der Antragsschrift angegebenen Bezeichnung des Beklagten - Ministerium für
frastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg - um eine offenkundige Unrichtigkeit handelte. Den angefochtenen Bescheid hat das Ministerium des
nern des Landes Brandenburg erlassen. 2
Höhe von
sgesamt 128,52 Euro für das Besitzeinweisungsverfahren nach § 18f FStrG abgelehnt worden ist. Nicht Gegenstand ihres Kostenfestsetzungsantrags - und damit auch nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses - ist die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 44 Abs. 1, 2 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg - EntGBbg -; die
soweit geltend gemachten Kosten hatte der Beklagte bereits vor der Antragstellung
Höhe von 656,05 Euro beglichen. 4 Bei dem damit allein
Rede stehenden Anspruch auf Erstattung der im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 18f FStrG) entstandenen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Streitigkeit ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. 5 a) Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG, auf den sich das Oberverwaltungsgericht bezieht, enthält für den vorliegenden Rechtsstreit keine Zuweisung zu den ordentlichen Gerichten. Die Vorschrift erfasst nur Entschädigungsansprüche für Enteignungen im verfassungsrechtlichen Sinne, also für die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (stRspr des BVerfG, s. nur Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 u.a. - BVerfGE 104, 1 <9> und Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - DÖV 2014, 242 <244> jeweils m.w.N.; vgl. zur Rechtswegzuständigkeit auch Ehlers,
: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2013, § 40 Rn. 500 f.; Sodan,
: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rn. 502 ff.; Haack,
: Gärditz, VwGO, Stand 2013 § 40 Rn. 131 und Kopp/Schenke, VwGO,
: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 116 Rn. 17; Aust,
: Kodal, Straßenrecht,
teressen der Allgemeinheit und der Beteiligten (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG) von Verfassungs wegen nicht gezwungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen gerade der Enteignungsentschädigung (mit der Rechtswegfolge aus Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG) zuzuordnen;
G ist dies auch nicht geschehen. 6 Trifft das Gesetz keine eigenständige Regelung über die Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten, können allerdings die betreffenden Enteignungsvorschriften verfassungskonform dahin auszulegen sein, dass derartige Kosten als Folgeschäden der Enteignung zu entschädigen sind (so bereits BGH, Urteil vom 6. Dezember 1965 - III ZR 172/64 - NJW 1966, 493 <496> zu § 96 BBauG/BauGB; s. auch Papier,
: Maunz-Dürig, GG, Art. 14 <Stand Juli 2010> Rn. 632; Depenheuer,
: v. Mangold/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 455). Daraus folgt aber nicht, dass der Gesetzgeber sämtliche Folgeschäden unter dem Gesichtspunkt des Entschädigungsrechts erfassen muss.
Ausfüllung des ihm
soweit zustehenden Regelungsspielraums (vgl. Papier a.a.O. Rn. 633) hat er
zwischen mit der grundlegenden,
GB getroffenen Systementscheidung einen anderen Weg beschritten. Nach dieser außerhalb der Entschädigungsregelungen normierten Kostenvorschrift zählen zu den Kosten, die bei Ablehnung eines Enteignungsantrages vom Antragsteller und bei Stattgabe vom Entschädigungsverpflichteten zu tragen sind (§ 121 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB) auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 121 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Herauslösung des diesbezüglichen Erstattungsanspruches aus den Folgeschäden soll die Unbilligkeit beseitigen, die darin bestand, dass die Enteignungsentschädigung im Falle der Ablehnung des Enteignungsantrages nicht eingreift. Demgegenüber stellt § 121 BauGB unabhängig vom Verfahrensausgang sicher, dass die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstattungsfähig sind, wenn sie zur zweckentsprechenden und erfolgreichen Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen notwendig waren (BTDrucks 7/2496 S. 61); diese eigenständige Kostenregelung entfaltet Sperrwirkung gegenüber den Vorschriften über die Enteignungsentschädigung (Schmidt-Aßmann/Groß,
: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 96 Rn. 92). 7 Die Grundentscheidung, die der Bundesgesetzgeber für Enteignungskosten - einschließlich der Kosten vorläufiger Besitzeinweisungen (Dyong a.a.O. Rn. 19a) -
GB getroffen hat, hat Auswirkungen auch auf den
G geregelten Fall der vorzeitigen Besitzeinweisung. Sie schließt es aus, die notwendigen Rechtsverfolgungskosten dort als Teil der Entschädigung (§ 18f Abs. 5 FStrG) aufzufassen. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber an der seinerzeit als unbillig empfundenen, durch die Neufassung des § 121 BauGB überwundenen Rechtslage gerade im Zusammenhang mit § 18f FStrG dennoch hätte festhalten wollen. Vielmehr deutet der Umstand, dass
G eine spezielle Regelung über die Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung fehlt, auf eine planwidrige Regelungslücke hin, die durch entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 BauGB zu schließen ist. 8 Die Zuständigkeit der Zivilgerichte drängt sich nach Auffassung des Senats auch weder wegen einer besonderen Sachnähe der ordentlichen Gerichte für Entschädigungsfragen noch unter den vom Oberverwaltungsgericht genannten Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätsgesichtspunkten auf, wobei offen bleiben kann, ob für diese Kriterien angesichts des Erfordernisses einer ausdrücklichen Zuweisung an ein anderes Gericht (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überhaupt Raum ist (kritisch hierzu
sbesondere Ehlers a.a.O. § 40 Rn. 489 ff.). Nach der Systematik des entsprechend anwendbaren § 121 Abs. 2 BauGB steht der Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nicht im Zusammenhang mit der Besitzeinweisungsentschädigung; eine besondere Sachnähe besteht vielmehr zu dem Rechtsbehelf gegen die vorzeitige Besitzeinweisung als solche, für den § 18f Abs. 6a FStrG die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung und mithin die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte voraussetzt (s. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2010 - 11 Bauland W 1/10 - NVwZ 2011, 639). 9
: Eyermann, VwGO,
dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (Beschlüsse vom
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE410020271&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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