WBRE410020123 BVerwG Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO 20131219 20 F 15/12 Beschluss § 99 Abs 2 S 9 VwGO vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 17. September 2012, Az: 27 F 2544/
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GO Nr. 64 Rn. 10 ff. und zuletzt vom
- Juni 2013 - BVerwG 20 F 10.12 - juris Rn. 8 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die Schweigepflicht nach § 84 Abs. 1 VAG, die ebenfalls als reines Geheimhaltungsmittel grundsätzlich ein Amtsgeheimnis im formellen Sinne normiert, inhaltliche Maßstäbe für diesen Geheimnisschutz jedoch nicht vorgibt (vgl. Beschluss vom
- April 2012 - BVerwG 20 F 2.11 - juris Rn. 9). Unionsrecht steht dieser Gesetzesauslegung nicht entgegen (Beschlüsse vom
- August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 8 und vom
- April 2012 a.a.O.). Schutzwürdigen Belangen Betroffener ist dann vielmehr im Rahmen des Weigerungsgrundes der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO) Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- März 2006 a.a.O. S. 230), den die Sperrerklärung ebenfalls in Anspruch nimmt. Hierzu zählen neben den von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch die durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfassten personenbezogenen Daten Dritter (stRspr, vgl. Beschlüsse vom
- Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 25, vom
- April 2011 - BVerwG 20 F 20.
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GO Nr. 63 Rn. 12 und vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 16). 11 Der Verwaltungsgerichtshof legt dabei bei den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Anschluss an die Rechtsprechung des beschließenden Senats die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe zugrunde. Demgegenüber zieht er den Kreis der schützenswerten Daten Dritter zu eng, wenn er den Namen von Mitarbeitern der Beklagten, sonstiger Behördenmitarbeiter sowie den Namen von Mitarbeitern der Verfahrensbeteiligten ohne Hinzutreten besonderer Gegebenheiten den Schutz versagt (siehe dazu Beschluss vom 19. Juni 2013 a.a.O. Rn. 9 ff.). 12
- b)Auf der Grundlage der Sperrerklärung kann der Senat hinsichtlich des überwiegenden Teils der mit dem Beweisbeschluss angeforderten und im Beschwerdeverfahren noch streitigen Unterlagen ebenso wenig wie schon der Verwaltungsgerichtshof nachvollziehen, dass diese wegen geschützter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 bis 3 und sonstiger Betroffener sowie wegen des Schutzes personenbezogener Daten dem Wesen nach geheim zu halten sind und ihre Vorlage deshalb nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ganz oder teilweise verweigert werden darf. Im Interesse einer effektiven gerichtlichen Überprüfung muss bereits die Sperrerklärung hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die in Anspruch genommenen Weigerungsgründe vorliegen. Insoweit muss die oberste Aufsichtsbehörde - hier der Beigeladene zu 4 - die Akten aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen. Dabei richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob sie sich zu jedem einzelnen Schriftstück gesondert verhalten muss oder ob eine zusammenfassende Äußerung zu umfangreicheren Aktenbestandteilen ausreicht (Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 20 F 24.10 - juris Rn. 10, vom 12. April 2012 a.a.O. Rn. 10 und vom 27. August 2012 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). 13
- aa)Hiernach ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Sperrerklärung, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens ist, für den weit überwiegenden Teil der hierauf bezogenen Akten Weigerungsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt sind. Die Sperrerklärung verfehlt die Anforderungen an eine hinreichend detaillierte Aufbereitung der Akten und erweist sich teilweise auch als in sich nicht stimmig, wenn sie ersichtlich nicht überall die gleichen Vorgaben umsetzt. Darüber hinaus spricht auch unabhängig hiervon wenig dafür, dass für alle Aktenbestandteile in der Sache ein wesensmäßiger Weigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO vorliegen könnte. 14 So reicht es nicht aus, unterschiedlichste Schriftstücke unter einer Sammelbezeichnung gemeinsam aufzuführen, ohne auf die jeweilige Eigenart der Aktenbestandteile und einen daraus folgenden unterschiedlichen Geheimhaltungsbedarf einzugehen. Dieser ist etwa bei Auszügen aus allgemein zugänglichen juristischen Veröffentlichungen in gleicher Weise fernliegend wie bei Abdrucken von allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Musterverträgen. 15 Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof auch beanstandet, dass in der Sperrerklärung in der Art einer salvatorischen Klausel abschließend jeweils lediglich behauptet wird, dass in keiner Weise näher umschriebene Unterlagen Rückschlüsse auf schutzwürdige Daten zuließen. 16
- bb)Anders als der Verwaltungsgerichtshof hält es der Senat indessen für unschädlich, wenn sich bei einem seitenbezogen bezeichneten Aktenbestandteil neben Aktenstücken, die in der Sperrerklärung zutreffend gekennzeichnet sind und die schutzwürdige Daten enthalten, auch andere Aktenstücke finden. Die insoweit unzureichende Darlegung schlägt nicht auf den gesamten Aktenbestandteil durch. 17 Daraus folgt, dass bei weiteren Aktenbestandteilen eine inhaltliche Überprüfung stattfinden muss. Als deren Ergebnis ist festzustellen, dass Abschriften von Verträgen, die unter Beteiligung von Beigeladenen abgeschlossen wurden, nebst dazugehörigen Begleitschreiben, Geschäftsgeheimnisse bzw. personenbezogene Daten Dritter enthalten und, da eine Schwärzung nicht ausreicht und - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - Fehler in den Ermessenserwägungen hier im Ergebnis nicht durchschlagen (vgl. etwa Beschluss vom 19. Januar 2012 - BVerwG 20 F 3.11 - juris Rn. 13), nicht vorgelegt werden müssen, der Antrag der Kläger folglich insoweit abzulehnen ist (Ordner H <Sperrerklärung Ziffer 1.
- a)jj)> Blatt 333 - 354, 383 - 388; Band 4 <Sperrerklärung Ziffer 1.
- a)oo)> Blatt 200 - 326, 1 - 89; Band 9 <Sperrerklärung Ziffer 1.
- a)tt)> Blatt 167 - 281, 295 - 324; Band 11 <Sperrerklärung Ziffer 1.
- a)vv)> Blatt 198 - 319). Entsprechendes gilt für die Informationen über die fachliche Eignung eines neuen Vorstandsmitglieds (Akte VA 26-VU 1158-002 <Sperrerklärung Ziffer 1.
- a)ll)> Blatt 179 - 208). 18 3. Mit der Feststellung der Teilrechtswidrigkeit der Sperrerklärung sind die Beigeladenen zu 1 und 3 entgegen ihrer Auffassung nicht rechtlos gestellt. Sie befürchten, dass nunmehr mangels inhaltlicher Prüfung auch solche Unterlagen vorgelegt werden, die schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten enthalten. 19 Die Feststellungsentscheidung des Fachsenats hat indessen nicht ohne weiteres zur Folge, dass die Beklagte zur Vorlage der vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen verpflichtet ist. Der Fachsenat überprüft im Zwischenverfahren die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung anhand der Sperrerklärung. Verfehlt diese - wie hier - schon die formellen Voraussetzungen an die Darlegung eines Weigerungsgrunds und begründet der Fachsenat seine dem Antrag stattgebende Entscheidung tragend mit dieser Erwägung, so ist über die Frage, ob in der Sache ein Weigerungsgrund gegeben ist, noch nicht rechtskräftig entschieden. Vielmehr ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht gehindert, die Mängel in einer neuen Sperrerklärung zu beheben, die dann wiederum Gegenstand eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO sein kann (vgl. Beschlüsse vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 18 und vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 33). Zur Vorbereitung einer solchen überarbeiteten Sperrerklärung kann die Behörde - falls das insbesondere zur Beurteilung einer fortdauernden Schutzbedürftigkeit unternehmensbezogener Angaben erforderlich erscheint - die Stellungnahme der betroffenen Unternehmen einholen; diese können in diesem Verfahrensstadium Akteneinsicht erhalten. Verzichtet die Aufsichtsbehörde auf den Erlass einer neuen Sperrerklärung und will sie der Aufforderung zur Aktenvorlage nachkommen, ist sie allerdings im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes der betroffenen Dritten gehalten, dies im Wege einer Freigabeerklärung rechtzeitig zu verlautbaren (vgl. Gärditz, in: ders., VwGO, 2013, § 99 Rn. 66). Gegen die beabsichtigte Vorlage steht dem von der Gefahr einer Offenlegung schutzwürdiger Daten betroffenen Personenkreis ein Verfahren in erweiternder Anwendung des § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO offen (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 3. Juli 2012 - BVerwG 20 F 12.11 - juris Rn. 6, vom 2. November 2010 - BVerwG 20 F 2.
§ 99Vw
GO Nr. 61 Rn. 8 m.w.N.). Ob und in welchem Umfang in einem solchen Verfahren Akteneinsicht gewährt werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. 20 4. Mit der Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag der Beschwerdeführer auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung bzw. sonstigen Durchführung des angefochtenen Beschlusses nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO erledigt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410020123&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public