WBRE410020340 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20140527 1 WB 59/13 Beschluss § 17 Abs 1 S 1 WBO, § 91 VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Antragsänderung im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren; Feststellungsinteresse § 91 VwGO ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht anwendbar. 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seines Antrags auf Beurlaubung bis zum Beginn des Ruhestandes unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge nach § 1 Abs. 4 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz rechtswidrig war. Im Wege der nachträglichen Antragsänderung strebt er insoweit seine laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung an. 2 Der 19.. geborene Antragsteller war Berufssoldat. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 19.. zum Oberstleutnant ernannt und zum 1. Juni 20.. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Aufgrund seines Antrags auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom … Dezember 20.. wurde er mit der ihm am … Januar 2013 ausgehändigten Entlassungsurkunde mit Ablauf des 31. Januar 2013 aus seinem Dienstverhältnis entlassen. Ohne diese vorzeitige Entlassung hätte seine Dienstzeit mit Ablauf des 31. August 20.. geendet. Zuletzt wurde der Antragsteller als Dezernatsleiter beim Amt für Militärkunde in M. verwendet. 3 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 beantragte der Antragsteller beim Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - die Gewährung von Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 4 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz ab Januar oder Februar 2013 bis zum Beginn des Ruhestandes. Zur Erläuterung führte er aus, dass es sich bei der von ihm angestrebten Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes um eine Geschäftsführertätigkeit in der … GmbH in Me. handele. Dieses mittelständische Unternehmen befinde sich mehrheitlich im Besitz eines Familienangehörigen, der sich aus Altersgründen aus dem Unternehmen zurückziehen müsse. Zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens und damit der Arbeitsplätze der Beschäftigten sei für ihn, den Antragsteller, eine zeitnahe Aufnahme seiner Tätigkeit unverzichtbar. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 mit der Begründung ab, dass die gewünschte Beurlaubung nicht im dienstlichen Interesse liege. 5 Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Januar 2013 Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Juli 2013 begründete. Er beantragte festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für den Zeitraum Januar 2013 oder Februar 2013 bis zum 31. August 20.. (Beginn des Ruhestandes) mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Dezember 2012 im Zeitpunkt 31. Januar 2013 rechtswidrig sei. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 1. August 2013 Hinweise zur Rechtsnatur des Beschwerdeantrags gegeben und sie um eine Äußerung zur Vorlage des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - gebeten hatte, erklärten diese unter dem 14. Oktober 2013, dass sie Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht M. erhoben hätten. 6 Mit der beim Verwaltungsgericht M. eingereichten Klageschrift vom 14. Oktober 2013 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes für den Zeitraum Januar 2013 oder Februar 2013 bis zum 31. August 20.. durch Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Dezember 2012 mit Ablauf des 31. Januar 2013 rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht M. erklärte sich durch Beschluss vom 18. November 2013 (Az.: M 21 K 13.4747) für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 an den Senat teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass nach Verweisung des Rechtsstreits an den bisherigen Ausführungen und an den bisher gestellten Anträgen festgehalten werde. 7 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor: Sein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei mit dem Feststellungsinteresse der präjudiziellen Wirkung der gerichtlichen Entscheidung für einen Schadensersatzprozess zulässig. Er strebe eine Schadensersatzklage wegen Amtspflicht-verletzung und Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn an. Darüber hinaus berufe er sich auf ein Rehabilitierungsinteresse. Die nichtssagende Ablehnung seines Antrags verletze ihn in unzumutbarer Weise in seinen staatsbürgerlichen Rechten, vornehmlich in seinem Anspruch auf rechtsfehlerfreie Bescheidung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes. In der Sache sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen. Mit der Begründung, dass die gewünschte Beurlaubung nicht im dienstlichen Interesse liege, habe das Bundesministerium der Verteidigung das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Seinem Beurlaubungsantrag stünden dienstliche Interessen nicht entgegen. Aus der Stellungnahme des Personalmanagements des Amtes … ergebe sich, dass der von ihm bekleidete Dienstposten durchaus anforderungsgerecht nachbesetzt werden könne. Seine Disziplinarvorgesetzten hätten die Urlaubsgewährung aus dienstlicher Sicht befürwortet. Die lapidare Begründung des Ablehnungsbescheids trage den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG nicht Rechnung. 8 Der Antragsteller hat im gerichtlichen Antragsverfahren zunächst den beim Verwaltungsgericht M. gestellten Feststellungsantrag bekräftigt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. April 2014 hat er eine Antragsänderung nach § 91 VwGO erwogen. 9 Der Antragsteller kündigt nunmehr an zu beantragen, ihn im Wege der Schadlosstellung laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit Wirkung vom 1. Februar 2013 nach § 1 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz antragsgemäß unter Belassung der Geld- und Sachbezüge beurlaubt worden wäre. 10 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 11 Es hält den Feststellungsantrag für unzulässig. Dem Antragsteller fehle im Hinblick auf eine Rehabilitation, auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch bzw. auf die Geltendmachung einer fortdauernden Grundrechtsbeeinträchtigung wegen des Wegfalls von Versorgungsansprüchen das Feststellungsinteresse, weil dieser Wegfall seine Ursache nicht in der strittigen Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Urlaub bis zum Ruhestand habe. Diese Wirkungen seien vielmehr gemäß § 49 Abs. 3 SG kraft Gesetzes aufgrund der vom Antragsteller gemäß § 46 Abs. 3 SG initiierten Entlassung aus seinem Dienstverhältnis zum 31. Januar 2013 eingetreten. Ausweislich der Niederschrift über die "Anhörung und Belehrung wegen Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 46 Abs. 3 SG" vom 8. Januar 2013 sei der Antragsteller unter anderem über diese wirtschaftlichen Folgen seines Entlassungsbegehrens belehrt worden. Durch die Entgegennahme der Entlassungsurkunde habe er selbst die Ursache dafür gesetzt, dass seine Ansprüche auf Versorgung, die ihm bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätten, entfallen würden. Daran werde sich bei einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nichts ändern, weil hierdurch die Wirkungen des § 49 Abs. 3 SG nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. In der Sache sei der angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 2012 rechtlich nicht zu beanstanden. Über die einzelnen im Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen, darunter die in § 1 Abs. 4 des Gesetzes genannten Maßnahmen, werde von den personalbearbeitenden Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung personal-struktureller Vorgaben entschieden. Maßgeblich seien insoweit ausschließlich dienstliche Gründe. Persönliche Gründe rechtfertigten keine Maßnahme nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz. Ein Berufssoldat habe weder aus diesem Gesetz noch aus dem Soldatengesetz einen Anspruch auf Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Ruhestand. Vielmehr könne die personalbearbeitende Stelle im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens Anträge auf derartigen Urlaub grundsätzlich aus jedem denkbaren dienstlichen Interesse ablehnen. Nach den maßgeblichen "Ausführungsbestimmungen zur Anwendung der Maßnahmen zur Personalanpassung gemäß Bundeswehrreform-Begleitgesetz" vom 21. Juli 2012 bemesse sich das dienstliche Interesse für eine Maßnahme nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz am Bedarf. Eine Gewährung des hier strittigen Urlaubs komme danach nicht in Betracht, wenn auch zukünftig ein Bedarf bestehe, den betroffenen Soldaten im Bereich der Bundeswehr zu verwenden. Das sei in der Person des Antragstellers der Fall gewesen. Der nachträglichen Antragsänderung werde nicht zugestimmt. 12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1147/13 und 1252/13, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts M. (Verfahren M 21 K 13.4747) und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. 14 Der Antragsteller hat nicht klargestellt, ob er den mit dem Klageschriftsatz vom 14. Oktober 2013 gestellten und mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2013 aufrecht erhaltenen Fortsetzungsfeststellungsantrag noch weiter verfolgen will. Sollte das der Fall sein, ist dieser Antrag zwar grundsätzlich statthaft. Dem Antragsteller fehlt jedoch insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Feststellungsantrag ist deshalb unzulässig. 15 Die angekündigte Antragsänderung im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 30. April 2014 mit der nunmehr angestrebten Schadlosstellung in laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht ist nicht zulässig. 16 1. Die vorgerichtlich wirksam gewordene Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten steht der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO). 17 Der Antrag festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung von Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes für den Zeitraum Januar 2013 oder Februar 2013 bis zum 31. August 20.. durch Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Dezember 2012 rechtswidrig ist, ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft (§ 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). 18 Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers, für den genannten Zeitraum Urlaub bewilligt zu bekommen, hat sich mit der auf seinen Antrag vom 19. Dezember 2012 erfolgten Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit Ablauf des 31. Januar 2013 erledigt. Die angestrebte Urlaubsgewährung ist seitdem rechtlich und tatsächlich nicht mehr möglich. 19 Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO übernimmt die für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannte Interpretation, dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in Betracht kommt (vgl. Beschluss vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 86.08 - Rn. 20 f. m.w.N.). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist ferner - mit den nachfolgend dargelegten Besonderheiten hinsichtlich des Feststellungsinteresses - auch dann grundsätzlich statthaft, wenn die Erledigung bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist, wenn der Antragsteller also nicht erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist, sondern diesen Antrag - wie hier - von Beginn an gestellt hat (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 6 >). 20 Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungs-gefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 60.11 - juris Rn. 26 m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65>). 21
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