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BVerwG 1 WB 51/12

WBRE410020127 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20131217 1 WB 51/12 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG, § 40 Abs 1 SLV 2002 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär

Art. 33Abs. 2 GG Nr. 30, vom 30. Juni 2011 - BVerw

G 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 =

Art. 33Abs.

2 GG Nr. 49 <jeweils Rn. 14 f.> und vom

  1. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 24). 31 Da die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen nach der Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG durch die strikte Beachtung des Leistungsgrundsatzes bei der Deckung des Personalbedarfs sicherzustellen ist, können andere, nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckte Belange dessen Einschränkung im Interesse der Funktionsfähigkeit nur rechtfertigen, wenn ansonsten "schwerwiegende Defizite" bei der Erfüllung der staatlichen Aufgaben zu erwarten sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom
  2. April 1996 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom
  3. Oktober 2004 a.a.O. S. 149 f., vom
  4. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242 f.> =

Art. 33Abs.

2 GG Nr. 31 S. 25 und vom

  1. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 25). Das vorausschauende Anliegen, künftige Engpässe oder Einarbeitungsschwierigkeiten zu vermeiden, reicht dagegen nicht aus, um ein Zurücktreten der in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich angeordneten Auswahlmaßstäbe begründen zu können. Das generelle, aber nicht normativ fundierte und ggf. nach Tätigkeitsbereichen differenzierte Interesse des Dienstherrn an der Schaffung oder Aufrechterhaltung ausgewogener Altersstrukturen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes besitzt kein ausreichendes verfassungsrechtliches Gewicht, um eine Einschränkung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Zugangsrechts zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom
  2. Oktober 2004 a.a.O. S. 153 und vom
  3. Dezember 2012 a.a.O. Rn 25). 32

(4)Der verfassungsrechtlich verankerte Verteidigungsauftrag der Bundeswehr (Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG) führt für sich genommen zu keiner anderen Beurteilung. Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG enthält eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung; diese schließt das Gebot ein, das innere Gefüge der aufzustellenden Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG, Urteil vom
  1. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - BVerfGE 69, 1 <21>; BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Die Gestaltung des Gefüges der Streitkräfte bedarf in Bereichen, in denen es - wie hier bei der Anknüpfung an bestimmte einzelne Geburtsjahrgänge - um die lebensaltersbezogene Einschränkung des Zugangs zu einer (höherwertigen) militärischen Laufbahn geht, einer normativen Regelung; dabei ist es Sache des Normgebers zu prüfen, ob und inwieweit - über Höchstaltersgrenzen hinaus - bestimmte Laufbahnen eine jahrgangsbezogene ausgewogene Altersstruktur erfordern, und insoweit etwaige aus dem Verteidigungsauftrag folgende Besonderheiten für die Personalauswahl unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 33 Abs. 2 GG zu konkretisieren (Urteil vom
  3. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 27). In die Beurteilung der Frage einer "Zulassungsaltersgrenze" für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes könnte er, wenn er es für notwendig hält, zum Beispiel Aspekte der durch ein bestimmtes Lebensalter indizierten körperlichen bzw. gesundheitlichen Eignung einbeziehen. 33
(5)Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung anzuschließen, dass das Urteil des
  1. Revisionssenats vom
  2. Dezember 2012 nur für die statusrechtliche Ebene der Personalauswahl Bedeutung habe. Das Zulassungsverfahren der Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihm die in den statusrechtlichen Auswahlverfahren durchgeführte Bewerberauswahl nach persönlichen Kriterien - wie hier etwa nach dem Geburtsjahrgang - insgesamt vorverlagert ist in das nach Maßgabe der Nrn. 805 und 806 ZDv 20/7 ablaufende Verfahren der Auswahlkonferenz. Vor der statusrechtlichen Entscheidung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle, ob ein (zugelassener) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant befördert und damit Berufssoldat werden soll, findet nach der in den Vorschriften Nrn. 811 bis 813 ZDv 20/7 niedergelegten Verwaltungspraxis nur noch eine Prüfung bezüglich der fachlichen Voraussetzungen statt. 34 b) Der Antragsteller ist ausweislich des angefochtenen Ausgangsbescheids in der Fassung des Beschwerdebescheids nicht im Eignungs- und Leistungsvergleich gescheitert, sondern nur deshalb nicht zu der angestrebten Laufbahn zugelassen worden, weil sein Geburtsjahrgang 1981 im Auswahljahr 2012 nicht mehr zur Bedarfsdeckung aufgerufen war und weil der Führungsstab des Heeres - Fü H I 1 - als Bedarfsträger eine überplanmäßige Zulassung des Antragstellers zum
  3. Oktober 2012 nicht genehmigt hat. Im Beschwerdebescheid wird festgestellt, dass die Auswahlkonferenz den Antragsteller im Eignungs- und Leistungsvergleich mit den zuletzt in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen 26120 und 25713 zugelassenen Offizieranwärtern einstimmig als mindestens gleich gut geeignet oder besser eingestuft habe. Dies wird durch die vorgelegten Konferenzunterlagen aus dem Auswahljahr 2012 bestätigt. Danach sind in den beiden genannten Ausbildungs- und Verwendungsreihen und zusätzlich in der AVR 29002 Bewerber zu der angestrebten Laufbahn zugelassen worden, die über einen schlechteren Summenrangplatzwert als der Antragsteller (628,762) verfügen bzw. die ohne Beurteilung vor ihm gereiht worden sind. Außerdem ist auf dem den Antragsteller betreffenden Blatt "Konferenzmanagement" handschriftlich vermerkt: "K. ist mindestens gleich gut! 2012". 35 Die Ablehnungsentscheidung beruht - wie dargelegt - auf einer Praxis, die mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht zu vereinbaren ist. Die angefochtenen Bescheide sind deshalb aufzuheben. Der Bundesminister der Verteidigung ist zur Neubescheidung des Zulassungsantrags des Antragstellers zu verpflichten, weil die Sache noch nicht spruchreif ist. Denn die vom Antragsteller angestrebte Zulassung zum Zulassungstermin
  4. Oktober 2012 kann nur rückwirkend erfolgen; sie bedarf insoweit noch einer Ausnahmegenehmigung, die nicht der Senat, sondern allein die dazu berufene Stelle der Personalführung erteilen kann. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410020127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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