weis der Wiedererlangung der Fahreignung Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den
deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den
weis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat. 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. 2 Dem Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafurteil vom
der Erteilung dieser Fahrerlaubnis in Deutschland begangener Trunkenheitsfahrten verurteilt; da er sich damit als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe (§ 69 des Strafgesetzbuches -StGB), ordnete das Gericht jeweils eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB an; die zuletzt festgesetzte Sperrfrist lief am
Ablauf der Sperrfrist wieder auflebe. Wegen der Trunkenheitsfahrten des Klägers sei zuvor eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich. 7 Am
der Richtlinie 91/439/EWG bei der Ausstellung noch nicht gegolten habe. Auch die Fahrerlaubnisentziehung mit Strafurteil vom 1. August 1990 hindere die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht, da sie
dem Ablauf der damaligen Sperrfrist erteilt worden sei. Doch habe sich der Kläger, wie das Strafgericht festgestellt habe, durch die von ihm
der Fahrerlaubniserteilung begangenen Verkehrsstraftaten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die vom Strafgericht deshalb angeordneten isolierten Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis seien als Maßnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG anzusehen und damit unionsrechtlich zulässig. Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments durch die tschechischen Behörden am 7. September 2011 begründe keine Anerkennungspflicht; mit ihr sei keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Auch
deutschem Recht sei der Kläger nicht berechtigt,
dem Unionsbeitritt der Tschechischen Republik von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Da diese Fahrerlaubnis vor dem Beitritt nicht wirksam gewesen sei, spreche Vieles dafür, dass ein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland nie entstanden sei. Das könne jedoch offen bleiben. Jedenfalls schlössen die mit den Strafurteilen vom 12. März 1997 und 26. April 2000 verhängten isolierten Sperren eine Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aus. Das folge aus einer analogen Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV auf isolierte Sperren
GB. Sie sei deshalb gerechtfertigt, weil auch eine isolierte Sperre eine formalisierte Feststellung der mangelnden Fahreignung des Betroffenen voraussetze. Auch bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Zwar habe der Verordnungsgeber in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV eine Teilregelung für die isolierte Sperre getroffen. Sie erfasse
ihrem eindeutigen Wortlaut ("darf") aber nur die Zeit bis zum Ablauf der Sperrfrist, so dass sich eine Lücke für die Zeit vom Ende der Sperrfrist bis zur Tilgungsreife der Sperre ergebe. Jedenfalls habe der Verordnungsgeber nicht die Fälle im Blick gehabt, in denen anstatt der Verhängung einer isolierten Sperre eine Fahrerlaubnisentziehung angezeigt gewesen wäre. Sie sei hier nur deshalb unterblieben, weil dem Strafgericht die ausländische Fahrerlaubnis des Klägers nicht bekannt gewesen sei. 9 Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger sei seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union mit hoher Wahrscheinlichkeit Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis.
2 der hier noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG seien die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aus der Entscheidung der Kommission vom 25. August 2008 über die Äquivalenzen von in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnissen ergebe sich, dass die im tschechischen Führerschein des Klägers aufgeführten Klassen A und B den Klassen A und B
dem EU-Führerscheinrecht entsprächen und die Fahrerlaubnis anzuerkennen sei. Der Inlandsgültigkeit stehe die Eintragung eines deutschen Wohnorts wohl nicht entgegen. Das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis habe zum Ausstellungszeitpunkt noch nicht gegolten. Dass das tschechische Fahrerlaubnisrecht damals ein solches Erfordernis gekannt habe, sei nicht anzunehmen.
der genannten Kommissionsentscheidung erfasse der Anerkennungsgrundsatz auch die vor Anwendbarkeit der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellten Führerscheine einschließlich solcher, bei denen
dem nationalen Recht zum Ausstellungszeitpunkt das Wohnsitzprinzip noch nicht zu beachten gewesen sei. Jedoch sei der Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt. Ihm dürfe aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden; diese Maßnahme sei im Verkehrszentralregister noch eingetragen und nicht
VG) getilgt. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gelte auch für die Anordnung einer isolierten Sperre
GB und auch dann, wenn die isolierte Sperre - wie beim Kläger -
der Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei. Hierzu könne es nur dann kommen, wenn sich aus einer Verkehrsstraftat zwar die fehlende Fahreignung des Betroffenen ergebe, ihm aber dennoch - aus welchen Gründen auch immer - die vorhandene Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern entgegen der gesetzlichen Regelung in § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nur eine isolierte Sperre verhängt werde. Für die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sprächen der Wortlaut der Regelung, der beide Sachverhaltsvarianten abdecke, sowie das praktische Bedürfnis, die Folgen einer solchen
dem Gesetz nicht zulässigen und deshalb nur selten vorkommenden Sachbehandlung gerade der Vorschrift zu unterwerfen, die sich mit den Auswirkungen einer isolierten Sperre befasse. Die Anordnung einer isolierten Sperre schließe die Inlandsfahrberechtigung nicht nur bis zum Ablauf der festgelegten Sperrfrist - hier also bis zum
dem der Beklagte ihm dieses Recht nicht aberkannt, sondern
Ablauf der Sperrfrist nichts unternommen habe, darauf vertrauen dürfen, dass er von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch machen dürfe. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sei nicht mit der von Verfassungs wegen für einen Akt der Eingriffsverwaltung gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis bis zur Tilgungsreife der isolierten Sperre andauere.
dem Wortlaut dieser Regelung lebe das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
dem Ablauf der Sperrfrist wieder auf. Für einen Rückgriff auf § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV bleibe danach kein Raum, zumal es die Fahrerlaubnisbehörde während des Laufes der Sperrfrist in der Hand habe, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls weiter gehende Maßnahmen zu ergreifen. 11 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. 12 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er ist nicht berechtigt, mit seiner im Jahr 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.
dem gegen ihn in Deutschland wegen
der Erteilung dieser Fahrerlaubnis begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung mehrfach Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurden, muss der Kläger gemäß § 28 Abs. 5 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung zuvor den
weis erbringen, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diesen
weis hat er nicht geführt. 13
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für das auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Feststellungsbegehren des Klägers die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der
V dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen
den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. 16 Mit EU-Fahrerlaubnissen sind, wie der amtlichen Überschrift von § 28 FeV zu entnehmen ist, Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeint. Hierunter fällt auch die vom Kläger erworbene tschechische Fahrerlaubnis, obwohl sie ihm am
Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den in den Richtlinien definierten Klassen fest. Deutlich wird die zeitliche Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes zum anderen in der zu Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Entscheidung der Kommission vom
dem Unionsrecht aufgeführt. Schließlich ist auch der Europäische Gerichtshof in einer die Richtlinie 91/439/EWG betreffenden Entscheidung davon ausgegangen, dass vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie erworbene, in der Äquivalenztabelle aufgeführte Führerscheine unter den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fallen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113, Rn. 74 und 78). 17 Ebenfalls erfüllt ist die weitere Voraussetzung des § 28 Abs. 1 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das ist beim Kläger
den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. 18 3. Offen bleiben kann, ob der Inlandsfahrberechtigung des Klägers bereits der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegensteht; danach gilt die Berechtigung
Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. 19 In dem am 21. März 1996 ausgestellten tschechischen Führerschein des Klägers ist als Wohnort die Bundesrepublik Deutschland eingetragen.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom
dem Unionsrecht noch
dem Fahrerlaubnisrecht des Ausstellermitgliedstaates seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat haben musste. Für eine solche Erstreckung auf "Alt-Führerscheine" könnte zwar durchaus der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hervorgehobene Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit sprechen. Anderseits fehlt es an einer normativen Verankerung des Wohnsitzerfordernisses für den Ausstellermitgliedstaat, die sich in den bisher vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fällen selbst bei fehlender Umsetzung dieses Erfordernisses in das innerstaatliche Recht jedenfalls aus dem Unionsrecht ergab. 20 Indes bedarf es hierzu im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, da sich die Nichtberechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland zwar nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, aber jedenfalls aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV ergibt. 21 4.
V gilt die Berechtigung
Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. 22 a) Zwar wurde dem Kläger durch Strafurteil vom 1. August 1990 seine damalige deutsche Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen. Zugleich hat das Strafgericht der Verwaltungsbehörde für die Dauer von zwei Jahren untersagt, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Danach wäre der Tatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ("Fahrerlaubnis im Inland" ... "rechtskräftig von einem Gericht" ... "entzogen") dem Wortlaut
erfüllt. Doch wäre es unionsrechtswidrig, daraus die Nichtgeltung der dem Kläger am 21. März 1996 und damit
Ablauf dieser Sperrfrist erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland abzuleiten. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein ausgestellt wird und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse
2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen, um einer
Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, der Betroffene erfülle nicht die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
ihrer Entziehung (vgl. u.a. Urteil vom
GB mit der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
weis der Wiedererlangung seiner Fahreignung nicht besteht. Inwieweit § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, der die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland von der Eintragung der in den Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister abhängig macht und auf den das Berufungsgericht ergänzend zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV abstellt, mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar ist, kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen. 27 a)
V gilt die Berechtigung
Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV erfasse nicht nur die Fälle, in denen die ausländische EU-Fahrerlaubnis zeitlich
der Verhängung einer isolierten Sperre im Inland erteilt worden sei, sondern beanspruche auch dann Geltung, wenn die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis zeitlich vor der Maßnahme
GB liege, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Wortlaut der Regelung deckt beide Fallvarianten ab; das gilt ebenso für die Normbegründung. Auch
Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen nicht geboten. Voraussetzung für die Anordnung einer isolierten Sperre ist
GB i.V.m. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, dass das Strafgericht den Betroffenen für ungeeignet hält, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das wird - wenn der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die dann gemäß § 69 StGB zu entziehen wäre - vom Strafgericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB durch die Anordnung einer isolierten Sperre förmlich zum Ausdruck gebracht; die Erteilung oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Zeit, in der von fortdauernder Nichteignung des Betroffenen ausgegangen werden muss, ausgeschlossen (vgl. etwa Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 61. Aufl. 2014, § 69a StGB Rn. 15 m.w.N.). Hierfür ist die zeitliche Reihenfolge von Fahrerlaubniserteilung und isolierter Sperre ohne Belang. Insofern kommt es nicht darauf an, dass bei Vorliegen einer Fahrerlaubnis
GB an sich die Aberkennung durch das Strafgericht geboten gewesen wäre. 28 b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die ausländische EU-Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ohne dass es zusätzlich noch eines Verwaltungsakts der Fahrerlaubnisbehörde bedarf, der diese Rechtsfolge konstitutiv ausspricht (vgl. Urteil vom
der Systematik der Norm zusammen in den Blick zu nehmen sind. 29 c) Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz steht der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV angeordneten Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einer isolierten Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht entgegen. Auch insoweit ist ein Verstoß des Berufungsurteils gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht zu erkennen. 30 Bei der Verhängung einer isolierten Sperre
GB handelt es sich um eine Maßnahme, die den in Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 UA 2 der Richtlinie 2006/126/EG sowie den in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten und damit auch mit Blick auf den in diesen Richtlinien verankerten Anerkennungsgrundsatz für zulässig erklärten Maßnahmen des Aufenthaltsmitgliedstaates gleichsteht. All diesen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie - abgesehen von den Fällen eines qualifizierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis - die Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung des Betroffenen voraussetzen; wegen dieses Eignungsmangels soll er im Interesse der Verkehrssicherheit vom Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden.
dem aber die genannten Aufzählungen auch "Einschränkungen" der Fahrerlaubnis enthalten, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb eine isolierte Sperre
GB nicht erfasst sein soll. Sie führt in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV zur zeitweiligen Ungültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland und bewirkt somit eine auf den Aufnahmemitgliedstaat bezogene Einschränkung dieser Fahrerlaubnis. 31 d) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Berechtigung, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, lebe mit dem Ende der vom Strafgericht zuletzt angeordneten Sperrfrist automatisch wieder auf. 32 Das Berufungsgericht hält dem entgegen, dass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis bis zum Eintritt der Tilgung der entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister andauere. Tatsächlich hat der Normgeber eine solche Regelungsabsicht verfolgt. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach Satz 1 Nummer 3 und 4 nur anzuwenden ist, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht
des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind, geht auf die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom
Eintritt der Tilgung die bisher im Verkehrszentralregister eingetragenen Gründe der Anerkennung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis nicht mehr entgegenstünden (vgl. BRDrucks 851/08 S. 11 f.). Dies erlaubt den Gegenschluss, dass es aus der Sicht des Verordnungsgebers jedenfalls bis zur Tilgung bei der Nichtanerkennung bleiben soll. 33 Insofern stellt sich mit Blick auf das Unionsrecht die Frage, ob eine so erhebliche zeitliche Ausdehnung der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG) einer Nichtanerkennung auf unbestimmte Zeit zumindest nahe kommt, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz wiederholt für unzulässig gehalten hat (vgl. etwa Urteil vom
einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder Sperre nicht mehr bestehen. Der Betroffene ist also keineswegs darauf verwiesen, bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu warten, um die Fahrberechtigung zu erlangen. 35 Die unionsrechtlichen Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Kammerentscheidung (a.a.O.) gegen diese Vorschrift erhebt, greifen nicht durch. Sie gehen auf die unzutreffende Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 3 und in dessen Gefolge auch des § 28 Abs. 5 FeV in der strafgerichtlichen Entscheidung zurück, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde seinerzeit richtete. Die in jenem Beschluss (OLG Nürnberg vom 30. März 2011 - 1 St OLG Ss 42/11) geäußerte Auffassung, eine
Ablauf der Sperrfrist erworbene, also neue ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtige nicht zum Fahren im Inland, solange die Tilgungsfrist nicht abgelaufen sei, widerspricht offensichtlich Unionsrecht, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Fahrerlaubnisse anderer EU-Mitgliedstaaten ohne jede Formalität anzuerkennen. Demgemäß darf in solchen Fällen auch kein Antrag
V verlangt werden, um die Fahrberechtigung im Inland zu erlangen, mit anderen Worten: der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt dazu, dass § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV der Anerkennung von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen nicht entgegenstehen, die
Ablauf einer Sperrfrist neu erteilt werden. 36 Anders fällt die Beurteilung jedoch aus, wenn die zeitliche Reihenfolge - wie hier - umgekehrt ist, also die Verstöße, die Grund für die verhängten Maßnahmen sind,
Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begangen worden sind. In solchen Fällen darf der Aufnahmemitgliedstaat - wie der Europäische Gerichtshof anerkennt - im Interesse der Verkehrssicherheit überprüfen, ob der Betroffene, dessen mangelnde Fahreignung wegen
der Fahrerlaubniserteilung begangenen Verkehrsstraftaten festgestellt wurde, seine Fahreignung wiedererlangt hat. Auch ein Antragsverfahren, mit dem der Betroffene
Ablauf der Sperrfrist eine solche Überprüfung herbeiführen kann, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. 37 Mit den genannten Maßgaben zur Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV ist zugleich der in der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannte Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot ausgeräumt. Ebenso wie
Ablauf der Sperrfrist bei gegebener Fahreignung auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis wieder zu erteilen ist, ist eine
Ablauf der Sperrfrist neu erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis anzuerkennen. Mit dem in § 28 Abs. 5 FeV gesondert geregelten Antragsverfahren wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die ausländische Fahrerlaubnis durch eine in Deutschland erfolgte Aberkennung der aus ihr folgenden Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht vollständig entfallen ist; denn wegen der Begrenzung der Reichweite dieser Maßnahmen durch das Territorialitätsprinzip durfte der Betroffene außerhalb Deutschlands weiterhin fahren (vgl. für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV sowie § 69b Abs. 1 StGB für strafgerichtliche Entscheidungen). Somit ist in diesen Fällen - anders als beim Erlöschen einer deutschen Fahrerlaubnis - keine vollständige Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich, sondern nur eine (Wieder-)Anerkennung der Fahrberechtigung für Deutschland. Genau auf diesen Unterschied stellt auch die Verordnungsbegründung für die Einfügung von § 28 Abs. 5 FeV durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - FeVÄndV - vom 7. August 2002 ab (vgl. BRDrucks 497/02 S. 68). Auch diese (Wieder-)Anerkennung kann freilich - wie gezeigt - aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht ohne eine Überprüfung der aktuellen Fahreignung erfolgen. Der Überprüfungsmaßstab wiederum unterscheidet nicht danach, ob es um die (Wieder-)Anerkennung einer ausländischen oder um die Neuerteilung einer inländischen Fahrerlaubnis geht; das folgt aus der in § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV enthaltenen Verweisung auf § 20 Abs. 1 und 3 FeV. 38 Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Denn dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden der Betroffene auch
Ablauf einer im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis erst dann wieder Gebrauch machen darf, wenn er den
weis der Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt hat, steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Das lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit der gebotenen Zweifelsfreiheit entnehmen, insbesondere dem Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Der Europäische Gerichtshof hat dort die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen Halbritter und Kremer -
der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei. Folglich sei kein Beweis erbracht worden, dass der Betroffene entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (a.a.O. Rn. 95). Könnte - so der Europäische Gerichtshof weiter - eine nationale Maßnahme des Entzugs dadurch umgangen werden, dass man von einem Führerschein Gebrauch machen könnte, der vor Erteilung der wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogenen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ohne dass der Beweis erbracht wird, dass derjenige, der diesen alten Führerschein vorlegt, zu dem Zeitpunkt, zu dem er von ihm Gebrauch macht, gemäß der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, würde dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (a.a.O. Rn. 96). Diese Erwägungen des Gerichtshofs, die eine Fahrerlaubnisentziehung mit gleichzeitiger Verhängung einer Sperrfrist betrafen, gelten für den hier zu beurteilenden Fall der Verhängung einer isolierten Sperre
GB gleichermaßen. 39 6. Gegenüber der ihn treffenden
weispflicht für eine (Wieder-)Erlangung seiner Kraftfahreignung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er in der tschechischen Republik am
Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis bezieht und nicht auf einen -
Art eines Ersatzführerscheins für ein abhanden gekommenes Dokument ausgestellten - Ausweis über eine alte Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.