WBRE410020389 BVerwG 4. Senat 20140731 4 BN 12/14 Beschluss § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 2 Abs 4 BauGB, § 13a Abs 1 S 2 Nr 1 BauGB, § 13a Abs 2 Nr 2 BauGB, § 13a Abs 2 Nr 3 BauGB, § 13a Abs 3 S 1 Nr 1 BauGB, Art 3 EGRL 42/2001 vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. November 2013, Az: 1 N 11.2263, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bebauungsplan der Innenentwicklung; zur Hinweispflicht nach § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB 1. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten keine besonderen Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 2. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügt im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB jedenfalls dann den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL (juris: EGRL 42/2001), wenn sich die Gründe für ein Absehen von der Umweltprüfung für die abstrakt-generelle Regelung aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben und für den konkreten Bebauungsplan aus den ausgelegten Unterlagen. 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. 2 1. Die Antragstellerin möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob ein Bebauungsplan im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass er auf Dauer oder unabsehbare Zeit ausschließlich mit städtebaulichen Instrumenten wie Enteignung, Baugebot sowie Rückbau- und Entsiegelungsgebot umsetzbar ist, und ungeprüft bleibt, ob diese Instrumente überhaupt in Betracht kommen. 3 Die Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Danach ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nichtig, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (Urteil vom 30. August 2001 - BVerwG 4 CN 9.00 - BVerwGE 115, 77 <85>), weil er die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <147>; Beschluss vom 14. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 21.07 - BRS 71 Nr. 3 Rn. 4). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (Urteil vom 27. März 2013 - BVerwG 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9). Die Frage, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Beschluss vom 14. Juni 2007 a.a.O. Rn. 5). Von diesen Grundsätzen geht der Verwaltungsgerichtshof aus (UA Rn. 26). Er hat angenommen, dass das Städtebaurecht für die Umsetzung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde auch gegen den Willen der Antragstellerin eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung stelle, zu denen insbesondere die Enteignung (§§ 85 ff. BauGB), das Baugebot (§ 176 BauGB) sowie das Rückbau- und Entsiegelungsgebot (§ 179 BauGB) zählen. Die Antragsgegnerin habe angekündigt, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, wenn sich die Planung nicht anders realisieren lasse. 4 Die Antragstellerin hält diese Einschätzung für unzureichend und fordert eine Prüfung, ob die genannten Instrumente ihr Eigentumsrecht an den überplanten Grundstücken überwinden könnten. Indes ist der für die Verwirklichung der Planung erforderliche Rechtstransfer nicht Teil der in § 1 Abs. 1 und 3 BauGB formulierten Aufgabe der Gemeinde, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen rechtsverbindlich zu regeln. Voraussetzungen und Rechtswirkungen etwa erforderlicher enteignender Vollzugsmaßnahmen sind von der Enteignungsbehörde und den Baulandgerichten in eigener Verantwortung zu prüfen (Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 24). Es ist daher nicht bereits im Bauleitplanverfahren abschließend zu prüfen, ob die Enteignungsvoraussetzungen gegeben sind (Beschluss vom 5. Juni 2003 - BVerwG 4 BN 29.03 - BRS 66 Nr. 53). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. 5 2. Die Antragstellerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB besondere, insbesondere höhere Anforderungen gelten. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation verneinen, ohne dass es eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 <450>). 6 Der Wortlaut des § 13a BauGB bietet für höhere Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Bauleitplans im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Anhalt. Die von der Antragstellerin angeführte Vorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB und das dortige Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets betrifft das Verhältnis zum Flächennutzungsplan, nicht § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Auch auf § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB kann die Antragstellerin ihre Auffassung nicht stützen. Nach dieser Vorschrift soll im beschleunigten Verfahren einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Gegenstand der Regelung ist die von der Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu trennende Abwägung (vgl. Urteil vom 27. März 2013 a.a.O. Rn. 9). Ferner bieten weder die Gesetzgebungsmaterialien noch die Systematik Anhaltspunkte für die Auffassung der Antragstellerin. § 13a Abs. 2 BauGB bestimmt vielmehr die Rechtsfolgen der Wahl eines beschleunigten Verfahrens, ohne Veränderungen am Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzuordnen (vgl. zur Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand: Februar 2014, § 13a Rn. 145). In Übereinstimmung hiermit legen auch die Normenkontrollgerichte den Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Veränderung an (OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 1 C 10352/11 - juris Rn. 53; OVG Saarlouis, Urteil vom 26. Februar 2013 - 2 C 424/11 - juris Rn. 37; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 Rn. 45; OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE - juris Rn. 69). 7 3. Die Antragstellerin sieht schließlich rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, ob § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei einer richtlinienkonformen Auslegung auch im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB verlangt, die wesentlichen Gründe ortsüblich bekannt zu machen, die zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geführt haben. Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. 8 § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ordnet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB die ortsübliche Bekanntmachung an, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 fordert der nationale Gesetzgeber die Bekanntmachung der wesentlichen Gründe für die Wahl dieses Verfahrens. Soweit es im vorliegenden Fall darauf ankommt, genügt diese gesetzliche Regelung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 vom 21. Juli 2001 S. 30 - Plan-UP-RL -). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.