(2001)510 endg., Beratungsergebnisse der Gruppe "Asyl", Protokolle Nr. 12199/02 vom
- September 2002 <S. 19>, Nr. 14083/02 vom
- November 2002 <S. 20> und Nr. 14643/02 vom
- November 2002 <S. 18 f.>). 30 4.5.3 Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie steht der Rücknahme unter Rückgriff auf § 826 BGB jedenfalls nicht entgegen. Nach dem Konzept der Qualifikations- und der Verfahrensrichtlinie muss eine Prüfung des Flüchtlingsstatus eingeleitet werden, wenn Anhaltspunkte auftreten, die die Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Zweifel ziehen (Art. 38 Verfahrensrichtlinie). Dies ist durch § 73 AsylVfG sichergestellt. Für ein Verbot der Rücknahme trotz einer entgegenstehenden rechtskräftigen Entscheidung lässt sich der Richtlinie offenkundig nichts entnehmen. 31
- Die Revision ist auch begründet, soweit der streitgegenständliche Bescheid die Feststellung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich der Türkei zurückgenommen hat. Das Berufungsgericht hat diese Rücknahme unter Verstoß gegen revisibles Recht für rechtswidrig gehalten. Aus den bereits ausgeführten Gründen ergibt sich vielmehr, dass das Urteil vom
- August 1999 auch insoweit inhaltlich falsch ist, als es die Beklagte verpflichtet hat, zugunsten der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG festzustellen. Den Klägern ist diese Unrichtigkeit bekannt, und sie können der Rücknahmeentscheidung die Rechtskraft des Urteils aus den bereits genannten Gründen nicht entgegenhalten. 32
- Der Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht ist nicht begründet. Es sind weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Anhaltspunkte vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass die Kläger in Armenien mit Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG zu rechnen hätten. Zu den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf die das Verwaltungsgericht die Ablehnung des auf Vorliegen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG gerichteten Hilfsantrags gestützt hat, haben die Kläger ebenfalls im Berufungs- oder Revisionsverfahren nichts vorgetragen; ihr Vorbringen zur Verwurzelung im Bundesgebiet ist offenkundig nicht geeignet, das Vorliegen zielstaatsbezogener Gefahren zu begründen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410020131&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public