung des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern im Inland) abzustellen. Sie führt der Sache
dazu, dass § 86 Abs. 4 SGB VIII entgegen dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII nicht entsprechend angewandt wird. Denn sie misst dem
Leistungsbeginn durch die Hilfeleistung des Jugendhilfeträgers bedingten Ortswechsel des Kindes oder Jugendlichen eine zuständigkeitsbestimmende Wirkung zu. Gewichtige Gründe, die dies rechtfertigen, bestehen nicht. Vielmehr ist die gesetzgeberische Entscheidung, auf den Aufenthalt vor Beginn der Leistung abzustellen, auch wenn sie nicht allen Anliegen gerecht zu werden vermag, als solche zu respektieren. 44 bb)
4 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit entweder
dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung (Satz 1), oder es ist, wenn das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dessen tatsächlicher Aufenthalt vor Beginn der Leistung maßgeblich (Satz 2). Danach war hier, unabhängig davon, ob auf den gewöhnlichen oder den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vor Leistungsbeginn abgestellt wird, die Beklagte örtlich zuständig. 45 Das Kind M. befand sich vor Beginn der Leistung am
weiter befürwortete analoge Anwendung des § 89a Abs. 3 SGB VIII auf Fälle der Trägeridentität nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob die von der Beklagten damit eingeforderte doppelte Analogie - nämlich sowohl im Hinblick auf Absatz 2 als auch auf Absatz 3 der Vorschrift - zulässig sein könnte, scheidet in dieser Kombination jedenfalls die entsprechende Anwendung des Absatzes 3 in der von der Beklagten vertretenen Form aus. 48 Eine analoge Anwendung des Absatzes 3 auf Fälle, in denen der Träger, der
6 SGB VIII zuständig ist, mit dem örtlichen Träger, der später fiktiv
1 bis 5 SGB VIII zuständig wird, identisch ist, kommt aus den gleichen Gründen nicht in Betracht, die gegen eine analoge Anwendung des Absatzes 1 auf Fälle der Trägeridentität sprechen. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 89a Abs. 3 SGB VIII fehlt es an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Wie oben (3.) dargelegt, ging es dem Gesetzgeber darum, denjenigen als Pflegestellenort
6 SGB VIII zuständigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die nicht ohnehin
anderen Vorschriften (§ 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII) örtlich zuständig wären, einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger zuzuerkennen. Auch der Kostenerstattungsanspruch
3 SGB VIII setzt daher
dem Plan des Gesetzgebers eine Trägerverschiedenheit voraus und ist deshalb nicht auf Fälle anwendbar, in denen - wie hier - der
6 SGB VIII zuständige Träger mit demjenigen örtlichen Träger identisch ist, der ohne Anwendung dieser Vorschrift (
1 bis 5 SGB VIII) zuständig wäre. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410020117&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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